{"id":33745,"date":"2013-03-26T12:58:03","date_gmt":"2013-03-26T10:58:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33745"},"modified":"2013-03-26T12:58:03","modified_gmt":"2013-03-26T10:58:03","slug":"bfh-urteil-vom-19-12-1985-v-r-139_76-bstbl-1986-ii-s-500","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-12-1985-v-r-139_76-bstbl-1986-ii-s-500\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 139\/76) BStBl. 1986 II S. 500"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 139\/76) BStBl. 1986 II S. 500<\/p>\n<p>Die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks stellt umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung des Eigent\u00fcmers an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angeh\u00f6ren, und keine Lieferung durch dieses an den Ersteher dar, sondern ist eine Lieferung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers unmittelbar an den Ersteher.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967\/1973 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ZVG \u00a7 20 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Zwangsverwalter der im Grundbuch des Amtsgerichts &#8230; Band &#8230; Blatt &#8230; verzeichneten Grundst\u00fccke. Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke war bei Anordnung der Zwangsverwaltung die A GmbH &#038; Co. KG (KG). Die Grundst\u00fccke sind mit Hotelgeb\u00e4uden bebaut.<\/p>\n<p>Nach K\u00fcndigung eines von der KG abgeschlossenen Mietvertrags und Auszug des Mieters hat der Kl\u00e4ger auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts (vgl. \u00a7 153 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung &#8211; ZVG -) die besch\u00e4digten Fassaden der Geb\u00e4ude ausbessern lassen. Dazu hatte der die Zwangsverwaltung betreibende Gl\u00e4ubiger etwa 530.000 DM vorgeschossen (vgl. \u00a7 155 Abs. 2 ZVG).<\/p>\n<p>In die Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr das II. und das III. Quartal 1975 hat der Kl\u00e4ger die ihm f\u00fcr die Ausbesserungsarbeiten in Rechnung gestellten Vorsteuerbetr\u00e4ge von 3.427,20 DM und 56.351,40 DM eingesetzt. Gegen\u00fcber den erkl\u00e4rten Umsatzsteuerbetr\u00e4gen von 2.780,80 DM und 161,40 DM errechnete er daraus negative Steuerschulden von 943,40 DM und von 56.190 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Auszahlung der \u00dcberschu\u00dfbetr\u00e4ge von insgesamt 57.133,40 DM beantragt. Das Finanzamt (FA) hat den &#8222;Antrag auf Erstattung der Vorsteuerguthaben&#8220; mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, &#8222;Erstattungsberechtigte&#8220; sei die KG &#8222;und nicht der Zwangsverwalter&#8220;, denn dieser &#8222;erwerbe&#8220; weder Rechte des Schuldners noch &#8222;sei&#8220; er &#8222;Rechtsnachfolger&#8220;.<\/p>\n<p>Den &#8211; entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingelegten &#8211; Einspruch des Kl\u00e4gers hat das FA mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, &#8222;die Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens&#8220; sei &#8222;zu Recht mit r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuern&#8220; der KG erfolgt, weil &#8222;diese Gesellschaft trotz der Anordnung der Zwangsverwaltung nach wie vor Unternehmer und Steuerschuldner&#8220; sei.<\/p>\n<p>Eine Aufrechnungsverf\u00fcgung hat das FA erst nach erhobener Anfechtungsklage erlassen, und zwar nicht gegen\u00fcber dem Zwangsverwalter (Kl\u00e4ger), sondern gegen\u00fcber der durch den Liquidator gesetzlich vertretenen KG.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat das FA verurteilt, &#8222;den sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen &#8230; ergebenden \u00dcberschu\u00df von insgesamt 57.133,40 DM an den Kl\u00e4ger zu erstatten&#8220;. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt: Der Kl\u00e4ger habe im Rahmen seiner Verwaltungszust\u00e4ndigkeit die f\u00e4llige Miete zur Masse einziehen m\u00fcssen. Daraus sei ihm gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 104, 103 der Reichsabgabenordnung (RAO) die Pflicht erwachsen, seine Steuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Die zu zahlende Umsatzsteuer geh\u00f6re zu den Ausgaben der Verwaltung. Da der Vorsteuererstattungsanspruch die Umkehrung des Steueranspruchs sei, stehe auch der Erstattungsanspruch der Masse zu, zumal die Vorsteuern durch Verwaltungsma\u00dfnahmen des Kl\u00e4gers angefallen seien. Der Anspruch werde demnach von der Beschlagnahmewirkung der Zwangsverwaltung erfa\u00dft. Die Beschlagnahme schlie\u00dfe auch eine Aufrechnung mit Steuerforderungen gegen die KG aus. \u00a7 393 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches greife nicht ein, da die Vorschrift eine vor der Beschlagnahme erworbene Aufrechnungsm\u00f6glichkeit voraussetze.