{"id":33821,"date":"2013-03-26T12:24:22","date_gmt":"2013-03-26T10:24:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33821"},"modified":"2013-03-26T12:24:22","modified_gmt":"2013-03-26T10:24:22","slug":"bfh-beschluss-vom-12-6-1986-vii-b-112_85-bstbl-1986-ii-s-717","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-12-6-1986-vii-b-112_85-bstbl-1986-ii-s-717\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 12.6.1986 (VII B 112\/85) BStBl. 1986 II S. 717"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 12.6.1986 (VII B 112\/85) BStBl. 1986 II S. 717<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Bescheides \u00fcber Eingangsabgaben, die bei der Abfertigung festgesetzt worden sind, ist mangels berechtigten Interesses an vorl\u00e4ufigem Rechtsschutz in der Regel nicht geboten (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, ein Gartenbauunternehmen, bezieht von verschiedenen Z\u00fcchtern im Ausland gesch\u00fctzte Blumensorten, u. a. Chrysanthemen, die sie aufgrund von Lizenzvertr\u00e4gen vermehren darf. Sie \u00fcberl\u00e4\u00dft die Vermehrung der Mutterpflanzen ihrer Tochtergesellschaft in T, der sie das Vermehrungsgut verkauft und von der sie aus den Mutterpflanzen gezogene Stecklinge bezieht. Beim Weiterverkauf der Chrysanthemen-Stecklinge wird eine Lizenzgeb\u00fchr erhoben, die ganz oder teilweise an den Schutzrechtsinhaber abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Am 9., 10., 15., 17. und 23. Mai 1985 lie\u00df die Antragstellerin bei dem Hauptzollamt &#8211; HZA &#8211; f\u00fcnf Sendungen lebende unbewurzelte Chrysanthemen-Stecklinge, geliefert von der Tochtergesellschaft, zum freien Verkehr abfertigen. F\u00fcr die Bemessung des Zollwerts rechnete das HZA dem Kaufpreis 5,7 % des Warenwerts hinzu &#8211; Gesamtzuschlag 7.448,76 DM -, weil es annahm, da\u00df der entsprechend zu veranschlagende Wert der z\u00fcchterischen Leistung, der den Wert des durch die Lizenzgeb\u00fchren entgoltenen Rechts zur Vermehrung umfasse, zollwertrechtlich mitber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Au\u00dferdem beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der f\u00fcnf Zollbescheide, soweit ein &#8222;Zollzuschlag&#8220; erhoben worden ist.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der Bescheide in H\u00f6he der jeweiligen Zuschl\u00e4ge &#8211; insgesamt 7.448,76 DM &#8211; ohne Sicherheitsleistung auf. Es f\u00fchrte aus, abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung auch bei Bescheiden \u00fcber Eingangsabgaben nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen &#8211; hier: ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide (\u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) vorl\u00e4gen. Durch einen unzutreffenden Bescheid \u00fcber Eingangsabgaben werde der Abgabenschuldner auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn er die Abgaben im Preis auf den Abnehmer abw\u00e4lzen k\u00f6nne. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht von den jeweiligen Marktverh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngig gemacht werden. Im Streitfalle best\u00e4nden ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht das HZA geltend, \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO lasse Ausnahmen zu; diese k\u00f6nnten, wenn sie &#8211; wie im Streitfalle &#8211; im Charakter der Abgabenart begr\u00fcndet seien, typische Ausnahmef\u00e4lle bilden. Eine Ausnahme von der Soll-Regel sei nach dem Zweck des Gesetzes dann geboten, wenn besondere Umst\u00e4nde die Annahme begr\u00fcndeten, da\u00df der Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu sp\u00e4t komme. Das &#8222;Soll&#8220; lasse Raum f\u00fcr Ausnahmen bei (rechtlich zweifelhaften) Verwaltungsakten, deren Vollziehung im \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse liege. Die Ausnahme f\u00fcr Eingangsabgabenbescheide sei nach der Rechtsprechung des BFH durch den besonderen Charakter der Eingangsabgaben begr\u00fcndet. F\u00fcr eine Ausnahme von der f\u00fcr Eingangsabgabenbescheide entwickelten Ausnahmeregelung zur Soll-Regel des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative FGO bestehe im Streitfalle kein Grund.