{"id":33866,"date":"2013-03-26T12:29:45","date_gmt":"2013-03-26T10:29:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33866"},"modified":"2013-03-26T12:29:45","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:45","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1986-vi-r-195_82-bstbl-1986-ii-s-824","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1986-vi-r-195_82-bstbl-1986-ii-s-824\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 195\/82) BStBl. 1986 II S. 824"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 195\/82) BStBl. 1986 II S. 824<\/p>\n<p>1. Ein Busfahrer im (st\u00e4dtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn. 22 LStR 1981 sein.<\/p>\n<p>2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsst\u00fcndiger beruflich veranla\u00dfter Abwesenheit ohne Einzelnachweis 8 DM als Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abziehen kann, ist grunds\u00e4tzlich auch von den FG zu beachten.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1; LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte sowie Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Linienbusfahrer bei den Verkehrsbetrieben der Stadt X. Im Streitjahr 1979 befuhr er im t\u00e4glichen Wechsel rund 20 Buslinien, bis zu f\u00fcnf Linien an einem Tag. Der Beginn seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit lag bei 11.30 Uhr. Er verlie\u00df deshalb seine Wohnung um 10.45 Uhr und kehrte abends gegen 21.00 Uhr von seiner T\u00e4tigkeit nach Hause zur\u00fcck. Die von ihm zu fahrenden Busse mu\u00dfte der Kl\u00e4ger zu Beginn der Arbeitszeit in der Betriebsst\u00e4tte abholen und nach Beendigung der Fahrten wieder dorthin zur\u00fcckbringen. Vor Fahrtbeginn und nach Abschlu\u00df der t\u00e4glichen Fahrzeit ben\u00f6tigte der Kl\u00e4ger noch jeweils 20 Minuten zur Vorbereitung des Fahrzeugs und zur Abrechnung der Tageseinnahmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte an unterschiedlichen Haltepunkten Gelegenheit, Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Regelm\u00e4\u00dfig hatte er nach einem Fahrbetrieb von zwei bis vier Stunden Pausen von 13 bis 33 Minuten. Er a\u00df dann in nahegelegenen (nicht weiter als 100 m von der Endhaltestelle entfernten) Lokalen. Die Essenspreise haben nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers zwischen 4,50 DM und 17 DM betragen. Zu dem Preis von 4,50 DM ist noch ein Getr\u00e4nk hinzugekommen. In der Regel hat er nach seinem Vortrag viermal w\u00f6chentlich eine warme Mahlzeit zu sich genommen. Gelegentlich hat er auch nur dreimal in der Woche warm gegessen.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr 230 Tage je 8 DM pauschal als Verpflegungsmehraufwand geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger sowie Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die Ber\u00fccksichtigung dieser Werbungskosten &#8211; auch im Einspruchsverfahren &#8211; ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 115 ver\u00f6ffentlichten Urteil weitgehend statt. Es ber\u00fccksichtigte f\u00fcr 161 Tage einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von 8 DM. Dazu f\u00fchrt es aus:<\/p>\n<p>Durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 29. Juni 1979 IV B 6 &#8211; S 2353 &#8211; 47\/79 II und 2. Januar 1980 IV B 6 &#8211; S 2353 &#8211; 157\/79 sowie durch Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1981 sei eine Pauschale f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand eingef\u00fchrt worden, nach der Berufskraftfahrer, die mehr als sechs Stunden t\u00e4glich beruflich unterwegs seien, einen gesch\u00e4tzten beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwand von 8 DM t\u00e4glich als Werbungskosten geltend machen k\u00f6nnten. Das FA schlie\u00dfe den Kl\u00e4ger zu Unrecht von dieser Regelung aus. Er sei hauptberuflich Berufskraftfahrer, f\u00fcr den die angesprochenen Regelungen anzuwenden seien. Die hiervon