{"id":33772,"date":"2013-03-26T12:29:58","date_gmt":"2013-03-26T10:29:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33772"},"modified":"2013-03-26T12:29:58","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:58","slug":"bfh-urteil-vom-9-4-1986-i-r-62_81-bstbl-1986-ii-s-565","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1986-i-r-62_81-bstbl-1986-ii-s-565\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.4.1986 (I R 62\/81) BStBl. 1986 II S. 565"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 9.4.1986 (I R 62\/81) BStBl. 1986 II S. 565<\/p>\n<p>Zur Frage, ob der Abtretende eines &#8222;Erstattungszahlungsanspruchs&#8220;, der den Erla\u00df eines Verwaltungsakts zwecks Erstattung an den Abtretungsempf\u00e4nger begehrt, die Verletzung eigener Rechte i. S. des \u00a7 40 Abs. 2 FGO geltend macht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 40 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Durch Gesellschafterbeschlu\u00df vom 29. Dezember 1961 wurde die S-GmbH mit Wirkung vom 31. Oktober 1961 in die SH-KG (die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin -) umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 30. M\u00e4rz 1962 in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) adressierte den vorl\u00e4ufigen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1961 vom 24. Mai 1963 an die GmbH. Die Kl\u00e4gerin zahlte die auf 122.768 DM festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer. Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung setzte das FA die K\u00f6rperschaftsteuer 1961 durch endg\u00fcltigen, abermals an die GmbH adressierten Bescheid vom 18. Juni 1965 auf 146.826 DM fest. Die Kl\u00e4gerin leistete daraufhin weitere Zahlungen von 7.720 DM, zusammen also 130.488 DM.<\/p>\n<p>Der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1961 vom 18. Juni 1965 wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 6. Juni 1969 aufgehoben, weil der Bescheid an eine erloschene GmbH gerichtet gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 1970 die Erstattung der von ihr aufgrund der aufgehobenen Steuerfestsetzung gezahlten Betr\u00e4ge. Das FA lehnte den Antrag ab, weil das Urteil des FG noch nicht rechtskr\u00e4ftig sei. Nachdem der erkennende Senat durch (nicht ver\u00f6ffentlichtes) Urteil vom 20. Januar 1971 I R 160\/69 das Urteil des FG best\u00e4tigt hatte, beantragte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 2. April 1971 erneut die Erstattung der K\u00f6rperschaftsteuer 1961. Das FA entschied \u00fcber diesen Antrag nicht, sondern setzte die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1961 \u00fcber 146.826 DM durch Bescheid vom 4. Mai 1971 nunmehr gegen die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH fest. Diesen Bescheid hob der erkennende Senat durch Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259\/72 (BFHE 113, 145, BStBl II 1974, 722) wegen Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs auf.<\/p>\n<p>Mit dem an das FA gerichteten Schreiben vom 13. September 1974 brachte die Kl\u00e4gerin vor, sie komme auf ihren Antrag vom 2. April 1971 zur\u00fcck. Dieser Antrag finde &#8222;nunmehr seine Rechtsgrundlage in der vorerw\u00e4hnten Entscheidung des BFH&#8220;. Ferner teilte die Kl\u00e4gerin dem FA in diesem Schreiben mit, sie habe von dem Erstattungsanspruch \u00fcber 130.488 DM einen Teil von 80.895,50 DM an ihren pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter D abgetreten. Mit einem weiteren Teil habe sie gegen Lohnsteuerforderungen des FA in H\u00f6he von 10.929,24 DM aufgerechnet. Der Restbetrag von 38.663,26 DM sei auf ihr (n\u00e4her bezeichnetes) Konto zu \u00fcberweisen.<\/p>\n<p>Das FA lehnte es mit Bescheid vom 12. Februar 1975 ab, &#8222;geleistete Zahlungen f\u00fcr K\u00f6rperschaftsteuer 1961 in H\u00f6he von 38.663,26 DM&#8220; zu erstatten. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kl\u00e4gerin Erstattung von 38.663,26 DM begehrte, wies das FG durch Urteil vom 23. M\u00e4rz 1976 ab. Der erkennende Senat verwarf die Revision der Kl\u00e4gerin durch (nicht ver\u00f6ffentlichten) Beschlu\u00df vom 6. Dezember 1978 I R 61\/76 mangels Postulationsf\u00e4higkeit des Proze\u00dfvertreters als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In dem an das FA gerichteten Schreiben vom 11. Januar 1980 vertrat die Kl\u00e4gerin die Auffassung, bisher sei nur \u00fcber einen Teil ihres gesamten Erstattungsbegehrens (130.488 DM) von 38.663,26 DM ablehnend und rechtskr\u00e4ftig entschieden worden. \u00dcber den weiteren Teilbetrag von 91.824,74 DM sei nicht entschieden; dieser Betrag sei zu erstatten. Mit Bescheid vom 24. Januar 1980 lehnte das FA eine Erstattung auch insoweit ab.