{"id":33765,"date":"2013-03-26T12:29:57","date_gmt":"2013-03-26T10:29:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33765"},"modified":"2013-03-26T12:29:57","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:57","slug":"bfh-urteil-vom-11-4-1986-iii-r-128_80-bstbl-1986-ii-s-551","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-4-1986-iii-r-128_80-bstbl-1986-ii-s-551\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.4.1986 (III R 128\/80) BStBl. 1986 II S. 551"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 11.4.1986 (III R 128\/80) BStBl. 1986 II S. 551<\/p>\n<p>Zur Frage, ob ein beim Eloxieren verwandtes Elektrolyt Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 19 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in Berlin (West) ein Eloxalwerk, in dem sie Metall- und Kunststoffteile in einem elektrolytischen Verfahren beschichtet. Im Zuge einer Betriebsverlagerung wandte die Kl\u00e4gerin im Jahre 1974 f\u00fcr die Erstausstattung von Elektrolytb\u00e4dern &#8230; DM auf. Sie sieht in den Elektrolytb\u00e4dern Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, f\u00fcr die sie nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) eine Investitionszulage von 25 v. H. der Herstellungskosten begehrt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ist demgegen\u00fcber der Auffassung, da\u00df die Elektrolytb\u00e4der als Betriebsstoffe zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren, und da\u00df deshalb eine Zulage nicht zu gew\u00e4hren sei.<\/p>\n<p>Bei den Elektrolytb\u00e4dern handelt es sich um eine Fl\u00fcssigkeit, die sich in Wannen befindet. Die Zulagef\u00e4higkeit der Wannen selbst ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Fl\u00fcssigkeit (Elektrolyt) ist eine Mischung aus Wasser, Metallsalzen, S\u00e4uren und sonstigen Chemikalien. In der Fl\u00fcssigkeit befinden sich au\u00dferdem zwei Elektroden, n\u00e4mlich die Anode und das zu beschichtende Werkst\u00fcck (Kathode). Die Anode ist ein Edelmetall, das seitlich an der Wanne in Titank\u00f6rben angebracht ist und das laufend erg\u00e4nzt werden mu\u00df. W\u00e4hrend des Vorgangs der Elektrolyse wandern Metallteile von der Anode zu dem Werkst\u00fcck und lagern sich dort ab. Dabei dient das Elektrolyt als &#8222;Leitfl\u00fcssigkeit&#8220;. Das Elektrolyt wird st\u00e4ndig im Labor auf seine Zusammensetzung kontrolliert. Zwar geht bei ordnungsgem\u00e4\u00df verlaufender Elektrolyse theoretisch von der Fl\u00fcssigkeit nichts verloren. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, da\u00df bei der Herausnahme von Werkst\u00fccken einige Tropfen der Fl\u00fcssigkeit &#8222;verschleppt&#8220; werden. Au\u00dferdem hinterlassen die Werkst\u00fccke in der Fl\u00fcssigkeit Schmutzteile, die herausgefiltert werden m\u00fcssen. Auch dadurch kann Fl\u00fcssigkeit verlorengehen, die ersetzt werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des geschilderten Sachverhalts der Klage stattgegeben. F\u00fcr den Vorgang der Elektrolyse hat es sich auf den unwidersprochenen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin bezogen. Au\u00dferdem hat es sich Sachkenntnis aus einem Lehrbuch f\u00fcr Galvanotechnik verschafft. Das FG hat die Auffassung vertreten, da\u00df das Elektrolyt Anlage- und nicht Umlaufverm\u00f6gen sei. Das Elektrolyt sei nicht zum Verbrauch bestimmt, weil es sich selbst nicht auf dem Werkst\u00fcck niederschlage. Es habe vielmehr lediglich die Funktion einer Leitfl\u00fcssigkeit und diene als solche dem Betrieb auf Dauer. Soweit das Elektrolyt infolge von &#8222;Verschleppungen&#8220; und Verunreinigungen erg\u00e4nzt werden m\u00fcsse, handele es sich um Vorg\u00e4nge, die dem Verschlei\u00df und der Abnutzung von materiellen Wirtschaftsg\u00fctern vergleichbar seien.