{"id":34563,"date":"2013-03-28T13:55:06","date_gmt":"2013-03-28T11:55:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34563"},"modified":"2013-03-28T13:55:06","modified_gmt":"2013-03-28T11:55:06","slug":"bfh-im-jahr-2012-eingegangene-revisionen-von-besonderem-interesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-im-jahr-2012-eingegangene-revisionen-von-besonderem-interesse\/","title":{"rendered":"BFH: Im Jahr 2012 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 2012 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse<\/p>\n<p>I. Einkommensteuer<\/p>\n<p>1. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<br \/>\nR\u00fcckstellung f\u00fcr Verfall: In einem Strafurteil kann der Verfall, also die Absch\u00f6pfung des durch die Straftat Erlangten, angeordnet werden. In dem Verfahren X R 23\/12 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob der Bildung einer R\u00fcckstellung in einem solchen Fall das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG entgegensteht, nach dem mit einer Straftat zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.<br \/>\nR\u00fcckstellung f\u00fcr Geldbu\u00dfen wegen Kartellverst\u00f6\u00dfen: Gegenstand des Verfahrens IV R 4\/12 ist die Frage, ob f\u00fcr eine von der Europ\u00e4ischen Kommission wegen Versto\u00dfes gegen europ\u00e4isches Kartellrecht verh\u00e4ngte, aber noch nicht geleistete Geldbu\u00dfe eine R\u00fcckstellung f\u00fcr einen darin m\u00f6glicherweise enthaltenen (Gewinn-)absch\u00f6pfungsteil gebildet werden darf oder ob dem ein Abzugsverbot entgegensteht.<br \/>\nZuschuss f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen: Im Verfahren IV R 25\/12 hat sich der IV. Senat mit der Frage zu befassen, ob die Zahlung eines Zuschusses f\u00fcr die Vermarktung eines Kinofilms an einen Lizenznehmer beim zahlenden Lizenzgeber zu einer den Gewinn sofort mindernden Ausgabe oder aber dazu f\u00fchrt, dass der Aufwand \u00fcber die Laufzeit des Lizenzvertrags verteilt werden muss.<br \/>\nInvestitionsabzugsbetrag bei Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage: In den Verfahren X R 42\/11 und X R 20\/11 wurde bereits gekl\u00e4rt, dass bei in Gr\u00fcndung befindlichen Betrieben die Investitionsabsicht f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags neben der verbindlichen Bestellung auch durch andere geeignete Indizien belegt werden kann. Die Verfahren IV R 30\/12 und IV R 38\/12 bieten dem IV. Senat die Gelegenheit n\u00e4her zu konkretisieren, ob bei der Planung einer Biogas- bzw. Photovoltaikanlage diese Absicht durch die Einholung eines unverbindlichen Angebots belegt bzw. ob in unzureichenden finanziellen Mitteln f\u00fcr eine derartige Anschaffung ein Indiz f\u00fcr das Fehlen einer solchen Absicht gesehen werden kann.<\/p>\n<p>2. Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<br \/>\nWechsel der Gewinnermittlungsart bei Realteilung: In dem Verfahren III R 32\/12 stellt sich dem III. Senat die Frage, ob im Fall einer durch Realteilung aufgel\u00f6sten Mitunternehmerschaft und sodann in Einzelpraxen fortgef\u00fchrten T\u00e4tigkeit zum Stichtag zwingend ein Wechsel von der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung zum Bestandsvergleich vorzunehmen und damit ein \u00dcbergangsgewinn zu ermitteln ist.<br \/>\nFerrari als Betriebsverm\u00f6gen eines Tierarztes: In dem Verfahren VIII R 20\/12 hat der VIII. Senat zu entscheiden, ob ein Ferrari Spider gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen sein kann und ob die entsprechenden Aufwendungen unangemessen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind.<br \/>\nWohnungskosten f\u00fcr K\u00fcche, Flur und Bad als Betriebsausgabe: Dem VIII. Senat stellt sich im Verfahren VIII R 10\/12 die Frage, ob auch die Kosten f\u00fcr Flur, K\u00fcche und Bad in einer privat und betrieblich genutzten Wohnung anteilig Betriebsausgaben sind.<br \/>\nVeruntreute Fremdgelder als Betriebseinnahmen: In dem Verfahren VIII R 19\/12 hat der VIII. Senat zu entscheiden, ob die von einem Anwalt vereinnahmten Fremdgelder auch dann als durchlaufender Posten ergebnisneutral zu behandeln sind, wenn er diese pflichtwidrig nicht an die betreffenden Mandanten weitergeleitet hat.<br \/>\nEink\u00fcnfte einer Fernsehwerbemoderatorin: Das Verfahren VIII R 5\/12 bietet dem VIII. Senat erneut Gelegenheit, freiberufliche und gewerbliche Eink\u00fcnfte voneinander abzugrenzen. