{"id":34566,"date":"2013-03-28T14:00:49","date_gmt":"2013-03-28T12:00:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34566"},"modified":"2020-09-14T12:34:06","modified_gmt":"2020-09-14T10:34:06","slug":"bfh-im-jahr-2013-zu-erwartende-entscheidungen-von-besonderer-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-im-jahr-2013-zu-erwartende-entscheidungen-von-besonderer-bedeutung\/","title":{"rendered":"BFH: Im Jahr 2013 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einkommensteuer<\/h2>\n<h3>1. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/h3>\n<p>Betriebsausgabenabzug f\u00fcr teilweise als Arbeitszimmer genutzte R\u00e4ume: In den Verfahren III R 62\/11 und X R 32\/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 GrS 1\/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) Aufwendungen f\u00fcr R\u00e4ume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mitunternehmerstellung bei ungekl\u00e4rter Erbenstellung: Werden nach dem Tod eines Kommanditisten dessen Erben Gesellschafter, sind sie auch f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke Mitunternehmer. Gegenstand des Verfahrens IV R 15\/10 ist die Frage, inwieweit dies auch bei einer ungekl\u00e4rten erbrechtlichen Lage gilt, in der sich die potentiellen Erben vergleichsweise dar\u00fcber einigen, wer als Erbe anzusehen ist.<\/p>\n<p>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Kosten der technischen Anpassung von Flugzeugen: Luftfahrtunternehmen sind nach den Luftt\u00fcchtigkeitsanweisungen des Luftfahrtbundesamtes sowie nach den harmonisierten Regelungen f\u00fcr die europ\u00e4ische Luftfahrt (sog. Joint Aviation Requirements) verpflichtet, ihre Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. In dem Verfahren IV R 7\/11 wird der IV. Senat kl\u00e4ren, ob f\u00fcr die zu erwartenden Kosten zur Erf\u00fcllung dieser \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen R\u00fcckstellungen gebildet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Halbabzugsverbot f\u00fcr Grundst\u00fccksaufwendungen bei einer Betriebsaufspaltung: In den Verfahren X R 17\/11 und X R 6\/12 hat der X. Senat zu kl\u00e4ren, ob bei einem teilweisen Verzicht auf k\u00fcnftige Pachteinnahmen Grundst\u00fccksaufwendungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung in voller H\u00f6he oder nach \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur H\u00e4lfte als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend hierf\u00fcr ist, ob die Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungsertr\u00e4gen aus der Betriebs-GmbH oder allein in Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen.<\/p>\n<p>Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in \u00a7 17 EStG: In Bezug auf Anteilsver\u00e4u\u00dferungen nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in \u00a7 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 (BGBl. I 1999, 402) von 25% auf 10% wird der IX. Senat in den Verfahren IX R 34\/11 und IX R 7\/12 zu entscheiden haben, ob das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung \u201einnerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre\u201c nach der im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Gesetzesfassung oder einheitlich nach der im Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt ma\u00dfgebenden Wesentlichkeitsgrenze zu beurteilen ist. Dieselbe Rechtsfrage, jedoch zur Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433) von 10% auf 1% stellt sich dem IX. Senat in dem Verfahren IX R 19\/12.<br \/>\nNachtr\u00e4gliche \u00c4nderung eines Aufl\u00f6sungsverlusts nach \u00a7 17 EStG: Im Verfahren IX R 34\/12 ist streitig, ob sich ein Aufl\u00f6sungsverlust nach \u00a7 17 EStG nachtr\u00e4glich \u00e4ndert, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Gl\u00e4ubigern sp\u00e4ter eine neue Zahlungsvereinbarung trifft, die zu einem l\u00e4ngeren Zahlungslauf der von ihm \u00fcbernommenen und grunds\u00e4tzlich abzuzinsenden Zahlungsverpflichtungen f\u00fchrt.\u00a0Rechtsanwalts- und <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerberatungskosten.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerberatungskosten<\/a> f\u00fcr<\/p>\n<p>Verst\u00e4ndigungsverfahren: Das Verfahren IX R 25\/12 wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten, die dem Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit einem Verst\u00e4ndigungsverfahren wegen der Besteuerung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer GmbH-Beteiligung entstanden sind, im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 2 EStG als Ver\u00e4u\u00dferungskosten steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<h3>2. Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Abf\u00e4rbewirkung bei geringf\u00fcgiger <a title=\"Zur Abgrenzung und Abf\u00e4rbung von der gewerblichen zur freiberuflichen T\u00e4tigkeit\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">gewerblicher T\u00e4tigkeit<\/a>: Die Verfahren VIII R 16\/11, VIII R 41\/11 sowie VIII R 6\/12 bieten dem VIII. Senat Gelegenheit n\u00e4her zu konkretisieren, wann die Umqualifizierung selbst\u00e4ndiger Eink\u00fcnfte einer Personengesellschaft aufgrund \u201egeringer\u201c gewerblicher Eink\u00fcnfte in Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und ob es daf\u00fcr auf die absolute H\u00f6he der sch\u00e4dlichen Eink\u00fcnfte ankommt oder die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (mit-)entscheidend ist.<\/p>\n<p>Steuerpflicht von Honoraren f\u00fcr Kinderbetreuung: In den Verfahren VIII R 29\/11 sowie VIII R 30\/11 wird sich derVIII. Senat mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob die von einer Vollzeitkinderbetreuerin vereinnahmten Honorare und Sachkostenpauschalen steuerpflichtige Einnahmen aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit sind und ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG f\u00fcr diese Honorare erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Auslandsreisen eines Lehrbuchautors: Der VIII. Senat hat in dem Verfahren VIII R 51\/10 zu entscheiden, ob die Kosten eines nebenberuflichen Lehrbuchautors f\u00fcr Auslandsaufenthalte in Italien und Spanien beruflich veranlasst sind oder zumindest eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung darstellen, weil der Aufenthalt in s\u00fcdlichen Gefilden \u00e4rztlich empfohlen war.<\/p>\n<h3>3. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<\/h3>\n<p>\u00dcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge f\u00fcr Grenzg\u00e4nger als Arbeitslohn: Ist eine in Deutschland lebende Person in der Schweiz als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, kann sein Arbeitgeber \u00fcber die gesetzliche Zukunftssicherung hinaus weitere Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Zukunftssicherung erbringen (sog. \u00fcberobligatorische Vorsorge). In dem Verfahren VI R 6\/11 wird der VI. Senat kl\u00e4ren, ob die nach schweizerischem Recht erbrachten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge f\u00fcr diese \u00fcberobligatorische Vorsorge als Arbeitslohn des Grenzg\u00e4ngers zu versteuern sind.<\/p>\n<p>Werbungskostenabzug f\u00fcr Familienheimfahrten trotz PkW-\u00dcberlassung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gr\u00fcnden am Besch\u00e4ftigungsort neben ihrem Hauptwohnsitz einen weiteren Haushalt f\u00fchren, k\u00f6nnen u.a. eine Familienheimfahrt pro Woche steuermindernd geltend machen. In dem Verfahren VI R 33\/11 wird der VI. Senat pr\u00fcfen, ob dies auch f\u00fcr solche Familienheimfahrten gilt, die mit einem vom Arbeitgeber \u00fcberlassenen Firmenwagen durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nVerfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der 1%-Methode f\u00fcr private Nutzung von Firmenfahrzeugen: In dem Verfahren VI R 51\/11 geht es um die Frage, ob die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung von Firmenwagen anhand der 1%-Methode insoweit verfassungsm\u00e4\u00dfig ist, als dieser Vorteil noch immer nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird, obwohl bei Neuwagenk\u00e4ufen mittlerweile allgemein Rabatte gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises bei der Nutzung eines <a title=\"Firmenwagen Rechner\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154198\/Firmenwagen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Firmenwagens<\/a>: Ist einem Arbeitnehmer die private Nutzung des ihm \u00fcberlassenen Firmenwagens gestattet, kann der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode bewertet werden. In den\u00a0Verfahren VI R 26\/10 und VI R 31\/10 geben die Arbeitnehmer an, sie h\u00e4tten den Firmenwagen trotz des Bestehens einer solchen Nutzungsberechtigung nicht privat genutzt. Es stellt sich die Frage, ob diese Behauptung einzig durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch oder sonst \u2013 etwa durch Spesenabrechnungen (VI R 26\/10) oder durch Zeugenbeweis (VI R 31\/10) \u2013 belegt werden kann.<\/p>\n<p>Beitrag f\u00fcr Golfclub als Arbeitslohn: In dem Verfahren VI R 31\/10 wird der VI. Senat ferner entscheiden, ob der von einer GmbH f\u00fcr ihren angestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entrichtete Beitrag f\u00fcr eine angeordnete Mitgliedschaft in einem Golfclub f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Arbeitslohn ist, obwohl der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst keine Platzreife hat.