{"id":345,"date":"2012-08-29T07:51:20","date_gmt":"2012-08-29T05:51:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=345"},"modified":"2012-09-22T10:52:56","modified_gmt":"2012-09-22T08:52:56","slug":"r-4-2-betriebsvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4-2-betriebsvermogen\/","title":{"rendered":"R 4.2 Betriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 4.2 Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. <sup>2<\/sup>Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsg\u00fcter sind auch dann notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie nicht in der Buchf\u00fchrung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. <sup>3<\/sup>Wirtschaftsg\u00fcter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu f\u00f6rdern bestimmt und geeignet sind, k\u00f6nnen &#8211; bei Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich (\u2192R 4.1) oder durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG &#8211; als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden. <sup>4<\/sup>Wirtschaftsg\u00fcter, die nicht Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. <sup>5<\/sup>Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, geh\u00f6ren sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatverm\u00f6gen. <sup>6<\/sup>Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsg\u00fcter zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen in vollem Umfang m\u00f6glich. <sup>7<\/sup>Wird ein Wirtschaftsgut in mehreren Betrieben des Stpfl. genutzt, ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>Betriebsverm\u00f6gen bei Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Das Betriebsverm\u00f6gen i. S. d. Absatzes 1 umfasst bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmer geh\u00f6ren, als auch diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern geh\u00f6ren (Sonderbetriebsverm\u00f6gen). <sup>2<\/sup>Wirtschaftsg\u00fcter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern geh\u00f6ren und die nicht Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, geh\u00f6ren zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II). <sup>3<\/sup>Solche Wirtschaftsg\u00fcter k\u00f6nnen zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsverm\u00f6gen I) oder die Beteiligung des Gesellschafters (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II) zu f\u00f6rdern. <sup>4<\/sup>Auch ein einzelner Gesellschafter kann gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen bilden.<\/p>\n<p><strong>Geb\u00e4udeteile, die selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter sind<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Geb\u00e4udeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude stehen, sind selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter. <sup>2<\/sup>Ein Geb\u00e4udeteil ist selbst\u00e4ndig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Geb\u00e4udenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. <sup>3<\/sup>Selbst\u00e4ndige Geb\u00e4udeteile in diesem Sinne sind:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Betriebsvorrichtungen (\u2192R 7.1 Abs. 3);<\/p>\n<p>2. Scheinbestandteile (\u2192R 7.1 Abs. 4);<\/p>\n<p>3. Ladeneinbauten, \u2192Schaufensteranlagen, Gastst\u00e4tteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie \u00e4hnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen f\u00fcr Geb\u00e4udeteile in Betracht, die statisch f\u00fcr das gesamte Geb\u00e4ude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen f\u00fcr Trennw\u00e4nde, Fassaden, Passagen sowie f\u00fcr die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden W\u00e4nden und Decken;<\/p>\n<p>4. sonstige \u2192Mietereinbauten<\/p>\n<p>5. sonstige selbst\u00e4ndige Geb\u00e4udeteile (\u2192Absatz 4).<\/p>\n<div>\n<p><strong>Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Geb\u00e4udes<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Wird ein Geb\u00e4ude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Geb\u00e4udeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Geb\u00e4ude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh\u00e4ngen steht. <sup>2<\/sup>Wohnr\u00e4ume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Stpfl. notwendiges Betriebsverm\u00f6gen sind, geh\u00f6ren zu dem eigenbetrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil. <sup>3<\/sup>Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinn\u00fctzigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung. <sup>4<\/sup>Wird ein Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteil fremdbetrieblich genutzt, handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen \u00fcberlassen wird. <sup>5<\/sup>Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme nach \u00a7 13 Abs. 4 EStG stets als besonderes Wirtschaftsgut anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung der selbst\u00e4ndigen von den unselbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Ein Geb\u00e4udeteil ist unselbst\u00e4ndig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Geb\u00e4ude dient. <sup>2<\/sup>\u2192Unselbst\u00e4ndige Geb\u00e4udeteile sind auch r\u00e4umlich vom Geb\u00e4ude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollst\u00e4ndig erscheint.<\/p>\n<p><strong>Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Geb\u00e4udeteilen<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Geb\u00e4udes sind auf die einzelnen Geb\u00e4udeteile aufzuteilen. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Aufteilung ist das Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4che eines Geb\u00e4udeteiles zur Nutzfl\u00e4che des ganzen Geb\u00e4udes ma\u00dfgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen f\u00fchrt zu einem unangemessenen Ergebnis. <sup>3<\/sup>Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgr\u00fcnden abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gr\u00fcnden nicht erforderlich ist. <sup>4<\/sup>Die Nutzfl\u00e4che ist in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Verordnung zur Berechnung der Wohnfl\u00e4che (Wohnfl\u00e4chenverordnung &#8211; WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. <sup>2<\/sup>Wird ein Teil eines Geb\u00e4udes eigenbetrieblich genutzt, geh\u00f6rt der zum Geb\u00e4ude geh\u00f6rende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen; in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccksteile von untergeordnetem Wert<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile brauchen nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein F\u00fcnftel des gemeinen Werts des gesamten Grundst\u00fccks und nicht mehr als 20.500 Euro betr\u00e4gt (\u00a7 8 EStDV). <sup>2<\/sup>Dabei ist auf den Wert des Geb\u00e4udeteiles zuz\u00fcglich des dazugeh\u00f6renden Grund und Bodens abzustellen. <sup>3<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung, ob der Wert eines Grundst\u00fccksteiles mehr als ein F\u00fcnftel des Werts des ganzen Grundst\u00fccks betr\u00e4gt, ist in der Regel das Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen zueinander zugrunde zu legen. <sup>4<\/sup>Ein Grundst\u00fccksteil ist mehr als 20.500 Euro wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen Grundst\u00fccks, der nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen zueinander auf den Grundst\u00fccksteil entf\u00e4llt, 20.500 Euro \u00fcbersteigt. <sup>5<\/sup>F\u00fchrt der Ansatz der Nutzfl\u00e4chen zu einem unangemessenen Wertverh\u00e4ltnis der beiden Grundst\u00fccksteile, ist bei ihrer Wertermittlung anstelle der Nutzfl\u00e4chen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis f\u00fchrender Ma\u00dfstab zugrunde zu legen. <sup>6<\/sup>Sind \u2192Zubeh\u00f6rr\u00e4ume (Nebenr\u00e4ume) vorhanden, kann der Stpfl. die Aufteilung auch nach dem Verh\u00e4ltnis der Hauptr\u00e4ume vornehmen. <sup>7<\/sup>Betr\u00e4gt der Wert eines eigenbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteiles nicht mehr als ein F\u00fcnftel des gesamten Grundst\u00fcckswerts und nicht mehr als 20.500 Euro, besteht ein Wahlrecht, den Grundst\u00fccksteil weiterhin als Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen. <sup>8<\/sup>Zur Ber\u00fccksichtigung von Betriebsausgaben, wenn der Grundst\u00fccksteil zu Recht nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt wird \u2192R 4.7 Abs. 2 Satz 4.<\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich \u00fcberlassen sind, sondern z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, k\u00f6nnen als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden, wenn die Grundst\u00fccke oder die Grundst\u00fccksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu f\u00f6rdern bestimmt und geeignet sind. <sup>2<\/sup>Wegen dieser Voraussetzungen bestehen f\u00fcr den Ansatz von Wirtschaftsg\u00fctern als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen Einschr\u00e4nkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Betriebs, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben k\u00f6nnen. <sup>3<\/sup>Daher k\u00f6nnen Land- und Forstwirte Mietwohn- und Gesch\u00e4ftsh\u00e4user, die sie auf zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grund und Boden errichtet oder einschlie\u00dflich Grund und Boden erworben haben, regelm\u00e4\u00dfig nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandeln. <sup>4<\/sup>Dagegen kann ein Land- und Forstwirt, der sein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundst\u00fcck bebaut und das Geb\u00e4ude an Betriebsfremde vermietet, dieses als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen behandeln, wenn dadurch das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nicht wesentlich ver\u00e4ndert wird. <sup>5<\/sup>In Grenzf\u00e4llen hat der Stpfl. darzutun, welche Beziehung das Grundst\u00fcck oder der Grundst\u00fccksteil zu seinem Betrieb hat und welche \u2192vern\u00fcnftigen wirtschaftlichen \u00dcberlegungen ihn veranlasst haben, das Grundst\u00fcck oder den Grundst\u00fccksteil als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen zu behandeln. <sup>6<\/sup>Wird ein Geb\u00e4ude oder ein Geb\u00e4udeteil als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen behandelt, geh\u00f6rt auch der dazugeh\u00f6rende Grund und Boden zum Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Einheitliche Behandlung des Grundst\u00fccks<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Auch wenn ein Grundst\u00fcck zu mehr als der H\u00e4lfte die Voraussetzungen f\u00fcr die Behandlung als Betriebsverm\u00f6gen (\u2192Abs\u00e4tze 7 und 9) erf\u00fcllt, k\u00f6nnen weitere Grundst\u00fccksteile, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 9 nicht vorliegen, nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden; Ausnahmen gelten f\u00fcr Baudenkmale bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft (\u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). <sup>2<\/sup>Soweit das Grundst\u00fcck bzw. Geb\u00e4ude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 S\u00e4tze 1, 3 und 4 EStR 1999 weiter.