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob eine Fernsehmoderatorin, die Verkaufssendungen moderiert, journalistisch, k\u00fcnstlerisch oder wissenschaftlich und damit freiberuflich oder aber gewerblich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>3. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<br \/>\nVerfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der beschr\u00e4nkten Abzugsf\u00e4higkeit von Berufsausbildungskosten: In den Verfahren VI R 2, 6 und 8\/12 stellt sich u.a. die Frage, ob das vom Steuergesetzgeber r\u00fcckwirkend angeordnete Abzugsverbot f\u00fcr erstmalige Berufsausbildungskosten au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses mit der Verfassung im Einklang steht.<br \/>\nOrdnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch: Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen \u00fcberlassen und darf er ihn auch privat nutzen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode zu bewerten. Diese f\u00fcr den Arbeitnehmer h\u00e4ufig ung\u00fcnstige Pauschalermittlung findet keine Anwendung, wenn ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird. In dem Verfahren VI R 35\/12 wird sich der VI. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob das Fahrtenbuch f\u00fcr ein ganzes Jahr zu f\u00fchren ist oder ob es f\u00fcr seine Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit ausreicht, dass dieses lediglich f\u00fcr einen Teil des Jahres gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>4. Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<br \/>\nHybridanleihe als Finanzinnovation: Das Verfahren VIII R 42\/12 bietet dem VIII. Senat die M\u00f6glichkeit, im Fall einer Hybridanleihe (sog. Floater) zu entscheiden, ob diese angesichts der Trennbarkeit von Kapitalstamm und Zinscoupon eine Finanzinnovation im Sinne des \u00a7 20 Abs. 2 EStG ist.<br \/>\nGutschriften im Schneeballsystem: Der VIII. Senat hat in dem Verfahren VIII R 25\/12 erneut dar\u00fcber zu urteilen, ob die Gutschrift von Ertr\u00e4gen durch die Anlagegesellschaft beim Anleger zu einem Zufluss von Kapitaleinnahmen f\u00fchrt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Anlagebetr\u00fcger ein leistungswilliger und leistungsf\u00e4higer Schuldner ist.<\/p>\n<p>5. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<br \/>\nKosten f\u00fcr die Entlassung aus einem Kreditvertrag: Im Verfahren IX R 12\/12 wird der IX. Senat entscheiden, ob Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie begr\u00fcndeten Kreditverh\u00e4ltnis entstanden sind, als Zinszahlungen im Rahmen der Vermietungseink\u00fcnfte abzugsf\u00e4hig oder \u2013 im Hinblick auf eine gleichzeitige Vereinbarung \u00fcber den geplanten Verkauf des Objekts \u2013 als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zuzurechnen sind.<br \/>\nAufteilung der Kosten f\u00fcr ein gemischtgenutztes Arbeitszimmer: Das Verfahren IX R 23\/12 wirft die Frage auf, ob die Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer, das der Steuerpflichtige f\u00fcr die Verwaltung vermieteter Immobilien, gleichzeitig aber in nicht unerheblichem Umfang f\u00fcr die Erledigung privater\u00a0B\u00fcrot\u00e4tigkeiten nutzt, entsprechend dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 GrS 1\/06 anhand der tats\u00e4chlichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse aufgeteilt und anteilig als Werbungskosten bei den Vermietungseink\u00fcnften ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAnerkennung von Mietvertr\u00e4gen unter nahen Angeh\u00f6rigen: In dem Verfahren IX R 26\/12 ist streitig, ob die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Anerkennung von Mietvertr\u00e4gen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen auch dann gelten, wenn Eigent\u00fcmer und Vermieter der betroffenen Wohnungen eine Grundst\u00fccksgemeinschaft ist, an der die V\u00e4ter der beiden (vollj\u00e4hrigen) Mieter jeweils nur zur H\u00e4lfte beteiligt sind.