{"id":33774,"date":"1985-12-11T12:58:12","date_gmt":"1985-12-11T10:58:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33774"},"modified":"2013-09-09T10:55:27","modified_gmt":"2013-09-09T08:55:27","slug":"bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-207_84-bstbl-1986-ii-s-569","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-12-1985-i-r-207_84-bstbl-1986-ii-s-569\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 207\/84) BStBl. 1986 II S. 569"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 207\/84) BStBl. 1986 II S. 569<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Streitwerte mehrerer vom FG zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind f\u00fcr die Ermittlung der Revisionssumme zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das FG Klagen in der Haupt- und in der Aussetzungssache zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat.<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr die Kirchensteuer ma\u00dfgebliche Mitgliedschaft in einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Nach dem innerkirchlichen Recht der katholischen Kirche wird die Mitgliedschaft durch die Taufe begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3. Das staatliche Kirchenaustrittsrecht kn\u00fcpft die Beendigung der Kirchensteuerpflicht in \u00a7 3 und \u00a7 19 Abs. 2 KiStG NW, \u00a7 6 KiStO nur an den Tod, an die Verlegung des Wohnsitzes oder des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts oder an den Zugang eines nach Ma\u00dfgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erkl\u00e4rten Kirchenaustritts. Die blo\u00dfe Einschr\u00e4nkung kirchlicher Rechte zieht noch nicht das Ende der Kirchensteuerpflicht der betroffenen Person nach sich.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 62, \u00a7 115 Abs. 1, \u00a7 118 Abs. 1 Satz 2; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5; AO 1977 \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3, \u00a7 124 Abs. 1 Satz 1; ZPO \u00a7\u00a7 3 ff., \u00a7 81; KiStG NW \u00a7 1, \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 3, \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 14, \u00a7 19 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist seit dem 1. August 1978 mit einer in der ersten Ehe geschiedenen Ehefrau verheiratet. Beide Eheleute sind katholisch getauft. Seit der Heirat verweigert jedoch die katholische Kirche den Eheleuten die volle aktive Mitgliedschaft in der Kirchengemeinschaft. Am 30. Oktober 1979 erkl\u00e4rten deshalb der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau vor dem Amtsgericht ihren Austritt aus der katholischen Kirche.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz-FA) Setzte zusammen mit der Einkommensteuer 1978 und 1979 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger r\u00f6misch-katholische Kirchensteuer fest. Die Bescheide wurden dem steuerlichen Berater des Kl\u00e4gers bekanntgegeben, weil diesem in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen jeweils Zustellungsvollmacht erteilt worden war. Gegen die Bescheide erhob der Kl\u00e4ger erfolglos Einspruch. Au\u00dferdem beantragte er beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) die Aussetzung der Vollziehung, die dieser mit Verf\u00fcgung vom 30. April 1982 ablehnte. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Der Kl\u00e4ger erhob deshalb sowohl in der Hauptsache als auch in der Aussetzungssache Klagen, die das Finanzgericht (FG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verband und durch Urteil als unbegr\u00fcndet abwies.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 122 der Abgabenordnung (AO 1977), des Art. 4 des Grundgesetzes (GG) und des Gesetzes \u00fcber die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 22. April 1975 &#8211; KiStG NW &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GV NW &#8211; 1975, 439).<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Wohnsitz-FA hat am 21. Februar 1984 ge\u00e4nderte Kirchensteuerbescheide 1978 und 1979 erlassen. Der Kl\u00e4ger hat diese Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Satz 2, \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Revisionsverfahren \u00fcbergeleitet.