{"id":33873,"date":"2013-03-26T12:24:32","date_gmt":"2013-03-26T10:24:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33873"},"modified":"2013-03-26T12:24:32","modified_gmt":"2013-03-26T10:24:32","slug":"bfh-urteil-vom-4-6-1986-ix-r-80_85-bstbl-1986-ii-s-839","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-6-1986-ix-r-80_85-bstbl-1986-ii-s-839\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 80\/85) BStBl. 1986 II S. 839"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 80\/85) BStBl. 1986 II S. 839<\/p>\n<p>Wird eine Wohnung aufgrund Mietvertrags an einen nahen Angeh\u00f6rigen erheblich verbilligt \u00fcberlassen &#8211; hier rund zur H\u00e4lfte der orts\u00fcblichen Miete -, so kann der Vermieter seine auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen ebenfalls nur zur H\u00e4lfte, n\u00e4mlich in dem Verh\u00e4ltnis als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er nicht auf an sich erzielbare Mieteinnahmen verzichtet hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 21 Abs. 1 und Abs. 2 Alternative 2, \u00a7 9 Abs. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrem als Zweifamilienhaus bewerteten Wohngrundst\u00fcck nutzten die Kl\u00e4ger die Hauptwohnung (Wohnfl\u00e4che 134 qm) selbst; die Einliegerwohnung (Wohnfl\u00e4che 52 qm) ist mit schriftlichem Mietvertrag vom 15. M\u00e4rz 1980 seit 1. April 1980 f\u00fcr 150 DM monatlich an die Mutter des Kl\u00e4gers vermietet. Im Einkommensteuerbescheid 1982 erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Mietwert dieser den Kl\u00e4gern zugerechneten Wohnung um 1.757 DM auf 3.557 DM mit der Begr\u00fcndung, da\u00df dieser Betrag der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete entspreche. Nach dem &#8211; auch wegen anderer Streitpunkte &#8211; erfolglosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage hinsichtlich der Erh\u00f6hung des Mietwerts statt. Im Rahmen der Verbilligung der Nutzungs\u00fcberlassung k\u00f6nnten den Kl\u00e4gern nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 1983 VIII R 17\/82 (BFHE 140, 234, BStBl II 1984, 368) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden. Entgegen der Auffassung des FA komme auch keine K\u00fcrzung der auf die Einliegerwohnung entfallenden Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) und anderen Werbungskosten in Betracht (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 29. November 1983 VIII R 215\/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, und VIII R 184\/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 21 Abs. 1 und 2 sowie \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die unterbliebene K\u00fcrzung der Werbungskosten seien die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung unzutreffend ermittelt. Die Einkommensteuer sei daher zu niedrig festgesetzt worden. Der BFH habe im Urteil vom 16. Oktober 1984 IX R 81\/82 (BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390) entschieden, da\u00df keine Werbungskosten einschlie\u00dflich AfA abgezogen werden k\u00f6nnten, wenn es an der Eink\u00fcnfteerzielung mangele. Aus der Begr\u00fcndung dieses Urteils sei zu entnehmen, da\u00df bei einer verbilligten \u00dcberlassung einer Wohnung insoweit keine Werbungskosten abziehbar seien, als der Nutzungswert der Wohnung nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen bzw. von ihm zu versteuern sei. Gerade so liege es aber im Streitfall. Bei der Vermietung der Wohnung zu einem weit unter der orts\u00fcblichen Miete liegenden Preis sei ein nur teilweise entgeltlich begr\u00fcndetes obligatorisches Nutzungsrecht mit der Folge gegeben, da\u00df der Unterschiedsbetrag zwischen der orts\u00fcblichen Miete und der tats\u00e4chlich gezahlten Miete dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen sei, w\u00e4hrend die \u00dcberlassenden nur die tats\u00e4chlich gezahlte Miete als Eink\u00fcnfte zu versteuern h\u00e4tten. Folglich k\u00f6nnten Aufwendungen auf die an die unterhaltsberechtigte Person \u00fcberlassene Wohnung nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie der Eink\u00fcnfteerzielung dienen, w\u00e4hrend hinsichtlich der unentgeltlichen \u00dcberlassung der Werbungskostenabzug wegen der fehlenden Einnahmen ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Die Werbungskosten von insgesamt 14.984 DM seien deshalb entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlich erzielten Mieteinnahmen zu der wirtschaftlich ausgewogenen Gegenleistung abziehbar.