{"id":33769,"date":"2013-03-26T12:29:48","date_gmt":"2013-03-26T10:29:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33769"},"modified":"2013-03-26T12:29:48","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:48","slug":"bfh-urteil-vom-17-4-1986-iv-r-2_86-bstbl-1986-ii-s-559","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-4-1986-iv-r-2_86-bstbl-1986-ii-s-559\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 2\/86) BStBl. 1986 II S. 559"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 2\/86) BStBl. 1986 II S. 559<\/p>\n<p>Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung einger\u00e4umt, so ist f\u00fcr die Frage, ob hierf\u00fcr eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gr\u00fcnden jahrelang auf f\u00e4llige Gehaltserh\u00f6hungen verzichtet hat. Die betriebliche Veranlassung von Direktversicherungsbeitr\u00e4gen ist nicht schon dadurch belegt, da\u00df Aktivbez\u00fcge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 4b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr als praktischer Arzt selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und besch\u00e4ftigte au\u00dfer seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin, zwei Sprechstundenhilfen, die im Streitjahr 20 und 25 Jahre alt waren. Die Jahresgeh\u00e4lter der beiden Sprechstundenhilfen entwickelten sich bis zum Streitjahr 1975 wie folgt:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"444\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Sprechstunden-<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1971<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1972<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1973<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1974<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">1975<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>hilfe<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">DM<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">DM<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">DM<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">DM<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>geb. 1950<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>besch\u00e4ftigt<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>s. 1971<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">10.010<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">13.587<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">16.945<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">19.110<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">21.723<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>geb. 1955<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>besch\u00e4ftigt<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"29%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>s. 1973<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">11.928<\/td>\n<td WIDTH=\"14%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">14.461<\/td>\n<td WIDTH=\"15%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">16.592<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11. Mai 1971 mit der Durchf\u00fchrung kaufm\u00e4nnischer Arbeiten, insbesondere mit der F\u00fchrung der B\u00fccher, dem Schreiben von Rechnungen, der Mitwirkung bei Kassenabrechnungen, der Erledigung allgemeinen Schriftverkehrs, der Ausf\u00fchrung von Besorgungen und der gelegentlichen Vertretung als Sprechstundenhilfe betraut. Nach dem Vertrag war eine Arbeitszeit von 60 Stunden monatlich bei einer Verg\u00fctung von 300 DM netto vorgesehen; das Jahresbruttogehalt betrug einschlie\u00dflich der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Sozialversicherung 4.208 DM und wurde bis zum Streitjahr nicht erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Im Jahr 1975 schlo\u00df der Kl\u00e4ger zugunsten seiner damals 56 Jahre alten Ehefrau, der Kl\u00e4gerin, eine Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung (sog. Direktversicherung) mit einem Jahresbeitrag von 2.712 DM ab. Gleichzeitig sagte er in einer schriftlichen, viertelj\u00e4hrlich k\u00fcndbaren nur von ihm unterzeichneten &#8222;Vereinbarung&#8220; allen seinen Betriebsangeh\u00f6rigen eine betriebliche Altersversorgung zu. In Ziff. 1 dieser Zusage war folgendes bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Die Betriebsvereinbarung gilt f\u00fcr alle angestellten Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine aufsichtsf\u00fchrende Stellung in meinem Betrieb haben.