<\/p>\n<p>Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Sprungklage, der das FA zustimmte, beantragte die Kl\u00e4gerin, den Bescheid vom 24. Januar 1980 aufzuheben und das FA f\u00fcr verpflichtet zu erkl\u00e4ren, der Kl\u00e4gerin K\u00f6rperschaftsteuer 1961 in H\u00f6he von 91.824,74 DM zu erstatten, wovon ein Teilbetrag von 80.895,50 DM an D zu zahlen sei.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat im wesentlichen die Auffassung, das Erstattungsbegehren versto\u00dfe gegen Treu und Glauben. Die Kl\u00e4gerin habe durch die Zahlung der angeforderten Steuer zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie den Anspruch materiell f\u00fcr gerechtfertigt halte. Urspr\u00fcnglich sei nur ein Teilbetrag der Steuerfestsetzung im Streit gewesen. Damals habe die Kl\u00e4gerin den formellen Mangel des Bescheids nicht ger\u00fcgt und ihn f\u00fcr unsch\u00e4dlich angesehen. Es sei rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, wenn die Kl\u00e4gerin nunmehr aus diesem formellen Fehler Rechte herleite und nach Ablauf der inzwischen eingetretenen Verj\u00e4hrung die Erstattung verlange.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen und formellen Rechts.<\/p>\n<p>Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin Abtretungsanzeigen der Erben des D vorgelegt; nach diesen Anzeigen wurde &#8211; zeitlich nach Ergehen eines Vorbescheids im Revisionsverfahren &#8211; der an D abgetretene Teilbetrag an die Kl\u00e4gerin (zur\u00fcck-)abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG sowie den Verwaltungsakt des FA vom 24. Januar 1980 aufzuheben und das FA zum Erla\u00df eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nach dem K\u00f6rperschaftsteuer 1961 von 91.824,74 DM an die Kl\u00e4gerin zu erstatten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise das FA zum Erla\u00df eines Verwaltungsakts zu verpflichten, nach dem K\u00f6rperschaftsteuer 1961 von 91.824,74 DM an die Kl\u00e4gerin zu erstatten ist, wovon ein Teilbetrag von 80.895,50 DM an die Erben des D zu zahlen ist,<\/p>\n<p>hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.929,24 DM begr\u00fcndet; im \u00fcbrigen ist sie nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. \u00dcber das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Erstattungsbegehren in H\u00f6he von 91.824,74 DM ist noch nicht mit der Bindungswirkung einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung befunden worden.<\/p>\n<p>1. Der Senat geht davon aus, da\u00df das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 13. September 1974 den f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Erstattungsantrag enth\u00e4lt. Zu diesem Zeitpunkt stand durch Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtskr\u00e4ftig fest, da\u00df sowohl der an die GmbH adressierte K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1961 (Urteil vom 20. Januar 1971 I R 160\/69; vgl. jetzt auch BFH-Beschlu\u00df vom 21. Oktober 1985 GrS 4\/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230) als auch der an die Kl\u00e4gerin gerichtete Bescheid (Urteil vom 22. Mai 1974 I R 259\/72) aufgehoben waren.<\/p>\n<p>2. In dem Schreiben vom 13. September 1974 hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, ihr Antrag auf Erstattung von K\u00f6rperschaftsteuer finde &#8222;seine Rechtsgrundlage&#8220; nunmehr in der Entscheidung vom 22. Mai 1974 I R 259\/72. Ein Teilbetrag von 80.895,50 DM sei an D abgetreten worden. Bez\u00fcglich eines Teilbetrages von 10.929,24 DM habe die Kl\u00e4gerin am 11. September 1974 gegen (eigene) Lohnsteuerschulden aufgerechnet. Um \u00dcberweisung des Restbetrages von 38.663,26 DM werde gebeten. Offenbar hat das FA dieses Schreiben dahin gehend verstanden, es werde nur wegen dieses Restbetrages Erstattung begehrt. Jedenfalls hat das FA mit Bescheid vom 12. Februar 1975 lediglich die Erstattung von 38.663,26 DM abgelehnt. Auch im Klageverfahren gegen diesen Bescheid hat die Kl\u00e4gerin eine Erstattung von 38.663,26 DM begehrt. Soweit in dem Schreiben vom 13. September 1974 eine Erstattung von mehr als 38.663,26 DM beantragt worden ist, wurde \u00fcber diesen Antrag im vorgenannten Verfahren nicht entschieden. Mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 1980 hat die Kl\u00e4gerin an diesen Antrag erinnert. Das FA hat den Antrag (erst) mit Bescheid vom 24. Januar 1980 abgelehnt.