{"id":33879,"date":"2013-03-26T12:26:27","date_gmt":"2013-03-26T10:26:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33879"},"modified":"2013-03-26T12:26:27","modified_gmt":"2013-03-26T10:26:27","slug":"bfh-urteil-vom-9-7-1986-i-r-85_83-bstbl-1986-ii-s-851","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-7-1986-i-r-85_83-bstbl-1986-ii-s-851\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.7.1986 (I R 85\/83) BStBl. 1986 II S. 851"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 9.7.1986 (I R 85\/83) BStBl. 1986 II S. 851<\/p>\n<p>Ein ausschlie\u00dflich f\u00fcr ein Touristikunternehmen t\u00e4tiger Fremdenf\u00fchrer, der sich selbst\u00e4ndig bet\u00e4tigt, nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1; GewStDV \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1978 Studentin. Sie bet\u00e4tigte sich au\u00dferdem als Fremdenf\u00fchrerin. Als solche war sie ausschlie\u00dflich im Auftrag einer T-GmbH t\u00e4tig. Sie \u00fcbernahm aufgrund von Einzelauftr\u00e4gen die F\u00fchrung von Reisegruppen. Den Reisegruppen diente sie als Fremdenf\u00fchrerin z.B. bei Stadtrundfahrten. Sie begleitete auch bei Theaterbesuchen oder bei Transfers von Reisegruppen. Die Reisegruppen zahlten jeweils nur an die T-GmbH. Von dieser erhielt die Kl\u00e4gerin ihr Entgelt.  <\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin als solche aus Gewerbebetrieb und erlie\u00df am 23. Oktober 1980 einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1978. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, nachdem es \u00fcber Art und Umfang der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin Beweis erhoben hatte.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) und des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV ist Gewerbebetrieb i. S. der Vorschrift jede selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land-und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\u00e4ndige Arbeit i. S. des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 GewStDV ist ein stehender Gewerbebetrieb jeder, der kein Reisegewerbebetrieb i. S. des \u00a7 35a Abs. 2 GewStG ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Streitfall einen Gewerbebetrieb mit der Begr\u00fcndung verneint, die Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin im Jahre 1978 sei keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gewesen. Diese Auffassung h\u00e4lt einer rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>a) Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine T\u00e4tigkeit, die gegen Entgelt an den Markt gebracht und f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbar angeboten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Februar 1967 IV R 153\/66, BFHE 88, 207, BStBl III 1967, 337; vom 17. Januar 1973 I R 191\/72, BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260; vom 26. Oktober 1977 I R 110\/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137; vom 3. November 1982 I R 39\/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182; vom 10. August 1983 I R 120\/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137). Die Funktion des Merkmals wird deutlich, wenn man zwischen der Teilnahme am &#8222;wirtschaftlichen Verkehr&#8220; und der am &#8222;allgemeinen Verkehr&#8220; unterscheidet, wobei das Hauptgewicht der Begriffsbestimmung auf der Teilnahme am &#8222;allgemeinen Verkehr&#8220; liegt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 15. Juli 1942 VI 192\/42, BFHE 52, 120, RStBl 1942, 989). Eine Teilnahme am &#8222;wirtschaftlichen Verkehr&#8220; ist schon dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder G\u00fcteraustausch teilnimmt. Das Merkmal dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche T\u00e4tigkeiten auszuklammern, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder G\u00fcteraustausch gerichtet sind (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 15 EStG, gr\u00fcne Bl\u00e4tter, B Anm. 4). Die Teilnahme am &#8222;allgemeinen Verkehr&#8220; erfordert dagegen, da\u00df die T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen nach au\u00dfen hin in Erscheinung tritt und sich an eine &#8211; wenn auch begrenzte &#8211; Allgemeinheit wendet. Durch das Hervortreten nach au\u00dfen unterscheidet sich die gewerbliche T\u00e4tigkeit von solchen i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG. Entscheidend ist deshalb darauf abzustellen, ob f\u00fcr au\u00dfenstehende Dritte der Wille erkennbar wird, ein Gewerbe zu betreiben. Dagegen ist es nicht erforderlich, da\u00df der Steuerpflichtige seine Leistungen oder Waren einer Mehrzahl von Interessenten anbietet bzw. Angebote derselben annimmt. Auch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr nur einen bestimmten Vertragspartner kann Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1963 VI 313\/62 U, BFHE 78, 352, BStBl III 1964, 137).<\/p>\n<p>b) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die mit keinen Revisionsr\u00fcgen angefochten wurden und deshalb den Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), war die Kl\u00e4gerin im Streitjahr als Fremdenf\u00fchrerin t\u00e4tig. Sie \u00fcbte insoweit eine T\u00e4tigkeit aus, die typischerweise unter den Begriff &#8222;Gewerbebetrieb&#8220; f\u00e4llt, sofern sie nicht ausnahmsweise wissenschaftlicher oder unterrichtender Natur i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Die Kl\u00e4gerin war in nicht unerheblichem Umfang t\u00e4tig; sie war mit den ihr erteilten Auftr\u00e4gen voll ausgelastet. Daraus folgt, da\u00df sie die T\u00e4tigkeit nachhaltig aus\u00fcbte. Auch lassen die vom FG festgestellten Einnahmen nur den Schlu\u00df zu, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit Gewinnerzielungsabsicht handelte. Gegen\u00fcber der Allgemeinheit trat ihre T\u00e4tigkeit schon deshalb in Erscheinung, weil sie f\u00fcr Reisegruppen, Reiseveranstalter, Busunternehmer und andere Personen sichtbar wurde. Die Kl\u00e4gerin trat damit nach au\u00dfen hin als eine Person in Erscheinung, die nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht die T\u00e4tigkeit einer Fremdenf\u00fchrerin aus\u00fcben will. Soweit sie dabei auch selbst\u00e4ndig t\u00e4tig geworden sein sollte, reicht dies f\u00fcr die Annahme einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr aus. Die Vorentscheidung ist von einer anderen Auslegung des Begriffs &#8222;Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr&#8220; ausgegangen. Sie verletzt \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und \u00a7 1 Abs. 1 GewStDV.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dar\u00fcber getroffen, ob die Kl\u00e4gerin auch selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war. Ihre T\u00e4tigkeit nur f\u00fcr einen Auftraggeber, der erhebliche zeitliche Umfang der T\u00e4tigkeit und die Art der Entlohnung der Kl\u00e4gerin (Abschlagszahlungen) deuten darauf hin, da\u00df die Eink\u00fcnfte auch als solche aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu beurteilen sein k\u00f6nnten. Das FG wird die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen tats\u00e4chlichen Feststellungen nachholen m\u00fcssen. Zu diesem Zweck wird die Vorentscheidung aufgehoben. Die Sache wird zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.7.1986 (I R 85\/83) BStBl. 1986 II S. 851 Ein ausschlie\u00dflich f\u00fcr ein Touristikunternehmen t\u00e4tiger Fremdenf\u00fchrer, der sich selbst\u00e4ndig bet\u00e4tigt, nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1; GewStDV \u00a7 1. Vorinstanz: FG Hamburg Sachverhalt I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1978 Studentin. 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