{"id":33845,"date":"2013-03-26T12:26:29","date_gmt":"2013-03-26T10:26:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33845"},"modified":"2013-03-26T12:26:29","modified_gmt":"2013-03-26T10:26:29","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1986-vi-r-227_83-bstbl-1986-ii-s-771","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1986-vi-r-227_83-bstbl-1986-ii-s-771\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1986 (VI R 227\/83) BStBl. 1986 II S. 771"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.7.1986 (VI R 227\/83) BStBl. 1986 II S. 771<\/p>\n<p>Wird einem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranla\u00dften Vortragsreise ins Ausland eine Geldb\u00f6rse samt Inhalt gestohlen, so f\u00fchrt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit steht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ordentlicher Professor. In dieser Eigenschaft unternahm er im Streitjahr 1979 eine beruflich veranla\u00dfte Vortragsreise nach Polen. Dort wurde ihm w\u00e4hrend einer Eisenbahnfahrt u.a. eine Geldb\u00f6rse mit 730 DM gestohlen. Der Verlust wurde ihm von dritter Seite nicht ersetzt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, bei der Einkommensteuerveranlagung die 730 DM als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die nach vorangegangenem Vorverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hielt den Verlust unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des FG K\u00f6ln vom 29. Oktober 1980 I (VIII) 584\/79 E (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 128) und des FG Hamburg vom 13. Oktober 1982 II 392\/81 (EFG 1983, 344) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Grunde nach f\u00fcr abziehbar. Das Gericht ging davon aus, da\u00df ein Teil des abhandengekommenen Geldes zur Deckung beruflicher Reisekosten und ein weiterer Teil f\u00fcr private Zwecke (Besichtigungen, Reiseandenken) bestimmt gewesen sei. Es sch\u00e4tzte den f\u00fcr berufliche Verwendungen als &#8222;Arbeitsverm\u00f6gen&#8220; mitgef\u00fchrten abziehbaren Teil des Geldes auf 500 DM. Es sei unerheblich, ob das als &#8222;Arbeitsverm\u00f6gen&#8220; dienende Geld mit &#8222;privatem Geld&#8220; vermischt worden sei, da der Kl\u00e4ger jedenfalls aus beruflichen Gr\u00fcnden Geldbetr\u00e4ge in dieser H\u00f6he habe vorhalten m\u00fcssen. Das Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG greife wie bei sonstigen Mehraufwendungen anl\u00e4\u00dflich von Dienstreisen nicht ein.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien solche Verm\u00f6gensminderungen Werbungskosten, die durch die Abnutzung eines Wirtschaftsguts infolge dessen beruflicher Nutzung entst\u00fcnden. Geld unterliege keiner Wertminderung durch Abnutzung. Auch sei das Geld kein Arbeitsmittel des Kl\u00e4gers gewesen, sondern lediglich ein Hilfsmittel, ggf. beruflich bedingte Leistungen zu erhalten. Vor seiner tats\u00e4chlichen Verwendung habe es zu dem ertragsteuerlich neutralen Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rt, dessen Verlust nicht zu Werbungskosten f\u00fchre. Gehe man, wie das FG, von einem &#8222;Arbeitsverm\u00f6gen&#8220; aus, stehe einer Ber\u00fccksichtigung \u00a7 12 EStG entgegen, da der f\u00fcr berufliche und der f\u00fcr private Zwecke bestimmte Teil nicht leicht und einwandfrei zu trennen seien. Der Sch\u00e4tzung des FG k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Der vom FG K\u00f6ln im Urteil in EFG 1981, 128 entschiedene Sachverhalt sei mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar, da der gestohlene Geldbetrag dort ein vom Arbeitgeber gew\u00e4hrter, nicht mit privatem Geld vermischter Reisekostenvorschu\u00df gewesen sei.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) sind Werbungskosten i.S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind. Eine berufliche Veranlassung ist bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht, und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteile vom 23. M\u00e4rz 1984 VI R 182\/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, und vom 18. Mai 1984 VI R 130\/80, BFHE 141, 140, BStBl II 1984, 588). Dabei setzen Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, w\u00e4hrend die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu f\u00f6rdern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten darstellen k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und vom 9. Mai 1984 VI R 63\/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560). Anerkannt ist auch, da\u00df der Zusammenhang kein unmittelbarer sein mu\u00df; ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Nur darf der Zusammenhang zwischen der beruflichen T\u00e4tigkeit und dem Schadenseintritt nicht allzu lose und entfernt sein (BFH-Urteile vom 19. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442, und vom 1. Oktober 1982 VI R 192\/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).