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin h\u00e4lt die Hauptsache f\u00fcr erledigt und verweist auf ein Schreiben des HZA vom 5. September 1985, durch das dieses auf den an das FG gerichteten Antrag und entsprechend dem Beschlu\u00df des FG &#8222;gem\u00e4\u00df \u00a7 361 der Abgabenordnung&#8220; die Vollziehung der mit den f\u00fcnf Zollbescheiden erhobenen Z\u00f6lle hinsichtlich der auf die Zuschl\u00e4ge zum Rechnungspreis entfallenden Teilbetr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 633, 15 DM aufgehoben hat.<\/p>\n<p>Das HZA f\u00fchrt aus, eine Erledigung sei schon deshalb nicht eingetreten, weil das FG die Vollziehung der Zollbescheide in unzutreffender H\u00f6he &#8211; wegen der Zuschl\u00e4ge insgesamt (7.448,76 DM) &#8211; aufgehoben habe, obwohl es in der Aufhebungssache nur um den auf diesem Teil des Zollwerts (= plus 5,7 %) entfallenden Zollbetrag &#8211; 633,15 DM &#8211; gegangen sei. Mit der Mitteilung vom 5. September 1985 sei keine eigene Entscheidung \u00fcber die Aufhebung der Vollziehung neben der bereits getroffenen Entscheidung des FG gewollt gewesen. Daf\u00fcr habe dem HZA auch die Regelungsbefugnis gefehlt. Auch insoweit werde die Hauptsache nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, zwar habe das FG die Aussetzung der Vollziehung irrt\u00fcmlich nicht in H\u00f6he des strittigen Zollbetrages, sondern in H\u00f6he der strittigen Bemessungsgrundlage ausgesprochen. Dies sei jedoch eine offenbare Unrichtigkeit, die jederzeit berichtigt werden k\u00f6nne; ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Beschwerde bestehe deshalb insoweit nicht.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt f\u00fcr die Beschwerde nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Dem Beschwerdebegehren kann nicht durch blo\u00dfe Berichtigung der angefochtenen Entscheidung entsprochen werden, weil, wie noch auszuf\u00fchren ist, die Voraussetzung daf\u00fcr &#8211; eine offenbare Unrichtigkeit (\u00a7 113 Abs. 1, \u00a7 107 FGO) &#8211; nicht vorliegt.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde ist auch begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des von der Antragstellerin beim FG gestellten Antrags, der sich auf die (teilweise) Aufhebung der Vollziehung (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 4 FGO) der Abgabenbescheide richtet.<\/p>\n<p>a) Diese Entscheidung kann der Senat treffen, obwohl die Antragstellerin &#8211; einseitig &#8211; die Erledigung in der Hauptsache erkl\u00e4rt hat. Zwar bewirkt diese Erkl\u00e4rung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, da\u00df sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschr\u00e4nkt, doch mu\u00df das Gericht pr\u00fcfen, ob die Erledigung tats\u00e4chlich eingetreten ist, und verneinendenfalls in der Sache entscheiden (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung &#8211; Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 138 FGO Tz. 41; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 1977, \u00a7 138 Anm. 2, C I = S. 459; BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 70\/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Im Streitfalle ist die Hauptsache nicht erledigt. Das FG hat dem von ihm entsprechend verstandenen Aufhebungsbegehren der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben und, wie sich aus den Gr\u00fcnden des angefochtenen Beschlusses ergibt, auch in diesem Umfang entscheiden wollen. Eine offenbare Unrichtigkeit scheidet somit aus. Soweit es &#8211; ausgehend von der Sicht des FG &#8211; um die Vollziehung der Bescheide in H\u00f6he von insgesamt (7.448,76 DM .\/. 633,15 DM =) 6.815,61 DM geht, ist eine Erledigung aufgrund des Schreibens des HZA vom 5. September 1985, das sich nur auf einen Betrag von 633,15 DM bezieht, nicht eingetreten. Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich dieses Betrags. Zwar k\u00f6nnte der Wortlaut des Schreibens ohne Ber\u00fccksichtigung seines Bezuges f\u00fcr die Annahme sprechen, das HZA habe eine eigenst\u00e4ndige Entscheidung treffen wollen. Eine solche Entscheidung w\u00e4re rechtlich m\u00f6glich gewesen, weil die Finanzbeh\u00f6rde bis zum Abschlu\u00df des gerichtlichen Verfahrens die Vollziehung aussetzen oder aufheben (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 69 FGO Tz. 10 und 13, \u00a7 361 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -, Anmerkung, Abs. 2), nicht allerdings eine vom Gericht beschlossene Aussetzung durch &#8222;\u00c4nderung&#8220; unterlaufen darf (nur letzteres meint Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 69 Anm. 40). Eine eigene Entscheidung des HZA, die zu einer Erledigung in der Hauptsache gef\u00fchrt h\u00e4tte, liegt indessen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf das Antragsbegehren und die darauf ergangene Entscheidung des FG, da\u00df das HZA lediglich eine Folgerung aus dieser Entscheidung hat ziehen wollen (Gutschrift des Teilbetrags auf das Aufschubkonto der Antragstellerin), nicht aber dem Antragsbegehren selbst\u00e4ndig zu entsprechen beabsichtigte.