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Beklagte, der dem Kl\u00e4ger zugesprochene Anspruch werde von der Beschlagnahme des Grundst\u00fccks nicht erfa\u00dft und k\u00f6nne deshalb vom Zwangsverwalter nicht geltend gemacht werden; der KG gegen\u00fcber sei er durch Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>I. Entgegen der Annahme des FG ist die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage keine Leistungs-, sondern eine Verpflichtungsklage (\u00a7 40 Abs. 1 FGO). Sie ist zul\u00e4ssig. Dem Erfordernis des \u00a7 44 Abs. 1 FGO, da\u00df das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sein mu\u00df, ist gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>1. Das Klagebegehren ist darauf gerichtet, die Ablehnung des auf \u00a7 18 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) gest\u00fctzten Auszahlungsbegehrens zu beseitigen und das FA zur Erteilung von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden mit den geltend gemachten Erstattungsbetr\u00e4gen zu verpflichten. Somit ist die Klage auf den Erla\u00df eines abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet und deshalb eine Verpflichtungsklage im Sinne des \u00a7 40 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>2. Da der Kl\u00e4ger sein Auszahlungsbegehren auf \u00a7 18 Abs. 2 Satz 5 UStG 1973 st\u00fctzt und damit auf seine Voranmeldungen, h\u00e4tte \u00fcber seinen Rechtsbehelf gegen die sein Begehren ablehnende Verf\u00fcgung nicht durch Einspruchsentscheidung (\u00a7\u00a7 229, 248 RAO) befunden werden d\u00fcrfen, sondern durch Beschwerdeentscheidung (\u00a7 230 Abs. 1 RAO) der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; (\u00a7 249 Abs. 2 RAO). Die im au\u00dfergerichtlichen Vorverfahren ergangene Einspruchsentscheidung gen\u00fcgt aber deshalb den Anforderungen des \u00a7 44 Abs. 1 FGO, weil nunmehr nach Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) das FA \u00fcber den Rechtsbehelf zu entscheiden h\u00e4tte (Art. 97 \u00a7 18 Abs. 1 Halbsatz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO &#8211; 1977, \u00a7\u00a7 168, 348 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 367 AO 1977).<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger ist als Zwangsverwalter berechtigt, negative Steueranspr\u00fcche, die sich bei der Verwaltung des beschlagnahmten und seiner Verwaltung unterliegenden Grundbesitzes ergeben haben, dem FA gegen\u00fcber geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist eine Ma\u00dfnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung (\u00a7 866 Abs. 1 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Der Beschlu\u00df, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gl\u00e4ubigers als Beschlagnahme des Grundst\u00fccks (\u00a7\u00a7 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Mit der Beschlagnahme wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundst\u00fccks entzogen (\u00a7 148 Abs. 2 ZVG). Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundst\u00fcck in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsm\u00e4\u00dfig zu benutzen; er hat die Anspr\u00fcche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen (\u00a7 152 ZVG). Der Zwangsverwalter ist Inhaber eines Amtes, kraft dessen er die Verwaltungsbefugnisse im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts aus\u00fcbt (RGZ 80, 314; Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, 11. Aufl., \u00a7 152 Rz. 2\/2 und 3\/1). Im Zivilproze\u00df ist der Zwangsverwalter demgem\u00e4\u00df Proze\u00dfstandschafter des Vollstreckungsschuldners (Z\u00f6ller\/Vollkommer, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 14. Aufl., 1984, \u00a7 51 Rz. 7; Thomas\/Putzo, Kommentar zur Zivilproze\u00dfordnung, 13. Aufl., \u00a7 51 Anm. III 1d, bb, dd).