{"id":33735,"date":"1985-12-11T12:58:10","date_gmt":"1985-12-11T10:58:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33735"},"modified":"2013-09-09T10:55:41","modified_gmt":"2013-09-09T08:55:41","slug":"bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-285_82-bstbl-1986-ii-s-484","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-285_82-bstbl-1986-ii-s-484\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 285\/82) BStBl. 1986 II S. 484"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 285\/82) BStBl. 1986 II S. 484<\/strong><\/p>\n<p>Der EDV-Berater ist steuerrechtlich als ein eigenst\u00e4ndiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. Deshalb kann auch derjenige, der \u00fcber die abgeschlossene Ausbildung eines Diplom-Kaufmanns verf\u00fcgt, jedoch nur als EDV-Berater t\u00e4tig ist, steuerrechtlich nicht als beratender Betriebswirt eingeordnet werden.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 15 Abs. 1, \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) absolvierte nach dem Besuch der Volksschule in den Jahren von 1956 bis 1959 eine Lehre als Landwirtschaftsgehilfe. Anschlie\u00dfend besuchte er bis 1961 eine Fachschule f\u00fcr Land- und Forstwirtschaft. Vom Oktober 1961 bis Oktober 1966 war er Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. In dieser Zeit wurde er in Elektronik ausgebildet und erhielt den Fachbrief f\u00fcr Halbleiter- und Regeltechnik. Von Oktober 1963 bis September 1964 war der Kl\u00e4ger in den USA, um dort an dem Waffensystem Pershing &#8211; und zwar sowohl auf dem technischen Sektor als auch auf dem Gebiet der Einsatzplanung und Versorgung &#8211; ausgebildet zu werden. In der Zeit vom Oktober 1964 bis Mai 1966 nahm er an einer betriebswirtschaftlichen Grundausbildung des Berufsf\u00f6rderungswerkes der Bundeswehr teil (dienstzeitbegleitende Ausbildung). Dieser Lehrgang bestand in dem Unterricht von dreimal 3 bis 4 Stunden pro Woche. Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr besuchte der Kl\u00e4ger bis M\u00e4rz 1967 die Deutsche Angestellten-Akademie. Dort wurde er in den F\u00e4chern Programmieren, B\u00fcroorganisation, Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung, Buchf\u00fchrung, Statistik und Wirtschaftsrechnen unterrichtet. Vom April 1967 bis Juni 1971 war der Kl\u00e4ger bei der Firma A zun\u00e4chst als Systemanalytiker und dann in der Organisationsabteilung angestellt. Dort war er mit der Anfertigung von Logistikplanungen besch\u00e4ftigt. Vom Juli 1971 bis zum April 1974 war er freier Mitarbeiter der Industrieberatung B in R. 1974 wurde er Minderheitsgesellschafter der C-GmbH, f\u00fcr die er in der Folgezeit selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr 1975 ausge\u00fcbte selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit bestand einmal aus der Mitarbeit bei der Erarbeitung eines Verfahrens f\u00fcr die Kostentr\u00e4gerrechnung einer Datenverarbeitungsgesellschaft. Diese Mitarbeit setzte Kenntnisse im betrieblichen Rechnungswesen voraus. F\u00fcr die Firma A \u00fcberarbeitete er ein sog. Verfahrenshandbuch BTK (bebilderter Teilekatalog) und erstellte Ersatzteilurlisten. Au\u00dferdem erarbeitete er f\u00fcr die Firma A ein St\u00fccklistensystem und f\u00fcr die Firma D ein Materialbestandsf\u00fchrungssystem. F\u00fcr die Firma E erstellte er ein Datenbanksystem. Insgesamt arbeitete er auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens (Kostenrechnung), der Materialbewirtschaftung, des Meldewesens, der Leistungs- und Auftrags\u00fcbersicht und der Basisdatenverarbeitung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte den Kl\u00e4ger als Gewerbetreibenden und erlie\u00df am 5. April 1977 einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1975. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), des \u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) und des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Es beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG M\u00fcnchen vom 7. September 1982 II 128\/77 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Kl\u00e4ger \u00fcbte im Streitjahr 1975 eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 GewStDV ist Gewerbebetrieb jede selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufes noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit im Sinne des EStG anzusehen ist. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsr\u00fcgen nicht angefochten wurden und deshalb den erkennenden Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), \u00fcbte der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr aus. Die T\u00e4tigkeit war auf Wiederholung angelegt. Der Kl\u00e4ger bot seine Dienste am Markt f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbar und gegen Entgelt an. Dabei handelte er in der Absicht, Gewinne im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erzielen.<\/p>\n<p>2. Die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers war keine Aus\u00fcbung eines freien Berufes im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger war insbesondere kein beratender Betriebswirt. Zwar ist mit dem beratenden Betriebswirt kein festes Berufsbild verkn\u00fcpft. Jedoch besagt der Begriff, da\u00df der Tr\u00e4ger eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft absolviert hat, wobei verschiedene Bildungswege in Betracht kommen. Au\u00dfer der Ausbildung an einer Universit\u00e4t oder Technischen Hochschule mit Diplomabschlu\u00df kann an Fachhochschulen der &#8222;graduierte Betriebswirt&#8220; oder an Fachakademien der &#8222;staatlich gepr\u00fcfte Betriebswirt&#8220; erreicht werden. Alle genannten Bildungswege vermitteln Kenntnisse in den haupts\u00e4chlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, zu denen die Investition, die Finanzierung, die Produktion, das betriebliche Rechnungswesen und der Absatz geh\u00f6ren. Beratender Betriebswirt ist deshalb nur derjenige, der entweder \u00fcber eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verf\u00fcgt oder sich in der Form des Selbststudiums Kenntnisse in allen haupts\u00e4chlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsg\u00e4nge \u00fcblicherweise erworben werden. Das FG ist zwar zu der Auffassung gelangt, der Kl\u00e4ger habe sich derartige Kenntnisse in ausreichendem Umfang angeeignet. Die dazu getroffenen Feststellungen tragen jedoch diese Beurteilung nicht.<\/p>\n<p>So st\u00fctzt das FG seine Beurteilung unter anderem auf die Ausbildung des Kl\u00e4gers an einem bestimmten Waffensystem bei der Bundeswehr, ohne n\u00e4here Feststellungen \u00fcber den Inhalt der Ausbildung zu treffen, die einen Vergleich mit der Breite und Tiefe eines betriebswirtschaftlichen Bildungsweges zulie\u00dfen. Die dienstzeitbegleitende Ausbildung am Berufsf\u00f6rderungswerk der Bundeswehr dauerte zwar 1 1\/2 Jahre. Sie umfa\u00dfte jedoch w\u00f6chentlich nur 9 bis 12 Unterrichtsstunden, wobei nicht festgestellt ist, ob diese Stunden ausschlie\u00dflich der betriebswirtschaftlichen Ausbildung vorbehalten waren. Jedenfalls umfa\u00dft die Ausbildung als staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt 32 Unterrichtsstunden pro Woche; sie erstreckt sich \u00fcber 2 Jahre. Schon dieser erhebliche Zeitunterschied begr\u00fcndet Zweifel daran, ob der Besuch des Berufsf\u00f6rderungswerks in bezug auf Breite und Tiefe der Ausbildung zum staatlich gepr\u00fcften Betriebswirt gleichgestellt werden kann. Das FG h\u00e4tte sich deshalb nicht mit dem Hinweis begn\u00fcgen d\u00fcrfen, da\u00df das Berufsf\u00f6rderungswerk Unterricht in den wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaft angeboten hat. Es h\u00e4tte den Inhalt des Unterrichts darauf \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob er Kenntnisse vermittelte, die denen vergleichbar sind, \u00fcber die ein staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt \u00fcblicherweise verf\u00fcgt. Was