<\/p>\n<p>II. Die Klage, mit der sich die Kl\u00e4gerin gegen diese Ablehnung wendet, ist auch ohne Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens zul\u00e4ssig, weil die Voraussetzungen des \u00a7 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>1. Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). \u00dcber die Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch betrifft, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde durch Verwaltungsakt (\u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 i. V. m. Art. 97 \u00a7 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 &#8211; EGAO 1977 -, BGBl I 1976, 3341, BStBl I 1976, 694; vgl. zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; \u00a7 150 Abs. 2). Gegen diesen Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 9 AO 1977; vgl. auch \u00a7 229 Nr. 7 AO).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 24. Januar 1980 keinen Einspruch eingelegt, sondern unmittelbar beim FG geklagt. Diese Klage ist eine Verpflichtungsklage, wenngleich sie auch gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt gerichtet ist. Das Wesen der vorliegenden Klage wird nicht durch den Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts bestimmt, sondern durch den begehrten gerichtlichen Ausspruch \u00fcber die Erstattungspflicht der Finanzbeh\u00f6rde (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1983 II R 71\/83, BFHE 140, 13, BStBl II 1984, 446). Damit ist die Verpflichtungsklage auf Erla\u00df eines abgelehnten, mit Einspruch anfechtbaren Bescheids gerichtet. Diese Klage war ohne Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens zul\u00e4ssig (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 21. Januar 1985 GrS 1\/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303).<\/p>\n<p>III. Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit ein Betrag von 10.929,24 DM im Streit ist (Teilbetrag der Aufrechnung).<\/p>\n<p>1. Auch in der Erkl\u00e4rung der Aufrechnung durch die Kl\u00e4gerin kann die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gesehen werden. Eine besondere Form f\u00fcr die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist nicht vorgesehen. Die Aufrechnungserkl\u00e4rung bringt hinreichend den Willen der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck, da\u00df sie den Erstattungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, rechtskr\u00e4ftig festgestellt haben m\u00f6chte (vgl. \u00a7 124 AO; \u00a7 226 Abs. 3 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind die Steuerbescheide (\u00a7 218 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Im Streitfall ist die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1961 durch eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Darauf geleistete Zahlungen sind daher zu erstatten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG verst\u00f6\u00dft die Kl\u00e4gerin mit ihrem Erstattungsbegehren nicht gegen Treu und Glauben. Stellt sich aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen gerichtlichen Entscheidung heraus, da\u00df ein Steuerbescheid &#8211; auch aus Gr\u00fcnden, die bisher keiner der Verfahrensbeteiligten vertreten hat &#8211; rechtswidrig ist, dann kann es nicht als gegen Treu und Glauben versto\u00dfende Rechtsaus\u00fcbung angesehen werden, wenn der obsiegende Steuerpflichtige nunmehr die Erstattung seiner Zahlungen begehrt. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines solchen Begehrens l\u00e4\u00dft sich bereits aus dem Folgenbeseitigungsanspruch des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 2 FGO herleiten, wobei f\u00fcr einen solchen Anspruch in der Regel ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht bestehen wird, weil die gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltungsbeh\u00f6rden erfahrungsgem\u00e4\u00df von sich aus die sich aus der Aufhebung eines Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1980 VII R 24\/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632).