{"id":33736,"date":"1985-12-13T12:57:00","date_gmt":"1985-12-13T10:57:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33736"},"modified":"2013-09-09T11:24:23","modified_gmt":"2013-09-09T09:24:23","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1985-vi-r-190_82-bstbl-1986-ii-s-486","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1985-vi-r-190_82-bstbl-1986-ii-s-486\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190\/82) BStBl. 1986 II S. 486"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190\/82) BStBl. 1986 II S. 486<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn eine Ehe aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden neuen Ehescheidungsrechts nach dem Zerr\u00fcttungsprinzip (\u00a7 1.565 BGB n. F.) geschieden worden ist, weil die Ehegatten \u00fcbereinstimmend vor dem Familiengericht erkl\u00e4rt haben, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, steht dies einer Zusammenveranlagung der Steuerpflichtigen nach den \u00a7\u00a7 26, 26b EStG nicht entgegen, sofern die Eheleute zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch nicht geschieden waren und tats\u00e4chlich nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dieses hat das FG unabh\u00e4ngig von den Feststellungen des Familiengerichts und der vor diesem abgegebenen Erkl\u00e4rung der Ehegatten von Amts wegen zu pr\u00fcfen und zu entscheiden.<\/p>\n<p>EStG 1978 \u00a7\u00a7 26, 26b; AO 1977 \u00a7\u00a7 4, 88; FGO \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ehe des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) ist durch Urteil des zust\u00e4ndigen Familiengerichts vom 26. Januar 1978 aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden Ehescheidungsrechts geschieden worden. Die Ehefrau hatte dazu vorher erkl\u00e4rt: &#8222;Wir leben seit \u00fcber 1 1\/2 Jahren getrennt, zwar zusammen in einem Haus, jedoch auf verschiedenen Stockwerken. Ein jeder versorgt sich seit dieser Zeit vollst\u00e4ndig selbst.&#8220;<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr 1978 &#8211; Streitjahr &#8211; hatte der Kl\u00e4ger auf das Ehescheidungsdatum hingewiesen. Auf Anfrage durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte er angegeben, seit dem 1. November 1976 dauernd von seiner Ehefrau getrennt gelebt zu haben. Mit dem Bescheid vom 15. Juni 1979 f\u00fchrte das FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger eine Einzelveranlagung nach \u00a7 25 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 f\u00fcr das Streitjahr durch. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger eine Zusammenveranlagung mit seiner geschiedenen Ehefrau begehrt hatte, war erfolglos geblieben. Ebenso wurde die anschlie\u00dfend eingereichte Klage des Kl\u00e4gers mit demselben Ziel vom Finanzgericht (FG) durch dessen in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 174 ver\u00f6ffentlichtes Urteil als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hiergegen ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach \u00a7 26 EStG ist u.a., da\u00df beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.<\/p>\n<p>Das FG hat hier zu Unrecht allein aus der Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger und seine fr\u00fchere Ehefrau durch Urteil des zust\u00e4ndigen Familiengerichts vom 26. Januar 1978 aufgrund ihrer Erkl\u00e4rung geschieden worden sind, sie h\u00e4tten seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt gelebt, gefolgert, da\u00df sie deshalb eine der vorgenannten Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG &#8211; das Nichtdauerndgetrenntleben &#8211; am Jahresanfang des Streitjahres 1978 nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten. Zumindest m\u00fc\u00dften sie sich aber an dieser &#8211; vor einem anderen Gericht abgegebenen &#8211; Erkl\u00e4rung nach Treu und Glauben festhalten lassen.<\/p>\n<p>Der Senat tritt dem FG darin bei, da\u00df in diesen Erkl\u00e4rungen ein Widerspruch liegt. Denn die Begriffe des Getrenntlebens im Sinne des \u00a7 1.567 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches n. F. (BGB) und des \u00a7 26 EStG stimmen im wesentlichen \u00fcberein. Eine Trennung im Sinne des \u00a7 1.567 BGB ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gegeben, wenn zwischen den Eheleuten &#8222;keine h\u00e4usliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt&#8220;. Erforderlich ist nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung eine vollkommene tats\u00e4chliche Trennung der Ehegatten (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, M\u00fcnchen 1986, 45. Aufl., \u00a7 1.567 Anm. 2).