{"id":33908,"date":"2013-03-26T12:25:46","date_gmt":"2013-03-26T10:25:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33908"},"modified":"2013-03-26T12:25:46","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:46","slug":"bfh-urteil-vom-23-5-1986-iii-r-66_85-bstbl-1986-ii-s-916","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-5-1986-iii-r-66_85-bstbl-1986-ii-s-916\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 66\/85) BStBl. 1986 II S. 916"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 66\/85) BStBl. 1986 II S. 916<\/p>\n<p>Ein Wirtschaftsgut verbleibt auch dann noch im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors, wenn dieser es kurzfristig, d. h. f\u00fcr nicht l\u00e4nger als drei Monate, an einen anderen vermietet.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1982 \u00a7 4b Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen sowohl an Gewerbetreibende als auch an Privatpersonen. Im Jahre 1982 schaffte sie f\u00fcr ihr Unternehmen mehrere Kraftfahrzeuge an. Hierf\u00fcr beantragte sie die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf Tz. 39, 40 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juni 1982 (BStBl I 1982, 569) mit der Begr\u00fcndung ab, die angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter seien nicht, wie \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 es erfordere, ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden. Bei der Vermietung von Fahrzeugen an wechselnde Mieter m\u00fcsse nach Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, da\u00df die private Nutzung \u00fcber 10 v. H. liege.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 406 abgedruckten Gr\u00fcnden stattgegeben. Seiner Ansicht nach hat das FA die Zulage zu Unrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 versagt. Nach dieser Vorschrift komme es entscheidend darauf an, da\u00df der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut betrieblich nutze.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1982.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich im Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, bb InvZulG 1982 ist die Anschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern der hier streitigen Art nur zulagebeg\u00fcnstigt, wenn diese mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einem Betrieb oder einer Betriebst\u00e4tte im Inland verbleiben. Dar\u00fcber hinaus bestimmt \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982, da\u00df der Zulageanspruch nur dann entsteht, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird.<\/p>\n<p>Hat der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut einem anderen zum Gebrauch \u00fcberlassen, so ist &#8211; was das FG nicht beachtet hat &#8211; vorrangig zu pr\u00fcfen, wo das Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist; denn die Entscheidung dar\u00fcber, ob das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt wird, ist nach den Verh\u00e4ltnissen desjenigen zu beurteilen, bei dem das Wirtschaftsgut verblieben ist.<\/p>\n<p>2. Vermietet der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut, so hat das nicht stets gleichzeitig auch zur Folge, da\u00df dieses nicht mehr in dem Betrieb (der Betriebst\u00e4tte), dem (der) es bisher zuzuordnen war, verbleibt. Sofern Tz. 40 des Schreibens des BMF vom 16. Juni 1982 IV B 2 &#8211; InvZ 1010 &#8211; 16\/82 (BStBl I 1982, 569) dahin zu verstehen sein sollte, da\u00df nach Ansicht des BMF ein Wirtschaftsgut auch bei kurzfristiger Nutzungs\u00fcberlassung stets aus dem Betrieb (der Betriebst\u00e4tte) des Investors ausscheide, k\u00f6nnte dem der Senat nicht folgen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zu Verbleibregelungen in vergleichbaren zulagerechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Oktober 1985 III R 79\/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150) ist unter dem Begriff &#8222;Verbleiben&#8220; eine dauerhafte r\u00e4umliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu dem Betrieb (der Betriebst\u00e4tte) zu verstehen. Diese erfordert jedoch nicht, da\u00df das Wirtschaftsgut im r\u00e4umlich abgegrenzten Bereich des Betriebs (der Betriebst\u00e4tte) bleiben mu\u00df. So ist beispielsweise anerkannt, da\u00df bei Kraftfahrzeugen die Bindung an die Berliner Betriebst\u00e4tte grunds\u00e4tzlich