<\/p>\n<p>Er beantragt, den Kirchensteuerbescheid 1978 i. d. F. vom 21. Februar 1984 und den Kirchensteuerbescheid 1979 i. d. F. vom 21. Februar 1984 in vollem Umfang aufzuheben und insoweit die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Zwar kann nach \u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. \u00a7 118 Abs. 1 Satz 2 FGO enth\u00e4lt jedoch eine Ausnahme zu diesem Grundsatz. Danach kann eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gest\u00fctzt werden, wenn im Falle des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die \u00a7\u00a7 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Nach \u00a7 14 Abs. 4 KiStG NW ist in den F\u00e4llen des \u00a7 14 Abs. 1 und 3 KiStG NW der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der FGO finden Anwendung, soweit nicht im KiStG NW eine besondere Regelung getroffen ist. Die Verweisung des \u00a7 14 Abs. 5 Satz 1 KiStG NW auf \u00a7 122 Abs. 2 FGO belegt, da\u00df \u00a7 14 Abs. 4 KiStG NW auch die \u00a7\u00a7 115 bis 127 FGO f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2. Gegen das Urteil eines FG steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes zehntausend DM \u00fcbersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat (\u00a7 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlG &#8211; [BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8] i. d. F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 [BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496]). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Zwar umfa\u00dft das Revisionsverfahren zwei vom FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Klagen, wobei der Streitwert in der Aussetzungssache f\u00fcr sich genommen unter 10.000 DM liegt. Jedoch sind die Streitwerte mehrerer vom FG zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen f\u00fcr die Ermittlung der Revisionssumme zusammenzurechnen. Die Ermittlung der Revisionssumme f\u00fcr die Anwendung des Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlG richtet sich nicht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), sondern wegen \u00a7 155 FGO nach den \u00a7\u00a7 3 ff. der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO). Nach \u00a7 5 ZPO werden aber mehrere in einer Klage geltend gemachte Anspr\u00fcche zusammengerechnet. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Fall der objektiven Klageh\u00e4ufung i. S. des \u00a7 260 ZPO (vgl. Thomas\/Putzo, Zivilproze\u00dfordnung mit Nebengesetzen, 13. Aufl., \u00a7 5 ZPO Anm. 1). Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Kl\u00e4ger nebeneinander in der Hauptsache und in der Aussetzungssache klagt und das FG beide Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbindet. Insoweit kann nicht von der Verbindung verschiedener Verfahrensarten gesprochen werden. Vielmehr wird die Einheit des Verfahrens durch das einheitliche Rechtsmittel (Revision) begr\u00fcndet, das allein zur Anfechtung der Vorentscheidung gesetzlich zur Verf\u00fcgung steht. Soweit der IV. und der VII. Senat des BFH (vgl. Beschl\u00fcsse vom 11. M\u00e4rz 1982 IV R 14\/81, BFHE 135, 401, BStBl II 1982, 513, und vom 29. M\u00e4rz 1984 VII B 44\/83, BFHE 140, 507, BStBl II 1984, 544) eine modifizierte Betrachtungsweise f\u00fcr die F\u00e4lle des Art. 1 Nr. 5 Satz 2 BFH-EntlG bef\u00fcrwortet haben, stehen die Entscheidungen der Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen, weil sie einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffen.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt in der Kirchensteuersache zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) und in der Aussetzungssache zu einer Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>1. Die angefochtenen Kirchensteuerbescheide wurden gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durch Bekanntgabe an seinen Bevollm\u00e4chtigten wirksam (\u00a7 8 Abs. 1 KiStG NW, \u00a7 124 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 122 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Infolge der vom Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Satz 2, \u00a7 68 FGO abgegebenen Erkl\u00e4rung sind nur die Kirchensteuerbescheide 1978 und 1979, jeweils vom 21. Februar 1984, Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Bekanntgabe dieser Kirchensteuerbescheide an seinen Bevollm\u00e4chtigten mu\u00df der Kl\u00e4ger schon deshalb gegen sich gelten lassen, weil er diesem Vollmacht f\u00fcr das Klageverfahren wegen Kirchensteuer 1978 und 1979 erteilt hat. Der Umfang dieser Vollmacht bestimmt sich nach \u00a7\u00a7 62, 155 FGO, \u00a7 81 ZPO. Danach umfa\u00dft sie auch Zustellungen und Bekanntgaben von Bescheiden, die den Klagegegenstand betreffen. Ist ein Rechtsstreit \u00fcber einen Bescheid anh\u00e4ngig, der w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit ge\u00e4ndert wird, so ist der \u00c4nderungsbescheid dem Bevollm\u00e4chtigten bekanntzugeben (vgl. Beschlu\u00df des FG Rheinland-Pfalz vom 29. M\u00e4rz 1979 V 179\/78, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1979, 609).