{"id":33830,"date":"2013-03-26T12:25:50","date_gmt":"2013-03-26T10:25:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33830"},"modified":"2013-03-26T12:25:50","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:50","slug":"bfh-urteil-vom-21-5-1986-i-r-37_83-bstbl-1986-ii-s-739","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-5-1986-i-r-37_83-bstbl-1986-ii-s-739\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 37\/83) BStBl. 1986 II S. 739"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 37\/83) BStBl. 1986 II S. 739<\/p>\n<p>1. Aus einer Quelle innerhalb der Vereinigten Staaten stammt auch der Arbeitslohn, den ein im \u00fcbrigen im Inland t\u00e4tiger Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise in den Vereinigten Staaten erzielt.<\/p>\n<p>2. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer inl\u00e4ndischen GmbH \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit im Ausland aus, wenn er sich auf einer Gesch\u00e4ftsreise in den Vereinigten Staaten befindet (Erg\u00e4nzung zum Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1\/71, BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68).<\/p>\n<p>3. Zur Ermittlung der anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuer.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>DBA-USA 1966 Art. II Abs. 2 Satz 2, Art. VI Abs. 1, Art. VII Abs. 1, Art. X Abs. 2 Buchst. a, Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa und Nr. 2; EStG 1975 \u00a7 34c Abs. 1; EStDV 1975 \u00a7 68b Nr. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind amerikanische Staatsangeh\u00f6rige, die im Streitjahr 1976 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hatten. Der Kl\u00e4ger war leitender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, die ihren Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Bundesrepublik hatte und die Tochtergesellschaft einer US-Muttergesellschaft war.<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1976 machte der Kl\u00e4ger die teilweise Steuerfreiheit seines Arbeitslohnes mit R\u00fccksicht auf eine Gesch\u00e4ftsreise geltend, die er an 27 Tagen in die USA unternommen hatte. W\u00e4hrend dieser Gesch\u00e4ftsreise hatte er auch die o. g. US-Muttergesellschaft aufgesucht. F\u00fcr die w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsreise erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit war der Kl\u00e4ger unbeschr\u00e4nkt der amerikanischen Einkommensteuer unterworfen. Au\u00dferdem erzielte er Dividenden und Zinsen aus Quellen in den USA. Daf\u00fcr hatte er US-Einkommensteuer in H\u00f6he von 964 $ zu zahlen, deren Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer er gem\u00e4\u00df \u00a7 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrte.<\/p>\n<p>In dem Einkommensteuerbescheid 1976 vom 1. August 1978 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte an. Von der in den USA auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen festgesetzten US-Einkommensteuer rechnete er nach \u00a7 34c Abs. 1 EStG lediglich eine solche bis zu 15 v. H. der Bruttoeinnahmen an.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb in den beiden genannten Punkten ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als es die auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus US-Quellen erhobene US-Einkommensteuer in H\u00f6he von 964 $ ohne Beschr\u00e4nkung auf den Quellensteuersatz anrechnete. Im \u00fcbrigen wies es die Klage ab. Die der Anrechnung im Inland zugrunde gelegten US- Besteuerungsgrundlagen ermittelte das FG wie folgt:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"395\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Gehaltsbez\u00fcge f\u00fcr die T\u00e4tigkeit<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>in den USA<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">70.000 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>steuerpflichtige Dividenden<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">100 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>steuerpflichtige Zinsen<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">4.000 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte I<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">74.100 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>.\/. Freibetrag<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">5.000 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte II<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">69.100 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>tarifliche US-Einkommensteuer<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">17.688 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>.\/. Freibetrag<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">180 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Saldo<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">17.508 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>.