{"id":33796,"date":"2013-03-26T12:26:34","date_gmt":"2013-03-26T10:26:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33796"},"modified":"2013-03-26T12:26:34","modified_gmt":"2013-03-26T10:26:34","slug":"bfh-urteil-vom-14-5-1986-ii-r-22_84-bstbl-1986-ii-s-620","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-5-1986-ii-r-22_84-bstbl-1986-ii-s-620\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.5.1986 (II R 22\/84) BStBl. 1986 II S. 620"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 14.5.1986 (II R 22\/84) BStBl. 1986 II S. 620<\/p>\n<p>1. Erwerben mehrere Personen in rechtlich verbundenen Vertr\u00e4gen s\u00e4mtliche Erbanteile an einem Nachla\u00df, der nur aus einem Grundst\u00fcck besteht, k\u00f6nnen die Vereinbarungen bereits zivilrechtlich als Kauf der Miteigentumsanteile am Grundst\u00fcck bei gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu qualifizieren sein.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 6 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 unterliegt ein Rechtsgesch\u00e4ft, das auf die \u00dcbertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundst\u00fcck gerichtet ist, selbst dann gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn es zivilrechtlich noch als Erbteilskauf qualifiziert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>StAnpG \u00a7 6 bzw. \u00a7 42 AO 1977; GrEStG NW \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die beiden Kl\u00e4ger haben mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1972 von den einzelnen Mitgliedern zweier ungeteilter Erbengemeinschaften deren s\u00e4mtliche Erbanteile aus dem Nachla\u00df der Eheleute S erworben. Der Nachla\u00df der Eheleute bestand im Zeitpunkt des Erwerbs lediglich jeweils aus dem h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck. Die Ver\u00e4u\u00dferer traten ihre Erbanteile mit dinglicher Wirkung ab. Das Grundbuch wurde dahin gehend berichtigt, da\u00df die Kl\u00e4ger als Eigent\u00fcmer zu je 1\/2 in Erbengemeinschaft eingetragen wurden. In dem Vertrag wurde ausdr\u00fccklich festgestellt, da\u00df zum Nachla\u00df der Eheleute nur noch jeweils der h\u00e4lftige Anteil an dem Grundst\u00fcck geh\u00f6rt. Weiter leisteten die Ver\u00e4u\u00dferer Gew\u00e4hr daf\u00fcr, da\u00df die Nachl\u00e4sse frei werden von allen Verbindlichkeiten und versicherten, da\u00df zu den Nachl\u00e4ssen keine weiteren Verbindlichkeiten geh\u00f6ren. Gleichzeitig erkl\u00e4rten die Ver\u00e4u\u00dferer, die K\u00e4ufer von etwa sich herausstellenden Verbindlichkeiten freizustellen. Die F\u00e4lligkeit des Kaufpreises hing von der R\u00e4umung des Hauses ab. Ausdr\u00fccklich wurde festgestellt, da\u00df alle Erbteilskaufvertr\u00e4ge eine Einheit darstellen mit der Folge, da\u00df die Unwirksamkeit eines Vertrages auch die Unwirksamkeit der anderen nach sich zieht.<\/p>\n<p>Durch Steuerbescheide vom 16. November 1972 erhob das beklagte Finanzamt (FA) gegen\u00fcber jedem Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 7.698 DM. Zur Steuerfestsetzung erl\u00e4uterte das FA, nach dem Inhalt der Vertr\u00e4ge handle es sich nicht um Erbteilsk\u00e4ufe, sondern um Kaufvertr\u00e4ge. Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Klage nahmen die Kl\u00e4ger zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragten nunmehr unter Hinweis auf den Erla\u00df des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1976 S 4500-10-V A 2, die Steuer zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Antrag ab, weil die von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlte b\u00fcrgerlich-rechtliche Gestaltung des Kaufvertrages auch schon vor \u00c4nderung der Rechtsprechung als Steuerumgehung angesehen worden und damit steuerpflichtig gewesen sei. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, im Streitfall sei nur eine bestimmte ermessensfehlerfreie Entscheidung m\u00f6glich gewesen, n\u00e4mlich die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht zu erheben; denn die von den Kl\u00e4gern vorgenommene Rechtsgestaltung sei nicht mi\u00dfbr\u00e4uchlich i. S. des \u00a7 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen f\u00fcr einen Billigkeitserla\u00df bejaht.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 227 der Abgabenordnung (AO 1977) k\u00f6nnen Steuern erlassen werden, wenn die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Die Entscheidung \u00fcber einen Erla\u00df aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist eine Ermessensentscheidung (Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmSOGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Ermessensentscheidungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren dahin zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 121 i. V. m. \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Dabei ist dem Gericht, wenn es die Ermessensentscheidung der Verwaltung f\u00fcr fehlerhaft h\u00e4lt, eine eigene ersetzende Entscheidung nur er\u00f6ffnet, wenn im Einzelfall die Ermessensgrenzen ausnahmsweise so eingeengt sind, da\u00df nur eine bestimmte Entscheidung m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend jede andere notwendig zu einem Ermessensfehler f\u00fchren m\u00fc\u00dfte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. September 1968 IV R 53\/68, BFHE 94, 110, BStBl II 1969, 77).