{"id":33801,"date":"2013-03-26T12:25:42","date_gmt":"2013-03-26T10:25:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33801"},"modified":"2013-03-26T12:25:42","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:42","slug":"bfh-urteil-vom-27-5-1986-vii-r-183_83-bstbl-1986-ii-s-654","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-5-1986-vii-r-183_83-bstbl-1986-ii-s-654\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.5.1986 (VII R 183\/83) BStBl. 1986 II S. 654"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 27.5.1986 (VII R 183\/83) BStBl. 1986 II S. 654<\/p>\n<p>Das Vorliegen einer Betriebs\u00fcbertragung im ganzen im Sinne der Haftungsvorschrift des \u00a7 75 AO 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df der \u00dcbernehmer den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fortf\u00fchren kann, wenn er an der Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers in das Vertragsnetz eines anderen Unternehmens eintritt (hier: Kundendienstvertr\u00e4ge des Inhabers eines Kfz-Werkstattbetriebs mit Automobilfirmen).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 75, 191.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb mit Kaufvertrag vom 1. Juli 1980 von der X-Automobile KG (Verk\u00e4ufer zu 1.) und der Y Automobile Kraftfahrzeug-Service GmbH (Verk\u00e4ufer zu 2.) deren &#8222;gesamtes in Z betriebenes Handelsgesch\u00e4ft&#8220; (Verk\u00e4ufer zu 1.) bzw. deren &#8222;gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb&#8220; (Verk\u00e4ufer zu 2.). In diesem Kaufvertrag hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;2. Der Verk\u00e4ufer zu 2. verkauft seinen gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb, insbesondere die von ihm betriebene Werkstatt an den K\u00e4ufer mit Wirkung zum 1. Juli 1980. Zu diesem Zweck \u00fcbereignet er dem K\u00e4ufer die gesamte Werkstatteinrichtung und das \u00fcbrige Inventar, welche sich in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen befinden, alle Vertragsunterlagen und Kundenlisten, die gesamte Korrespondenz sowie alle \u00fcbrigen Gegenst\u00e4nde, die sich in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Verk\u00e4ufers befinden und dem Gesch\u00e4ftszweck des Unternehmens zu dienen bestimmt sind. Ferner \u00fcbereignet der Verk\u00e4ufer das gesamte Ersatzteillager &#8230;<\/p>\n<p>3. Die Verk\u00e4ufer garantieren, da\u00df der K\u00e4ufer in die bestehenden Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge, die der Verk\u00e4ufer zu 1., der Verk\u00e4ufer zu 2. oder deren Gesellschafter im Zusammenhang mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Verk\u00e4ufer abgeschlossen haben, zu unver\u00e4nderten Konditionen eintreten wird &#8230;<\/p>\n<p>9. Der Verk\u00e4ufer zu 2. wird sich nach dem 1. Juli 1980 in Z jeder Aktivit\u00e4t in seinem bisherigen Gesch\u00e4ftsbereich enthalten. Seine Gesellschafter, die insoweit diesem Vertrag beitreten, garantieren, da\u00df bis sp\u00e4testens 31. Dezember 1980 die Firma des Verk\u00e4ufers zu 2. ge\u00e4ndert wird &#8230;<\/p>\n<p>11. Sollten bis zum 31. Dezember 1980 nicht alle Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge sowie alle Vertr\u00e4ge mit den Automobilherstellern auf den K\u00e4ufer \u00fcbertragen worden sein, so ist der K\u00e4ufer berechtigt, von dem Kaufvertrag gegen\u00fcber beiden Verk\u00e4ufern zur\u00fcckzutreten &#8230;<\/p>\n<p>13. Jeder Verk\u00e4ufer wird in loyaler Weise an allen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des Handelsgesch\u00e4fts erforderlichen Ma\u00dfnahmen mitwirken. Ferner wird Herr A dem K\u00e4ufer bis zum 31. Dezember 1980 auf Anfordern zur Verf\u00fcgung stehen, um bei Verhandlungen mit Vermietern oder sonstigen Gesch\u00e4ftspartnern mitzuwirken&#8230;.&#8220;.