<\/p>\n<p>Erleidet ein Arbeitnehmer den Verlust eines Verm\u00f6gensgegenstands, so f\u00fchrt dies &#8211; wegen der Zuordnung des Gegenstands zum Privatverm\u00f6gen &#8211; grunds\u00e4tzlich nicht zu Werbungskosten. Auch der Umstand, da\u00df der Schaden ohne die konkrete berufliche T\u00e4tigkeit nicht eingetreten w\u00e4re, reicht f\u00fcr sich allein zur Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitsmittel verlorengeht oder besch\u00e4digt wird (BFH-Urteil vom 29. April 1983 VI R 139\/80, BFHE 138, 441, BStBl II 1983, 586), wenn der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung f\u00fcr berufliche Zwecke eintritt (BFH-Urteile vom 6. April 1984 VI R 103\/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434, und vom 11. Oktober 1984 VI R 48\/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10) oder wenn ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssph\u00e4re des Arbeitnehmers liegenden Gr\u00fcnden entzogen wird (Urteil in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist der Werbungskostenabzug unter keinem dieser Gesichtspunkte gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Das entwendete Geld ist kein Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH-Urteil vom 31. Januar 1986 VI R 78\/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Geld als Zahlungsmittel kann kein Arbeitsmittel sein, da es nur mittelbar der Erledigung solcher Aufgaben dienen kann. Es wird als Gegenwert hingegeben, um Arbeitsmittel zu erwerben oder es werden mit ihm Ausgaben bestritten, die Werbungskosten sein k\u00f6nnen. Geld wird nicht daf\u00fcr ausgegeben, um damit &#8211; entsprechend dem Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG &#8211; wiederum Geld als Arbeitsmittel zu erwerben.<\/p>\n<p>Der Diebstahl des Geldes geschah im vorliegenden Fall auch nicht aus in der Berufssph\u00e4re des Kl\u00e4gers liegenden Gr\u00fcnden. Denn anders als in dem Urteil in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442 entschiedenen Fall, ist der Verlust hier nicht aus in der Berufssph\u00e4re des Arbeitnehmers liegenden Gr\u00fcnden, sondern nur anl\u00e4\u00dflich einer beruflich bedingten Fahrt eingetreten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist das Geld auch nicht bei Verwendung f\u00fcr berufliche Zwecke verlorengegangen. Dies k\u00f6nnte der Fall sein, wenn der Verlust im Rahmen von beruflich veranla\u00dften Zahlungen von oder an den Arbeitnehmer entstanden w\u00e4re (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79\/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, und vom 9. September 1980 VIII R 44\/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418). Eine derartige Verwendungsverkn\u00fcpfung entsteht bei Geld aber nicht schon durch die Tatsache, da\u00df die beruflich veranla\u00dften Zahlungsvorg\u00e4nge wahrscheinlich anfallen, denn dieser Zusammenhang zwischen dem mitgef\u00fchrten Geld und dem konkreten beruflich veranla\u00dften Zahlungsvorgang ist zu lose und entfernt.<\/p>\n<p>Allerdings kann die berufliche Veranlassung eines Schadens unter Umst\u00e4nden auch dann angenommen werden, wenn der Schaden, wie hier, auf einer Berufsfahrt eingetreten ist. Es gilt der Grundsatz, da\u00df Unfallsch\u00e4den steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt teilen, auf der sie entstanden sind (Urteil in BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434). Ebenso wie aber bei Unfallsch\u00e4den allzu lose und entfernte Folgen nicht als Werbungskosten anzusehen sind (Urteil in BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17), d\u00fcrfen auch andere auf einer Berufsfahrt eingetretene Sch\u00e4den nicht zu Werbungskosten f\u00fchren, wenn der Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit zu lose und entfernt ist. Nach Auffassung des Senats kann eine berufliche Veranlassung insbesondere dann nicht mehr bejaht werden, wenn nicht durch den beruflichen Einsatz, sondern nur bei dessen Gelegenheit eintretende, also neutrale Ereignisse zum Schadenseintritt gef\u00fchrt haben. F\u00fcr eine Berufsfahrt mit einem modernen Verkehrsmittel bedeutet dies, da\u00df alle Sch\u00e4den, die durch die Benutzung des Verkehrsmittels entstehen, beruflich veranla\u00dft sind, nicht aber Sch\u00e4den, die &#8211; wie ein Diebstahl &#8211; lediglich gelegentlich der Fahrt eintreten. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr denkbar, Sch\u00e4den, und zwar auch den Verlust von Geld, dann als beruflich veranla\u00dft anzusehen, wenn der Schaden eine Unfallfolge ist, also z.B. dann, wenn mitgef\u00fchrtes Geld bei einem Verkehrsunfall, auch einem Eisenbahnungl\u00fcck, verbrennt. Der im Streitfall zu beurteilende Geldverlust ist dagegen nicht beruflich veranla\u00dft, weil er nur gelegentlich einer Berufsfahrt durch ein von au\u00dfen eintretendes, mit der Berufsfahrt in keinem inneren Zusammenhang stehendes Ereignis, eben den Diebstahl, eingetreten ist.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 131\/66, BFHE 91, 413, BStBl II 1968, 342). Dort war die Frage zu entscheiden, ob der Verlust pers\u00f6nlichen Schmucks einer Kauffrau auf einer Gesch\u00e4ftsreise zu einer Betriebsausgabe f\u00fchrt. Der BFH verneinte dies aus den dort n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden, wonach Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung einer Betriebsausgabe in diesem Zusammenhang ist, da\u00df der zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rende Gegenstand nicht im privaten, sondern im betrieblichen (beruflichen) Bereich verlorengegangen oder besch\u00e4digt worden ist.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1986 (VI R 227\/83) BStBl. 1986 II S. 771 Wird einem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranla\u00dften Vortragsreise ins Ausland eine Geldb\u00f6rse samt Inhalt gestohlen, so f\u00fchrt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufst\u00e4tigkeit steht. EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1. 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