\/. angerechnete<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>deutsche Einkommensteuer<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">15.174 $<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"63%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p>Restschuld<\/td>\n<td WIDTH=\"37%\" VALIGN=\"TOP\">\n<p ALIGN=\"RIGHT\">2.334 $.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten die Restschuld von 2.334 $ am 9. Februar 1978 bezahlt.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision begehren die Kl\u00e4ger nur noch die Anrechnung der auf den Arbeitslohn insgesamt erhobenen US-Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer. Dazu machen sie die Verletzung des \u00a7 34c EStG und des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 17. September 1965 &#8211; DBA-USA 1966 &#8211; (BGBl I 1966, 745) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1976 vom 1. August 1978 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1978 zu \u00e4ndern, die Einkommensteuer 1976 neu festzusetzen und dabei die auf Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und auf Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen aus US-Quellen erhobene US-Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 EStG sind nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich nach \u00a7 2 Abs. 1 EStG 1975 grunds\u00e4tzlich auch auf die sog. ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b der Einkommensteuer- Durchf\u00fchrungsverordnung i. d. F. vom 24. Januar 1975 &#8211; EStDV 1975 &#8211; (BGBl I 1975, 369, BStBl I 1975, 129).<\/p>\n<p>Von diesem Grundsatz gilt sowohl nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa als auch nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 DBA-USA 1966 eine Ausnahme f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten, die nach dem DBA-USA 1966 nur in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig sind. Dabei ist Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 DBA-USA 1966 gegen\u00fcber Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1966 die nur f\u00fcr amerikanische Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik geltende Spezialvorschrift, die hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen (Steuerfreiheit von Eink\u00fcnften aus Quellen in den Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik) auf Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1966 verweist. Zu diesen Vorschriften hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger im Streitjahr 1976 in der Bundesrepublik unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren und zugleich die amerikanische Staatsangeh\u00f6rigkeit besa\u00dfen. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Aus ihnen folgt, da\u00df im Streitfall nur eine Steuerbefreiung nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 Satz 1 DBA-USA 1966 in Betracht gezogen werden kann. Zu dieser Vorschrift hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht weiter festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger Dividenden und Zinsen aus Quellen in den Vereinigten Staaten erzielten. Aus einer Quelle innerhalb der Vereinigten Staaten stammt auch der Arbeitslohn, den der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Gesch\u00e4ftsreise in den Vereinigten Staaten erzielte. Die Quelle der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit liegt in dem Staatsgebiet, in dem die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit ausge\u00fcbt wird. Ma\u00dfgebend ist insoweit das deutsche Steuerrecht (vgl. Art. II Abs. 2 DBA-USA 1966, und Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. Oktober 1985 I R 128\/80, BFHE 145, 341) und damit \u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b EStDV 1975. Danach sind ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 34c Abs. 1 EStG Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, die in einem ausl\u00e4ndischen Staat ausge\u00fcbt wird (\u00a7 68b Nr. 5 EStDV 1975). Eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit wird in einem ausl\u00e4ndischen Staat ausge\u00fcbt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in das Ausland geschickt wird, um dort Arbeiten auszuf\u00fchren, die nach Lage der Sache allein im Ausland ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Mai 1969 I R 176\/66, BFHE 96, 163, BStBl II 1969, 579; vom 31. Juli 1974 I R 27\/73, BFHE 113, 437, BStBl II 1975, 61; vom 12. April 1978 I R 100\/75, BFHE 125, 59, BStBl II 1978, 425; vom 20. Oktober 1982 I R 104\/79, BFHE 137, 29, BStBl II 1983, 402, und vom 22. Juni 1983 I R 67\/83, BFHE 138, 464, BStBl II 1983, 625).