<br \/>\nErsetzen eines undichten Flachdachs durch ein Satteldach: Im Verfahren IX R 36\/12 wird der IX. Senat zu entscheiden haben, ob Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung eines Satteldachs anstelle des vorhandenen undichten Flachdachs sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder auf die Abnutzungsdauer zu verteilende Herstellungskosten des vermieteten Geb\u00e4udes sind, wenn durch die Ma\u00dfnahme zwar noch kein f\u00fcr Wohnzwecke ausbauf\u00e4higes Dachgeschoss entstanden ist, aber eine Nutzung als Speicher m\u00f6glich erscheint.<br \/>\nSchuldzinsenabzug bei Wechsel zur Liebhaberei: Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67\/10 hat der IX. Senat entschieden, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie auch nach Ver\u00e4u\u00dferung dieses Objekts als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen. Das Revisionsverfahren IX R 37\/12 wirft die Frage auf, ob ein nachtr\u00e4glicher Abzug von Schuldzinsen auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn die Vermietungsabsicht durch einen Wechsel zur Liebhaberei wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p>6. Sonstige Eink\u00fcnfte<br \/>\nSpekulationsgesch\u00e4ft trotz Erbbaurechtsl\u00f6schung nach Erwerb: In der dem Verfahren IX R 31\/12 zugrunde liegenden Fallkonstellation erwarben die Kl\u00e4ger ein Grundst\u00fcck und lie\u00dfen das darauf lastende Erbbaurecht zeitgleich l\u00f6schen. Der IX. Senat hat nun zu entscheiden, ob das anschlie\u00dfend innerhalb der Spekulationsfrist des \u00a7 23 EStG lastenfrei ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck mit dem belastet angeschafften wirtschaftlich identisch ist.<br \/>\nKosten eines Abgeordneten f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren: Der IX. Senat wird im Verfahren IX R 33\/12 zu entscheiden haben, ob Aufwendungen eines Abgeordneten f\u00fcr ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren (anteilig) durch die steuerfreie Kostenpauschale nach \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG abgegolten oder in voller H\u00f6he Werbungskosten zu den Abgeordnetenbez\u00fcgen sind.<\/p>\n<p>7. Sonderausgaben<br \/>\nAntrag auf Realsplitting als r\u00fcckwirkendes Ereignis: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Leistende dies beantragt und der Empf\u00e4nger, der diese zu versteuern hat, zustimmt (sog. Realsplitting). Das Verfahren X R 33\/12 bietet dem X. Senat Gelegenheit zu kl\u00e4ren, ob allein der nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids des leistenden Ehegatten von diesem gestellte Antrag auf Realsplitting bei fortgeltender Zustimmungserkl\u00e4rung des Empf\u00e4ngers f\u00fcr die Annahme eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausreicht.<br \/>\nSch\u00e4tzung des Sanierungsaufwands f\u00fcr denkmalgesch\u00fctzte Geb\u00e4ude: Sanierungsaufwendungen an zu Wohnzwecken genutzten, denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4uden k\u00f6nnen steuerlich geltend gemacht\u00a0werden, wenn durch eine Bescheinigung der Denkmalbeh\u00f6rde die Denkmaleigenschaft des Geb\u00e4udes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird. Gegenstand des Verfahrens X R 7\/12 ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbeh\u00f6rde vor Ergehen der Bescheinigung der Denkmalbeh\u00f6rde als Grundlagenbescheid die Sanierungsaufwendungen zu sch\u00e4tzen und damit im Einkommensteuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/p>\n<p>8. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belasungen<br \/>\nKosten f\u00fcr die Unterbringung und Verpflegung in einem Pflegeheim: Gegenstand der Verfahren VI R 20 und 21\/12 ist die Frage der Abziehbarkeit von Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn die Pflegebed\u00fcrftigen ohne Abschluss eines Pflege-Wohnvertrages in einer Senioreneinrichtung leben.<\/p>\n<p>9. Familienleistungsausgleich (Kindergeld)<br \/>\nKindergeldberechtigung von sog. Ortskr\u00e4ften einer deutschen Botschaft: Im Verfahren V R 9\/12 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sog. Ortskraft einer deutschen Botschaft f\u00fcr ihre in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder Kindergeld erh\u00e4lt.