{"id":33836,"date":"2013-03-26T12:25:54","date_gmt":"2013-03-26T10:25:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33836"},"modified":"2013-03-26T12:25:54","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:54","slug":"bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-134_85-bstbl-1986-ii-s-752","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-134_85-bstbl-1986-ii-s-752\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 134\/85) BStBl. 1986 II S. 752"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 134\/85) BStBl. 1986 II S. 752<\/p>\n<p>Wendet sich der Steuerpflichtige in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung aus der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen, so kann eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch dadurch eintreten, da\u00df f\u00fcr den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Steuerbescheid ergeht, in dem die Einkommensteuer entsprechend dem Begehren des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 135 Abs. 1, \u00a7\u00a7 137, 138.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Beschwerdef\u00fchrer) begehrte die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1984 wegen zu erwartender Verluste aus Gewerbebetrieb. Gegen die Ablehnung dieses Antrags hat er Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Er stellte au\u00dferdem beim FG den Antrag, durch einstweilige Anordnung die Durchf\u00fchrung weiterer Vollstreckungsma\u00dfnahmen hinsichtlich der im Streit befindlichen Einkommensteuervorauszahlungen 1984 durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) zu unterbinden.<\/p>\n<p>Das FG lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab.<\/p>\n<p>Seine gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde begr\u00fcndete der Beschwerdef\u00fchrer damit, da\u00df bei Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung seine Existenz vernichtet werde. Die zu erwartenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen des FA bedeuteten einen schweren Eingriff in seine Existenz, weil er keine finanziellen Reserven mehr habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Es macht unter anderem geltend, da\u00df es am Anordnungsgrund fehle und der Beschwerdef\u00fchrer seine finanzielle Lage weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe.<\/p>\n<p>Nachdem das FA w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens die geltend gemachten Verluste in der Einkommensteuerveranlagung 1984 anerkannt hatte, erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer die Hauptsache f\u00fcr erledigt. Er beantragt nunmehr, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Es hat die Hauptsache nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und macht geltend, da\u00df durch die Erteilung des Einkommensteuerbescheides das Verfahren wegen Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 1984 zwar erledigt sei. Es &#8211; das FA &#8211; habe aber weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob eine einstweilige Anordnung zu gew\u00e4hren gewesen w\u00e4re. Bis zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens habe dem Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht entsprochen werden k\u00f6nnen, weil es sich \u00fcberwiegend um nicht bekannte Besteuerungsgrundlagen gehandelt habe.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>a) Da im Streitfall nur eine einseitige Erledigungserkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers vorliegt, kommt eine Kostenentscheidung nach \u00a7 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch beiderseitige \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rungen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Februar 1968 V B 46\/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413) nicht in Betracht; denn die Frage der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten weiterhin streitig. Die einseitige Erledigungserkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers hat zur Folge, da\u00df sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschr\u00e4nkt. An die Stelle des durch den urspr\u00fcnglich gestellten Antrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit um die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, seinem urspr\u00fcnglichen Begehren sei durch das in der Hauptsache erledigende Ereignis die Grundlage entzogen worden (BFH-Urteile vom 19. Januar 1971 VII R 32\/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307; vom 27. September 1979 IV R 70\/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, und vom 29. November 1984 V R 146\/83, BFHE 143, 101, 105, BStBl II 1985, 370).<\/p>\n<p>Das Gericht hat bei einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung die tats\u00e4chliche Erledigung des Rechtsstreits zu pr\u00fcfen. Kommt es entsprechend dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zu der Auffassung, da\u00df die Hauptsache erledigt ist, ist die Erledigung im Beschlu\u00df festzustellen; dem Beschwerdegegner &#8211; hier: FA &#8211; sind in diesem Falle die Kosten aufzuerlegen (vgl. die vorstehend zitierten BFH-Entscheidungen).