<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang der Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter l\u00e4\u00dft das Eigentumsrecht und eine etwaige Unternehmereigenschaft des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers unber\u00fchrt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung f\u00fchrt aber, um die Erf\u00fcllung der in \u00a7 155 Abs. 2 ZVG bezeichneten Anspr\u00fcche zu gew\u00e4hrleisten, zu einer Sonderung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem \u00fcbrigen Verm\u00f6gen des Schuldners (RGZ 142, 85, 93). Die bei der Verwaltung dieses Sonderverm\u00f6gens von dem Zwangsverwalter begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche geh\u00f6ren zu der Zwangsverwaltungsmasse, obwohl sie von der urspr\u00fcnglichen Beschlagnahme noch nicht erfa\u00dft werden konnten (RGZ 135, 197, 203). Daraus folgt, da\u00df auch die von dem Zwangsverwalter bei der Aus\u00fcbung seines Amtes begr\u00fcndeten positiven und negativen Steueranspr\u00fcche von ihm bzw. gegen ihn geltend zu machen sind. Zu diesem Ergebnis ist auch das angefochtene Urteil gelangt sowie der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme vom 27. November 1980, Seite 21 ff.<\/p>\n<p>III. Die Folgerung des angefochtenen Urteils, die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge k\u00f6nnten abgezogen werden, sind durch die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Urteils indes nicht gedeckt, so da\u00df das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen war (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Im Voranmeldungsverfahren kann eine negative Steuerschuld in Gestalt eines \u00dcberschusses (\u00a7 18 Abs. 2 Satz 4 UStG 1973), der unter den Voraussetzungen des \u00a7 18 Abs. 2 Satz 5 UStG 1973 auszuzahlen ist, dann entstehen, wenn die nach \u00a7 15 UStG 1973 abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge die nach \u00a7 16 Abs. 1 UStG 1973 berechnete Steuer \u00fcbersteigen (\u00a7 16 Abs. 2, \u00a7 18 Abs. 2 Satz 2 UStG 1973; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. September 1976 V R 109\/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227; vom 24. M\u00e4rz 1983 V R 8\/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612).<\/p>\n<p>Der Unternehmer kann von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuern abziehen (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973). Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen Steuern f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet bzw. in Anspruch nimmt (\u00a7 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG 1973).<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4ngt die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs davon ab, wie die Geb\u00e4ude nach Durchf\u00fchrung der Reparaturarbeiten erstmals verwendet worden sind. Dazu fehlen in dem angefochtenen Urteil die tats\u00e4chlichen Feststellungen. Aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergibt sich lediglich, da\u00df das vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst weitergef\u00fchrte Mietverh\u00e4ltnis noch vor Beginn der Ausbesserungsarbeiten ausgelaufen war. Die erstmalige Verwendung k\u00f6nnte sonach in einer nach deren Abschlu\u00df begonnenen Nutzung oder in der von den Beteiligten mitgeteilten, vom Finanzgericht aber nicht festgestellten Zwangsversteigerung liegen. Die erforderlichen Tatsachen wird das Finanzgericht bei seiner erneuten Entscheidung festzustellen haben.<\/p>\n<p>2. Sollten die Grundst\u00fccke zwangsversteigert worden sein, l\u00e4ge darin eine Lieferung der Eigent\u00fcmerin gegen Entgelt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973, die als gegen\u00fcber dem Ersteher bewirkt anzusehen w\u00e4re. Dieser Umsatz w\u00e4re zwar grunds\u00e4tzlich steuerfrei (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Die Eigent\u00fcmerin k\u00f6nnte aber auf die Steuerfreiheit verzichten (\u00a7 9 UStG), sofern die Steuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezugs noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden ist (so nunmehr Abschnitt 148 Abs. 3 UStR). Solchenfalls l\u00e4ge eine den Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dfende (erstmalige) Verwendung vor.<\/p>\n<p>a) Der Senat vermag dem Bundesminister der Finanzen nicht darin zu folgen, der Eigent\u00fcmer eines zu versteigernden Grundst\u00fccks verschaffe dem Bundesland, in dem die Versteigerung stattfindet, die Verf\u00fcgungsmacht und dieses liefere an den Ersteher. Dasselbe gilt f\u00fcr die vom Bundesminister der Finanzen unter Hinweis auf Giesberts (in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter\/Flick\/Geist, UStG, 3. Auflage, Bd. I, \u00a7 3 Rz. 159 bis 166) hilfsweise vertretene Auffassung, der Schuldner (Eigent\u00fcmer) liefere an den das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gl\u00e4ubiger, der dann seinerseits dem Ersteher die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Grundst\u00fcck verschaffe.