abweichende Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hamburg sei unrechtm\u00e4\u00dfig. Die OFD habe nicht die Befugnis, Erlasse des BMF einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die von der Finanzverwaltung festgesetzten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen in st\u00e4ndiger Rechtsprechung best\u00e4tigt. Die Steuerpflichtigen k\u00f6nnten deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, da\u00df die Pauschalen auch in ihrem Fall angewandt w\u00fcrden. Wenn die Finanzverwaltung f\u00fcr einzelne, h\u00e4ufig wiederkehrende Sachverhalte die H\u00f6he des beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwandes in Form von Pauschalbetr\u00e4gen sch\u00e4tze, greife sie nicht in Gesetzgebungsbefugnisse ein, sondern gestalte im Rahmen der Exekutivbefugnis die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Nachweiserleichterungen.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger t\u00e4glich mehr als sechs Stunden auf seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, erf\u00fclle er die Voraussetzungen, die nach den BMF-Schreiben und Abschn. 22 LStR 1981 zu beruflich veranla\u00dftem Verpflegungsmehraufwand f\u00fchrten. Gemessen an den Aufwendungsgrenzen der Durchf\u00fchrungsverordnungen bewegten sich die f\u00fcr Berufskraftfahrer gesch\u00e4tzten Mehraufwandspauschalen auch in einem vertretbaren Rahmen. Die Anwendung der Pauschalen auf den Kl\u00e4ger nur f\u00fcr Tage, an denen er warme Mahlzeiten zu sich genommen habe, f\u00fchre nicht zu einem offensichtlichen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis im Vergleich zu seinem tats\u00e4chlichen Aufwand. Der Kl\u00e4ger habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugend vorgetragen, da\u00df er regelm\u00e4\u00dfig an vier Tagen in der Woche warme Mahlzeiten zu sich nehme, deren Kosten teilweise \u00fcber und teilweise unterhalb der Pauschale von 8 DM l\u00e4gen. Unter Einbeziehung von Getr\u00e4nken habe der Kl\u00e4ger an diesen Tagen einen Aufwand zwischen 6 DM und 17 DM gehabt. Bei Ber\u00fccksichtigung der Haushaltsersparnis sei ihm jeweils ein Mehraufwand entstanden, der zwischen 4,80 DM und 13,60 DM gelegen habe. Dann f\u00fchre der Ansatz des Pauschbetrages von 8 DM f\u00fcr alle Tage, an denen der Kl\u00e4ger eine warme Mahlzeit zu sich genommen habe, nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.<\/p>\n<p>Das FG sch\u00e4tze, da\u00df der Kl\u00e4ger in 23 Wochen viermal und in 23 Wochen dreimal w\u00f6chentlich (= 161 Tage) warme Mahlzeiten zu sich genommen habe, deren Kosten regelm\u00e4\u00dfig einen Mehraufwand von 8 DM verursacht h\u00e4tten. Im \u00fcbrigen habe die Klage abgewiesen werden m\u00fcssen; denn schon nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers sei ihm an den restlichen Arbeitstagen kein Aufwand entstanden, der mit der Berufskraftfahrerpauschale habe abgegolten werden sollen.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht das FA geltend, die sog. Berufskraftfahrerpauschale habe urspr\u00fcnglich nur f\u00fcr Kraftfahrer im G\u00fcterfernverkehr, im Omnibusfernverkehr, im G\u00fcternahverkehr und im M\u00f6beltransport gelten sollen. Wende man sie nunmehr auf alle die Personen an, deren Fahrzeug ihre Arbeitsst\u00e4tte sei, habe sie u.a. f\u00fcr Linienbusfahrer zu gelten, obwohl diese keinen beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwand h\u00e4tten. Die Anwendung der Pauschale f\u00fchre insoweit zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, zumal Linienbusfahrern aus Erfahrung die an den Endhaltestellen m\u00f6glichen g\u00fcnstigen Verpflegungsst\u00e4tten bekannt seien.  <\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen und &#8211; mit der Anschlu\u00dfrevision &#8211; f\u00fcr weitere 69 Tage (230 abz\u00fcglich anerkannter 161 Tage) einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von t\u00e4glich 8 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, der pauschale Verpflegungsmehraufwand von 8 DM m\u00fcsse f\u00fcr alle Arbeitstage, an denen er mehr als sechs Stunden auf seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, ber\u00fccksichtigt werden. Es d\u00fcrfe nicht danach differenziert werden, ob er warme Mahlzeiten zu sich genommen oder sich durch von zu Hause mitgebrachtes Essen verpflegt habe. Die einengende Auslegung des FG laufe praktisch darauf hinaus, da\u00df im Einzelfall gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, wann und welche Mehraufwendungen entstanden seien. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne auch die Bek\u00f6stigung durch Mitgebrachtes teuer sein. Bei Anwendung der Pauschale auf alle Arbeitstage sei keine offensichtlich unzutreffende Besteuerung gegeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Anschlu\u00dfrevision zur\u00fcckzuweisen. Nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist trug es noch vor, da\u00df Busfahrer ihr Fahrzeug w\u00e4hrend der Fahrten nicht verlassen d\u00fcrften. Schon deshalb sei ein Gastst\u00e4ttenbesuch und ein dadurch veranla\u00dfter Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat insoweit erwidert, da\u00df es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen handele, das noch dazu unzutreffend sei. Er habe den Bus verlassen d\u00fcrfen und auch tats\u00e4chlich verlassen, um Mahlzeiten zu sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Auf Aufforderung des Senats ist der BMF dem Verfahren beigetreten. Er hat sich im wesentlichen wie folgt ge\u00e4u\u00dfert: Es stehe der Bundesregierung zu, mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen bei einer Berufsgruppe im allgemeinen die geltend gemachten Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung nicht zu beanstanden seien. Die Regelung k\u00f6nne sich auch auf \u00a7\u00a7 88, 162 der Abgabenordnung (AO 1977) st\u00fctzen. Der BFH habe derartige Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrung der Verwaltung beruhende Sch\u00e4tzungen zum Inhalt haben, aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung immer anerkannt, solange sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu falschen Ergebnissen f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Die hier ma\u00dfgebliche Verwaltungsanweisung sei nicht etwa deswegen bedenklich, weil sie eine bestimmte Berufsgruppe betreffe. Denn gerade f\u00fcr eine bestimmte Berufsgruppe k\u00f6nne eine Differenzierung geboten sein. Das treffe vorliegend besonders zu. Der BFH habe mit zwei Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, da\u00df Berufskraftfahrer keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte am Sitz des Arbeitgebers h\u00e4tten. Deshalb habe es f\u00fcr diesen sehr gro\u00dfen Personenkreis einer zus\u00e4tzlichen Verwaltungsanweisung bedurft. Es best\u00fcnden im allgemeinen keine Bedenken, bei der Eigenart der beruflichen T\u00e4tigkeit von Berufskraftfahrern das Entstehen von beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwendungen anzunehmen.<\/p>\n<p>Bei der Regelung f\u00fcr Berufskraftfahrer handele es sich um eine auf Erfahrung der Verwaltung beruhende Sch\u00e4tzung. Allerdings l\u00e4gen keine besonderen Erfahrungswerte vor. F\u00fcr Berufskraftfahrer, die Dienstreisen durchf\u00fchrten, sei dies auch nicht erforderlich. Die Durchschnittswerte in Abschn. 22 LStR 1981 beruhten auf Erfahrungen der betroffenen Tarifpartner und Berufsverb\u00e4nde. Diese h\u00e4tten glaubhaft durchschnittliche Verpflegungsmehraufwendungen in dieser H\u00f6he dargetan. Der Interessengegensatz zwischen den Tarifvertragsparteien biete &#8211; was durch \u00a7 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verdeutlicht werde &#8211; eine Gew\u00e4hr f\u00fcr eine ma\u00dfvolle Festsetzung der anfallenden Verpflegungsmehraufwendungen.<\/p>\n<p>Abschn. 