<\/p>\n<p>Bei Abschlu\u00df dieses Kaufvertrages &#8211; am 1. Juli 1980 &#8211; hatte die Y Kraftfahrzeug-Service GmbH, die in dem Kaufvertrag als Verk\u00e4ufer zu 2. bezeichnet wird, noch Abgabenr\u00fcckst\u00e4nde in H\u00f6he von insgesamt 119.854,28 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm die Kl\u00e4gerin wegen der genannten Steuerr\u00fcckst\u00e4nde als Haftungsschuldner in Anspruch, weil sie das Unternehmen der GmbH im Ganzen \u00fcbernommen habe (\u00a7 75 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Aufhebung des Haftungsbescheids begehrt wurde, ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin das Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt unrichtige Anwendung von \u00a7 75 AO 1977. Das FG habe zu Unrecht den \u00dcbergang s\u00e4mtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen von der GmbH auf die Kl\u00e4gerin angenommen. Ein solcher \u00dcbergang habe hinsichtlich der autorisierten Kundendienstvertr\u00e4ge mit den Automobilherstellern nicht stattgefunden.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 75 AO 1977 bezweckt, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherung f\u00fcr die sich auf seinen Betrieb gr\u00fcndenden Steuerschulden durch den \u00dcbergang des Unternehmens in andere H\u00e4nde nicht verlorengehen zu lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. November 1973 I R 129\/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, mit Hinweisen). Die Haftung kn\u00fcpft deshalb an die \u00dcbereignung eines Unternehmens (oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrten Betriebes) im ganzen an. Die \u00dcbereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach &#8222;den \u00dcbergang des gesamten lebenden Unternehmens&#8220;, d.h. der durch das Unternehmen repr\u00e4sentierten &#8222;organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Ma\u00dfnahmen&#8220;, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so da\u00df der \u00dcbernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortf\u00fchren kann (BFH-Urteil vom 30. August 1962 V 32\/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455).<\/p>\n<p>Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den vom FG ohne Verfahrensversto\u00df und daher revisionsrechtlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) an, so ist der Tatbestand des \u00a7 75 AO 1977 erf\u00fcllt. Denn die Kl\u00e4gerin hat in Vollzug des Kaufvertrages vom 1. Juli 1980 von der Verk\u00e4uferin zu 2. die Reparaturwerkstatt einschlie\u00dflich der Werkstatteinrichtung, des \u00fcbrigen Inventars und des Ersatzteillagers \u00fcbereignet erhalten. Sie hat von den Verk\u00e4ufern auch alle Vertragsunterlagen und Kundenlisten, die gesamte Korrespondenz sowie alle \u00fcbrigen, dem Zweck des \u00fcbereigneten Unternehmens dienenden Gegenst\u00e4nde ausgeh\u00e4ndigt erhalten. Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 75 AO 1977 denn auch im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, da\u00df der Kl\u00e4gerin die Rechte aus den Vertr\u00e4gen mit den Automobilherstellern in bezug auf den autorisierten Kundendienst der einschl\u00e4gigen Pkw-Marken von den Verk\u00e4ufern nicht \u00fcbertragen worden seien, auch gar nicht h\u00e4tten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Denn die Verk\u00e4ufer seien weder verpflichtet noch tats\u00e4chlich in der Lage gewesen, die \u00dcberleitung dieser Vertr\u00e4ge auf die Kl\u00e4gerin zu garantieren, weil sie \u00fcber diese weder rechtlich noch tats\u00e4chlich h\u00e4tten verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Da\u00df sich die Automobilhersteller mit der \u00dcberleitung dieser Vertr\u00e4ge einverstanden erkl\u00e4rt h\u00e4tten, sei ausschlie\u00dflich auf die Bonit\u00e4t der Kl\u00e4gerin selbst bzw. ihrer Gesellschafter zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der erkennende Senat nicht an. Zwar sind die Vertragswerkst\u00e4tten der Automobilhersteller im Kfz-Gewerbe aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen verpflichtet, ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend Reparaturen f\u00fcr ein bestimmtes Fabrikat nach den Vorschriften des jeweiligen Herstellerwerkes auszuf\u00fchren (vgl. Franken, Besteuerung des Kraftfahrzeughandels, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe, Gewerbedienst, Heft 16, Seite 6 Anm. 4). Die Beschr\u00e4nkung auf den Kraftfahrzeugservice f\u00fcr bestimmte Automarken \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df es sich bei den Vereinbarungen mit den Automobilherstellern um Vertr\u00e4ge handelt, deren Rechtsposition auf den Betriebserwerber &#8211; hier die Kl\u00e4gerin &#8211; durch Mitwirkung an der \u00dcberleitung des Werkstattvertrages (seitens des Automobilherstellers) \u00fcbertragen werden kann (vgl. hierzu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., \u00a7 75 AO 1977, Tz. 7, 2. Absatz mit Hinweisen). Zu dieser Mitwirkung hatte sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verk\u00e4ufer nach Ziffer 13 des Ver\u00e4u\u00dferungsvertrages vom 1. Juli 1980 erboten, und beide Vertragsparteien (Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer) hatten sogar den Bestand des genannten Vertrages vom Gelingen der \u00dcberleitung der autorisierten H\u00e4ndlerposition abh\u00e4ngig gemacht (Ziff. 11, a.a.O.). F\u00fcr den erkennenden Senat ist daher &#8211; mangels anderweitiger Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) &#8211; davon auszugehen, da\u00df die \u00dcberleitung durch die vertraglich vorgesehene Mitwirkung der Verk\u00e4ufer auch tats\u00e4chlich zustande gekommen ist. Es mag zutreffen, da\u00df f\u00fcr die Automobilhersteller hierbei in erster Linie die Bonit\u00e4t der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgebend war. Dies ist aber keine Besonderheit des Kfz-Gewerbes oder eines auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Vertragsh\u00e4ndlers, sondern begegnet ebenso in anderen gewerblichen Bereichen, in denen Rechte von dritten Personen seitens des Betriebs\u00fcbernehmers (hinzu)erworben werden m\u00fcssen. So spielt etwa bei \u00dcberleitung eines Gastst\u00e4ttenvertrages die Person und Sachkunde des Betriebs\u00fcbernehmers im Verh\u00e4ltnis zur Eigent\u00fcmer-Brauerei eine wesentliche, wenn nicht sogar die entscheidende Rolle. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Argumente treffen allgemein auf betriebliche Bereiche zu, die stark dienstleistungsbezogen sind. W\u00fcrde man in allen diesen F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit einer Betriebs\u00fcbereignung durch Mitwirkung des bisherigen Betriebsinhabers ablehnen, so w\u00e4re \u00a7 75 AO 1977 in weitem Umfang nicht mehr anwendbar. Das FG hat daher zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 75 AO 1977 bejaht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.5.1986 (VII R 183\/83) BStBl. 1986 II S. 654 Das Vorliegen einer Betriebs\u00fcbertragung im ganzen im Sinne der Haftungsvorschrift des \u00a7 75 AO 1977 wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df der \u00dcbernehmer den Betrieb nur dann in der bisherigen Weise fortf\u00fchren kann, wenn er an der Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers in das Vertragsnetz eines anderen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-5-1986-vii-r-183_83-bstbl-1986-ii-s-654\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.5.1986 (VII R 183\/83) BStBl. 1986 II S. 654<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33801","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33801","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33801"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33801\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33801"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33801"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33801"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}