auch dann erhalten bleibt, wenn die Fahrzeuge den Raum von Berlin kurzfristig verlassen (BFH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 151\/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155). Bei Bauger\u00e4ten ist die Voraussetzung des dreij\u00e4hrigen Verbleibens nach Auffassung der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der L\u00e4nder (BMF-Schreiben vom 14. Mai 1980 IV B 2 &#8211; S 1990 &#8211; 18\/80\/IV B 2 &#8211; S 1974 &#8211; 4\/80 (BStBl I 1980, 231) auch dann noch als erf\u00fcllt anzusehen, wenn diese Wirtschaftsg\u00fcter kurzfristig au\u00dferhalb des Zonenrandgebiets bzw. Berlin (West) eingesetzt werden. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben damit der Wesensart und der Zweckbestimmung der genannten Wirtschaftsg\u00fcter sowie einem Bed\u00fcrfnis der Praxis Rechnung getragen. Der erkennende Senat ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, da\u00df die gem\u00e4\u00df \u00a7 4b Abs. 2 InvZulG 1982 erforderliche dauerhafte r\u00e4umliche Beziehung zu dem Betrieb (der Betriebst\u00e4tte) stets auch dann noch bestehen bleibt, wenn der Investor das Wirtschaftsgut in Erf\u00fcllung des Gesch\u00e4ftszwecks nur kurzfristig einem anderen zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft. Insoweit verbleibt das Wirtschaftsgut trotz der Nutzungs\u00fcberlassung im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors, es wird nach wie vor dort eingesetzt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Mieter um einen Gewerbetreibenden oder um eine Privatperson handelt, und wo und zu welchem Zweck der Mieter das Wirtschaftsgut verwendet. Als kurzfristig sieht der Senat einen Zeitraum von bis zu drei Monaten je Vermietung an, und zwar beginnend mit dem Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Gebrauchs\u00fcberlassung. Diese Auslegung des Senats tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, da\u00df der Investor in Vermietungsf\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig innerhalb kurzer Frist wieder die tats\u00e4chliche Gewalt \u00fcber das vermietete Wirtschaftsgut, beispielsweise das Fahrzeug, wiedererlangt.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df bestimmte Branchen, wie z. B. im Ausgangsfall Autoverleihfirmen, ohne ersichtliche Notwendigkeit von der Besch\u00e4ftigungszulage ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seiner Rechtsauffassung ausgehend zutreffend &#8211; keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, welche Laufzeit die einzelnen Mietvertr\u00e4ge hatten. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dieses wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n<p>a) Kommt das FG zum Ergebnis, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Fahrzeuge jeweils nicht f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum als drei Monate vermietet hat, so wird es zur Anwendung des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 noch zu pr\u00fcfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die Fahrzeuge daneben noch privat genutzt hat. Insoweit sind die Grunds\u00e4tze anzuwenden, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. November 1977 III R 145\/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353) und vom 7. M\u00e4rz 1980 III R 92\/78 (BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412) dargelegt hat. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7 4b InvZulG 1982, wie sich aus der Begr\u00fcndung des Gesetzes ergibt (BTDrucks 9\/1488, S. 16).<\/p>\n<p>b) Betr\u00e4gt die tats\u00e4chliche Mietdauer mehr als drei Monate, dann verbleibt das Fahrzeug nicht mehr im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors (Vermieters). Es kommt dann auf die Verh\u00e4ltnisse beim Mieter an. Handelt es sich um eine Privatperson, so ist eine Zulage nicht zu gew\u00e4hren. Handelt es sich um einen Gewerbetreibenden, so gelten die Grunds\u00e4tze der Senatsurteile in BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353; BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 66\/85) BStBl. 1986 II S. 916 Ein Wirtschaftsgut verbleibt auch dann noch im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors, wenn dieser es kurzfristig, d. h. f\u00fcr nicht l\u00e4nger als drei Monate, an einen anderen vermietet. 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