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Zwangsversteigerung gilt zugunsten des betreibenden Gl\u00e4ubigers als Beschlagnahme des Grundst\u00fccks (\u00a7 20 Abs. 1 ZVG). Dieser Beschlagnahme kommt die Wirkung eines relativen Ver\u00e4u\u00dferungsverbotes zu (\u00a7\u00a7 136, 135 Abs. 1 BGB, \u00a7 23 ZVG; Zeller, ZVG, 11. Auflage, \u00a7 23 Rz. 2\/1; Steiner\/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Auflage, Bd. II, \u00a7 23 Rz. 2); im \u00fcbrigen bleibt die Verf\u00fcgungsbefugnis des Eigent\u00fcmers bestehen (Steiner\/Riedel, a.a.O., Rz. 3). Den Vollstreckungsorganen kommt (nur) die Aufgabe zu, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung beschlagnahmte Sache nach Ma\u00dfgabe der f\u00fcr das Vollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften mit dem Ziel der Befriedigung des Gl\u00e4ubigers wegen seiner Forderung und der Kosten zu verwerten. Auf Weisung des Gl\u00e4ubigers (vgl. \u00a7\u00a7 30 ff. ZVG) oder im Falle anderweitiger Tilgung der Schuld ist das Verfahren einzustellen (vgl. \u00a7 75 ZVG, \u00a7 775 Nrn. 4 und 5 ZPO, \u00a7 767 ZPO; Zeller, a.a.O., \u00a7 1 Rz. 76). F\u00fchrt das Zwangsversteigerungsverfahren zur Erteilung des Zuschlags, wird dem Ersteher dadurch (origin\u00e4r) Eigentum an dem versteigerten Grundst\u00fcck \u00fcbertragen (\u00a7 90 Abs. 1 ZVG). Die Begr\u00fcndung des Eigentums des Erstehers ist hoheitliche T\u00e4tigkeit (RGZ 156, 397; BGHZ 55, 25; Zeller, a.a.O., \u00a7 90 Rz. 3; vgl. auch M\u00fcnzberg in Stein\/Jonas, ZPO, 20. Auflage, \u00a7 814 Rz. 2, \u00a7 817 Rz. 20, \u00a7 825 Rz. 10). Die Befugnis dazu ergibt sich aus den das Vollstreckungsverfahren regelnden Vorschriften. Hierf\u00fcr ist die \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1973 auf das Vollstreckungsorgan nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Auch eine Lieferung des Schuldners (Eigent\u00fcmers) an den betreibenden Gl\u00e4ubiger kommt nicht in Betracht. Der Gl\u00e4ubiger ist verm\u00f6ge seines Anspruchs und &#8211; soweit erforderlich &#8211; seines Titels berechtigt, die Durchf\u00fchrung der Zwangsversteigerung zu verlangen (\u00a7\u00a7 15, 16 ZVG; Steiner\/Riedel, a.a.O., \u00a7 16 Rz. 7, 8). Das Antragsrecht des Gl\u00e4ubigers hat nur Bedeutung f\u00fcr die Einleitung und Durchf\u00fchrung der Zwangsversteigerung als eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist Aus\u00fcbung hoheitlicher T\u00e4tigkeit (Zeller, a.a.O., \u00a7 15 Rz. 1\/6). Das Antragsrecht bedeutet nicht, da\u00df dem Gl\u00e4ubiger die Verf\u00fcgungsmacht im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 UStG 1973 \u00fcber das zu versteigernde Grundst\u00fcck zusteht. Sie wird ihm auch nicht durch die zu seinen Gunsten als Ver\u00e4u\u00dferungsverbot wirkende Beschlagnahme des Grundst\u00fccks, die durch die Anordnung der Zwangsversteigerung (\u00a7 20 Abs. 1 ZVG) herbeigef\u00fchrt wird, verschafft.<\/p>\n<p>b) Die \u00dcbertragung des Eigentums auf den Ersteher zu den Bedingungen des Meistgebots, die durch Zuschlag erfolgt (\u00a7 90 Abs. 1 ZVG), stellt sich umsatzsteuerrechtlich als Umsatz des Schuldners an den Ersteher dar. Zwar beruht dieser Leistungsaustausch nicht auf einem (zweckgerichteten) Handeln des Schuldners, sondern auf hoheitlicher T\u00e4tigkeit; hierdurch entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1973 jedoch nicht die Steuerpflicht. Zeitlich und tats\u00e4chlich ist der Ersteher Nachfolger des Schuldners (vgl. auch \u00a7\u00a7 53, 56, 57 ZVG, \u00a7\u00a7 73, 69 Versicherungsvertragsgesetz). Allein die \u00dcbertragung des Eigentums wird durch die hoheitliche Ma\u00dfnahme ersetzt. Die Zwangsvollstreckung dient der Verwertung des Grundst\u00fccks in einem geordneten Verfahren. Sie ersetzt die entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks an den Ersteher. Ohne Belang ist deshalb, da\u00df der Ersteher das Eigentum kraft des Zuschlags origin\u00e4r erwirbt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 139\/76) BStBl. 1986 II S. 500 Die Zwangsversteigerung eines Grundst\u00fccks stellt umsatzsteuerrechtlich keine Lieferung des Eigent\u00fcmers an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angeh\u00f6ren, und keine Lieferung durch dieses an den Ersteher dar, sondern ist eine Lieferung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers unmittelbar an den Ersteher. 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