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau waren in der Zeit bis zum 30. Oktober 1979 kirchensteuerpflichtig.<\/p>\n<p>a) Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sind die Religionsgesellschaften, die den Status einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts innehaben, berechtigt, nach Ma\u00dfgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. In Nordrhein-Westfalen erlaubt \u00a7 1 KiStG NW u. a. der katholischen Kirche, Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben. Nach \u00a7 2 Abs. 2 KiStG werden die Steuerordnungen von den Di\u00f6zesen der katholischen Kirche erlassen. Nach \u00a7 3 KiStG NW unterliegen der Kirchensteuer alle Angeh\u00f6rigen der katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt i. S. der \u00a7\u00a7 8 und 9 AO 1977 im Lande Nordrhein-Westfalen haben. Abgesehen von diesen Rahmenvorschriften und abgesehen von \u00a7 19 Abs. 2 KiStG NW verweist die landesgesetzliche Regelung der Kirchensteuerpflicht bez\u00fcglich der Bestimmung des Steuersubjekts stillschweigend auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht. Soweit \u00a7 19 Abs. 2 KiStG NW die Beendigung der Kirchensteuerpflicht durch Kirchenaustritt unter Verweisung auf das Preu\u00dfische Staatsgesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften \u00f6ffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (PrGS NW S. 63) regelt, handelt es sich um eine Teilregelung der kirchlichen Mitgliedschaft, die der Forderung des Art. 4 GG nach Glaubens- und Gewissensfreiheit entspringt und die Konsequenz der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t des Staates ist. Danach geh\u00f6rt zur Religionsfreiheit auch das Recht, keinen Glauben zu bekennen und die Kirche zu verlassen (vgl. Scheuner, Die Religionsfreiheit im Grundgesetz, Die \u00d6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1967, 585). Die f\u00fcr die Kirchensteuerpflicht ma\u00dfgebliche kirchliche Mitgliedschaft regelt sich deshalb nur insoweit nach staatlichem Recht, als der Staat das Kirchenaustrittsrecht gesetzlich und dem Kirchenrecht vorgehend geregelt hat. Soweit das staatliche Kirchenaustrittsrecht keine Regelungen enth\u00e4lt, ist auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht zur\u00fcckzugreifen. Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht mu\u00df allerdings einen vom staatlichen Kirchenaustrittsrecht vorgegebenen Rahmen nicht voll aussch\u00f6pfen, wenn es den Steuerpflichtigen gegen\u00fcber der staatlichen Regelung beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>b) In Nordrhein-Westfalen ist der Eintritt in eine \u00f6ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft nicht durch staatliches Recht geregelt. Die f\u00fcr die Kirchensteuer ma\u00dfgebliche Begr\u00fcndung des Mitgliedschaftsrechts ergibt sich deshalb aus dem innerkirchlichen Recht. Das im Streitfall ma\u00dfgebliche innerkirchliche Recht der katholischen Kirche kn\u00fcpft die Mitgliedschaft an die Taufe (Canon 87 Codex luris Canonici; vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Mai 1983 II R 180\/79, BFHE 138, 303, BStBl II 1983, 484). Durch die Taufe erh\u00e4lt ein Mensch alle Rechte und Pflichten eines Christen. Aufgrund des \u00a7 3 KiStG NW i. V. m. \u00a7 5 der Kirchensteuerordnung der Di\u00f6zese M\u00fcnster i. d. F. vom 30. Mai 1969 &#8211; KiStO &#8211; (BStBl I 1969, 533) z\u00e4hlt zu den Pflichten auch die Kirchensteuerpflicht. Nach den mit Revisionsr\u00fcgen nicht angefochtenen Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) sind der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau katholisch getauft. Mit der Taufe wurden sie Angeh\u00f6rige der katholischen Kirche. Dem steht nicht entgegen, da\u00df sie im Taufalter m\u00f6glicherweise noch keine Glaubens- und Gewissensfreiheit selbst\u00e4ndig aus\u00fcben konnten. Insoweit wurden sie von ihren sorgeberechtigten Eltern vertreten (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts &#8211; OVG &#8211; L\u00fcneburg vom 25. Oktober 1967 V OVG A 26\/64, Deutsches Verwaltungsblatt &#8211; DVBI &#8211; 1969, 41). Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau erf\u00fcllten auch die Voraussetzungen des \u00a7 3 KiStG NW. Nach den Feststellungen des FG hatten sie in den Streitjahren ihren Wohnsitz im Bereich des Beklagten.