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG zu Unrecht unter Hinweis auf den Erla\u00df des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1976 S 4500-10-V A 2 angenommen, die Ablehnung des Erlasses sei ermessensfehlerhaft, und die Voraussetzungen f\u00fcr eine eigene Entscheidung seien gegeben.<\/p>\n<p>Offenbleiben kann, ob der zur Vermeidung von Unbilligkeiten aufgrund der \u00c4nderung der Rechtsprechung zum Erbteilskauf ergangene Erla\u00df sich im Rahmen des vom Gesetz einger\u00e4umten Ermessensspielraums h\u00e4lt, denn der Vertrag vom 4. Juli 1972 unterlag als Rechtsgesch\u00e4ft, das auf die \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks gerichtet war, auch vor der \u00c4nderung der Rechtsprechung zum Erbteilskauf gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, da die Voraussetzungen des \u00a7 6 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>\u00a7 42 AO 1977 bestimmt, da\u00df durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden kann. Das FG hat die Tragweite des Rechtsmi\u00dfbrauchs nicht zutreffend erkannt.<\/p>\n<p>Steuerumgehung ist ein Unterfall der Gesetzesumgehung. Sie besteht in einem Verhalten, auf das die durch Auslegung ermittelte Regelung des Gesetzes nicht anwendbar ist, obwohl dieses Verhalten dem Zweck der Gesetzesvorschrift entspricht (z. B. BFH-Urteile vom 19. M\u00e4rz 1980 II R 23\/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598; vom 19. Juni 1985 I R 115\/82, BFHE 144, 264, BStBl II 1985, 680, mit zahlreichen Nachweisen). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich zun\u00e4chst danach, in welcher Weise das jeweilige Steuergesetz die typischen wirtschaftlichen Sachverhalte beschreibt, die besteuert werden sollen. Der Steuergesetzgeber benennt den wirtschaftlichen Inhalt, den er meint, mit den typischen zivilrechtlichen Formen, wenn er z. B. \u00a7 1 Abs. 1 GrEStG an den Kauf oder andere Rechtsgesch\u00e4fte ankn\u00fcpft, die auf die \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken gerichtet sind. Auf der Grundlage der Privatautonomie kann der Gestalter zivilrechtlicher Vertr\u00e4ge Form und Inhalt weitgehend trennen. Ergibt die Analyse rechtsgesch\u00e4ftlicher Vereinbarungen, die formal nicht der im Gesetz bezeichneten typischen zivilrechtlichen Form entsprechen, da\u00df der rechtsgesch\u00e4ftliche Wille, wie er in der Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist, der im Steuergesetz umschriebenen typischen zivilrechtlichen Form entspricht, so versagt \u00a7 42 AO 1977 die Berufung darauf, da\u00df die gew\u00e4hlte Form nicht der vom Gesetzestatbestand zur Kennzeichnung des wirtschaftlichen Sachverhalts genannten Form entspricht.<\/p>\n<p>Auch zivilrechtlich ist die vertragliche Eigenqualifikation der Parteien eines Rechtsgesch\u00e4fts nicht zwingend. Wenn die Auslegung des im Rechtsgesch\u00e4ft zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens (\u00a7\u00a7 133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) ergibt, da\u00df Ziel des Rechtsgesch\u00e4fts ein bestimmter Erfolg ist, das wirklich Gewollte aber von den Parteien &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; fehlerhaft einem anderen Rechtsgesch\u00e4ftstyp zugeordnet wird, wird auch zivilrechtlich die vertragliche Eigenqualifikation der Parteien im Hinblick auf das wirklich Gewollte korrigiert (vgl. dazu Esser\/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I, 6. Aufl., 1984, 182 ff., 148; Walz, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht &#8211; ZHR &#8211; 147 (1983), 281, 287, 303; Pawlowski, Allgemeiner Teil BGB, 2. Aufl., 1983, 181; s. auch z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 24. Mai 1976 II ZR 16\/75, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1976, 2057, 2058). \u00a7 42 AO 1977 geht dar\u00fcber hinaus, denn er setzt voraus, da\u00df die vertragliche Eigenqualifikation des Rechtsgesch\u00e4fts zivilrechtlich zwar zutreffend ist, gleichwohl aber die im Steuertatbestand mit einem anderen Rechtsgesch\u00e4ftstyp beschriebenen wirtschaftlichen Zwecke erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2. Zu Unrecht hat das FG das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall verneint. Die Grunderwerbsteuer erfa\u00dft den Grundst\u00fcckswechsel zwischen verschiedenen Rechtstr\u00e4gern und beschreibt den wirtschaftlichen Sachverhalt in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als &#8222;Kaufvertrag oder andere Rechtsgesch\u00e4fte, die den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcnden&#8220;. Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger formal verschiedene Erbteile erworben. Zivilrechtlich ist der Erwerb eines Erbanteils allerdings auch dann, wenn der Nachla\u00df nur noch aus einem Grundst\u00fcck besteht, grunds\u00e4tzlich kein Rechtsgesch\u00e4ft, das auf die \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks gerichtet ist, weil der Erbteilsk\u00e4ufer lediglich das aus dem Gesamthandseigentum flie\u00dfende Recht des Miterben erwirbt (z. B. BGH-Urteil vom 14. Oktober 1968 III ZR 73\/66, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1969, 92). Die Auslegung der durch die Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich zu einer rechtlichen Einheit zusammengefa\u00dften verschiedenen Erbteilsk\u00e4ufe ergibt jedoch, da\u00df nach dem Inhalt die zusammengefa\u00dften Vertr\u00e4ge auf den Erwerb der Miteigentumsanteile des Grundst\u00fccks gerichtet waren.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich wird unter V der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgestellt, da\u00df zu dem Nachla\u00df jeweils nur noch 1\/2 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck geh\u00f6rt. Unter III des Vertrages ist vereinbart, da\u00df die Erbteile ohne Gew\u00e4hr f\u00fcr G\u00fcte und Beschaffenheit des zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Verm\u00f6gens verkauft werden. Gleichzeitig wird aber Gew\u00e4hr daf\u00fcr geleistet, da\u00df die &#8211; jeweils aus dem 1\/2 Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck bestehenden &#8211; Nachl\u00e4sse frei von allen Verbindlichkeiten \u00fcbertragen werden. Damit ist bereits konkretisiert, da\u00df ausschlie\u00dflich der Erwerb des unbelasteten Grundst\u00fccks wirtschaftlich Inhalt des Vertrages sein sollte. Verst\u00e4rkt wird die Grundst\u00fccksbezogenheit der Vertr\u00e4ge durch die Vereinbarung, da\u00df der Kaufpreis nur dann am 1. September 1972 f\u00e4llig wird, wenn das Grundst\u00fcck ger\u00e4umt ist, andernfalls innerhalb von acht Tagen nach R\u00e4umung des Hauses. Da\u00df nicht der Erwerb von Erbteilen Gegenstand der Vereinbarung war, zeigt sich in der Bestimmung, alle Erbteilskaufvertr\u00e4ge sollen dergestalt eine Einheit darstellen, da\u00df die schon urkundlich zusammengefa\u00dften Vertr\u00e4ge auch rechtlich eine Einheit darstellen sollen, ein Erbteilskauf f\u00fcr sich allein also rechtlich nicht verbindlich sein soll.<\/p>\n<p>Da die Miterben sich &#8211; wegen der rechtlichen Verkn\u00fcpfung der einzelnen Erbteilsverk\u00e4ufe &#8211; gemeinschaftlich verpflichtet haben, ihre gegenst\u00e4ndlich nur noch auf das Grundst\u00fcck begrenzten Erbteile zu ver\u00e4u\u00dfern, stellt die Vereinbarung auf ihrer Seite gleichzeitig auch die volle Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dar (vgl. M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 2042 Anm. 15); denn zwischen den Miterben bestand, wie sich aus dem Vertrag ergibt, Einigkeit, da\u00df der Nachla\u00df jeweils nur noch aus dem halben Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck bestand und da\u00df der einzelne &#8222;Erbteilskauf&#8220; nur Bestand haben sollte, wenn auch die anderen &#8222;Erbteilsverk\u00e4ufe&#8220; rechtswirksam waren. Da das Rechtsgesch\u00e4ft daher von beiden Seiten auf die \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundst\u00fcck gerichtet war, ist schon zivilrechtlich zweifelhaft, ob der Eigenqualifikation der Vertragsbeteiligten als Erbteilskauf gefolgt werden kann. In jedem Fall lagen aber die Voraussetzungen des \u00a7 42 AO 1977 vor, weil es sich um ein Rechtsgesch\u00e4ft handelt, das auf die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks gerichtet ist und das damit dem Zweck der Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entspricht. Danach h\u00e4tte der &#8222;Erbteilskauf&#8220; auch vor der \u00c4nderung der Rechtsprechung der Grunderwerbsteuer unterlegen.<\/p>\n<p>Die Ablehnung des Antrags auf Erla\u00df der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden war danach nicht ermessensfehlerhaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.5.1986 (II R 22\/84) BStBl. 1986 II S. 620 1. Erwerben mehrere Personen in rechtlich verbundenen Vertr\u00e4gen s\u00e4mtliche Erbanteile an einem Nachla\u00df, der nur aus einem Grundst\u00fcck besteht, k\u00f6nnen die Vereinbarungen bereits zivilrechtlich als Kauf der Miteigentumsanteile am Grundst\u00fcck bei gleichzeitiger Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu qualifizieren sein. 2. 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