&#8220;<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Versicherungsbeitr\u00e4ge einschlie\u00dflich der darauf entfallenden pauschalierten Lohn- und Kirchenlohnsteuer im Einkommensteuerbescheid 1975 nicht als Betriebsausgaben an, da Direktversicherungen mit fremden Teilzeitbesch\u00e4ftigten bei \u00c4rzten nicht \u00fcblich seien.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, die Versicherungsbeitr\u00e4ge seien umgewandelter laufender Arbeitslohn und daher als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Die Beitr\u00e4ge seien ausschlie\u00dflich aus der im Streitjahr vorgenommenen Gehaltserh\u00f6hung von monatlich 226 DM geleistet worden. Im Vergleich zu den Gehaltsanpassungen f\u00fcr die beiden im Streitjahr besch\u00e4ftigten Sprechstundenhilfen seien diese Gehaltserh\u00f6hungen angemessen und daher steuerlich anzuerkennen. Auf die Frage, ob eine zus\u00e4tzliche, zum laufenden Gehalt gew\u00e4hrte Direktversicherung der Ehefrau einem betriebsinternen Vergleich standhalte, komme es nicht an. Die jahrelange Unterbezahlung der Ehefrau k\u00f6nne nicht Anla\u00df daf\u00fcr sein, die in einem Zug erfolgte \u00fcberf\u00e4llige Gehaltserh\u00f6hung steuerlich nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>Mit seiner auf Beschwerde zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 4 b und 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es tr\u00e4gt vor, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1983 IV R 103\/82 (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60). Danach sei bei Abschlu\u00df einer Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern die H\u00f6he der Entlohnung zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgebend sei danach nur die entlohnte T\u00e4tigkeit des Ehegatten. Im Streitfall aber seien den Arbeitnehmern mit h\u00f6heren Verg\u00fctungen keine vergleichbaren Versorgungszusagen erteilt worden. Da\u00df die Beitragsleistungen anstatt einer l\u00e4ngst f\u00e4lligen Gehaltsanpassung erbracht w\u00fcrden, begr\u00fcnde ebenfalls nicht die betriebliche Veranlassung, denn die Kl\u00e4gerin habe jahrelang aus privaten Erw\u00e4gungen auf eine Gehaltserh\u00f6hung verzichtet. Dieser Rechtsprechung des IV. Senat habe sich auch der VIII. Senat angeschlossen (Urteil vom 21. August 1984 VIII R 106\/81, BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124) und ausgef\u00fchrt, ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis m\u00fcsse sich daran messen lassen, ob die einzelnen Lohnbestandteile &#8211; Aktivbez\u00fcge und Alterssicherung &#8211; zueinander in etwa dem entsprechen, was im Verh\u00e4ltnis zu familienfremden Arbeitnehmern betriebsintern \u00fcblich sei. Zukunftssicherungsleistungen von monatlich 226 DM seien jedoch im Verh\u00e4ltnis zu einem Monatslohn von 350 DM un\u00fcblich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind dem Revisionsvorbringen unter Hinweis auf die Vorentscheidung entgegengetreten und beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. a) Direktversicherungsbeitr\u00e4ge zugunsten eines Arbeitnehmers, der mit seinem Arbeitgeber verheiratet ist, sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abziehbar (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Dabei k\u00f6nnen f\u00fcr die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung die Grunds\u00e4tze herangezogen werden, die die Rechtsprechung f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Pensionszusagen an nahe Angeh\u00f6rige entwickelt hat (BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135\/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173). Danach ist zun\u00e4chst Voraussetzung, da\u00df ein auch steuerrechtlich beachtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 100\/78, BFHE 134, 330, BStBl II 1982, 126). Selbst die Vereinbarung eines un\u00fcblich niedrigen Arbeitslohns steht dann in der Regel der Ernsthaftigkeit eines Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht entgegen, wenn die Ehegatten ein teilentgeltliches Gesch\u00e4ft vereinbart haben, so da\u00df nur die entlohnte Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht wird, f\u00fcr die \u00fcbrigen Dienstleistungen aber die familienrechtlichen Beziehungen bestimmend sind (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, m. w. N.).