{"id":33910,"date":"2013-03-26T12:25:44","date_gmt":"2013-03-26T10:25:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=33910"},"modified":"2013-03-26T12:25:44","modified_gmt":"2013-03-26T10:25:44","slug":"bfh-urteil-vom-23-5-1986-iii-r-144_85-bstbl-1986-ii-s-919","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-5-1986-iii-r-144_85-bstbl-1986-ii-s-919\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 144\/85) BStBl. 1986 II S. 919"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 144\/85) BStBl. 1986 II S. 919<\/p>\n<p>\u00dcberl\u00e4\u00dft der Investor als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung, so verbleibt dieses im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors und wird dort insoweit betrieblich genutzt. Unerheblich ist, wie lange das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch \u00fcberlassen ist und in welchem Umfang dieser es privat nutzt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1982 \u00a7 4b Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beantragte beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) die Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) u. a. f\u00fcr die Anschaffung eines PKW. In ihrem Zulageantrag vermerkte sie dazu, der Betriebs-PKW werde von dem betreffenden Arbeitnehmer auch privat genutzt (1 %-Regelung bei der Lohnsteuer). Dies \u00e4ndere jedoch nichts an der Zugeh\u00f6rigkeit des PKW zum Betriebsverm\u00f6gen und seiner ausschlie\u00dflich betrieblich veranla\u00dften Nutzung.<\/p>\n<p>Das FA k\u00fcrzte das Beg\u00fcnstigungsvolumen um die Anschaffungskosten des PKW mit der Begr\u00fcndung, die au\u00dferbetriebliche Nutzung des Fahrzeugs sei h\u00f6her als 10 v. H. Damit seien die Voraussetzungen des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 nicht erf\u00fcllt, der eine ausschlie\u00dfliche oder fast ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung erfordere.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 512 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden stattgegeben. Seiner Ansicht nach kommt es in den F\u00e4llen, in denen der Investor das Wirtschaftsgut einem anderen zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, entscheidend darauf an, ob es sich bei der Nutzungs\u00fcberlassung aus der Sicht des Investors um einen betrieblichen Vorgang handelt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1982.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Das FG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66\/85 (BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916) entschieden, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen der Eigent\u00fcmer das angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut einem anderen zum Gebrauch \u00fcberl\u00e4\u00dft, grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst dar\u00fcber zu befinden ist, wo das Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 verblieben ist. Er hat weiter ausgef\u00fchrt, da\u00df ein vermietetes Wirtschaftsgut dann noch in dem (bisherigen) Betrieb (der &#8211; bisherigen &#8211; Betriebst\u00e4tte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d. h. f\u00fcr nicht l\u00e4nger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil III R 66\/85 verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats verbleibt ein vom Investor angeschaffter Kraftwagen, den er als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (entgeltlich oder unentgeltlich) zur Benutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, auch bei langfristiger Gebrauchs\u00fcberlassung an den Arbeitnehmer im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors. Die tats\u00e4chliche Einwirkungsm\u00f6glichkeit des Betriebs- (Betriebst\u00e4tteninhabers) Inhabers auf das \u00fcberlassene Kraftfahrzeug ist in einem solchen Fall bedingt durch die Funktion und die Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie durch den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Zweck der Gebrauchs\u00fcberlassung regelm\u00e4\u00dfig erheblich gr\u00f6\u00dfer als auf ein Wirtschaftsgut, das an einen Kunden langfristig vermietet wird. Dieser gr\u00f6\u00dferen Einwirkungsm\u00f6glichkeit entspricht regelm\u00e4\u00dfig auch eine st\u00e4rkere r\u00e4umliche Beziehung des Fahrzeugs zu dem Betrieb (der Betriebst\u00e4tte). Dies kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, da\u00df der Arbeitnehmer das Fahrzeug in aller Regel f\u00fcr Fahrten zum Betrieb (zu der Betriebst\u00e4tte) benutzt.<\/p>\n<p>2. Soweit das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch \u00fcberlassen ist, wird es vom Arbeitgeber betrieblich genutzt. Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den PKW zu privaten Zwecken nutzt. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 4b Abs. 2 Satz 7 InvZulG 1982 ist nur insoweit Raum, als das Fahrzeug dar\u00fcber hinaus auch aus anderen Gr\u00fcnden privat genutzt wird. Dabei kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse beim Investor an.<\/p>\n<p>3. Danach ist der von der Kl\u00e4gerin ihrem Arbeitnehmer zur Benutzung \u00fcberlassene PKW nach wie vor im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) der Kl\u00e4gerin verblieben und von ihr uneingeschr\u00e4nkt betrieblich genutzt worden. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit dar\u00fcber besteht, da\u00df die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 4b InvZulG 1982 vorliegen, hat das FA das Beg\u00fcnstigungsvolumen (\u00a7 4b Abs. 4 InvZulG 1982) zu Unrecht um die Anschaffungskosten f\u00fcr den streitbefangenen PKW gek\u00fcrzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.5.1986 (III R 144\/85) BStBl. 1986 II S. 919 \u00dcberl\u00e4\u00dft der Investor als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung, so verbleibt dieses im Betrieb (in der Betriebst\u00e4tte) des Investors und wird dort insoweit betrieblich genutzt. 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