<br \/>\nAnspruch auf Kindergeld \u00fcber die H\u00f6chstaltersgrenze hinaus: F\u00fcr ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, wird Kindergeld grunds\u00e4tzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gew\u00e4hrt. \u00dcber diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind dann ber\u00fccksichtigt, wenn es den Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. In dem Verfahren XI R 12\/12 hat der BFH zu kl\u00e4ren, ob ein Kind, das (bereits) w\u00e4hrend der Ableistung seines Zivildienstes eine Ausbildung beginnt, \u00fcber die H\u00f6chstaltersgrenze hinaus kindergeldrechtlich ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>10. Verlustabzug<br \/>\nVerk\u00fcrzung des Verlustr\u00fccktragszeitraums: In dem Verfahren IX R 20\/12 wird der IX. Senat zu entscheiden haben, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 (BGBl. I 1999, 402) eingef\u00fchrte Verk\u00fcrzung des Verlustr\u00fccktragszeitraums von zwei Jahren auf ein Jahr verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>II. K\u00f6rperschaftsteuer<br \/>\nBetriebsausgabenabzugsverbot f\u00fcr Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer, die f\u00fcr Erhebungszeitr\u00e4ume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, kann ein Steuerpflichtiger nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. In dem Verfahren I R 21\/12 wird sich der I. Senat mit der Frage zu besch\u00e4ftigen haben, ob dieses Abzugsverbot jedenfalls dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder die Eigentumsgarantie verst\u00f6\u00dft, wenn es bei einer GmbH mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zusammentrifft.<\/p>\n<p>III. Umsatzsteuer<br \/>\nUms\u00e4tze eines Arbeitstherapeuten: Im Verfahren V R 8\/12 ist streitig, ob im Rahmen eines psychiatrischen Rehabilitations- und Therapiekonzepts unter fach\u00e4rztlicher Aufsicht an eine Klinik erbrachte Leistungen eines Arbeitstherapeuten als eng mit \u00e4rztlichen Heilbehandlungen verbundene Nebenleistungen steuerfrei sind.\u00a0Ums\u00e4tze eines Vereins: Im Verfahren V R 13\/12 ist streitig, ob die im Rahmen des \u00e4rztlichen Notfalldienstes erbrachten Leistungen eines Vereins der freien Wohlfahrtspflege, die z.B. in der Einrichtung und dem Betrieb einer Notrufleitzentrale und eines Fahrdienstbetriebs mit als Rettungshelfer ausgebildeten Fahrern bestehen, steuerfrei sind.<br \/>\nFahrzeug\u00fcberlassung an den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH: Der XI. Senat wird sich in den Verfahren XI R 2\/12 und XI R 3\/12 mit der Frage auseinandersetzen, ob die \u00dcberlassung von Fahrzeugen an den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte in H\u00f6he des mit der ertragsteuerrechtlichen Pauschale (Erh\u00f6hung um 0,03 % des Listenpreises monatlich f\u00fcr jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte) bewerteten geldwerten Vorteils umsatzsteuerpflichtig ist, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie h\u00e4ufig die Fahrzeuge f\u00fcr diese Fahrten genutzt werden.<\/p>\n<p>IV. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br \/>\nPflegefreibetrag f\u00fcr unterhaltsverpflichtete Erben: Gegenstand des Verfahrens II R 23\/12 ist die Frage, ob der Pflegefreibetrag nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch dem Erben zu gew\u00e4hren ist, der aufgrund seiner Unterhaltspflicht gesetzlich verpflichtet war, gegen\u00fcber dem Erblasser Pflegeleistungen zu erbringen.<br \/>\nDoppelbesteuerung von ausl\u00e4ndischem Kapitalverm\u00f6gen: Zahlt der Erbe eines Inl\u00e4nders in einem ausl\u00e4ndischen Staat eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer, ist diese auf die deutsche Erbschaftsteuer u.a. nur anzurechnen, wenn die ausl\u00e4ndische Steuer f\u00fcr Auslandsverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 21 Abs. 2 ErbStG angefallen ist, wozu ausl\u00e4ndisches Kapitalverm\u00f6gen nicht geh\u00f6rt,. Der II. Senat wird daher im Verfahren II R 10\/12 zu entscheiden haben, ob die hieraus resultierende Doppelbesteuerung von ausl\u00e4ndischem Kapitalverm\u00f6gen verfassungs- und unionsrechtlich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>V. Grunderwerbsteuer<br \/>\nGrunderwerbsteuerminderung wegen Erstattung der Erwerbsnebenkosten durch den Verk\u00e4ufer: Die Grunderwerbsteuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag niedriger festgesetzt, wenn die Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck herabgesetzt wird. Das Verfahren II R 1\/12 wirft die Frage auf, ob eine Herabsetzung des Kaufpreises auch dann vorliegt, wenn sich der Verk\u00e4ufer im Grundst\u00fcckskaufvertrag gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer verpflichtet hat, dessen Erwerbsnebenkosten (z.B. Notar- und Finanzierungskosten) nachtr\u00e4glich zu erstatten.