<\/p>\n<p>b) Das FG hat dem Antrag, der richtigerweise nur auf die Erhebung von Zoll wegen der Zuschl\u00e4ge zu beziehen war, zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag war vielmehr, da er sich auf die Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden \u00fcber Eingangsabgaben richtete, die bei den Abfertigungen erhoben wurden, abzulehnen, ohne da\u00df es darauf ankommen durfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der betreffenden Bescheide bestehen. In diesem Sinne entscheidet der Senat in der Sache (\u00a7 132 FGO).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung durch das Gericht (\u00a7 69 Abs. 3 FGO) gilt \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO sinngem\u00e4\u00df. Nach \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Senat hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, da\u00df eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Bescheides nicht geboten ist, wenn ein berechtigtes Interesse an einem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nicht anerkannt werden kann, und ein solches Interesse in der Regel verneint bei Abgaben, die &#8211; wie Eingangsabgaben &#8211; eine bestimmte Ware als solche belasten und die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, in deren Preis einzugehen (zuletzt Beschlu\u00df vom 3. Juni 1980 VII B 57\/79, BFHE 131, 145, 147, mit Nachweisen).<\/p>\n<p>Diese Auffassung hat der Senat darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Sollvorschrift des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO Ausnahmen von der Regel (der Aussetzung) zul\u00e4\u00dft und da\u00df bei Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen solche Ausnahmen im Falle der Erhebung von Eingangsabgaben grunds\u00e4tzlich geboten sind, weil ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der sofortigen Erhebung dieser auf den Waren ruhenden Abgaben &#8211; vgl. auch \u00a7 76 AO 1977 &#8211; besteht (Beschl\u00fcsse vom 6. Februar 1967 VII B 46\/66, BFHE 87, 414, 417, BStBl III 1967, 123; vom 28. Juni 1967 VII B 12\/66, BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, und vom 30. April 1969 VII B 16 usw.\/68, BFHE 96, 8, 10, BStBl II 1969, 528). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht, soweit Eingangsabgaben nach der Abfertigung der Waren nachgefordert werden (Beschlu\u00df vom 21. April 1970 VII B 66, 67\/69, BFHE 99, 104, 106, BStBl II 1970, 572), es sei denn, es werden Eingangsabgaben nachgefordert, die bereits abgew\u00e4lzt und dann erstattet wurden (Beschlu\u00df vom 28. November 1972 VII B 86\/71, BFHE 107, 412). Der Senat hat auch anerkannt, da\u00df au\u00dferdem besondere Umst\u00e4nde im Einzelfall eine Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden \u00fcber bei der Abfertigung erhobene Eingangsabgaben rechtfertigen k\u00f6nnen (BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, 515).<\/p>\n<p>An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest. Weder die Gr\u00fcnde des angefochtenen Beschlusses noch sonstige Erw\u00e4gungen geben Veranlassung, anders zu entscheiden.<\/p>\n<p>Mit den vom FG aufgegriffenen Einwendungen von Tipke (Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1967, 365, 367; vgl. auch Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 69 FGO Tz. 4 b, mit einer \u00dcbersicht \u00fcber den Streitstand) hat sich der Senat bereits in seinem Beschlu\u00df in BFHE 89, 82, 84, BStBl III 1967, 513 auseinandergesetzt. Er hat ausgef\u00fchrt, der Hinweis auf \u00a7 100 Abs. 1 FGO (im Beschlu\u00df in BFHE 87, 414, 416, BStBl III 1967, 123) bedeute nur, da\u00df f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ein &#8222;berechtigtes Interesse&#8220; an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegeben sein m\u00fcsse, so, wie \u00a7 100 Abs. 1 FGO nicht nur die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzt, sondern auch verlangt, da\u00df der Kl\u00e4ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; damit