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall ist eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten.<\/p>\n<p>Die Frage der Erledigung der Hauptsache bestimmt sich nach den in Streit befangenen Sachfragen und ist danach zu beurteilen, ob der Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit durch entsprechende Ereignisse gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 5. M\u00e4rz 1979 GrS 4\/78, BFHE 127, 147, 152, BStBl II 1979, 375).<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Hauptantrag des Beschwerdef\u00fchrers darauf gerichtet, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Vollstreckungst\u00e4tigkeiten aufgrund der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen einzustellen. Dieses prozessuale Begehren ist dadurch gegenstandslos geworden, da\u00df das FA w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens die Einkommensteuerveranlagung 1984 durch Erla\u00df des (Jahres-)Steuerbescheids abgeschlossen hat. Das hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df der Steuerbescheid als Zahlungs- und Vollstreckungsgrundlage an die Stelle der Einkommensteuervorauszahlungsfestsetzung getreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1981 VIII B 31\/80, BFHE 133, 267, BStBl II 1981, 767), mit der Folge, da\u00df diese Festsetzung als Grundlage der Vollstreckung entfallen ist. Ob das f\u00fcr eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch dann ausgereicht h\u00e4tte, wenn die Einkommensteuer in dem Steuerbescheid in H\u00f6he der geforderten Vorauszahlungen festgesetzt worden w\u00e4re, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im Streitfall ist die Einkommensteuer in dem Ma\u00dfe niedriger festgesetzt worden, in dem der Beschwerdef\u00fchrer eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen begehrt hatte. In diesem Umfang fehlt es nunmehr also an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt, der gem\u00e4\u00df \u00a7 251 der Abgabenordnung (AO 1977) die Grundlage f\u00fcr jedes Vollstreckungsverfahren bildet (vgl. BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Es ist deshalb davon auszugehen, da\u00df dem Begehren des Beschwerdef\u00fchrers auf einstweiligen Rechtsschutz dadurch die Grundlage entzogen worden ist, da\u00df Vollstreckungsma\u00dfnahmen zumindest in dem Ausma\u00df, in dem er sie &#8211; einstweilen &#8211; beseitigt haben wollte, mangels entsprechendem vollstreckbaren Verwaltungsakts &#8211; nach Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung unter Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Verluste &#8211; nicht mehr zu bef\u00fcrchten sind.<\/p>\n<p>Das FA unterliegt, weil es zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bestritten und seinen Sachantrag (Abweisung der Beschwerde) aufrechterhalten hat.<\/p>\n<p>c) Das FA kann auch nicht wegen eines besonderen Interesses an der Feststellung, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei von Anfang an unbegr\u00fcndet gewesen, eine Sachentscheidung verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem derartigen besonderen Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu entscheiden w\u00e4re (vgl. dazu BFHE 101, 201, 203, BStBl II 1971, 307; Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 138 Anm. 2 C I). Denn im Streitfall liegt kein derartiges besonderes Interesse vor.<\/p>\n<p>Der vom FA gegebene Hinweis auf eine versp\u00e4tete Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen durch den Beschwerdef\u00fchrer vermag eine derartige Entscheidung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil dieser Umstand wegen der in \u00a7 138 Abs. 2 Satz 3 FGO enthaltenen Verweisung auf \u00a7 137 FGO auch nach Abgabe einer Erledigungserkl\u00e4rung durch das FA im Rahmen der Kostenentscheidung nach \u00a7 138 FGO h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. dazu von Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 138 FGO Anm. 37).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 134\/85) BStBl. 1986 II S. 752 Wendet sich der Steuerpflichtige in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung aus der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen, so kann eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch dadurch eintreten, da\u00df f\u00fcr den betreffenden Veranlagungszeitraum ein Steuerbescheid ergeht, in dem die Einkommensteuer entsprechend dem Begehren des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-134_85-bstbl-1986-ii-s-752\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 4.7.1986 (VII B 134\/85) BStBl. 1986 II S. 752<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33836","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33836","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33836"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33836\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33836"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33836"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33836"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}