{"id":33757,"date":"2013-03-26T12:29:49","date_gmt":"2013-03-26T10:29:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33757"},"modified":"2013-03-26T12:29:49","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:49","slug":"bfh-urteil-vom-17-4-1986-iv-r-100_84-bstbl-1986-ii-s-527","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-4-1986-iv-r-100_84-bstbl-1986-ii-s-527\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 100\/84) BStBl. 1986 II S. 527"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 100\/84) BStBl. 1986 II S. 527<\/p>\n<p>Die Gewerbesteuerpflicht eines in der Rechtsform der GmbH &#038; Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmens beginnt nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &#038; Co. KG, wurde im Jahre 1973 zum Bau und Betrieb eines Seehandelsschiffs gegr\u00fcndet. Das von ihr in diesem Jahr bestellte Tankschiff wurde am 9. Oktober 1975 abgeliefert. Es mu\u00dfte jedoch sogleich nach der Ablieferung bis zum Jahre 1979 aufgelegt werden, da die Kl\u00e4gerin trotz schon im Jahre 1973 einsetzender Bem\u00fchungen keine wirtschaftlich sinnvolle Einsatzm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Schiff gefunden hatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 1975 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag nach dem Gewerbekapital und eine entsprechende Gewerbesteuer fest. Dabei ging das FA von einer f\u00fcr das gesamte Jahr 1975 bestehenden Gewerbesteuerpflicht aus. Der vorl\u00e4ufige Bescheid wurde im Jahre 1981 f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin, die Gewerbesteuerpflicht erst mit Ablieferung der Schiffe am 9. Oktober 1975 einsetzen zu lassen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA hat den Gewerbesteuerme\u00dfbetrag im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1984 IV R 26\/81 (BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376) im Revisionsverfahren herabgesetzt. Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>1. Objekt der Gewerbesteuer ist nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der stehende Gewerbebetrieb, w\u00e4hrend \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Eink\u00fcnfte aus einem gewerblichen Unternehmen zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb rechnet. Aus diesem unterschiedlichen Wortlaut wie auch aus dem unterschiedlichen Besteuerungsziel beider Steuerarten hat die Rechtsprechung von jeher Folgerungen f\u00fcr Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht gezogen. W\u00e4hrend die Einkommensteuer als Personensteuer beim gewerblichen Gewinn alle betrieblichen Vorg\u00e4nge von den ersten Vorbereitungshandlungen zur Betriebser\u00f6ffnung bis zur Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts ber\u00fccksichtigt, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn (BFH-Urteile vom 13. November 1963 GrS 1\/63, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vom 11. M\u00e4rz 1982 IV R 25\/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707).<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorliegen und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (BFH-Urteil vom 19. August 1977 IV R 107\/74, BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23). Hierzu geh\u00f6rt, da\u00df sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann; erst hierdurch k\u00f6nnen gewerbliche Ertr\u00e4ge entstehen, auf die die Gewerbesteuer zugreift. Da\u00df dies von Bedeutung ist, ergibt sich mittelbar auch aus \u00a7 2 Abs. 4 GewStG. Danach besteht n\u00e4mlich w\u00e4hrend Unterbrechungen des Betriebs keine Gewerbesteuerpflicht, es sei denn, es handelt sich um vor\u00fcbergehende Unterbrechungen, die durch die Art des Betriebs veranla\u00dft sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann die Gewerbesteuerpflicht jedenfalls nicht vor Ablieferung des Schiffs an die Kl\u00e4gerin begonnen haben. Gegenstand ihres Unternehmens war der Einsatz allein dieses Schiffs f\u00fcr den Seeverkehr. Dementsprechend konnten betriebliche Leistungen erst nach Ablieferung des Schiffs erbracht werden. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bem\u00fchungen, Fracht- oder Chartervertr\u00e4ge f\u00fcr das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegen\u00fcber als vorbereitende Ma\u00dfnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die f\u00fcr sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen; Unternehmensertr\u00e4ge konnten zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen.