{"id":33832,"date":"2013-03-26T12:29:14","date_gmt":"2013-03-26T10:29:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33832"},"modified":"2013-03-26T12:29:14","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:14","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1986-viii-r-134_83-bstbl-1986-ii-s-744","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1986-viii-r-134_83-bstbl-1986-ii-s-744\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 134\/83) BStBl. 1986 II S. 744"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 134\/83) BStBl. 1986 II S. 744<\/p>\n<p>Der beschr\u00e4nkte Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebst\u00e4tte befindet, dieser Teil der Wohnung von der \u00fcbrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb eine gewerbliche Zimmervermietung in gemieteten R\u00e4umen in A, L-Stra\u00dfe. Er wohnte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in A, R-Weg. Hier unterhielt er in einem Teil seines Wohnzimmers eine B\u00fcroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank, wo er s\u00e4mtliche f\u00fcr den Betrieb anfallenden B\u00fcroarbeiten erledigte. Die Gesch\u00e4ftsunterlagen befanden sich hier. In der L-Stra\u00dfe fehlte es an geeigneten R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr diese Zwecke.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger fuhr t\u00e4glich mindestens einmal mit seinem Kraftfahrzeug (Kfz) zur L-Stra\u00dfe. Die Kfz-Kosten verbuchte er in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ging nach einer Betriebspr\u00fcfung davon aus, da\u00df die Fahrten zur L-Stra\u00dfe Fahrten zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte seien und daher gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 nur im Ausma\u00df des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzugsf\u00e4hig seien. Die Betriebsausgaben wurden demgem\u00e4\u00df in den vorbehaltlosen Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1977 und 1978 und in dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1979 um entsprechende Betr\u00e4ge gek\u00fcrzt. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 596 ver\u00f6ffentlicht worden ist, wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers. Er macht geltend: Sein regelm\u00e4\u00dfiger t\u00e4glicher Betriebsablauf bestehe darin, da\u00df er nach dem Fr\u00fchst\u00fcck zun\u00e4chst in der B\u00fcroecke (kaufm\u00e4nnische Betriebst\u00e4tte) t\u00e4tig werde, sich anschlie\u00dfend bis zum Nachmittag in der L-Stra\u00dfe aufhalte und anschlie\u00dfend bis zum Feierabend erneut in der kaufm\u00e4nnischen Betriebst\u00e4tte t\u00e4tig sei. Er verlasse sonach eine Betriebst\u00e4tte, wenn er zur L-Stra\u00dfe fahre, und kehre von dort wieder zu einer Betriebst\u00e4tte zur\u00fcck. Seine B\u00fcrot\u00e4tigkeit sei erheblich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung, die Bescheide vom 3. M\u00e4rz 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1982 aufzuheben und die Einkommensteuer herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen (Betriebsausgaben) f\u00fcr Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebenden Betr\u00e4ge \u00fcbersteigen. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beschr\u00e4nkt den Abzug von Aufwendungen (Werbungskosten) bei Arbeitnehmern f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit dem eigenen Kfz auf 0,36 DM f\u00fcr jeden km, den die Wohnung von der Arbeitsst\u00e4tte entfernt liegt. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG soll &#8211; wie schon der vorangehende \u00a7 4 Abs. 5 Satz 3 EStG 1967 &#8211; eine Gleichbehandlung der Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte (Arbeitsst\u00e4tte) bei der Ermittlung der Gewinneink\u00fcnfte und der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte sicherstellen (BT-Drucks 7\/1470 S. 250; s.a. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12\/68, BVerfGE 27, 58, 70).<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon unter der Geltung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 3 EStG 1967 den \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der Weise entsprechend angewandt, da\u00df f\u00fcr Betriebsinhaber an die Stelle der Arbeitsst\u00e4tte die Betriebst\u00e4tte tritt. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG 1975 spricht ausdr\u00fccklich von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte. Die Rechtsprechung des BFH hat hieraus hergeleitet, da\u00df ein unbeschr\u00e4nkter Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrtkosten Platz greife, die dem Betriebsinhaber bei Fahrten von Betriebst\u00e4tte zu Betriebst\u00e4tte innerhalb des Unternehmens entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Betriebst\u00e4tte und die Wohnung auf demselben Grundst\u00fcck befinden (BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69\/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, und vom 29. M\u00e4rz 1979 IV R 137\/77, BFHE 128, 196, 198 f., BStBl II 1979, 700).<\/p>\n<p>In den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen wurden auf den Wohngrundst\u00fccken Betriebst\u00e4tten unterhalten, die au\u00dfer der Gesch\u00e4ftsleitung eine Produktionsst\u00e4tte (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und ein Ingenieurb\u00fcro aufwiesen (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700); die Betriebst\u00e4tten befanden sich zwar mit der Wohnung auf demselben Grundst\u00fcck oder in demselben Geb\u00e4ude, jedoch von der Wohnung r\u00e4umlich getrennt. Ist die Betriebst\u00e4tte hingegen nur ein Teil der Wohnung, der baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet, und gibt die Wohnung dem Ganzen das Gepr\u00e4ge, kann nicht mehr davon gesprochen werden, da\u00df der Steuerpflichtige die ausw\u00e4rtige Betriebst\u00e4tte von seiner in der Wohnung befindlichen Betriebst\u00e4tte aufsucht, Ausgangs- und Endpunkt seiner Fahrten ist vielmehr die Wohnung (vgl. auch Beschlu\u00df des FG Hamburg vom 9. Februar 1981 V 4\/81, EFG 1982, 120; Urteil des FG des Saarlandes vom 7. Oktober 1983 II 466\/80, EFG 1984, 112; ferner Seitrich, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1985, 91, und Abschn. 20a Abs. 3 Satz 10 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1984).<\/p>\n<p>Danach hat das FG zu Recht die Kfz-Kosten f\u00fcr die Fahrten zur L-Stra\u00dfe nur beschr\u00e4nkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die B\u00fcroecke im Einfamilienhaus des Kl\u00e4gers ist zwar eine Betriebst\u00e4tte, weil sie die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung ist (\u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Sie ist jedoch in die Wohnung (sonstiges Einfamilienhaus) eingegliedert und ihr gegen\u00fcber von untergeordneter Bedeutung. Gleichviel, ob die Fahrten zur L-Stra\u00dfe zeitlich von B\u00fcrot\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers eingerahmt werden, ist Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten die Wohnung. Unentschieden bleiben kann, ob eine dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers vergleichbare Betriebst\u00e4tte stets von untergeordneter Bedeutung im Verh\u00e4ltnis zur Wohnung ist. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr den hier gegebenen Fall, da\u00df die Betriebst\u00e4tte lediglich Teil des Wohnzimmers ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VIII R 134\/83) BStBl. 1986 II S. 744 Der beschr\u00e4nkte Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebst\u00e4tte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebst\u00e4tte befindet, dieser Teil der Wohnung von der \u00fcbrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet. 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