{"id":33890,"date":"2013-03-26T12:29:16","date_gmt":"2013-03-26T10:29:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33890"},"modified":"2013-03-26T12:29:16","modified_gmt":"2013-03-26T10:29:16","slug":"bfh-urteil-vom-5-8-1986-vii-r-117_85-bstbl-1986-ii-s-870","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-8-1986-vii-r-117_85-bstbl-1986-ii-s-870\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.8.1986 (VII R 117\/85) BStBl. 1986 II S. 870"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 5.8.1986 (VII R 117\/85) BStBl. 1986 II S. 870<\/p>\n<p>Wird die dem Teilnehmer an einer Steuerberaterpr\u00fcfung m\u00fcndlich er\u00f6ffnete Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses, die Pr\u00fcfung sei nicht bestanden, schriftlich best\u00e4tigt, so ist diese Entscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht schriftlich begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>StBerG \u00a7 164a; AO 1977 \u00a7 121.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der zur Steuerberaterpr\u00fcfung 1984 zugelassene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte f\u00fcr die drei schriftlichen Pr\u00fcfungsaufgaben die Noten 3,5 sowie 4,0 und 4,5. Nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung am 22. Januar 1985 er\u00f6ffnete ihm der Vorsitzende des bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium &#8211; FinMin -) eingerichteten Pr\u00fcfungsausschusses, da\u00df er die Pr\u00fcfung nicht bestanden habe. \u00dcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der vermerkt ist, da\u00df der Kl\u00e4ger die Pr\u00fcfung nicht bestanden und der Vorsitzende ihm das Ergebnis bekanntgegeben habe. In den Pr\u00fcfungsakten sind au\u00dferdem die insgesamt 42 einzelnen Noten der sechs Pr\u00fcfungsmitglieder f\u00fcr den Vortrag des Kl\u00e4gers und f\u00fcr dessen Leistungen auf den sechs Gebieten der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung sowie die errechnete Durchschnittsnote f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung (4,71) und das unter Einbeziehung der Note f\u00fcr die schriftlichen Arbeiten ermittelte Gesamtergebnis (4,35) angegeben. Auf die mit Schreiben vom 25. Januar 1985 ge\u00e4u\u00dferte Bitte des Kl\u00e4gers um schriftliche Best\u00e4tigung der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses antwortete dessen Vorsitzender mit Schreiben vom 1. Februar 1985, er, der Vorsitzende, habe ihm, dem Kl\u00e4ger, im Anschlu\u00df an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung er\u00f6ffnet, da\u00df er die Steuerberaterpr\u00fcfung 1984 nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses und die Verpflichtung des Finanzministers begehrte, ihm die Wiederholung des m\u00fcndlichen Teils der Steuerberaterpr\u00fcfung zu gestatten, blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung ist entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht schriftlich begr\u00fcndet worden ist. Auch wenn der erkennende Senat der Auffassung des Kl\u00e4gers folgt, da\u00df das Schreiben des Pr\u00fcfungsvorsitzenden an den Kl\u00e4ger mit dem Inhalt, ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; sei im Anschlu\u00df an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung er\u00f6ffnet worden, da\u00df er die Pr\u00fcfung nicht bestanden habe, als schriftliche Best\u00e4tigung der angefochtenen Pr\u00fcfungsentscheidung anzusehen ist, so kann daraus nicht gefolgert werden, die Pr\u00fcfungsentscheidung h\u00e4tte in Anwendung des \u00a7 121 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7 164a StBerG begr\u00fcndet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Folgt man der Auffassung des Kl\u00e4gers, da\u00df die Vorschriften der AO 1977 (\u00a7 121) \u00fcber die Begr\u00fcndung von Verwaltungsakten nach \u00a7 164a StBerG f\u00fcr Pr\u00fcfungsentscheidungen gelten, so konnte