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und unzureichende Sachaufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 19 Abs. 1 BerlinFG wird eine Investitionszulage nur f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens gew\u00e4hrt. Die Gew\u00e4hrung einer Zulage f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens sieht das Gesetz nicht vor. Das FG geht in seinem Urteil von der zutreffenden Unterscheidung zwischen Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen aus. Zum Anlageverm\u00f6gen rechnen die Wirtschaftsg\u00fcter, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind (\u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -). Das sind die zum Gebrauch bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter. Zum Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6ren hingegen die Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, ver\u00e4u\u00dfert oder verbraucht zu werden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Januar 1972 V R 47\/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744).<\/p>\n<p>a) Das FG hat festgestellt, da\u00df die Elektrolyte im Betrieb der Kl\u00e4gerin den Metallteilchen als Leitfl\u00fcssigkeit zum Transport von der Anode zur Kathode dienen. Dagegen schlagen sich die in den Elektrolyten befindlichen Metallsalze nicht auf der zu beschichtenden Ware (Kathode) nieder. Die Feststellungen des FG sind ordnungsgem\u00e4\u00df getroffen und deshalb f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die hiergegen erst im Revisionsverfahren erhobene R\u00fcge des FA ist versp\u00e4tet und deshalb unzul\u00e4ssig. Von einer Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.<\/p>\n<p>Wenn das FG aufgrund dieser Feststellungen zum Ergebnis gelangt, da\u00df es sich bei dem Elektrolyt um Anlageverm\u00f6gen handelt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da\u00df durch das &#8222;Verschleppen&#8220; sowie das Reinigen der Elektrolyte Badfl\u00fcssigkeit verlorengeht und durch Metallsalze und sonstige Chemikalien ersetzt werden mu\u00df, h\u00e4lt der Senat mit dem FG f\u00fcr unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>b) Das FA kann sich f\u00fcr seine abweichende Auffassung auch nicht auf das BFH-Urteil vom 9. Juni 1964 I 38\/64 (abgedruckt in Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, \u00a7 6 Abs. 1 Ziff. 2, Rechtsspruch 154) berufen. Denn seinerzeit war ein anderer Sachverhalt zu beurteilen. Der BFH war in dem von ihm zu entscheidenden Fall davon ausgegangen, da\u00df das Elektrolyt keine Transportfunktion hat, sondern bei der Verarbeitung selbst in das Werkst\u00fcck eingeht.<\/p>\n<p>c) \u00a7 19 Abs. 1 BerlinFG setzt weiter voraus, da\u00df das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens neu, d. h. ungebraucht ist. Das FA r\u00fcgt, da\u00df das FG die Neuheit der Elektrolyte nicht festgestellt habe. Dazu habe Anla\u00df bestanden, weil die Vermutung naheliege, da\u00df die Badfl\u00fcssigkeit aus dem urspr\u00fcnglichen Betrieb bei der Herstellung der Elektrolyte in dem neuen Betrieb mitverwandt worden sei. Diese R\u00fcge ist unbegr\u00fcndet. An der Neuheit der Elektrolyte zu zweifeln, bestand f\u00fcr das FG kein Anla\u00df. Denn es war unstreitig, da\u00df die alten Elektrolyte beim Umzug vom alten in den neuen Betrieb nicht mitgenommen worden sind.<\/p>\n<p>d) Unbegr\u00fcndet ist schlie\u00dflich die R\u00fcge des FA, das FG habe nicht den Zeitpunkt der Fertigstellung der Elektrolyte festgestellt. F\u00fcr die Annahme, da\u00df die Kl\u00e4gerin und ihr folgend das FG bei der Bemessung der Herstellungskosten angeschaffte Metallsalze ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, die nicht bei der Herstellung, sondern erst bei der Regenerierung der Badfl\u00fcssigkeit verwendet worden waren, gibt es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.4.1986 (III R 128\/80) BStBl. 1986 II S. 551 Zur Frage, ob ein beim Eloxieren verwandtes Elektrolyt Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen ist. BerlinFG \u00a7 19 Abs. 1 und 2. 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