<\/p>\n<p>VI. Stromsteuer<br \/>\nErlass der Stromsteuer wegen Forderungsausf\u00e4llen: Der VII. Senat wird sich in dem Verfahren VII R 8\/12 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Stromsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen ist, wenn der Energieversorger die Stromsteuer nicht auf die Endabnehmer abw\u00e4lzen kann, weil Kunden nicht in der Lage sind, die Stromsteuer zu entrichten.<\/p>\n<p>VII. Energiesteuer<br \/>\nSteuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz: In dem Verfahren VII R 19\/12 hat der VII. Senat zu kl\u00e4ren, ob die Verwendung von Erdgas in der Abhitzekessel-Zusatzfeuerung einer Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsanlage energiesteuerrechtlich zu beg\u00fcnstigen ist.<br \/>\nSteuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz: In dem Verfahren VII R 27\/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob einem Kraftstoff, der aus einem Gemisch von Dieselkraftstoff und Biokraftstoff besteht, in H\u00f6he des Biokraftstoffanteils die Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>VIII. Abgabenordnung \/ Verfahrensrecht \/ Vollstreckung<br \/>\nProzesszinsen: In dem Verfahren III R 11\/12 geht es um die Frage, ob ein Anspruch auf Prozesszinsen nach \u00a7 236 AO ausgeschlossen ist, wenn der Kl\u00e4ger die Tatsachen, die zur Abhilfe seines Klagebegehrens gef\u00fchrt haben, i.S. des \u00a7 137 Satz 1 FGO fr\u00fcher h\u00e4tte geltend machen und beweisen k\u00f6nnen, er den Rechtsstreit aber nicht in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, sondern die Klage zur\u00fccknimmt. \u00a7 236 Abs. 3 AO setzt nach seinem Wortlaut eine Kostenentscheidung nach \u00a7 137 Satz 1 FGO voraus.<br \/>\nBeraterverschulden bei Erstellung einer komprimierten Elster-Erkl\u00e4rung: Gegenstand des Verfahrens III R 12\/12 ist die Frage, ob eine \u00c4nderung eines bereits bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens einer neuen Tatsache am groben Verschulden des steuerlichen Beraters scheitert, weil dieser von sich aus eine abgek\u00fcrzte (sog. komprimierte) Steuererkl\u00e4rung im Elster-Verfahren erstellt und seinem Mandanten so die M\u00f6glichkeit genommen hat, sich mit den Sachverhalten zu befassen, die im Ausdruck gel\u00f6scht wurden. Fraglich ist zudem, ob der steuerliche Berater insoweit ggf. gleichsam \u201eins Blaue\u201c h\u00e4tte nachfragen m\u00fcssen, um ein grobes Verschulden zu vermeiden.<br \/>\nHaftung des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers: In dem Verfahren VII R 12\/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen von einer \u201eFirmenbestattung\u201c auszugehen ist und welche Auswirkungen ggf. eine solche Firmenbestattung auf die Haftungsinanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers haben kann.<br \/>\nGeb\u00fchrenbemessung f\u00fcr verbindliche Auskunft: Die Handlungen der Finanz\u00e4mter sind grunds\u00e4tzlich geb\u00fchrenfrei. Die Erteilung einer \u201everbindlichen Auskunft\u201c ist wegen des besonderen \u201eDienstleistungscharakters\u201c jedoch geb\u00fchrenpflichtig. Im Verfahren IV R 13\/12 hat der IV. Senat die Frage zu beantworten, ob der f\u00fcr die Geb\u00fchrenbemessung grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgebliche Gegenstandswert den steuerlichen Auswirkungen des dargelegten Sachverhalts entspricht oder ob \u2013wie z.B. im Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung \u2013 nur 10 v.H. der steuerlichen Auswirkungen als Gegenstandswert ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>IX. Berufsrecht<br \/>\nGrenz\u00fcberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen: In dem Verfahren II R 44\/12 wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob es die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verletzt, dass nach \u00a7 3a StBerG ein im EU-Ausland ans\u00e4ssiger Steuerberater in Deutschland nur vor\u00fcbergehend und gelegentlich, nicht aber dauerhaft und regelm\u00e4\u00dfig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2012 eingegangene Revisionen von besonderem Interesse I. Einkommensteuer 1. 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