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat seine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit w\u00e4hrend der o. g. Gesch\u00e4ftsreise in den Vereinigten Staaten unbeschadet der Tatsache in den Vereinigten Staaten ausge\u00fcbt, da\u00df er leitender Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer inl\u00e4ndischen GmbH war. Dem steht der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1\/71 (BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68) nicht entgegen. Der Beschlu\u00df betrifft die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 20. M\u00e4rz 1959 &#8211; DBA-Schweiz 1931\/59 &#8211; (BGBl II 1959, 1253, BStBl I 1959, 1006) und nicht die des \u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b EStDV 1975. Der Unterschied ist deshalb entscheidungserheblich, weil Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931\/59 das Besteuerungsrecht nur an den Ort der Aus\u00fcbung der pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit ankn\u00fcpft. Aus der Sicht des Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1931\/59 stellt sich die Frage, ob nicht eine leitende T\u00e4tigkeit auch dort ausge\u00fcbt wird, wo der Leitende seine Weisungen dem oder den Weisungsempf\u00e4ngern zug\u00e4nglich macht. Die gleiche Frage stellt sich im Rahmen des \u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b EStDV 1975 nicht, weil dort die Verwertung der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit als selbst\u00e4ndiges Merkmal neben die Aus\u00fcbung tritt. Daraus folgt, da\u00df im Bereich des \u00a7 34c Abs. 1 EStG die Aus\u00fcbung und die Verwertung der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit voneinander getrennt gesehen werden m\u00fcssen. F\u00fcr die Annahme von Eink\u00fcnften aus einer ausl\u00e4ndischen Quelle reicht es aus, da\u00df die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit im Ausland ausge\u00fcbt und im Inland verwertet wird.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen zwingt der Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 nicht dazu, die gesamte T\u00e4tigkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) dem Ort der Gesch\u00e4ftsleitung zuzuordnen. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen T\u00e4tigkeiten, die nach Lage der Sache allein an einem bestimmten Ort ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, und solchen, die ihrer Art nach vorwiegend aus der Erteilung von Weisungen betreffend die F\u00fchrung des Betriebes bestehen. Letztere k\u00f6nnen nur an dem Ort vollzogen werden, an dem die erteilte Weisung wirken soll. Gesch\u00e4ftsreisen &#8222;vollziehen&#8220; sich jedoch nicht in diesem Sinne am Sitz der Gesellschaft. Deshalb f\u00fchrt die T\u00e4tigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH mit Sitz im Inland, die dieser w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise im Ausland aus\u00fcbt, in der Regel zu Eink\u00fcnften aus einer Quelle im Ausland.<\/p>\n<p>3. Die Steuerbefreiung nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 Satz 1 DBA-USA 1966 setzt allerdings weiter voraus, da\u00df die aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten stammenden Eink\u00fcnfte in der Bundesrepublik nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 aa DBA-USA 1966 steuerbefreit w\u00e4ren, wenn die nat\u00fcrliche Person, der die Eink\u00fcnfte zuflie\u00dfen, kein amerikanischer Staatsb\u00fcrger w\u00e4re. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. W\u00e4ren die Kl\u00e4ger keine amerikanischen Staatsb\u00fcrger, so m\u00fc\u00dften sie die aus den Vereinigten Staaten stammenden Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Kapitalverm\u00f6gen dennoch in der Bundesrepublik versteuern. F\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ergibt sich dies aus Art. X Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1966, weil der Kl\u00e4ger sich im Streitjahr nicht l\u00e4nger als 183 Tage in den Vereinigten Staaten aufhielt. F\u00fcr die aus den Vereinigten Staaten stammenden Zinsen folgt dies aus Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1966, weil die Kl\u00e4ger in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz i. S. des Art. II Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1966 hatten. Zwar w\u00e4ren die aus den Vereinigten Staaten stammenden Dividenden nicht von der amerikanischen Steuer freigestellt worden (Art. VI Abs. 1 DBA-USA 1966). Das Besteuerungsrecht der USA w\u00e4re jedoch auf ein Quellenbesteuerungsrecht beschr\u00e4nkt gewesen. Es h\u00e4tte das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik nicht ausgeschlossen (vgl. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 bb DBA-USA 1966).