<\/p>\n<p>Der Senat hat in der Vergangenheit zwar auch Hilfsgesch\u00e4fte, die der Aufnahme des Schiffsverkehrs vorausgehen, zum Betrieb der Schiffahrt gerechnet. Dies ist jedoch hinsichtlich der Steuerme\u00dfzahl des \u00a7 11 Abs. 4 GewStG 1974 bei einem \u00fcber mehrere Schiffe verf\u00fcgenden Unternehmen geschehen (BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74\/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155); hieraus k\u00f6nnen keine Folgerungen f\u00fcr den Beginn des Betriebs eines Ein-Schiff-Unternehmens gezogen werden. Die Ausf\u00fchrungen im Urteil in BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376 betreffen die Frage, ob sich die Beg\u00fcnstigung des \u00a7 13 Abs. 3 GewStG hinsichtlich des Gewerbekapitals auch auf ein erst w\u00e4hrend des Jahres in Dienst gestelltes und entsprechend \u00a7 34c Abs. 4 EStG eingesetztes Schiff erstreckt; zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht ist darin nicht Stellung genommen worden.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung des Senats hatte die Finanzbeh\u00f6rde im zuletzt zitierten Urteilsfall wie auch in einem fr\u00fcher entschiedenen Fall (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1957 I 325\/56 U, BFHE 65, 559, BStBl III 1957, 448) die Gewerbesteuerpflicht eines Ein-Schiff-Unternehmens erst mit der Indienststellung des Seeschiffs beginnen lassen. Hiervon geht ersichtlich auch der Erla\u00df der Finanzbeh\u00f6rde Hamburg vom 13. Juni 1966 53 L 1421-1\/65 aus, der die Baureederei f\u00fcr nicht gewerbesteuerpflichtig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Von dieser Anweisung ist das FA offensichtlich deshalb abgegangen, weil es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine GmbH &#038; Co. KG handelt, deren Gewerbesteuerpflicht nach Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1974 und 1978 wie diejenige der Kapitalgesellschaften mit der Eintragung in das Handelsregister beginnen sollte. Der erkennende Senat hat jedoch entschieden, da\u00df eine derartige Personengesellschaft hinsichtlich des Endes der Steuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden k\u00f6nne, da\u00df vielmehr ihre Gewerbesteuerpflicht mit der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit ende (BFH-Urteile vom 24. April 1980 IV R 68\/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658; BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707). Im gleichen Sinne hat der VIII. Senat des BFH hinsichtlich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht einer GmbH &#038; Co. KG entschieden; er hat hervorgehoben, da\u00df auch bei einer Personenhandelsgesellschaft dieser Rechtsform Vorbereitungshandlungen nicht zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht f\u00fchren (Urteil vom 26. M\u00e4rz 1985 VIII R 260\/81, BFHE 143, 368, BStBl II 1985, 433). In den GewStR 1984 ist die Gleichstellung der GmbH &#038; Co. KG und der Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Beginns der Gewerbesteuerpflicht nicht mehr vorgesehen. Die Neuregelung des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I, 2436, BStBl I, 735) f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei ist der fr\u00fcher im GewStG enthaltene Hinweis zum Umfang der gewerblichen T\u00e4tigkeit von Gesellschaften in den ebenfalls durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 eingef\u00fcgten \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgenommen worden. Zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht ergibt sich hieraus nichts.<\/p>\n<p>2. Bei der Formulierung ihres Klageantrags vor dem FG hat die Kl\u00e4gerin die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 13 Abs. 3 GewStG nicht ber\u00fccksichtigt, die der Senat auch auf den Einsatz eines erst w\u00e4hrend des Veranlagungszeitraums in Dienst gestellten Schiffs erstreckt hat (BFHE 140, 281, BStBl II 1984, 376). Das FA hat dieser Entscheidung durch \u00c4nderung des angefochtenen Bescheids Rechnung getragen, ist dabei aber weiterhin von einer Gewerbesteuerpflicht f\u00fcr das ganze Kalenderjahr ausgegangen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin ihren Klageantrag erweitert und erstrebt nunmehr f\u00fcr den verk\u00fcrzten Zeitraum die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung. Im Revisionsverfahren kann die Kl\u00e4gerin aber keine Steuererm\u00e4\u00dfigung erreichen, die \u00fcber das von ihr in der Vorinstanz Beantragte hinausgeht. Nur nach Ma\u00dfgabe ihres fr\u00fcheren Klageantrags ist sie durch das angefochtene Urteil beschwert; eine Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen (\u00a7 123 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 100\/84) BStBl. 1986 II S. 527 Die Gewerbesteuerpflicht eines in der Rechtsform der GmbH &#038; Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmens beginnt nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG. GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: FG Hamburg Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &#038; Co. 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