<\/p>\n<p>Da auch bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses die Gew\u00e4hrung einer Altersversorgung auf privaten Erw\u00e4gungen beruhen kann, ist weiter zu pr\u00fcfen, ob der Steuerpflichtige auch einem familienfremden Arbeitnehmer eine vergleichbare Versorgung zugewendet haben w\u00fcrde (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 22. Juli 1970 1 BvR 285\/66 u. a., BVerfGE 29, 104, BStBl II 1970, 652; BFH-Urteile vom 20. April 1972 IV R 146\/68, BFHE 105, 281, BStBl II 1972, 538; vom 16. November 1978 III R 121\/75, BFHE 126, 320, BStBl II 1979, 97; vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 53\/77, BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173; in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60, und in BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124). Dies ist regelm\u00e4\u00dfig zu verneinen, wenn anderen Arbeitnehmern im Betrieb bei vergleichbaren T\u00e4tigkeits- und Leistungsmerkmalen eine Altersversorgung weder einger\u00e4umt noch zumindest ernsthaft angeboten worden ist (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173). Dazu bedarf es einer Gesamtw\u00fcrdigung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Arbeitgebers und seiner daraus abzuleitenden Beweggr\u00fcnde (BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450; BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60).<\/p>\n<p>b) Die Vorentscheidung widerspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Zwar geht das FG mit den Beteiligten zutreffend davon aus, da\u00df das Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis im Streitfall steuerlich anzuerkennen ist; die Versicherungsbeitr\u00e4ge zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten sind jedoch nicht betrieblich veranla\u00dft, da f\u00fcr die beiden Sprechstundenhilfen keine Direktversicherungen abgeschlossen worden sind.<\/p>\n<p>Der Auffassung des FG, ein interner Betriebsvergleich sei im Streitfall verzichtbar, weil die Beitr\u00e4ge zur Direktversicherung anstelle einer \u00fcberf\u00e4lligen Gehaltserh\u00f6hung geleistet worden seien, kann der Senat nicht folgen. Da die Kl\u00e4gerin vom Beginn ihrer T\u00e4tigkeit an auf die Gehaltserh\u00f6hungen verzichtet hat, die den anderen, in der Praxis ihres Ehegatten besch\u00e4ftigten Sprechstundenhilfen tariflich oder einzelvertraglich gew\u00e4hrt wurden, war sie insoweit unentgeltlich auf familienrechtlicher Grundlage t\u00e4tig. Widerspricht eine solche Gestaltung in der Regel auch nicht &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, so kann sie doch nicht dazu f\u00fchren, jede weitere im Rahmen der noch &#8222;angemessenen&#8220; oder &#8222;\u00fcblichen&#8220; Entlohnung erbrachte Leistung ohne Pr\u00fcfung ihrer jeweiligen betrieblichen Veranlassung als betrieblich veranla\u00dfte Ausgaben anzusehen. Denn ebensowenig wie man in der Unterbezahlung eines Ehegatten-Arbeitnehmers einen Grund f\u00fcr eine ungew\u00f6hnlich hohe Versorgungszusage sehen kann (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50\/80, BFHE 137, 269, 274, BStBl II 1983, 209), gibt es einen Erfahrungssatz, wonach der Verzicht auf f\u00e4llige Gehaltserh\u00f6hungen stets zugunsten von Beitragsleistungen f\u00fcr eine Altersversorgung aus betrieblichen Gr\u00fcnden erfolgt ist. Soweit n\u00e4mlich die Ehefrau ihre Dienste unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt hat, bedarf es der Darlegung besonderer Umst\u00e4nde, die eine \u00c4nderung des von den Ehegatten bestimmten Umfangs der Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage belegen und die auf eine betriebliche Veranlassung zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrter Leistungen hindeuten. Solche Umst\u00e4nde liegen etwa vor, wenn die Leistungen auch familienfremden Arbeitnehmern gegen\u00fcber oder anstelle von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen erbracht werden; andernfalls beruht es auf famili\u00e4ren Erw\u00e4gungen, wenn einem Ehegatten nachtr\u00e4glich eine Versorgungszusage im Hinblick auf seine unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten erteilt wird (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1964 VI 109\/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz (bis 1974), \u00a7 4, Rechtsspruch 825, und in BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209).