<\/p>\n<p>IV. Die Klage wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, einen Teilbetrag von 80.895,50 DM zu erstatten. Die Klage ist insoweit unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4gerin nicht geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein (\u00a7 40 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrem Erstattungsantrag vom 13. September 1974 dem FA mitgeteilt, sie habe einen Teilbetrag von 80.895,50 DM an D abgetreten. In diesem Schreiben liegt eine den Anforderungen des \u00a7 159 AO &#8211; in der bis zum 1. Juli 1975 geltenden Fassung &#8211; gen\u00fcgende Anzeige einer Abtretung. Die Abtretung des Teilbetrags einer Forderung ist zul\u00e4ssig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 20. Dezember 1956 VII ZR 279\/56, BGHZ 23, 53; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 13. Aufl., 1982, S. 526).<\/p>\n<p>Der Senat kann die im Laufe des Revisionsverfahrens durchgef\u00fchrte R\u00fcckabtretung des umstrittenen Teilbetrages nicht ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr das Vorliegen der Klagebefugnis ist der Zeitpunkt der Beschlu\u00dffassung \u00fcber das Urteil des FG (vgl. Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1978, \u00a7 40 Anm. 86 f.).<\/p>\n<p>2. Durch die wirksame Abtretung tritt der neue Gl\u00e4ubiger an die Stelle des bisherigen Gl\u00e4ubigers (vgl. \u00a7 398 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -). Dies hat zur Folge, da\u00df nicht mehr der Abtretende &#8211; im Streitfall die Kl\u00e4gerin -, sondern nur noch der Abtretungsempf\u00e4nger den Erf\u00fcllungsanspruch im eigenen Namen und aus eigenem Recht geltend machen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1977 VII R 44\/73, BFHE 123, 225, 228). Zwar geht der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, da\u00df \u00fcber die Rechtsstellung im Steuerfestsetzungsverfahren nicht privatrechtlich verf\u00fcgt werden kann (vgl. Urteile vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 238\/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 15. Mai 1975 V R 84\/70, BFHE 117, 1, BStBl II 1976, 41; vom 25. April 1978 VII R 2\/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464; Beschlu\u00df vom 31. M\u00e4rz 1981 VIII B 53\/80, BFHE 133, 331, BStBl II 1981, 696; Urteil vom 23. Januar 1985 I R 64\/81, BFHE 143, 252, BStBl II 1985, 330). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Steuerfestsetzungsverfahren. Dieses Verfahren ist rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. Umstritten ist (nur noch) der reine &#8222;Erstattungszahlungsanspruch&#8220; (vgl. BFH-Urteile vom 18. M\u00e4rz 1976 V R 127\/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438; in BFHE 123, 225, 228; Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 10. Februar 1933 IV A 10\/33, RStBl 1933, 112). Dieser Anspruch konnte abgetreten werden (\u00a7 159 AO; \u00a7 46 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>3. Mit ihrem Antrag, das FA zu verpflichten, einen Teilbetrag von 80.895,50 DM an den Abtretungsempf\u00e4nger zu zahlen, macht die Kl\u00e4gerin einen Antrag in dessen Interesse und keine Verletzung eigener Rechte geltend.<\/p>\n<p>a) Eine Verletzung eigener Rechte der Kl\u00e4gerin folgt nicht bereits daraus, da\u00df das FA den diesbez\u00fcglichen Antrag der Kl\u00e4gerin abgelehnt hat. Die Verpflichtungsklage kann nicht allein darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df der Kl\u00e4ger ohne Erfolg den Antrag auf Erla\u00df eines Verwaltungsakts gestellt hat. Der Kl\u00e4ger mu\u00df geltend machen, da\u00df gerade er durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt wird. Sonst k\u00f6nnte jeder zul\u00e4ssig die Verpflichtungsklage erheben, der im Interesse eines anderen einen entsprechenden Antrag an die Verwaltungsbeh\u00f6rde gerichtet hat (vgl. v. Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 40 FGO Anm. 34; Ule, Verwaltungsproze\u00dfrecht, 8. Aufl., 1983, S. 198). Dem steht das BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 45\/80 (BFHE 136, 449, BStBl II 1983, 51) nicht entgegen. Denn dort hatte die Kl\u00e4gerin (auch) Erstattung an sich selbst beantragt.