<\/p>\n<p>Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des \u00a7 26 EStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe geh\u00f6rende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigef\u00fchrten r\u00e4umlichen Trennung bei Abw\u00e4gung der f\u00fcr und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelm\u00e4\u00dfig eine besondere Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150\/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640 und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung). Ein Vergleich der Rechtsprechung zu den genannten Vorschriften zeigt, da\u00df an die Trennung nach \u00a7 1.567 BGB noch strengere Anforderungen als an die nach \u00a7 26 EStG zu stellen sind. Erkl\u00e4ren daher Eheleute, sie lebten getrennt im Sinne des \u00a7 1.567 BGB, so schlie\u00dft dies ein dauerndes Getrenntleben im Sinn des \u00a7 26 in der Regel mit ein.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG hat jedoch die Rechtsprechung der Steuergerichte zu den Vorschriften des bis zum 30. Juni 1977 geltenden Eherechts (vgl. dazu Soergel\/Roth\/Stielow, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., Rz 6 vor \u00a7 1.564 BGB n. F.) eine generelle Bindung des Steuerpflichtigen an seine Erkl\u00e4rung im Ehescheidungsproze\u00df unter Ber\u00fccksichtigung des Verbots des venire contra factum proprium verneint (vgl. dazu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., \u00a7 4 AO 1977 Tz. 61), es vielmehr f\u00fcr erforderlich gehalten, da\u00df die Frage, ob ein nicht dauerndes Getrenntleben der Ehegatten bestanden hat oder nicht, nach den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalles beurteilt wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1966 VI 42\/65, BFHE 87, 208, BStBl III 1967, 84; vom 9. M\u00e4rz 1973 VI R 396\/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487, sowie die Urteile des FG Berlin vom 15. Juni 1976 V 32\/76, EFG 1977, 319; FG D\u00fcsseldorf vom 29. September 1980 VIII (V) 129\/76 E, EFG 1981, 239, FG Berlin vom 5. M\u00e4rz 1982 III 466\/79, EFG 1982, 574; FG Bremen vom 16. M\u00e4rz 1982 I 192\/81 K, EFG 1982, 518).<\/p>\n<p>Der Senat sieht keine Veranlassung, im Hinblick auf das seit dem 1. Juli 1977 geltende Ehescheidungsrecht von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar kann nach \u00a7 1.565 BGB n. F. eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. &#8222;Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, da\u00df die Ehegatten sie wieder herstellen.&#8220; Hiernach ist eine Ehe ohne weitere Nachpr\u00fcfung dann zu scheiden, wenn &#8211; wie das \u00a7 1.565 Abs. 2 BGB n. F. noch modifiziert &#8211; die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt und sie dies gegen\u00fcber dem Familiengericht erkl\u00e4rt haben. Da indes sowohl die Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden als auch die FG nicht aufgrund fiktiver Sachverhalte entscheiden d\u00fcrfen, sondern den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. \u00a7 88 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, \u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), hatte das FG hier aufgrund einer Beweisaufnahme festzustellen, ob die nunmehrige Behauptung des Kl\u00e4gers zutrifft, da\u00df er und seine Ehefrau zu Beginn des Streitjahres 1978 nicht dauernd getrennt im Sinne des \u00a7 26 EStG gelebt haben. Dabei k\u00f6nnen die Erkl\u00e4rungen der Ehegatten vor dem Familiengericht zwar ein wichtiges Indiz abgeben; das FG mu\u00df jedoch noch weitere Ermittlungen anstellen (z.B. Vernehmung der fr\u00fcheren Ehefrau als Zeugin oder des Kl\u00e4gers als Beteiligten), um aus dem Gesamteindruck der Beweisaufnahme die entsprechenden Schlu\u00dffolgerungen zu ziehen. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, war &#8211; wie geschehen &#8211; das Urteil der Vorinstanz nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190\/82) BStBl. 1986 II S. 486 Auch wenn eine Ehe aufgrund des seit dem 1. Juli 1977 geltenden neuen Ehescheidungsrechts nach dem Zerr\u00fcttungsprinzip (\u00a7 1.565 BGB n. 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