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung des vereinbarten Entgelts von 1.800 DM zuz\u00fcglich des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung von 9.165 DM, zusammen 10.965 DM, gegen\u00fcber der wirtschaftlich ausgewogenen Gegenleistung von 12.722 DM (orts\u00fcbliche Miete von 3.557 DM + Mietwert von 9.165 DM) w\u00e4ren die Aufwendungen an sich um 13,81 v.H., d.h. 2.069 DM, zu k\u00fcrzen, was sich wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren bestehenden Verb\u00f6serungsverbots jedoch nur in H\u00f6he eines Betrages von 1.757 DM auswirken d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung die K\u00fcrzung der Werbungskosten um 1.757 DM unterblieben sei, die Klage insoweit abzuweisen und die Einkommensteuer 1982 auf 7.180 DM festzusetzen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen Werbungskosten f\u00fcr die verbilligt vermietete Wohnung nur insoweit geltend machen, als die Wohnung entgeltlich \u00fcberlassen wurde.<\/p>\n<p>Das FG ist im Einklang mit der neueren BFH-Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG dem Nutzenden zuzurechnen ist, wenn ihm eine gesicherte Rechtsposition einger\u00e4umt worden ist. Auch die W\u00fcrdigung der Vorinstanz, da\u00df die Mutter des Kl\u00e4gers aufgrund des 1980 geschlossenen Mietvertrags eine gesicherte Rechtsposition innehat, ist m\u00f6glich; sie wird vom FA denn auch nicht angegriffen. Das FG hat jedoch zu Unrecht den Abzug s\u00e4mtlicher auf die verbilligt \u00fcberlassene Wohnung entfallenen Aufwendungen als Werbungskosten zugelassen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und das Urteil vom 23. April 1985 IX R 39\/81, BFHE 144, 362, 365, BStBl II 1975, 720, 722) kann, wer eine Wohnung einem anderen unentgeltlich \u00fcberl\u00e4\u00dft, insoweit keine Werbungskosten geltend machen, weil er nicht den Tatbestand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung erf\u00fcllt. Denn seine Aufwendungen dienen dann entgegen \u00a7 9 Abs. 1 EStG nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Soweit der VIII. Senat im Urteil in BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371 zur unentgeltlichen \u00dcberlassung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist er hiervon mit dem Urteil vom 30. Juli 1985 VIII R 71\/81 (BFHE 144, 376, BStBl II 1986, 327) wieder abger\u00fcckt.<\/p>\n<p>Wird eine Wohnung verbilligt \u00fcberlassen, kommt eine dem Einnahmeverzicht entsprechende K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs hinsichtlich der auf diese Wohnung entfallenen Aufwendungen in Betracht, wenn der \u00dcberlassende aus pers\u00f6nlichen, im privaten Bereich liegenden Gr\u00fcnden auf einen erheblichen Teil an sich erzielbarer Mieteinnahmen verzichtet. Das trifft insbesondere in dem Fall zu, da\u00df bei der \u00dcberlassung an nahe Angeh\u00f6rige die Verbilligung die H\u00e4lfte der orts\u00fcblichen Miete ausmacht.<\/p>\n<p>Hiermit \u00fcbereinstimmend hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, da\u00df der verbilligt Nutzende Werbungskosten in dem Verh\u00e4ltnis abziehen kann, wie die \u00dcberlassung unentgeltlich geschehen ist (Urteil vom 22. Oktober 1985 IX R 48\/82, BFHE 145, 161, 165, BStBl II 1986, 258, 260, vorletzter Absatz der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Geht man von diesen Grunds\u00e4tzen aus, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist auch im Streitpunkt abzuweisen. Denn es steht nach dem FG-Urteil fest und ist unter den Beteiligten auch unstreitig, da\u00df der Mutter des Kl\u00e4gers die Einliegerwohnung um rund die H\u00e4lfte des Mietwerts erm\u00e4\u00dfigt \u00fcberlassen wurde. Dementsprechend w\u00e4ren die von den Kl\u00e4gern getragenen Aufwendungen einschlie\u00dflich der AfA, die &#8211; dies zum Teil abweichend von der Berechnung des FA &#8211; nach dem Wohnfl\u00e4chenverh\u00e4ltnis auf die Einliegerwohnung entfallen (rd. 4.000 DM), um die H\u00e4lfte, auf ca. 2.000 DM, zu k\u00fcrzen. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots darf die K\u00fcrzung den den Kl\u00e4gern vom FA rechtsirrig als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zugerechneten Betrag von 1.757 DM nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 80\/85) BStBl. 1986 II S. 839 Wird eine Wohnung aufgrund Mietvertrags an einen nahen Angeh\u00f6rigen erheblich verbilligt \u00fcberlassen &#8211; hier rund zur H\u00e4lfte der orts\u00fcblichen Miete -, so kann der Vermieter seine auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen ebenfalls nur zur H\u00e4lfte, n\u00e4mlich in dem Verh\u00e4ltnis als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-6-1986-ix-r-80_85-bstbl-1986-ii-s-839\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.6.1986 (IX R 80\/85) BStBl. 1986 II S. 839<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-33873","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33873","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=33873"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/33873\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=33873"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=33873"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=33873"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}