schlie\u00dflich den 9monatigen Besuch der Deutschen Angestellten-Akademie anbelangt, so stellt das FG selbst fest, da\u00df ein wesentlicher Teil dieser Zeit der einsemestrigen Ausbildung des Kl\u00e4gers zum Organisator und Systemanalytiker vorbehalten war. Das FG mu\u00dfte deshalb in Erw\u00e4gung ziehen, da\u00df die gleichzeitige Ausbildung des Kl\u00e4gers in Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung, Buchf\u00fchrung, Statistik usw. vor allem dem Ziel diente, den Kl\u00e4ger als EDV-Berater auszubilden. Die EDV-Beratung setzt gewisse betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus. Der EDV-Berater ist jedoch &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; kein beratender Betriebswirt. Die blo\u00dfe Ausbildung zum EDV-Berater kann deshalb einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung, wie sie der Beruf des beratenden Betriebswirts voraussetzt, nicht gleichgestellt werden. F\u00fcr den Streitfall kommt hinzu, da\u00df die K\u00fcrze der Ausbildungszeit von nur 9 Monaten Zweifel daran aufkommen l\u00e4\u00dft, ob die Deutsche Angestellten-Akademie Unterricht im Bereich der Betriebswirtschaft in einer Breite- und Tiefe anbietet, wie ihn der staatlich gepr\u00fcfte Betriebswirt \u00fcber die Dauer von 2 Jahren erh\u00e4lt. Jedenfalls sind erhebliche zeitliche Unterschiede in den Ausbildungsg\u00e4ngen Anla\u00df genug, um an den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung strenge Anforderungen zu stellen. Mithin erlauben die Feststellungen des FG nicht die Schlu\u00dffolgerung, der Kl\u00e4ger verf\u00fcge \u00fcber eine dem staatlich gepr\u00fcften Betriebswirt vergleichbare Ausbildung.<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger war auch nicht einem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlich t\u00e4tig. Einen dem beratenden Betriebswirt \u00e4hnlichen Beruf \u00fcbt derjenige aus, der Kenntnisse in den haupts\u00e4chlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer Breite besitzt, wie sie \u00fcblicherweise die bereits genannten Ausbildungsg\u00e4nge vermitteln, und der mit Hilfe der Kenntnisse eine Beratungst\u00e4tigkeit zumindest in einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre aus\u00fcbt. Wesentlich ist dabei, zwischen der Ausbildung und der ausge\u00fcbten Beratungst\u00e4tigkeit zu unterscheiden. F\u00fcr die Zuordnung einer Beratungst\u00e4tigkeit zum Beruf des beratenden Betriebswirts reicht es nicht aus, da\u00df die Beratung bestimmte Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre ber\u00fchrt. So wie ein Wirtschaftspr\u00fcfer oder ein Steuerberater noch nicht deshalb einen dem Rechtsanwalt vergleichbaren Beruf aus\u00fcben, weil sie Steuerpflichtige auch in Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten vertreten d\u00fcrfen (\u00a7\u00a7 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes &#8211; StBerG -), so reicht allein das T\u00e4tigwerden z. B. eines EDV-Beraters auf dem Gebiet der Produktion oder des betrieblichen Rechnungswesens oder einem anderen betrieblichen Hauptbereich nicht aus, um ihn mit einem beratenden Betriebswirt zu vergleichen. Entscheidend ist die Ausbildung, die den jeweiligen Berater zur Aus\u00fcbung seiner Beratungst\u00e4tigkeit bef\u00e4higt. Die T\u00e4tigkeit eines EDV-Beraters setzt jedoch heute entgegen der Auffassung des FG eine spezielle Ausbildung voraus, die von der eines Betriebswirts wesentlich abweicht. Gerade der Studiengang eines &#8222;Diplom-Informatikers&#8220; zeigt, da\u00df die Ausbildung des EDV-Beraters interdisziplin\u00e4r ist. Sie umfa\u00dft sowohl Systemtheorien und die Entwicklung von Programmsystemen als auch Informationstheorien. Der EDV-Berater ist heute als ein eigenst\u00e4ndiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und die Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. Deshalb kann auch derjenige, der \u00fcber die abgeschlossene Ausbildung eines Diplom-Kaufmanns verf\u00fcgt, jedoch