22 LStR 1981 gelte sowohl f\u00fcr Fernfahrer als auch f\u00fcr Busfahrer im (st\u00e4dtischen) Linienverkehr und f\u00fchre f\u00fcr letztere grunds\u00e4tzlich &#8211; in Einzelf\u00e4llen k\u00f6nne dies anders sein &#8211; nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Bei Unterbrechung der Fahrt seien die Pauschalen allerdings nicht anzuwenden, wobei ein Halt keine Unterbrechung sei.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet. Die Anschlu\u00dfrevision des Kl\u00e4gers hat dagegen Erfolg. Der Kl\u00e4ger kann die pauschal (ohne Einzelnachweis) geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat anerkannt, da\u00df Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, soweit sie beruflich veranla\u00dft sind. Er l\u00e4\u00dft insoweit auch einen Abzug von Pauschalbetr\u00e4gen &#8211; also ohne Einzelnachweis &#8211; zu, was er z.B. f\u00fcr Dienstg\u00e4nge (Urteil vom 14. August 1981 VI R 115\/78, BFHE 134, 139, BStBl II 1982, 24) und zuletzt f\u00fcr Dienstreisen (Urteil vom 25. Oktober 1985 VI R 15\/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) ausdr\u00fccklich entschieden hat.<\/p>\n<p>Der Senat hat vor allem in dem letztbezeichneten Urteil best\u00e4tigt, da\u00df die in den LStR festgelegten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen grunds\u00e4tzlich auch von den FG zu beachten sind. Er lie\u00df sich dabei von der Erw\u00e4gung leiten, da\u00df die Feststellung der H\u00f6he der Mehraufwendungen dem Bereich der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen sei. An sich sei insoweit eine Sch\u00e4tzung der Aufwendungen im Einzelfall erforderlich. Die Finanzverwaltung k\u00f6nne jedoch eine griffweise Sch\u00e4tzung durchf\u00fchren und demgem\u00e4\u00df Pauschbetr\u00e4ge festsetzen, um das Erhebungsverfahren zu vereinfachen, die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu gew\u00e4hrleisten und den Steuerpflichtigen die Sammlung von Belegen zu ersparen.  <\/p>\n<p>Hinsichtlich der H\u00f6he der Pauschbetr\u00e4ge hat der Senat in dem Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 gefordert, da\u00df die Sch\u00e4tzungsgrundlagen der Finanzverwaltung nachvollziehbar sein m\u00fc\u00dften. Er hat dies bei den f\u00fcr Dienstreisen in den LStR festgelegten Pauschbetr\u00e4gen f\u00fcr gegeben erachtet, weil sie sich an den entsprechenden Regelungen des \u00f6ffentlichen Dienstes orientierten und weil bei diesen durch Gesetz- und\/oder Verordnungsgeber getroffenen Regelungen nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, da\u00df diese Staatsorgane \u00fcberh\u00f6hte Betr\u00e4ge zuerkannt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat allerdings weder einen Dienstgang noch eine Dienstreise durchgef\u00fchrt. Nach den BFH-Entscheidungen vom 24. November 1978 VI R 171-172\/76 (BFHE 126, 454, BStBl II 1979, 148) und vom 11. Mai 1979 VI R 129\/77 (BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474) setzt die Annahme einer Dienstreise voraus, da\u00df ein Arbeitnehmer vor\u00fcbergehend den Ort seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte verl\u00e4\u00dft, um aus dienstlichen Gr\u00fcnden anderswo t\u00e4tig zu werden. Der BFH hat in diesen Urteilen weiter entschieden, da\u00df sich bei einem Berufskraftfahrer die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte nur dann am Betriebssitz des Arbeitgebers befindet, wenn sich aus der H\u00e4ufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Verrichtungen ergibt, da\u00df dieser Platz beruflicher Mittelpunkt des Fahrers ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist die st\u00e4ndige Arbeitsst\u00e4tte des Berufskraftfahrers das von ihm benutzte Fahrzeug mit der Folge, da\u00df er keine Dienstreisen oder Dienstg\u00e4nge durchf\u00fchrt. Dementsprechend sind die Verfahrensbeteiligten des Streitfalles und das FG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger keine Dienstreisen unternommen hat, weil die von ihm gefahrenen Omnibusse jeweils seine Arbeitsst\u00e4tte sind.