<\/p>\n<p>b) Zwar mag die Kl\u00e4gerin ein Interesse an der Durchsetzung des abgetretenen Erstattungsanspruchs haben, weil sie m\u00f6glicherweise gegen\u00fcber dem Abtretungsempf\u00e4nger f\u00fcr den Bestand der abgetretenen Forderung einzustehen hat (vgl. z. B. \u00a7\u00a7 365, 437 BGB; BGH-Urteil vom 3. November 1978 I ZR 150\/76, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1979, 924). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch ein solches (zivil-)rechtliches Interesse nicht geltend gemacht. Der Senat kann daher offenlassen, ob eine solche (mittelbare Wirkung des ablehnenden Bescheids auf die zivilrechtliche Interessenlage der Kl\u00e4gerin als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden k\u00f6nnte (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juli 1983 II R 21\/83, BFHE 138, 531, BStBl II 1983, 645).<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, sie sei deshalb in ihren Rechten verletzt, weil sie im Wege der gewillk\u00fcrten Proze\u00dfstandschaft zul\u00e4ssigerweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten, ihre Rechtsstellung als Gl\u00e4ubigerin des Erstattungsanspruchs sei nicht \u00fcbertragbar, weshalb nur sie selbst diesen Anspruch geltend machen k\u00f6nne. Somit kann dahinstehen, ob bereits das Erfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 FGO, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, das (gewillk\u00fcrte) Geltendmachen eines fremden Rechts im eigenen Namen ausschlie\u00dft (vgl. Ziemer\/Birkholz, a. a. O., 3. Aufl., 1978, \u00a7 40 Anm. 81; Redeker\/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., 1985, \u00a7 42 Anm. 27; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., 1986, vor \u00a7 40 Anm. 25).<\/p>\n<p>V. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin lag hinsichtlich des Abtretungsempf\u00e4ngers D bzw. seiner Erben kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Nach \u00a7 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist zu einem Klageverfahren ein Dritter beizuladen, wenn er an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis derart beteiligt ist, da\u00df die Entscheidung auch ihm gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, best\u00e4tigt, ver\u00e4ndert oder zum Erl\u00f6schen bringt, insbesondere also in F\u00e4llen, in denen das, was einen der Proze\u00dfbeteiligten beg\u00fcnstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder beg\u00fcnstigen mu\u00df (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1969 IV R 263\/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343; BFH-Beschlu\u00df vom 29. Januar 1980 VII B 34\/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303).<\/p>\n<p>Im Streitfall ber\u00fchrt die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ergehende Entscheidung nicht unmittelbar Rechte Dritter, wie es etwa bei einer Gewinnverteilung im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung der Fall ist. Zwar kann die zu entscheidende Frage in einem anderen Verfahren &#8211; etwa in dem (Erstattungs-)Verfahren eines Abtretungsempf\u00e4ngers &#8211; auch von Bedeutung sein. Ein rechtliches Gebot einer einheitlichen Entscheidung folgt daraus aber nicht (vgl. auch M\u00fcller, NJW 1976, 460), zumal der Abtretungsempf\u00e4nger &#8211; wie im Streitfall durch die R\u00fcckabtretung &#8211; entfallen oder wechseln kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.4.1986 (I R 62\/81) BStBl. 1986 II S. 565 Zur Frage, ob der Abtretende eines &#8222;Erstattungszahlungsanspruchs&#8220;, der den Erla\u00df eines Verwaltungsakts zwecks Erstattung an den Abtretungsempf\u00e4nger begehrt, die Verletzung eigener Rechte i. S. des \u00a7 40 Abs. 2 FGO geltend macht. FGO \u00a7 40 Abs. 2. Vorinstanz: FG des Saarlandes Sachverhalt Durch Gesellschafterbeschlu\u00df &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-4-1986-i-r-62_81-bstbl-1986-ii-s-565\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 9.4.1986 (I R 62\/81) BStBl. 1986 II S. 565<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33772","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33772","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33772"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33772\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33772"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33772"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33772"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}