{"id":33826,"date":"2013-03-26T12:25:53","date_gmt":"2013-03-26T10:25:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33826"},"modified":"2013-03-26T12:25:53","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:53","slug":"bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-151_85-bstbl-1986-ii-s-731","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-151_85-bstbl-1986-ii-s-731\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 151\/85) BStBl. 1986 II S. 731"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 151\/85) BStBl. 1986 II S. 731<\/p>\n<p>F\u00fchrt eine Finanzbeh\u00f6rde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegen\u00fcber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>VwVG \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 3 Abs. 2 Buchst. a, \u00a7 5 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 250 Abs. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Das Arbeitsamt F bat den Beklagten (Hauptzollamt &#8211; HZA -) mit Vollstreckungsersuchen &#8211; nach Vordruck &#8211; vom 21. September 1982, gegen die Kl\u00e4gerin, Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Beschwerdef\u00fchrerin) geeignet erscheinende Vollstreckungsma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren. Als Grund der Vollstreckung wurden R\u00fcckst\u00e4nde an Pflichtbeitr\u00e4gen und Mahnkosten im Gesamtbetrag von 4.518,30 DM (zuz\u00fcglich der Kosten der Zwangsvollstreckung) angegeben. Au\u00dferdem ist in dem Vollstreckungsersuchen ausgef\u00fchrt, da\u00df &#8222;Leistungsbescheid\/Zahlungsaufforderung&#8220; durch das Arbeitsamt S erteilt worden sei. Der im Vordruck des Vollstreckungsersuchens vorgesehene Freiraum f\u00fcr Angaben \u00fcber den Zeitpunkt der Erteilung des Leistungsbescheids bzw. der Zahlungsaufforderung enth\u00e4lt keine Angaben.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 29. Oktober 1982 sprach das HZA wegen der genannten R\u00fcckst\u00e4nde und der Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 4.573,65 DM die Pf\u00e4ndung und Einziehung n\u00e4her bestimmter Forderungen aus. Die Verf\u00fcgung enth\u00e4lt erg\u00e4nzend zur Angabe der Beitr\u00e4ge als Schuldgrund den Hinweis &#8222;vgl. Zahlungsaufforderung des Arbeitsamtes S.&#8220;. Die Beschwerde f\u00fchrte lediglich zur Ab\u00e4nderung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die daraufhin erhobene Klage begr\u00fcndete die Beschwerdef\u00fchrerin unter anderem wie folgt: Es werde bestritten, da\u00df ein an sie gerichteter vollstreckbarer Titel vorliege bzw. ihr zugestellt worden sei. Die in der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung bezeichnete Zahlungsaufforderung des Arbeitsamts S habe sie nicht erhalten. Nach einem &#8211; der Klageschrift beigef\u00fcgten &#8211; Schreiben des Arbeitsamts S vom 14. Januar 1983 sollten die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) B und die AOK H dem Arbeitsamt S bereits im Jahre 1977 best\u00e4tigt haben, da\u00df die \u00fcbergegangenen Beitragsforderungen vollstreckbar seien. Sie &#8211; die Beschwerdef\u00fchrerin &#8211; habe aber auch von der AOK B und von der AOK H keine Zahlungsaufforderungen erhalten.<\/p>\n<p>In der Klageschrift beantragt die Beschwerdef\u00fchrerin auch, ihr Proze\u00dfkostenhilfe zu gew\u00e4hren. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag unter anderem mit der Begr\u00fcndung ab, mit ihren Einwendungen gegen das Bestehen und die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs (Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde aus der Sozialversicherung) k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin nicht geh\u00f6rt werden, weil dies in den Verantwortungsbereich des Arbeitsamts F als der um Vollstreckungshilfe ersuchenden Beh\u00f6rde falle. Das HZA sei als die um Vollstreckungshilfe ersuchte Beh\u00f6rde an die Erkl\u00e4rung der ersuchenden Beh\u00f6rde \u00fcber die Vollstreckbarkeit der beizutreibenden R\u00fcckst\u00e4nde gebunden. Die Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse insoweit ihre Rechte im Wege eines gegen das Arbeitsamt F gerichteten Klageverfahrens geltend machen, f\u00fcr das der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin legte gegen den Beschlu\u00df des FG \u00fcber den Antrag auf Proze\u00dfkostenhilfe Beschwerde ein.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Es besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage i. S. des \u00a7 114 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO), und zwar deshalb, weil glaubhaft gemacht ist, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Vollstreckung nicht vorgelegen haben und die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung infolgedessen rechtswidrig ist. Denn aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und des \u00fcbrigen Akteninhalts kann nicht festgestellt werden, da\u00df ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den die Beschwerdef\u00fchrerin zur Zahlung der Pflichtbeitr\u00e4ge, die Grundlage der Vollstreckung sind, aufgefordert worden ist.<\/p>\n<p>Die Vollstreckung wegen der Pflichtbeitr\u00e4ge richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Pflichtbeitr\u00e4ge sind \u00f6ffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 VwVG.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, da\u00df ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (\u00a7 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, da\u00df die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsma\u00dfnahme vom Erla\u00df eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abh\u00e4ngig ist. Ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist, mu\u00df, da sie Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen gepr\u00fcft werden. Eine Vollstreckungsma\u00dfnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. M\u00e4rz 1976 VII R 94\/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).<\/p>\n<p>Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, da\u00df die um Vollstreckung ersuchende Beh\u00f6rde der ersuchten Beh\u00f6rde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung f\u00fcr de Einleitung einer Vollstreckung ist, h\u00e4ngt deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und damit die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der einzelnen Vollstreckungsma\u00dfnahme davon ab, da\u00df ein Leistungsbescheid tats\u00e4chlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, da\u00df der Erla\u00df des Bescheids lediglich zugesichert wird.<\/p>\n<p>Dagegen spricht nicht, da\u00df nach der Regelung in \u00a7 250 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), die nach \u00a7 5 Abs. 1 VwVG anzuwenden ist, die ersuchende Beh\u00f6rde f\u00fcr die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich ist. Daraus wird zwar entnommen, da\u00df die ersuchende Beh\u00f6rde auch die Verantwortung f\u00fcr das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen tr\u00e4gt (vgl. Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Juli 1980, \u00a7 250 AO 1977 Anm. 15). Auch wenn dieser Auffassung gefolgt wird, kann sie nur dahin verstanden werden, da\u00df die ersuchende Beh\u00f6rde diese Verantwortung im Verh\u00e4ltnis zur ersuchten Beh\u00f6rde tr\u00e4gt. Denn \u00a7 250 AO 1977 betrifft das Verh\u00e4ltnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Beh\u00f6rde. Damit w\u00e4re es nicht vereinbar, wenn aus der Bestimmung der Verantwortung f\u00fcr die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in \u00a7 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gefolgert w\u00fcrde, da\u00df es in F\u00e4llen, in denen die Vollstreckung durch eine ersuchte Beh\u00f6rde vorgenommen wird, f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vollstreckung nicht darauf ankommt, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. \u00a7 250 AO 1977 ber\u00fchrt die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>Der Regelung \u00fcber die Verantwortung f\u00fcr die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in \u00a7 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, da\u00df der Vollstreckungsschuldner sich gegen\u00fcber der ersuchten und die Vollstreckung durchf\u00fchrenden Beh\u00f6rde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann. Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsma\u00dfnahmen ist, mu\u00df der Vollstreckungsschuldner sich auch gegen\u00fcber der ersuchten Beh\u00f6rde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen k\u00f6nnen. Denn rechtswidrige Verwaltungsakte sind stets der Beh\u00f6rde gegen\u00fcber anfechtbar, von der sie getroffen worden sind (vgl. \u00a7 357 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage, da\u00df der Vollstreckungsschuldner erst bestimmte Vollstreckungsma\u00dfnahmen und nicht schon die Vollstreckungsanordnung i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 1983, \u00a7 3 Anm. 1) oder das Vollstreckungsersuchen anfechten kann (vgl. Schwarz, a. a. O., Anm. 4).<\/p>\n<p>Da der Erla\u00df eines Leistungsbescheids Voraussetzung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des \u00a7 256 AO 1977 angesehen werden, der nach \u00a7 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.<\/p>\n<p>Zum Erla\u00df eines Leistungsbescheids ist erforderlich, da\u00df er bekanntgegeben wird (vgl. \u00a7 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsf\u00e4llen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begr\u00fcndung dieser Nachweispflicht reicht es grunds\u00e4tzlich aus, da\u00df der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. Dezember 1976 I R 240\/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140\/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).<\/p>\n<p>Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrerin ein Leistungsbescheid bekanntgegeben worden ist, der die Vollstreckung rechtfertigt, braucht im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Proze\u00dfkostenhilfe wegen deren summarischen Charakters nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt zu werden, ob der Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich ein Leistungsbescheid zugegangen ist. Insoweit reicht es im Streitfall aus, da\u00df die Beschwerdef\u00fchrerin bestritten hat, einen Leistungsbescheid erhalten zu haben und da\u00df von seiten der Verwaltung weder der Leistungsbescheid, der ergangen sein soll, genau bezeichnet worden ist, noch Umst\u00e4nde dargelegt worden sind, aus denen sich ergibt, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrerin der Leistungsbescheid zugegangen ist. Dazu h\u00e4tte aber Veranlassung bestanden, weil offenbar schon vor Klageerhebung das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen in Frage gestellt worden ist, wie dem von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgelegten Schreiben des Arbeitsamts S vom 14. Januar 1983 entnommen werden kann, und dar\u00fcber hinaus auch das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin im Klageverfahren dahin verstanden werden mu\u00df, da\u00df sie schon in diesem Verfahren den Zugang eines Leistungsbescheids bestritten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 151\/85) BStBl. 1986 II S. 731 F\u00fchrt eine Finanzbeh\u00f6rde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegen\u00fcber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen. 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