<\/p>\n<p>3. Da Berufskraftfahrer, deren Fahrzeug ihre Arbeitsst\u00e4tte ist, aber ebenso wie solche, die Dienstreisen durchf\u00fchren, beruflich veranla\u00dfte Verpflegungsmehraufwendungen haben k\u00f6nnen und &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen des BMF &#8211; typischerweise auch tats\u00e4chlich haben, hat die Finanzverwaltung f\u00fcr die erstgenannte Gruppe von Berufskraftfahrern durch die bezeichneten BMF-Schreiben vom 29. Juni 1979 und vom 2. Januar 1980 sowie durch Abschn. 22 LStR 1981 Pauschalbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen festgelegt. Der erkennende Senat ist der Auffassung, da\u00df diese auch von den FG zu beachten sind.<\/p>\n<p>a) Die hier ma\u00dfgebliche Regelung gilt f\u00fcr Arbeitnehmer, die auf einem Fahrzeug t\u00e4tig sind, das ihre regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte darstellt (Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1981), also insbesondere f\u00fcr solche Berufskraftfahrer, die keine Dienstreisen durchf\u00fchren (vgl. hierzu vorstehend 2.). F\u00fcr diesen Personenkreis sind bestimmte Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr beruflich veranla\u00dfte Verpflegungsmehraufwendungen (Abschn. 22 Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981) festgelegt.<\/p>\n<p>Dadurch wird im Bereich der Sachverhaltsermittlung eine Beweiserleichterung eingef\u00fchrt. Dazu ist die Finanzverwaltung vor allem deshalb berechtigt, weil auf diese Weise eine gleichm\u00e4\u00dfige Besteuerung innerhalb der hier angesprochenen Berufsgruppe erreicht wird. Beim erkennenden Senat waren verschiedene Verfahren anh\u00e4ngig, in denen die F\u00c4 &#8211; bei grunds\u00e4tzlich \u00fcbereinstimmender Sachverhaltsgestaltung &#8211; einen beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwand in einigen F\u00e4llen voll verneinten, in anderen F\u00e4llen pauschal einmal mit 5 DM und ein anderes Mal mit 6 DM ber\u00fccksichtigten. Eine derartig unterschiedliche Behandlung an sich \u00fcbereinstimmender Kosten ist nach Auffassung des Senats mit den Grunds\u00e4tzen der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung kaum vereinbar.<\/p>\n<p>Die vorbezeichnete Richtlinienregelung dient dar\u00fcber hinaus der Verfahrens\u00f6konomie. Es bleibt der Finanzverwaltung n\u00e4mlich erspart, in allen F\u00e4llen nachzupr\u00fcfen, wie hoch die tats\u00e4chlichen beruflich veranla\u00dften Verpflegungsmehraufwendungen waren. Die in Betracht kommenden Steuerpflichtigen werden von der aufwendigen Sammlung von Belegen, deren Wert noch dazu fragw\u00fcrdig erscheinen k\u00f6nnte, entbunden. Dies ist eine Erleichterung und Vereinfachung f\u00fcr alle Beteiligten.<\/p>\n<p>b) Allerdings gilt die Richtlinienregelung nur f\u00fcr einen bestimmten, wenn auch gro\u00dfen Personenkreis. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Dezember 1981 VI R 227\/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) zum Ausdruck gebracht, da\u00df er eine Spezialregelung f\u00fcr eine bestimmte Berufsgruppe &#8211; dort Binnenschiffer im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung &#8211; mit R\u00fccksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz f\u00fcr unsachgem\u00e4\u00df erachte, wenn es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschr\u00e4nkung der allgemein (f\u00fcr alle Arbeitnehmer) im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung anerkannten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen handelt. Der Senat hatte diese Einschr\u00e4nkung beanstandet, weil sich der Ansatz geringerer Pauschbetr\u00e4ge nur f\u00fcr eine bestimmte Berufsgruppe auf konkrete Erfahrungswerte zur\u00fcckf\u00fchren lassen m\u00fcsse, was dort nicht der Fall war, so da\u00df dies zu einer Ungleichbehandlung f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind dagegen nicht allgemein geltende Pauschbetr\u00e4ge zum Nachteil einer kleinen Berufsgruppe eingeschr\u00e4nkt worden; vielmehr wurden Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr einen gro\u00dfen Personenkreis uneingeschr\u00e4nkt geschaffen, ohne da\u00df zum Nachteil einer besonderen Personengruppe ohne Vorliegen von Erfahrungswerten Sonderregelungen getroffen worden sind. Die Begrenzung der Regelung auf eine bestimmte Berufsgruppe f\u00fchrt hier also nicht zu einer Ungleichbehandlung im Verh\u00e4ltnis zu anderen Personen, die entsprechende Voraussetzungen erf\u00fcllen. Sie dient vielmehr gerade der Gleichbehandlung aller Personen, die den betreffenden Anforderungen entsprechen.