{"id":33882,"date":"2013-03-26T12:29:15","date_gmt":"2013-03-26T10:29:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33882"},"modified":"2013-03-26T12:29:15","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:15","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1986-vii-r-145_85-bstbl-1986-ii-s-857","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1986-vii-r-145_85-bstbl-1986-ii-s-857\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VII R 145\/85) BStBl. 1986 II S. 857"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VII R 145\/85) BStBl. 1986 II S. 857<\/p>\n<p>Kann nicht festgestellt werden, ob aus der DDR in die Bundesrepublik verbrachte Waren DDR-Ursprung haben, so tr\u00e4gt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 96.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/p>\n<p>Am 3. Mai 1976 verbrachte die staatliche Spedition der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) VEB Deutrans 998 Ballen zu je 100 m halbkunstseidenen Kettsatin in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Die Grenzkontrollstelle Helmstedt-Autobahn \u00fcberwies die ihr vorgef\u00fchrten Waren an das Zollamt (ZA) X, eine Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211; HZA -). Am 4. Mai 1976 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) die Waren dem ZA vor und versicherte in einer Erkl\u00e4rung nach der Allgemeinen Genehmigung Nr. 3(B) zur Interzonenhandelsverordnung vom 9. September 1974 &#8211; im folgenden: A G Nr. 3 (B) &#8211; (Beilage zum Bundesanzeiger &#8211; BAnz &#8211; Nr. 205 vom 31. Oktober 1974), da\u00df die ihr bekannten Voraussetzungen der A G Nr. 3 (B) vorl\u00e4gen. Zu diesen Voraussetzungen geh\u00f6ren nach \u00a7 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a A G Nr. 3 (B), da\u00df die Waren im Falle des Kaufs in den W\u00e4hrungsgebieten der DM-Ost gewonnen oder hergestellt worden sind. Das ZA fertigte die Waren nach den Vorschriften der Verordnung \u00fcber die \u00dcberwachung des Verkehrs mit Verm\u00f6genswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin &#8211; Interzonen\u00fcberwachungsverordnung (IZ\u00dcVO) &#8211; vom 9. Juli 1951 (BGBl I 1951, 439; Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung &#8211; VSF &#8211; SV 5070) ab. Mit Bescheid vom 25. Mai 1976 forderte dann das ZA von der Kl\u00e4gerin Zoll in H\u00f6he von 16.959 DM und Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 14.405,40 DM mit der Begr\u00fcndung nach, die bei ihm vorgef\u00fchrte Ware sei in der CSSR hergestellt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtsgang als unbegr\u00fcndet ab. Es f\u00fchrte aus: Die Zollschuld sei nach \u00a7 57 Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes (ZG) entstanden. Waren, die aus einem Gebiet au\u00dferhalb der Bundesrepublik und der DDR, z. B. aus der CSSR, in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht w\u00fcrden, seien Zollgut. Um solche Waren handle es sich im Streitfall. Das ergebe sich aus den Grunds\u00e4tzen des Beweises des ersten Anscheins. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der erkennende Senat diese Entscheidung durch Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68\/78 (BFHE 136, 334) auf und verwies die Sache u. a. mit der Begr\u00fcndung an das FG zur\u00fcck, das Herstellungsland der Gewebe d\u00fcrfe nicht nach den Grunds\u00e4tzen des Beweises des ersten Anscheins festgestellt werden; diese Frage m\u00fcsse mit Hilfe der Regeln des Indizienbeweises beantwortet werden.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage wiederum ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus: Der DDR-Ursprung der Waren habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen und die Feststellungslast trage die Kl\u00e4gerin (Urteil vom 30. Mai 1985 IV 5315\/82 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1986, 151).<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist in Anwendung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang in BFHE 136, 334, 342 entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze davon ausgegangen, da\u00df der angefochtene Steuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn die in Rede stehende Ware nicht in der DDR gewonnen oder hergestellt worden ist (= DDR-Ursprung). In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist das FG ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df die Ware ihren Ursprung in einem anderen Land als der DDR habe. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Kl\u00e4gerin insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft und die Klage daher abzuweisen war.<\/p>\n<p>Eine gesetzlich festgelegte Regel \u00fcber die Verteilung der Feststellungslast fehlt f\u00fcr den Steuerproze\u00df. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt im Regelfall, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde die Feststellungslast f\u00fcr die Tatsachen tr\u00e4gt, die vorliegen m\u00fcssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu k\u00f6nnen, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige dagegen f\u00fcr Tatsachen, die Steuerbefreiungen und -erm\u00e4\u00dfigungen begr\u00fcnden oder einen Steueranspruch aufheben oder einschr\u00e4nken. Diese Regel gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Die vorliegende Streitsache ist ein solcher Ausnahmefall. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die in letzter Zeit im Schrifttum verst\u00e4rkt gestellte Frage, ob an der oben zitierten Standardformel der Rechtsprechung noch uneingeschr\u00e4nkt festgehalten werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juli 1983 VII R 43\/80, BFHE 138, 527, 528, BStBl II 1983, 760, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und auf das Schrifttum).<\/p>\n<p>Es geht im vorliegenden Fall um die Frage, ob die streitbefangenen Waren DDR-Ursprung haben. Alle Ursprungsregelungen gehen davon aus, da\u00df derjenige, der sich auf einen bestimmten Ursprung einer Ware beruft, entsprechende Beweismittel vorzulegen hat (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 802\/68 &#8211; Ursprungs-VO -, VSF Z 4005; \u00a7 28 ZG; \u00a7 22 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung &#8211; AZO -; \u00a7 3 Abs. 4 2. IZH-DVO, jetzt \u00a7 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Interzonenhandelsverordnung vom 1. M\u00e4rz 1979, VSF SV 5053; \u00a7 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a A G Nr. 3 (B), jetzt \u00a7 3 Nr. 3 letzter Satz A G Nr. 3 (B) neuer Fassung, VSF SV 5103; s. auch \u00a7 4 Abs. 6 des \u00f6sterreichischen Zollgesetzes). Diese Vorschriften treffen zwar lediglich eine Verfahrensregelung und betreffen allein die Beweisf\u00fchrungslast. Sie spiegeln aber die Tatsache wider, da\u00df diese Beweisf\u00fchrung regelm\u00e4\u00dfig zum Verantwortungsbereich desjenigen z\u00e4hlt, der sich auf einen bestimmten Ursprung einer Ware beruft. Denn dieser hat im Regelfall einen weitaus st\u00e4rkeren Bezug zu der Ware, um deren Ursprung es geht, als die Beh\u00f6rde; meist ist er der K\u00e4ufer der Ware und hat daher entsprechende Verbindungen zum Verk\u00e4ufer oder Hersteller. Er ist also am ehesten in der Lage, Beweismittel f\u00fcr den Ursprung beizubringen. Wegen dieser Beweisn\u00e4he desjenigen, der sich auf einen bestimmten Ursprung einer von ihm eingef\u00fchrten Ware beruft, ist es gerechtfertigt anzunehmen, da\u00df ihm grunds\u00e4tzlich auch die Feststellungslast hinsichtlich der den Ursprung begr\u00fcndenden Tatsachen zur Last f\u00e4llt (vgl. auch Weber-Grellet, in dubio pro quo?, Zur Beweislast im Steuerrecht, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1981, 48, 55). Daraus ergibt sich, da\u00df auch im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin die Last der Unerweislichkeit ihrer Behauptung zu tragen hat, die eingebrachten Waren h\u00e4tten DDR-Ursprung.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, da\u00df es an einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die in den letztgenannten Vorschriften des innerdeutschen Handels getroffenen Regelungen zur Feststellungslast fehlte. Diese enthalten, wie ausgef\u00fchrt, keine unmittelbaren Regelungen der Verteilung der Feststellungslast, sondern sind Verfahrensregelungen. Sie k\u00f6nnen aber als Argument daf\u00fcr dienen, da\u00df die Kl\u00e4gerin wegen ihrer Beweisn\u00e4he die Feststellungslast f\u00fcr den DDR-Ursprung der Waren zu tragen hat. Der Auffassung von Horn (Erhebung von Zoll im innerdeutschen Handel?, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1980, 1043, 1047), auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, folgt der Senat aus den angegebenen Gr\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Da schon die angegebenen Gr\u00fcnde die Richtigkeit der Vorentscheidung hinsichtlich der Beweislastverteilung ergeben, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob nach dem f\u00fcr die Frage, ob Zoll zu erheben ist, anwendbaren Gemeinschaftsrecht die Regelung des Protokolls \u00fcber den innerdeutschen Handel und die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen vom 25. M\u00e4rz 1957 (BGBl II 1957, 984) als Sonderregelung gegen\u00fcber der allgemeinen Regelung des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen ist. W\u00e4re dem so, so tr\u00fcge die Kl\u00e4gerin die Feststellungslast f\u00fcr den DDR-Ursprung der eingebrachten Waren auch in Anwendung des von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsatzes, da\u00df den Steuerpflichtigen die Last der Unerweislichkeit von Tatsachen trifft, die einen Steueranspruch aufheben oder einschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1986 (VII R 145\/85) BStBl. 1986 II S. 857 Kann nicht festgestellt werden, ob aus der DDR in die Bundesrepublik verbrachte Waren DDR-Ursprung haben, so tr\u00e4gt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. FGO \u00a7 96. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Am 3. 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