<\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile im Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Geh\u00f6rt ein Grundst\u00fcck zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, geh\u00f6rt es grunds\u00e4tzlich zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. <sup>2<\/sup>Dies gilt auch dann, wenn bei der Einbringung des Grundst\u00fccks oder Grundst\u00fccksteiles in das Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, dass Gewinne und Verluste aus dem Grundst\u00fcck oder Grundst\u00fccksteil ausschlie\u00dflich dem einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden. <sup>3<\/sup>Dient ein im Gesamthandseigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes Grundst\u00fcck teilweise der privaten Lebensf\u00fchrung eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundst\u00fccksteil nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt zu werden, wenn f\u00fcr diesen Grundst\u00fccksteil die Grenzen des \u00a7 8 EStDV nicht \u00fcberschritten sind; Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccke und Grundst\u00fccksteile im Sonderbetriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(12) <sup>1<\/sup>Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile, die nicht Gesamthandsverm\u00f6gen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern geh\u00f6ren, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar dienen, sind als Sonderbetriebsverm\u00f6gen notwendiges Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft. <sup>2<\/sup>Dient ein Grundst\u00fcck dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundst\u00fccksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen. <sup>3<\/sup>Betrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile, die im Verh\u00e4ltnis zum Wert des ganzen Grundst\u00fccks &#8211; nicht im Verh\u00e4ltnis zum Wert des Grundst\u00fccksteiles des Gesellschafters &#8211; von untergeordnetem Wert sind (\u2192\u00a7 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsverm\u00f6gen behandelt zu werden. <sup>4<\/sup>Jeder Mitunternehmer kann dieses Wahlrecht aus\u00fcben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigent\u00fcmer dieses Grundst\u00fccks, braucht das Wahlrecht nicht einheitlich ausge\u00fcbt zu werden. <sup>5<\/sup>Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Keine Bindung an die Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung<\/strong><\/p>\n<p>(13) F\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundst\u00fccken und Grundst\u00fccksteilen als Betriebsverm\u00f6gen kommt es nicht darauf an, wie ein Grundst\u00fcck bei der Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung behandelt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Erweiterte Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>(14) Die Abs\u00e4tze 7 bis 13 gelten entsprechend f\u00fcr das Wohnungseigentum und das Teileigentum i. S. d. WEG sowie f\u00fcr auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p><strong>Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(15) <sup>1<\/sup>Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes des Anlageverm\u00f6gens wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld. <sup>2<\/sup>Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen Schuld. <sup>3<\/sup>Wird ein betrieblich genutztes, fremdfinanziertes Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert, oder scheidet es aus der Verm\u00f6genssph\u00e4re des Stpfl. aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgenommene Schuld eine privat veranlasste Schuld, soweit der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s oder eine andere f\u00fcr das Ausscheiden des Wirtschaftsgutes erhaltene Leistung entnommen wird.<\/p>\n<p><strong>Betriebsverm\u00f6gen bei Sch\u00e4tzung des Gewinns oder bei Gewinnermittlung nach \u00a7 13a Abs. 3 bis 6 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(16) Wird der Gewinn gesch\u00e4tzt (\u2192R 4.1 Abs. 2) oder nach \u00a7 13a Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen nur in den F\u00e4llen des \u00a7 13a Abs. 6 Satz 2 EStG, des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der Nutzungs\u00e4nderung in Betracht (\u2192\u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 4.2 Betriebsverm\u00f6gen Allgemeines (1) 1Wirtschaftsg\u00fcter, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsg\u00fcter sind auch dann notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, wenn sie nicht in der Buchf\u00fchrung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. 3Wirtschaftsg\u00fcter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4-2-betriebsvermogen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 4.2 Betriebsverm\u00f6gen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[390],"class_list":["post-345","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-betriebsvermogen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/345","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=345"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/345\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=345"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=345"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=345"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}