<\/p>\n<p>4. Liegen aber die Voraussetzungen des Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 Satz 1 DBA-USA 1966 nicht vor, so sind gem\u00e4\u00df Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 Satz 2 DBA-USA 1966 s\u00e4mtliche genannten Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Ermittlung der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen. Die auf Eink\u00fcnfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten erhobene amerikanische Steuer ist gem\u00e4\u00df Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 Satz 3 DBA-USA 1966 i. V. m. \u00a7 34c EStG auf die in der Bundesrepublik festzusetzende Einkommensteuer anzurechnen. Die Anrechnung ist nur bis zur H\u00f6he der deutschen Steuer m\u00f6glich, die auf die jeweiligen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt (\u00a7 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Der entsprechende H\u00f6chstbetrag ist nach \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG zu ermitteln. Ausgangspunkt ist die festgesetzte und gezahlte amerikanische Steuer. Diese betr\u00e4gt nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), 2.334 $. Der Betrag von 2.334 $ stellt jedoch die amerikanische Steuer nach Anrechnung deutscher Einkommensteuer dar. Da die Vereinigten Staaten die deutsche Einkommensteuer nur insoweit anrechnen, als sie auf Eink\u00fcnfte aus Quellen in der Bundesrepublik entf\u00e4llt, mu\u00df f\u00fcr Zwecke der H\u00f6chstbetragsberechnung (\u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG) auf die amerikanische Tarifsteuer vor Anrechnung deutscher Einkommensteuer zur\u00fcckgegriffen werden. Diese betr\u00e4gt nach den Feststellungen des FG 17.508 $. Aus diesem Betrag ist die amerikanische Steuer zu errechnen, die auf die Eink\u00fcnfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten erhoben wurde. Dabei ist die entsprechende Quellenabgrenzung nach \u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b EStDV 1975 vorzunehmen. Die aus dem amerikanischen Steuerbescheid ersichtliche Quellenabgrenzung ist insoweit nicht ma\u00dfgeblich. Dem amerikanischen Steuerbescheid ist jedoch zu entnehmen, mit welchem Betrag die aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammenden Eink\u00fcnfte der dortigen Besteuerung unterworfen waren. Dabei sind Erm\u00e4\u00dfigungen in der Bemessungsgrundlage insoweit zu ber\u00fccksichtigen, als sie nach amerikanischem Steuerrecht unmittelbar bei der Ermittlung der einzelnen Eink\u00fcnfte ansetzen. Der sich so ergebende Betrag der aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammenden Eink\u00fcnfte ist in Beziehung zu dem Betrag zu setzen, der dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vergleichbar ist und der ebenfalls dem amerikanischen Steuerbescheid zu entnehmen ist. Werden bestimmte Eink\u00fcnfte tarifbeg\u00fcnstigt besteuert, so ist auch dies bei der Aufteilung der amerikanischen Steuer auf die Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb und au\u00dferhalb der Vereinigten Staaten zu ber\u00fccksichtigen. Die anrechenbare amerikanische Steuer darf die tats\u00e4chlich festgesetzte und gezahlte nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>5. Dem FG-Urteil liegt eine andere Rechtsauffassung zugrunde. Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht festzustellen, inwieweit die in H\u00f6he von 2.334 $ festgesetzte und gezahlte amerikanische Steuer auf Eink\u00fcnfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten entf\u00e4llt. Dazu ist erforderlich, den Betrag zu ermitteln, der als Eink\u00fcnfte aus Quellen in den Vereinigten Staaten (\u00a7 34c Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 68b EStDV 1975) Eingang in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der amerikanischen Steuer gefunden hat. Au\u00dferdem ist der Betrag zu ermitteln, der nach dem amerikanischen Steuerbescheid mit dem &#8222;Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte&#8220; vergleichbar ist. Es ist Sache des FG, diese Feststellungen nachzuholen. Zu diesem Zweck wird die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 37\/83) BStBl. 1986 II S. 739 1. Aus einer Quelle innerhalb der Vereinigten Staaten stammt auch der Arbeitslohn, den ein im \u00fcbrigen im Inland t\u00e4tiger Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise in den Vereinigten Staaten erzielt. 2. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer inl\u00e4ndischen GmbH \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit im Ausland aus, wenn er sich auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-5-1986-i-r-37_83-bstbl-1986-ii-s-739\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.5.1986 (I R 37\/83) BStBl. 1986 II S. 739<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33830","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33830","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33830"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33830\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33830"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33830"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33830"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}