<\/p>\n<p>Der Vergleich mit anderen Arbeitnehmern wird daher durch eine unangemessen niedrige Entlohnung nicht entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann f\u00fcr den Vergleich der T\u00e4tigkeits- und Leistungsmerkmale des Arbeitnehmer-Ehegatten mit familienfremden Arbeitnehmern nur die entlohnte T\u00e4tigkeit des Ehegatten ber\u00fccksichtigt werden (BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60). Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Frage nach der \u00dcblichkeit zus\u00e4tzlicher Leistungen des Arbeitgebers. Der Vergleich mit familienfremden Arbeitnehmern ist daher nicht erst dann geboten, wenn die zus\u00e4tzlichen Leistungen den Lohn \u00fcbersteigen, der im Vergleich zu familienfremden Arbeitnehmern angemessen w\u00e4re; Ma\u00dfstab f\u00fcr den Fremdvergleich ist vielmehr nur der auf arbeitsvertraglicher Grundlage geschuldete und tats\u00e4chlich gezahlte Lohn.<\/p>\n<p>c) Bei der danach gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers h\u00e4tte das FG davon ausgehen m\u00fcssen, da\u00df keiner der beiden Sprechstundenhilfen eine Altersversorgung einger\u00e4umt worden war. Nach den Feststellungen des FG besch\u00e4ftigte der Kl\u00e4ger seit dem Jahre 1971 eine Sprechstundenhilfe zu einem weit h\u00f6heren Gehalt als dem der Kl\u00e4gerin, die ebenfalls seit 1971 im Rahmen des Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses besch\u00e4ftigt war; auch die zweite, im Streitjahr besch\u00e4ftigte und im Jahre 1973 angestellte Sprechstundenhilfe erhielt ein h\u00f6heres Gehalt als die Kl\u00e4gerin. Trotz ihrer h\u00f6heren Verg\u00fctungen wurde den beiden Sprechstundenhilfen aber eine ernsthafte Versorgungszusage nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr den Vergleich der T\u00e4tigkeits- und Leistungsmerkmale. Danach hatte die Kl\u00e4gerin keine derart hervorgehobene Position, die es gerechtfertigt h\u00e4tte, die anderen Arbeitnehmerinnen von der Versorgungsregelung auszunehmen. Zwar ist es auch denkbar, da\u00df ein nur teilzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer eine herausragende Position einnimmt. Im Streitfall jedoch war die Kl\u00e4gerin mit der gelegentlichen Vertretung als Sprechstundenhilfe betraut; auch ihre sonstigen Aufgaben, die sie nach den Feststellungen des FG zu verrichten hatte, haben weitgehend dem typischen T\u00e4tigkeitsbild der Hilfskraft in einer Arztpraxis entsprochen. Die als &#8222;Betriebsvereinbarung&#8220; bezeichnete Versorgungszusage des Kl\u00e4gers vom 27. Mai 1975, wonach die Versorgungsregelung nur auf Arbeitnehmer mit aufsichtsf\u00fchrender Stellung anwendbar sein soll, kann daher unter diesem Gesichtspunkt nicht die betriebliche Veranlassung der Direktversicherungsbeitr\u00e4ge rechtfertigen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die in der Zusage enthaltene Altersgrenze. Danach gilt die &#8222;Betriebsvereinbarung&#8220; nur f\u00fcr die angestellten Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, mit der Folge, da\u00df die im Streitjahr 56 Jahre alte Kl\u00e4gerin, nicht aber die weit j\u00fcngeren Sprechstundenhilfen Anspruch auf Abschlu\u00df einer Direktversicherung hatten. Zwar steht es dem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich frei, nur einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern bestimmte Leistungen zu gew\u00e4hren. Arbeitsrechtlich ist dies jedoch nur dann nicht zu beanstanden, wenn dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Differenzierung auf sachgerechten, d. h. dem mit den Leistungen verfolgten Zweck entsprechenden Gr\u00fcnden beruht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts &#8211; BAG &#8211; vom 25. Januar 1984 5 AZR 89\/82, BAGE 45, 76). Sachwidrige oder willk\u00fcrliche Unterscheidungsmerkmale aber sind zugleich ein gewichtiges Indiz, das gegen die betriebliche Veranlassung der Leistungen spricht.