<\/p>\n<p>c) Auch die H\u00f6he der in Abschn. 22 Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981 festgelegten Pauschbetr\u00e4ge ist grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Der Senat geht zwar davon aus, da\u00df der Pauschbetrag von 8 DM bei mehr als sechsst\u00fcndiger Abwesenheit im oberen Sch\u00e4tzungsrahmen liegt. Der BMF hat mitgeteilt, da\u00df er die in dieser Regelung festgelegten Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr glaubhaft halte, zumal im Ausschu\u00df f\u00fcr Verkehr und f\u00fcr das Post- und Fernmeldewesen des Deutschen Bundestages der urspr\u00fcnglich in Erw\u00e4gung gezogene Pauschbetrag von 5 DM keinesfalls als ausreichend angesehen worden sei. Es besteht danach f\u00fcr die Steuergerichte, deren Aufgabe es vor allem ist, den Steuerpflichtigen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren, keine Veranlassung, die der Beweiserleichterung dienende Regelung einschr\u00e4nkend anzuwenden.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, da\u00df eine pauschalierende Regelung nur dann tats\u00e4chlich der Vereinfachung (vgl. 3.a) dient, wenn sie in der Regel alle F\u00e4lle abdeckt und nur ausnahmsweise dazu veranla\u00dft, Nachweise f\u00fcr (noch) h\u00f6here Aufwendungen zu sammeln und der Finanzbeh\u00f6rde vorzulegen. Der Sinn einer Pauschbetragsregelung wird daher nur dann voll erreicht, wenn die anerkannten S\u00e4tze nicht an der untersten Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens liegen. Schlie\u00dflich zeigen gerade die mit der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des FG, da\u00df Aufwendungen in H\u00f6he der Pauschbetr\u00e4ge denkbar und also nicht au\u00dfergew\u00f6hnlich sind.<\/p>\n<p>d) Die generell f\u00fcr Arbeitnehmer, die auf einem Fahrzeug t\u00e4tig sind, das ihre regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte darstellt (Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1981), geltende Richtlinienregelung ist auch auf Linienbusfahrer anwendbar.<\/p>\n<p>Schon dem Wortlaut nach bestehen keine Zweifel, da\u00df unter diese Bestimmung auch Linienbusfahrer fallen k\u00f6nnen. Der BMF hat dar\u00fcber hinaus best\u00e4tigt, da\u00df die Richtlinienregelung bundeseinheitlich auch f\u00fcr diesen Personenkreis gedacht ist und auf ihn angewandt werden soll.<\/p>\n<p>e) Allerdings darf die Ber\u00fccksichtigung von Pauschbetr\u00e4gen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen im Einzelfall nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren. Dies ist bei Anwendung der Pauschbetr\u00e4ge von 8 DM auf alle 230 Arbeitstage des Kl\u00e4gers aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat in dem Urteil in BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200 die Grunds\u00e4tze zusammengefa\u00dft, die im Einzelfall die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung rechtfertigen. Er hat hervorgehoben, da\u00df &#8211; dem Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung entsprechend &#8211; eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung nur ganz ausnahmsweise angenommen werden soll. Nach dem vorbezeichneten Urteil l\u00e4\u00dft sich eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung insbesondere nicht daraus ableiten, da\u00df der Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeiten zu preisg\u00fcnstiger Essenseinnahme &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; kennt. W\u00fcrde