<\/p>\n<p>c) Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau haben nach den Feststellungen des FG ihren Austritt aus der katholischen Kirche am 30. Oktober 1979 erkl\u00e4rt. Analog \u00a7 130 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) bewirkte die Erkl\u00e4rung das Ende der Kirchensteuerpflicht erst mit ihrem Zugang bei der zust\u00e4ndigen staatlichen Stelle (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1984 II R 219\/81, BFHE 140, 489, BStBl II 1984, 458).<\/p>\n<p>d) Die Kirchensteuerpflicht des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau endete nicht schon vor dem 30. Oktober 1979 z. B. durch Einschr\u00e4nkung der kirchlichen Rechte. Das Kirchenrecht kennt keinen Kirchenaustritt. Es sieht die Taufe als einen Akt an, der eine unwiderrufliche, lebensl\u00e4ngliche Mitgliedschaft in der Kirche begr\u00fcndet (vgl. M\u00f6rsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, 11. Aufl., II. Bd. S. 15). Das staatliche Kirchenaustrittsrecht kn\u00fcpft die Beendigung der Kirchensteuerpflicht in \u00a7\u00a7 3 und 19 Abs. 2 KiStG NW, \u00a7 6 KiStO nur an den Tod, an die Verlegung des Wohnsitzes oder des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts oder an den Zugang eines nach Ma\u00dfgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erkl\u00e4rten Kirchenaustritts. Damit zieht die blo\u00dfe Einschr\u00e4nkung kirchlicher Rechte noch nicht das Ende der Kirchensteuerpflicht der betroffenen Person nach sich. Entsprechend blieben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau bis zum 30. Oktober 1979 zum einen Angeh\u00f6rige der katholischen Kirche und zum anderen kirchensteuerpflichtig. Diese Rechtsfolge verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Art. 4 GG, weil es dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau freistand, schon vor dem 30. Oktober 1979 den Kirchenaustritt zu erkl\u00e4ren und in dieser Weise die angestrebte Glaubens- und Gewissensfreiheit zu praktizieren.<\/p>\n<p>3. Die Erhebung von r\u00f6misch-katholischer Kirchensteuer f\u00fcr die Zeit nach dem 30. Oktober 1979 ist rechtswidrig. Der Senat nimmt dazu auf das Urteil in BFHE 140, 489, BStBl II 1984, 458 Bezug, das ebenfalls den Kirchenaustritt eines in Nordrhein-Westfalen ans\u00e4ssigen Angeh\u00f6rigen der katholischen Kirche betrifft. Aus den dort genannten Gr\u00fcnden endete die Kirchensteuerpflicht des Kl\u00e4gers und seiner Ehefrau mit Ablauf des 30. Oktober 1979.<\/p>\n<p>4. Obwohl demnach die Revision nur teilweise Erfolg haben kann, mu\u00df das angefochtene Urteil, soweit es die Festsetzung der Kirchensteuer 1978 und 1979 betrifft, insgesamt aufgehoben werden. Aufgrund des Antrags des Kl\u00e4gers sind die ge\u00e4nderten Kirchensteuerbescheide 1978 und 1979 vom 21. Februar 1984 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (\u00a7 123 Satz 2, \u00a7 68 FGO). Unbeschadet der Frage, inwieweit das Revisionsbegehren durch die ge\u00e4nderten Bescheide sachlich ber\u00fchrt wird, kann die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 127 FGO an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen werden, wenn infolge des Antrags des Kl\u00e4gers der Gegenstand des Verfahrens ein anderer geworden ist. Hinsichtlich des neuen Verfahrensgegenstandes fehlen die f\u00fcr die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG &#8211; \u00a7 118 Abs. 2 FGO &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 110\/72, BFHE 117, 36, BStBl II 1976, 74).<\/p>\n<p>In der Aussetzungssache entscheidet dagegen der Senat in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Die Verpflichtungsklage ist begr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger die Aussetzung der Vollziehung des Betrages begehrt, der als Kirchensteuer 1979 nicht h\u00e4tte festgesetzt werden d\u00fcrfen, wenn der Berechnung nur die Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 1979 zugrunde gelegt worden w\u00e4re. Dann h\u00e4tte als Kirchensteuer 1979 nur 303\/365 der Jahressteuer festgesetzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.12.1985 (I R 207\/84) BStBl. 1986 II S. 569 1. Die Streitwerte mehrerer vom FG zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind f\u00fcr die Ermittlung der Revisionssumme zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das FG Klagen in der Haupt- und in der Aussetzungssache zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat. 2. 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