nur als EDV-Berater t\u00e4tig ist, steuerrechtlich nicht als beratender Betriebswirt eingeordnet werden. F\u00fcr den Streitfall ist daher unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Kl\u00e4ger \u00fcber eine dem beratenden Betriebswirt gen\u00fcgende Ausbildung verf\u00fcgt, entscheidend, da\u00df nach den Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) die elektronische Datenverarbeitung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers eine keineswegs untergeordnete Rolle spielte. Der Kl\u00e4ger hat sich nicht nur selbst als EDV-Berater bezeichnet, sondern hat auch zu einem wesentlichen Teil seiner praktischen Berufst\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der EDV beraten. Dies gilt z. B. f\u00fcr die Mitarbeit bei der Erarbeitung des Verfahrens f\u00fcr die Kostentr\u00e4gerrechnung einer Datenverarbeitungsgesellschaft, f\u00fcr die Modifikation des Verfahrenshandbuches &#8222;Betrieblicher Teilekatalog&#8220;, f\u00fcr die Bearbeitung der Ersatzteil-Urlisten f\u00fcr die Firmen A und E, f\u00fcr die Bearbeitung eines St\u00fccklistensystems und eines Materialbestandsf\u00fchrungssystems f\u00fcr die Firma D sowie f\u00fcr die Fertigstellung eines Datenbanksystems f\u00fcr die Firma E. Insoweit war der Kl\u00e4ger als EDV-Berater gewerblich t\u00e4tig. Zwar kann der Senat nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df der Kl\u00e4ger in Einzelf\u00e4llen auch nach Art eines Unternehmensberaters t\u00e4tig wurde, was &#8211; vorbehaltlich einer vergleichbaren Ausbildung &#8211; den Vergleich mit dem Beruf eines beratenden Betriebswirts erlauben w\u00fcrde. Insgesamt h\u00e4tte dann der Kl\u00e4ger jedoch eine gemischte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die einheitlich als gewerbliche zu beurteilen w\u00e4re, weil alle T\u00e4tigkeiten nur gegen\u00fcber einem Auftraggeber (C-GmbH) ausge\u00fcbt wurden und sich gegenseitig bedingten und miteinander verflochten waren. Nach der Verkehrsauffassung sind sie in einem solchen Fall als Einheit anzusehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. Januar 1970 IV R 78\/66, BFHE 98, 176, BStBl II 1970, 319; vom 25. April 1974 VIII R 229\/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553; vom 25. April 1978 VIII R 149\/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565).<\/p>\n<p>c) Der Senat h\u00e4lt damit an der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199\/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; vom 28. Juli 1976 I R 63\/75, BFHE 120, 253, BStBl II 1977, 34; vom 11. Juni 1985 VIII R 254\/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; BFH-Beschl\u00fcsse vom 25. April 1978 VIII B 64\/76, BFHE 125, 63, BStBl II 1978, 458; vom 3. Dezember 1981 IV R 79\/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267) fest, wonach der EDV-Berater weder &#8222;beratender Betriebswirt&#8220; ist noch seine T\u00e4tigkeit der eines beratenden Betriebswirts \u00e4hnelt.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger \u00fcbte auch keine dem Ingenieurberuf \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Dazu l\u00e4\u00dft der Senat dahinstehen, ob er der Auffassung des III. Senats des BFH in dessen Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175\/80 (BFHE 144, 413, BStBl II 1986, 15) folgen wird. Der Kl\u00e4ger hat jedenfalls keine Berufsausbildung erfahren, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist (vgl. BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267, und Urteil vom 4. August 1983 IV R 6\/80, BFHE 139, 84, BStBl II 1983, 677).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 285\/82) BStBl. 1986 II S. 484 Der EDV-Berater ist steuerrechtlich als ein eigenst\u00e4ndiger Beruf zu verstehen, der sich in seiner totalen Ausrichtung auf die Theorie und Technologie der Datenverarbeitung wesentlich von dem des beratenden Betriebswirts unterscheidet. 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