im Streitfall auf eine Begr\u00fcndung verzichtet werden, weil die Feststellungen des FG die Annahme rechtfertigen, da\u00df f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Auffassungen der Pr\u00fcfer und des Pr\u00fcfungsausschusses zu seinen Leistungen &#8211; einschlie\u00dflich derjenigen in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung &#8211; auch ohne schriftliche Begr\u00fcndung ohne weiteres erkennbar waren, und weil es nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 unter dieser Voraussetzung einer Begr\u00fcndung nicht bedarf. Diese Auffassungen gingen aus den einzelnen Pr\u00fcfungsquoten sowie aus dem nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) bestimmten Gesamtergebnis hervor. Die einzelnen Noten und das Gesamtergebnis wiederum konnten, wie das FG festgestellt hat, den Pr\u00fcfungsakten entnommen werden.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Pr\u00fcfungsentscheidung allerdings nicht deshalb f\u00fcr rechtsfehlerhaft, weil zu ihrer Begr\u00fcndung die f\u00fcr das Pr\u00fcfungsergebnis ma\u00dfgebende Zahl im Sinne des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB sowie die einzelnen Noten, die der Festlegung dieser Zahl zugrunde liegen, nicht angegeben worden sind. Er ist vielmehr, wie er auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nachdruck vorgetragen hat, der Auffassung, da\u00df eine Begr\u00fcndung mit Angaben dar\u00fcber h\u00e4tte erteilt werden m\u00fcssen, auf welchen Erkenntnissen und Erw\u00e4gungen der einzelnen Pr\u00fcfer die Bewertungen, vor allem die der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistungen, beruhen. Dieser Auffassung kann aber deshalb nicht gefolgt werden, weil zumindest eine Begr\u00fcndung von Pr\u00fcfungsentscheidungen mit einem Inhalt, wie der Kl\u00e4ger ihn w\u00fcnscht, nicht gefordert werden kann. Das folgt aus den Besonderheiten, die f\u00fcr Pr\u00fcfungsentscheidungen ma\u00dfgebend sind.<\/p>\n<p>a) Diese Besonderheiten ergeben sich vornehmlich daraus, da\u00df die einer Pr\u00fcfungsentscheidung zugrunde liegenden Benotungen auf pers\u00f6nlichen Werturteilen des Pr\u00fcfungsausschusses beruhen, die aus der besonderen Pr\u00fcfungssituation des Einzelfalles heraus gewonnen werden m\u00fcssen (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 3. Juli 1980 VII R 84\/79, BFHE 131, 173, BStBl II 1980, 610, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123\/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280).<\/p>\n<p>Eine Begr\u00fcndung der Einzelnoten, die einer Pr\u00fcfungsentscheidung zugrunde liegen, w\u00e4re bei dieser Sachlage nur dann sinnvoll, wenn sie \u00fcber die Beurteilungsvorg\u00e4nge, insbesondere \u00fcber die Erkenntnisse und Erw\u00e4gungen der einzelnen Pr\u00fcfer, die Grundlage der Benotungen sind, Aufschlu\u00df g\u00e4be. Insoweit ist aber der Auffassung zu folgen, da\u00df den Werturteilen der Pr\u00fcfer eine &#8222;F\u00fclle von Eindr\u00fccken und Faktoren&#8220; zugrunde liegen, die nur schwer in einer f\u00fcr die Aufnahme in die Begr\u00fcndung einer Pr\u00fcfungsentscheidung geeigneten Weise erfa\u00dft und ausgedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen (vgl. Dolzer in Die \u00d6ffentliche Verwaltung &#8211; D\u00d6V &#8211; 1985, 9, 14). Das gilt vor allem f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung, in der die f\u00fcr die Werturteile ma\u00dfgebenden Erkenntnisse und Erw\u00e4gungen der Pr\u00fcfer weitgehend durch situationsbedingte Faktoren wie die Erfassung der Fragen und Antworten, die Reaktionen der Bewerber auf die Pr\u00fcfungsfragen und die Reaktionen der Pr\u00fcfer auf die Antworten beeinflu\u00dft werden. Wegen der Schwierigkeiten der Erfassung dieser Erkenntnisse und Erw\u00e4gungen kann von den Pr\u00fcfern nur verlangt werden, da\u00df sie ihre Beurteilungen und Benotungen nach bestem Wissen und Gewissen &#8211; und damit nach h\u00f6chstpers\u00f6nliche zu verantwortenden Ma\u00dfst\u00e4ben &#8211; treffen (vgl. BFHE 140, 125, 128, BStBl II 1984, 280), mit der Folge, da\u00df es nicht zumutbar erscheint, diese f\u00fcr die Werturteile und Benotungen ma\u00dfgebenden Erkenntnisse und Erw\u00e4gungen der Pr\u00fcfer zu ermitteln und in einer Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfungsentscheidung wiederzugeben.