sei nicht etwa ausgesprochen, da\u00df der Abgabenschuldner, der die Eingangsabgaben im Preis abgew\u00e4lzt habe, durch einen rechtswidrigen Eingangsabgabenbescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das &#8222;berechtigte Interesse&#8220; darf auch nicht, wie vom FG (im Anschlu\u00df an List in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 69 FGO Anm. 25), als Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Proze\u00dfvoraussetzung verstanden werden. Vielmehr umschreibt dieser Ausdruck lediglich das besondere schutzw\u00fcrdige Interesse des Antragstellers an einem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, das f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel nach der Rechtsprechung des Senats vorliegen mu\u00df (vgl. Gr\u00e4ber, a. a. O., \u00a7 69 Anm. 8 = S. 194). Wie der Senat in seinen fr\u00fcheren Entscheidungen ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet hat, besteht ein solches Interesse bei Eingangsabgaben, die schon bei der Abfertigung erhoben werden, regelm\u00e4\u00dfig nicht. Es trifft demnach auch nicht zu, da\u00df &#8211; wie das FG anzunehmen scheint &#8211; die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung oder Aufhebung davon abh\u00e4ngig gemacht werde, ob dem Steuerpflichtigen die \u00dcberw\u00e4lzung der Abgaben im Preis gelingt oder nicht (vgl. insbesondere BFHE 89, 82, 88, BStBl III 1967, 513, 515; BFHE 96, 8, 13, BStBl II 1969, 528, 530).<\/p>\n<p>Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats best\u00e4nden allerdings, wenn der Sollvorschrift des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO entnommen werden m\u00fc\u00dfte, da\u00df keine &#8222;typischen&#8220; Ausnahmen von der Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gemacht werden d\u00fcrfen. Denn dann w\u00e4re mit der Auslegung der Sollvorschrift durch den Senat &#8211; mangels schutzw\u00fcrdigen Interesses des Betroffenen in der Regel keine Aussetzung der Vollziehung in den typischen F\u00e4llen der Erhebung von Eingangsabgaben bei der Abfertigung &#8211; der vom Gesetz gezogene Rahmen \u00fcberschritten (in diesem Sinne Kraft zum Senatsbeschlu\u00df VII B 46\/66, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; Anmerkungen, \u00a7 69 FGO, R. 12-13, II Nr. 1; vgl. auch Tipke, BB 1967, 365, 367). Insoweit l\u00e4ge es nicht anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschlu\u00df vom 14. Januar 1986 1 BvR 209\/79, 1 BvR 221\/79, BStBl II 1986, 376, 379, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 257) entschiedenen Fall, in dem durch eine die Grenzen zul\u00e4ssiger Rechtsfortbildung \u00fcberschreitende Auslegung eine gesetzlich vorgesehene Steuerverg\u00fcnstigung einer Personengruppe allgemein verweigert wird, und zwar mit Gr\u00fcnden, die das Gericht nach dem Gesetz nur im Einzelfall zur Verweigerung berechtigen. Der Senat vermag indessen weder dem Wortlaut noch, wie bereits in dem Beschlu\u00df in BFHE 87, 414, insbesondere S. 417, BStBl III 1967, 123 begr\u00fcndet, dem Sinn des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zu entnehmen, da\u00df Ausnahmen von der Soll-Regel der Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides nicht typischer Art sein d\u00fcrften. F\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung solcher Besonderheiten des Einzelfalles, die eine R\u00fcckkehr zur Anwendung der gesetzlichen Regel &#8211; Aussetzung\/Aufhebung bei ernstlichen Zweifeln &#8211; rechtfertigen, l\u00e4\u00dft auch die Rechtsprechung des Senats Raum.<\/p>\n<p>Besonderheiten, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen k\u00f6nnten, liegen im Streitfalle, schon unter Ber\u00fccksichtigung des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Abgabenbetrags, hinsichtlich dessen Vollziehungsaufhebung begehrt wird, nicht vor.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, kommt es somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die solche Zweifel bejaht hat, nicht an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 12.6.1986 (VII B 112\/85) BStBl. 1986 II S. 717 Eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Bescheides \u00fcber Eingangsabgaben, die bei der Abfertigung festgesetzt worden sind, ist mangels berechtigten Interesses an vorl\u00e4ufigem Rechtsschutz in der Regel nicht geboten (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). 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