<br \/>\nZuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen: Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen (Firmenjubil\u00e4en oder Weihnachtsfeiern) mehr als 110 \u20ac pro Arbeitnehmer aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung un\u00fcblich und damit insgesamt Arbeitslohn f\u00fcr den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79\/10, VI R 93 bis 96\/10 und VI R 7\/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze angesichts des allgemeinen Preisanstiegs noch angemessen ist. Zudem ist dabei die Frage relevant, ob f\u00fcr die Berechnung des \u00dcberschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tats\u00e4chlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.<\/p>\n<p>Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegeh\u00e4lter nach dem Alterseink\u00fcnftegesetz: Die <a title=\"Zur Rentenbesteuerung siehe auch auf www.steuerschroeder.de\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Rentenbesteuerung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte<\/a> wird durch das Alterseink\u00fcnftegesetz aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben w\u00e4hrend eines \u00dcbergangszeitraums schrittweise vereinheitlicht. Dabei werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig mit einem j\u00e4hrlich steigenden Besteuerungsanteil erfasst. In dem Verfahren VI R 83\/10 ist durch den VI. Senat zu entscheiden, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften gew\u00e4hrte Ruhegeh\u00e4lter steuerlich von Verfassungs wegen ebenfalls nur anteilig oder nach wie vor in voller H\u00f6he zu erfassen sind.<\/p>\n<p>Besteuerung von Betriebsrenten: Gew\u00e4hrt ein Arbeitgeber zur Erg\u00e4nzung der gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers Betriebsrenten, ist f\u00fcr diese grunds\u00e4tzlich erst dann ein Versorgungsfreibetrag zu gew\u00e4hren, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bez\u00fcge unabh\u00e4ngig von einer Altersgrenze durch den Versorgungsfreibetrag beg\u00fcnstigt. Der VI. Senat wird in dem Verfahren VI R 12\/11 kl\u00e4ren, ob diese Differenzierung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.<\/p>\n<h3>4. Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/h3>\n<p>Steuerbarkeit von Erstattungszinsen: In den Verfahren VIII R 1\/11, VIII R 38,39\/11, VIII R 48\/11, VIII R 26\/12, VIII R 28, 29\/11 steht auf dem Pr\u00fcfstand, ob die als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33\/07 (BFHE 230, 109) erlassene Neuregelung in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die Rechtsauffassung des BFH \u00fcberspielt, wonach die Erstattungszinsen teilweise nicht steuerbar sind und ob verfassungsrechtliche Bedenken \u2013 insbesondere im Hinblick auf die r\u00fcckwirkende Anwendung der Neuregelung \u2013 durchgreifen.<\/p>\n<p>Total\u00fcberschussprognose bei Optionen: Gegenstand des Verfahrens VIII R 28\/11 ist die Frage, ob f\u00fcr die Pr\u00fcfung der \u00dcberschusserzielungsabsicht der Zeitpunkt der Anschaffung oder der Aus\u00fcbung einer Option ma\u00dfgeblich ist, wenn in Aus\u00fcbung der Option eine Inhaberschuldverschreibung angeschafft wird und sich unter Ber\u00fccksichtigung von R\u00fcckzahlungen und Zinsen aus der Inhaberschuldverschreibung ein negatives Ergebnis ergibt.<\/p>\n<p>Nutzung spanischer Immobilie als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung: Gegenstand der Verfahren VIII R 45-47\/10 ist die Frage, ob die von einer spanischen Kapitalgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassene Immobilie in Spanien beim deutschen Gesellschafter als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchrt, obwohl die Gesellschaft nach deutschen Ma\u00dfst\u00e4ben mangels Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ein Liebhabereibetrieb ist.<\/p>\n<h3>5. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/h3>\n<p>Vermietungsaktivit\u00e4ten bei leerstehender Wohnung: In mehreren F\u00e4llen (IX R 68\/10, IX R 38\/12) wird sich der IX. Senat damit auseinandersetzen, welche Anforderungen an die Bem\u00fchungen eines Steuerpflichtigen zur Vermietung einer jahrelang leerstehenden Wohnung zu stellen sind, um von einer fortbestehenden Vermietungsabsicht ausgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb: Anl\u00e4sslich des Verfahrens IX R 43\/11 wird der IX. Senat Stellung nehmen zu der Frage, ob sich die Kosten f\u00fcr eine Erbauseinandersetzung, die zur unentgeltlichen \u00dcbertragung von \u2013 teilweise \u2013 vermieteten Objekten auf den Steuerpflichtigen f\u00fchrt, als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA steuerlich auswirken, soweit sie auf vermietete R\u00e4umlichkeiten entfallen.