<\/p>\n<p>b) Die f\u00fcr eine Pr\u00fcfungsentscheidung ma\u00dfgebenden Besonderheiten werden auch als Rechtfertigung daf\u00fcr angesehen, da\u00df nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Pr\u00fcfungsentscheidungen aufgrund der Regelung in \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG auch dann keiner schriftlichen Begr\u00fcndung nach \u00a7 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bed\u00fcrfen, wenn sie schriftlich best\u00e4tigt werden (vgl. Dolzer, a. a. O.; Nieh\u00fcs, Schul- und Pr\u00fcfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 425). Zwar ist die Regelung des VwVfG auch die Entscheidung \u00fcber das Nichtbestehen einer Steuerberaterpr\u00fcfung nicht anwendbar. Denn in \u00a7 164a StBerG ist bestimmt, da\u00df die Durchf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens in Angelegenheiten der Steuerberaterpr\u00fcfung sich nach der AO 1977 richtet, und die Verfahrensvorschriften der AO 1977 enthalten in \u00a7 121 besondere Regelungen \u00fcber die Begr\u00fcndung von Verwaltungsakten. Gleichwohl kann bei der Entscheidung im Streitfall ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die Gr\u00fcnde, die gegen das Erfordernis einer Begr\u00fcndung von Pr\u00fcfungsentscheidungen sprechen, vom Gesetzgeber anerkannt worden sind. Wenn im StBerG eine dem \u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG entsprechende Regelung nicht enthalten ist, so folgt daraus nicht, da\u00df Pr\u00fcfungsentscheidungen auf der Grundlage des StBerG stets zu begr\u00fcnden w\u00e4ren. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, das Erfordernis der Begr\u00fcndung einer Pr\u00fcfungsentscheidung nach dem StBerG anders zu beurteilen als nach dem VwVfG.<\/p>\n<p>c) Auch aus der Verweisung in \u00a7 164a StBerG, nach der sich die Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach den Vorschriften der AO 1977 &#8222;richtet&#8220;, kann im Streitfall das Erfordernis einer Begr\u00fcndung, wie der Kl\u00e4ger sie anstrebt, nicht hergeleitet werden. Die Verweisung gebietet nicht eine uneingeschr\u00e4nkte Anwendung der Verfahrensvorschriften der AO 1977. Vielmehr kommt in dieser Vorschrift lediglich zum Ausdruck, da\u00df die Verfahrensvorschriften der AO 1977 Richtschnur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens i. S. des \u00a7 164a StBerG sein sollen. Daraus ist zu entnehmen, da\u00df die Verwaltungsverfahrensvorschriften der AO 1977 aufgrund der Verweisung in \u00a7 164a StBerG nur sinngem\u00e4\u00df Anwendung finden k\u00f6nnen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1980 VII R 42\/80, BFHE 131, 187, BStBl II 1980, 699). Damit ist es aber nicht vereinbar, die Verfahrensvorschriften der AO 1977 auch anzuwenden, soweit besondere Gr\u00fcnde dem entgegenstehen. Das trifft &#8211; wie dargelegt &#8211; im Streitfall zumindest insoweit zu, als eine Begr\u00fcndung nicht schon nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 entbehrlich ist.<\/p>\n<p>3. Dieses Ergebnis verst\u00f6\u00dft nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Rechtsschutzgarantie und der Rechtsstaatlichkeit.