<\/p>\n<p>Mit einer Versorgungszusage kann der Arbeitgeber verschiedene betriebliche Zwecke verfolgen: Sie kann einmal als zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste (sog. Entgelttheorie), aber auch als Sozialleistung (sog. F\u00fcrsorgetheorie) erbracht werden (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl., 1983 S. 420); dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des BAG vom Versorgungs- und Entgeltcharakter der Altersversorgung aus (Urteil vom 10. M\u00e4rz 1972 3 AZR 278\/71, BAGE 24, 177, 183, m. w. N.). In jedem Fall wird eine Altersversorgung f\u00fcr die Betriebstreue gew\u00e4hrt, die, soweit sie vor der Zusage liegt, bereits erbracht wurde und danach bis zum Erreichen der Altersgrenze noch geschuldet wird (BAGE 24, 177, 183).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist zumindest die \u00e4ltere der beiden Sprechstundenhilfen durch Ausschlu\u00df von der Direktversicherung sachwidrig benachteiligt worden, denn sie geh\u00f6rte der Praxis des Kl\u00e4gers ebenso lange an wie die Kl\u00e4gerin. Der Altersunterschied kann schon deswegen kein sachliches Abgrenzungskriterium sein, weil betriebliche Erw\u00e4gungen eher f\u00fcr eine Einbeziehung der Sprechstundenhilfe in die Versorgungsregelung sprechen. Geht man davon aus, da\u00df derartige Zusagen auch die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb f\u00f6rdern sollen (BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450), so ist das Risiko eines Arbeitsplatzwechsels bei j\u00fcngeren Arbeitnehmern gegen\u00fcber ihren \u00e4lteren Kollegen gleicher Betriebszugeh\u00f6rigkeit sicherlich gr\u00f6\u00dfer.<\/p>\n<p>d) Die Feststellungen des FG ergeben auch sonst keine Gr\u00fcnde, die daf\u00fcr sprechen, da\u00df der Abschlu\u00df der Direktversicherung zugunsten der Kl\u00e4gerin betrieblich veranla\u00dft war. Ein betrieblicher Anla\u00df f\u00fcr diese Direktversicherung kommt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge nicht in Betracht, da der Kl\u00e4ger im Streitjahr Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin, entrichtet hat.<\/p>\n<p>2. Nachdem die betriebliche Veranlassung der Beitr\u00e4ge zur Direktversicherung dem Grunde nach zu verneinen war, bedurfte es im Streitfall keiner Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Zukunftssicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt einer \u00dcberversorgung (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1976 I R 124\/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112; in BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209; in BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173). Allerdings hat der BFH (BFHE 142, 231, BStBl II 1985, 124) in Fortf\u00fchrung der Entscheidung des Senats in BFHE 139, 376, 380, BStBl II 1984, 60 ausgef\u00fchrt, da\u00df sich ein Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis auch daran messen lassen m\u00fcsse, ob die einzelnen Lohnbestandteile &#8211; Aktivbez\u00fcge und Alterssicherung &#8211; zueinander in etwa dem entsprechen, was im Verh\u00e4ltnis zu familienfremden Arbeitnehmern \u00fcblich sei. Diese zutreffenden Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen nach Auffassung des Senats im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse ein zus\u00e4tzliches Indiz f\u00fcr oder gegen die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen f\u00fcr eine Altersversorgung dem Grunde nach sein. Die Revision hat insoweit zutreffend auf das vorhandene Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zwischen Zukunftssicherungsleistungen von monatlich 226 DM und laufendem Arbeitslohn von 350 DM hingewiesen. Eine solche Zusage w\u00e4re einem familienfremden Arbeitnehmer nicht erteilt worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.4.1986 (IV R 2\/86) BStBl. 1986 II S. 559 Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung einger\u00e4umt, so ist f\u00fcr die Frage, ob hierf\u00fcr eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gr\u00fcnden jahrelang auf f\u00e4llige Gehaltserh\u00f6hungen verzichtet hat. 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