{"id":33864,"date":"2013-03-26T12:26:26","date_gmt":"2013-03-26T10:26:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33864"},"modified":"2013-03-26T12:26:26","modified_gmt":"2013-03-26T10:26:26","slug":"bfh-urteil-vom-30-7-1986-ii-r-246_83-bstbl-1986-ii-s-820","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-7-1986-ii-r-246_83-bstbl-1986-ii-s-820\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.7.1986 (II R 246\/83) BStBl. 1986 II S. 820"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.7.1986 (II R 246\/83) BStBl. 1986 II S. 820<\/p>\n<p>Erheben die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gegen einen die Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens betreffenden Feststellungsbescheid Klage lediglich wegen der Aufteilung des Einheitswertes und will das FG die Klage der Partner als unzul\u00e4ssig abweisen, deren Anteil erh\u00f6ht werden soll, so mu\u00df es sie zu dem Klageverfahren des Partners notwendig beiladen, der eine Verringerung seines Anteils an dem Einheitswert begehrt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 40 Abs. 2, \u00a7 48 Abs. 2, \u00a7 60 Abs. 3; FGO \u00a7 59 i.V.m. ZPO \u00a7 62 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Revisionskl\u00e4ger) und drei weitere Kl\u00e4ger, die keine Revision eingelegt haben, waren am 1. Januar 1980 Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft.<\/p>\n<p>Durch Feststellungsbescheid vom 11. August 1982 stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert f\u00fcr das dem freien Beruf dienende Verm\u00f6gen auf den 1. Januar 1980 auf 2.132.000 DM fest. Der Revisionskl\u00e4ger und seine Partner legten Einspruch ein mit der Begr\u00fcndung, die Aufteilung des Einheitswertes sei fehlerhaft. Der Anteil des Revisionskl\u00e4gers m\u00fcsse um 175.475 DM gek\u00fcrzt, die anderen Anteile m\u00fc\u00dften insgesamt um diesen Betrag erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Mit der nach Zur\u00fcckweisung ihrer Einspr\u00fcche erhobenen Klage haben der Revisionskl\u00e4ger und seine Partner ihr Begehren weiterverfolgt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Partner des Revisionskl\u00e4gers als unzul\u00e4ssig und die Klage des Revisionskl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Eine Beiladung der Partner zu dem Klageverfahren des Revisionskl\u00e4gers ist nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Der Revisionskl\u00e4ger hat Revision eingelegt und h\u00e4lt weiter daran fest, da\u00df sein Anteil am Betriebsverm\u00f6gen um 175.475 DM zu k\u00fcrzen sei und die Anteile seiner Partner entsprechend zu erh\u00f6hen seien.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, weil dieses die notwendige Beiladung der Partner des Revisionskl\u00e4gers unterlassen hat. Dieser Verfahrensfehler ist vom erkennenden Senat von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. das Urteil vom 10. Februar 1966 IV 258\/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423 st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Die notwendige Beiladung der Partner des Revisionskl\u00e4gers ist erforderlich, weil sie im Sinne des \u00a7 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis (Aufteilung des Einheitswertes des Betriebsverm\u00f6gens) derart beteiligt sind da\u00df die Entscheidung ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann.<\/p>\n<p>\u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, wonach diejenigen Mitberechtigten nicht beizuladen sind, die gem\u00e4\u00df \u00a7 48 FGO nicht selbst klagebefugt sind, steht der notwendigen Beiladung nicht entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 2 FGO waren grunds\u00e4tzlich alle Partner der Anwaltsgemeinschaft klagebefugt. Da\u00df die Klagen der Partner des Revisionskl\u00e4gers gleichwohl vom FG mangels denkbarer Rechtsverletzung (vgl. \u00a7 40 Abs. 2 FGO) als unzul\u00e4ssig abgewiesen worden sind, f\u00fchrt nicht dazu, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 60 Abs. 3 Satz 2 FGO erf\u00fcllt worden sind und eine notwendige Beiladung nicht in Betracht kommt. Denn die Verneinung der Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 2 FGO durch das FG \u00e4ndert nichts an der grunds\u00e4tzlichen Klagebefugnis aller Partner einer Anwaltsgemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 2 FGO. Anderenfalls g\u00e4be es keine rechtliche M\u00f6glichkeit, die Partner des Revisionskl\u00e4gers an seinem Klageverfahren zu beteiligen, wie dies zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung, die auch ihnen gegen\u00fcber wirksam ist, erforderlich ist.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht angenommen, eine Beiladung der Partner des Revisionskl\u00e4gers sei deshalb nicht erforderlich, weil diese selbst Klage erhoben h\u00e4tten. Es hat \u00fcbersehen, da\u00df die Abweisung ihrer Klage als unzul\u00e4ssig es verhinderte, da\u00df die materielle Entscheidung \u00fcber die zul\u00e4ssige Klage des Revisionskl\u00e4gers ihnen gegen\u00fcber wirksam werden konnte. Im Sinne des \u00a7 110 Abs. 1 FGO sind sie hinsichtlich der materiellen Entscheidung \u00fcber die Klage des Revisionskl\u00e4gers keine Verfahrensbeteiligten mehr.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus \u00a7 73 Abs. 2 FGO. Die notwendige Beiladung wird nur insoweit im Sinne des \u00a7 73 Abs. 2 FGO durch eine Verfahrensverbindung (bzw. durch eine Kl\u00e4gerh\u00e4ufung) ersetzt, soweit die mehreren Klagen zul\u00e4ssig sind. Anderenfalls w\u00e4re auch in diesem Falle eine einheitliche Entscheidung nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Auch \u00fcber \u00a7 122 Abs. 1 FGO sind die Partner des Revisionskl\u00e4gers nicht am Revisionsverfahren beteiligt. Denn sie waren wegen der Abweisung ihrer Klagen als unzul\u00e4ssig nicht mehr an der materiellen Entscheidung \u00fcber die Klage des Revisionskl\u00e4gers beteiligt und sind deshalb auch nicht an dem allein von ihm angestrengten Revisionsverfahren beteiligt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4\u00dft sich auch aus \u00a7 59 FGO in Verbindung mit \u00a7 62 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung nicht herleiten, da\u00df die mit ihrer Klage abgewiesenen Partner des Revisionskl\u00e4gers zu seinem Revisionsverfahren hinzuzuziehen sind. Voraussetzung f\u00fcr eine solche Hinzuziehung durch das Revisionsgericht w\u00e4re das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft. Diese aber hat das FG mit der Abweisung ihrer Klagen als unzul\u00e4ssig verneint. An die insoweit rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des FG ist der Senat gebunden.<\/p>\n<p>Da die notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. \u00a7 123 FGO), geht die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.7.1986 (II R 246\/83) BStBl. 1986 II S. 820 Erheben die Partner einer Anwaltsgemeinschaft gegen einen die Bewertung des Betriebsverm\u00f6gens betreffenden Feststellungsbescheid Klage lediglich wegen der Aufteilung des Einheitswertes und will das FG die Klage der Partner als unzul\u00e4ssig abweisen, deren Anteil erh\u00f6ht werden soll, so mu\u00df es sie zu dem Klageverfahren des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-7-1986-ii-r-246_83-bstbl-1986-ii-s-820\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.7.1986 (II R 246\/83) BStBl. 1986 II S. 820<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33864","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33864","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33864"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33864\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33864"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33864"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33864"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}