<\/p>\n<p>a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtsschutzgarantie gebietet es, da\u00df eine vollst\u00e4ndige Nachpr\u00fcfung des Verwaltungsakts in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Gericht sichergestellt wird (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 5. Februar 1963 2 BvR 21\/60, BVerfGE 15, 275, 282, und vom 19. Juni 1973 1 BvL 39\/69 u. 14\/72, BVerfGE 35, 263, 274). Dieses Ziel ist zumindest nicht uneingeschr\u00e4nkt davon abh\u00e4ngig, da\u00df zu einem Verwaltungsakt auch eine besondere Begr\u00fcndung ergeht. Demgem\u00e4\u00df wird auch die Auffassung vertreten, da\u00df aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht ein allgemeines Gebot zur Begr\u00fcndung staatlicher Akte einschlie\u00dflich belastender Verwaltungsakte hergeleitet werden kann (vgl. Schmidt-Assmann in Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog, Grundgesetz, Lieferung 24, Januar 1985, Art. 19 Abs. IV Rdnr. 253).<\/p>\n<p>Bei Pr\u00fcfungsentscheidungen ist insoweit zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df sie aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten nur begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle zug\u00e4nglich sind (zur gerichtlichen Kontrolle vgl. Nieh\u00fcs, a. a. O., Rdnrn. 470 ff.) und da\u00df der f\u00fcr den Ausgang einer Pr\u00fcfung ma\u00dfgebende Bereich, n\u00e4mlich die Einsch\u00e4tzung und Bewertung (Benotung) der Pr\u00fcfungsleistungen des Bewerbers durch den Pr\u00fcfer, bis zur Grenze der Willk\u00fcr der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl. Nieh\u00fcs, a. a. O., Rdnr. 470).<\/p>\n<p>b) Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich der Grundsatz, da\u00df dem B\u00fcrger die Gr\u00fcnde f\u00fcr Verwaltungsakte, die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstig sind, mitgeteilt werden m\u00fcssen. Dadurch soll erreicht werden, da\u00df der B\u00fcrger sich sachgem\u00e4\u00df verteidigen kann (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 16. Januar 1957 1 BvR 253\/56, BVerfGE 6, 32, 44, und vom 29. Oktober 1975 2 BvR 812\/73, BVerfGE 40, 276, 286; vgl. auch Schmidt-A\u00dfmann, a. a. O.). Schon das Ziel dieses Grundsatzes, die sachgem\u00e4\u00dfe Verteidigung sicherzustellen, deutet darauf hin, da\u00df eine Ausnahme von dem Erfordernis, einem B\u00fcrger die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigen Gr\u00fcnde eines Verwaltungsakts mitzuteilen, zumindest dann in Betracht kommen kann, wenn dieses Ziel auch ohne Erteilung einer besonderen Begr\u00fcndung erreichbar ist. Entsprechendes mu\u00df gelten, wenn oder soweit eine besondere Begr\u00fcndung f\u00fcr eine sachgem\u00e4\u00dfe Verteidigung nicht f\u00f6rderlich erscheint. Das trifft f\u00fcr Pr\u00fcfungsentscheidungen in der Regel zumindest hinsichtlich der Erkenntnisse und Erw\u00e4gungen der einzelnen Pr\u00fcfer zu, auf denen die Werturteile einer Pr\u00fcfungsentscheidung beruhen. Der Grund daf\u00fcr liegt darin, da\u00df die eigentliche Grundlage der Pr\u00fcfungsentscheidungen, n\u00e4mlich die Beurteilung der Pr\u00fcfungsleistungen, im wesentlichen einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist.<\/p>\n<p>Die Begrenzung der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit von Pr\u00fcfungsentscheidungen durch die Gerichte wird auch aus der Sicht des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit als Rechtfertigung daf\u00fcr angesehen, da\u00df Pr\u00fcfungsentscheidungen nach dem VwVfG (\u00a7 2 Abs. 3 Nr. 2) keiner schriftlichen Begr\u00fcndung bed\u00fcrfen (vgl. Nieh\u00fcs, a. a. O., Rdnr. 425; im Ergebnis auch Schmidt-Assmann, a. a. O.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.8.1986 (VII R 117\/85) BStBl. 1986 II S. 870 Wird die dem Teilnehmer an einer Steuerberaterpr\u00fcfung m\u00fcndlich er\u00f6ffnete Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses, die Pr\u00fcfung sei nicht bestanden, schriftlich best\u00e4tigt, so ist diese Entscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht schriftlich begr\u00fcndet ist. StBerG \u00a7 164a; AO 1977 \u00a7 121. 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