schon dieser Umstand zur Nichtanwendbarkeit der Pauschbetragsregelung f\u00fchren, m\u00fc\u00dften die Finanzbeh\u00f6rden jeweils genau pr\u00fcfen, wie h\u00e4ufig ein Arbeitnehmer dieselbe Strecke f\u00e4hrt, wohin er \u00fcberhaupt f\u00e4hrt und auch, ob an den jeweiligen Fahrtzielen preisg\u00fcnstige Lokale vorhanden sind. Dies w\u00fcrde dem Vereinfachungszweck der Pauschbetragsregelung entgegenstehen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die jeweiligen Finanzbeh\u00f6rden die M\u00f6glichkeiten zu preisg\u00fcnstiger Essenseinnahme unterschiedlich beurteilen, so da\u00df auch dem Gesichtspunkt der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht mehr ausreichend Rechnung getragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Umstand, da\u00df ein Arbeitnehmer zum Teil selbstzubereitete Mahlzeiten zu sich nimmt, nach der Rechtsprechung des Senats kein Grund f\u00fcr die Annahme einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, falls der Arbeitnehmer gleichwohl die Pauschbetr\u00e4ge in Anspruch nehmen m\u00f6chte (vgl. BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302). Denn auch selbstzubereitete Mahlzeiten k\u00f6nnen einen erh\u00f6hten Aufwand erfordern, zumal wenn noch Getr\u00e4nke gekauft werden m\u00fcssen. Es kommt hinzu, da\u00df der Senat bei der Anwendung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen z.B. bei Dienstg\u00e4ngen und bei st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen auch nicht danach differenziert, ob der Arbeitnehmer &#8211; was in diesen F\u00e4llen h\u00e4ufig denkbar ist &#8211; sich von Selbstmitgebrachtem, in Restaurants oder sonstwo ern\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist die Auffassung des FG im Streitfall nicht gerechtfertigt, der Kl\u00e4ger d\u00fcrfe nur f\u00fcr 161 Tage die Pauschale von 8 DM in Anspruch nehmen, zumal ein m\u00f6glicherweise geringerer Mehraufwand an den Selbstverpflegungstagen durch einen besonders hohen, \u00fcber 8 DM liegenden Mehraufwand an den anderen Tagen ausgeglichen sein kann.<\/p>\n<p>4. Demnach ist die Revision des FA unbegr\u00fcndet, weil das FG zu Recht f\u00fcr 161 Tage den pauschalen Mehraufwand des Kl\u00e4gers mit 8 DM ber\u00fccksichtigt hat. Auf die Anschlu\u00dfrevision des Kl\u00e4gers sind ihm jedoch f\u00fcr weitere 69 Tage jeweils 8 DM Verpflegungsmehraufwand zuzugestehen.<\/p>\n<p>Die nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist aufgestellte Behauptung des FA, der Kl\u00e4ger habe in keinem Fall in Restaurants essen k\u00f6nnen, da er seinen Omnibus nicht habe verlassen d\u00fcrfen, kann schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil sie versp\u00e4tet vorgebracht worden ist (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -); sie d\u00fcrfte auch durch den weiteren Vortrag des Kl\u00e4gers entkr\u00e4ftet, wenn nicht sogar widerlegt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 195\/82) BStBl. 1986 II S. 824 1. Ein Busfahrer im (st\u00e4dtischen) Linienverkehr kann ein Berufskraftfahrer i.S. des Abschn. 22 LStR 1981 sein. 2. Die Pauschbetragsregelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 LStR, wonach ein Berufskraftfahrer bei mehr als sechsst\u00fcndiger beruflich veranla\u00dfter Abwesenheit ohne Einzelnachweis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1986-vi-r-195_82-bstbl-1986-ii-s-824\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.8.1986 (VI R 195\/82) BStBl. 1986 II S. 824<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33866","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33866","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33866"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33866\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33866"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33866"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33866"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}