<\/p>\n<h3>6. Sonstige Eink\u00fcnfte<\/h3>\n<p>Besteuerung von Teilkapitalabfindungen berufsst\u00e4ndischer Versorgungseinrichtungen: Gegenstand der Verfahren X R 3\/12 und X R 11\/12 ist die Frage, ob einmalige Teilkapitalabfindungen berufsst\u00e4ndischer Versorgungseinrichtungen wie laufende Rentenzahlungen nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern sind. Dabei wird der X. Senat ggf. zu kl\u00e4ren haben, ob eine solche Besteuerung auch dann verfassungsgem\u00e4\u00df ist, wenn die Kapitalabfindung auf vor Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes erbrachten Beitr\u00e4gen beruht.<\/p>\n<p>Erstmalige Verlustfeststellung trotz Teilverj\u00e4hrung der Steuerfestsetzung: Im Verfahren IX R 30\/12 wird sich der IX. Senat mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob eine erstmalige Feststellung von Verlusten aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach \u00a7\u00a7 23, 10d EStG auch dann m\u00f6glich ist, wenn die Steuerfestsetzung des Verlustjahres allein wegen hinterzogener und sp\u00e4ter nacherkl\u00e4rter Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen noch nicht verj\u00e4hrt und im \u00dcbrigen Teilverj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<h3>7. Sonderausgaben<\/h3>\n<p>Umfang der Abziehbarkeit von Beitr\u00e4gen an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister: In dem Verfahren X R 18\/10 stellt sich dem X. Senat die Frage, ob Beitr\u00e4ge an die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister als Altersvorsorgeaufwendungen zu qualifizieren sind oder ob sie lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>8. Familienleistungsausgleich (Kindergeld)<\/h3>\n<p>Kindergeldberechtigung f\u00fcr Wanderarbeitnehmer: Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in Sachen Hudzinski und Wawrzyniak (Urteil vom 12. Juni 2012 C-611\/10 und C-612\/10) wird der III. Senat des BFH in den Verfahren III R 35\/10 und III R 5\/09 unter Heranziehung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408\/71 sowie Nr. 574\/72 \u00fcber den Kindergeldanspruch nach dem EStG von nur vor\u00fcbergehend in Deutschland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern entscheiden, die weiterhin den\u00a0Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegen und f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland deshalb nach Unionsrecht f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Familienleistungen wie dem Kindergeld eigentlich nicht zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Meldung eines arbeitslosen Kindes bei der Agentur f\u00fcr Arbeit: Gegenstand der Verfahren III R 19\/12 und III R 37\/12 sind m\u00f6gliche Folgen aus der Neufassung von \u00a7 38 SGB III zum 1. Januar 2009 auf den Kindergeldanspruch f\u00fcr ein bei einer inl\u00e4ndischen Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldetes Kind. Insbesondere geht es um die Frage, ob das Kind zur Aufrechterhaltung des Anspruchs \u2013 wie bisher vom III. Senat im Hinblick auf \u00a7 38 SGB III a.F. gefordert \u2013 seine Meldung weiterhin alle drei Monate erneuern muss.<\/p>\n<p>Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden Eltern: Im Verfahren V R 41\/11 geht es um die Frage, welchem Elternteil Kindergeld zu gew\u00e4hren ist, wenn das Kind in die getrennten Haushalte beider Eltern integriert ist.<\/p>\n<p>9. Einkommensteuerveranlagung \/ Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte \/ Tarif<\/p>\n<p>Tarifbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Rechtsanwaltshonorar: Zu kl\u00e4ren ist im Verfahren III R 84\/11 (vormals VIII R 2\/11), ob die Verg\u00fctungen eines Anwalts f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit in einem umfangreichen Mandatsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 EStG und damit Gegenstand der Tariferm\u00e4\u00dfigung sind.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung einer Masseverbindlichkeit: In dem Verfahren III R 21\/11 wird sich der III. Senat damit besch\u00e4ftigen, welche ertragsteuerrechtlichen Folgen sich ergeben, wenn der Insolvenzverwalter die auf ein von ihm gef\u00fchrtes Anderkonto eingegangenen Betriebseinnahmen des Insolvenzschuldners aus der von diesem fortgef\u00fchrten gewerblichen T\u00e4tigkeit in H\u00f6he des pf\u00e4ndungsfreien Teils an diesen ausbezahlt.<\/p>\n<h2>II. K\u00f6rperschaftsteuer \/ Gewerbesteuer<\/h2>\n<p>Lieferung von Krebsmedikamenten: Mit seinem Beschluss vom 15. Mai 2012 V R 19\/11 (PM Nr. 54) hat der V. Senat des BFH dem Gerichtshof er Europ\u00e4ischen Union die Frage vorgelegt, ob die Lieferung eines individuell hergestellten Medikaments durch eine Krankenhausapotheke zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika), das vom Krankenhaus in einer ambulanten Behandlung verabreicht wird, umsatzsteuerbefreit ist. Den I. Senat wird die Frage der Steuerbefreiung in dem Verfahren I R 31\/12 \u2013 frei von europarechtlichen Vorgaben \u2013 hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Mindestbesteuerung: In den Verfahren I R 35\/12 und I R 59\/12 wird sich der BFH erneut mit der sog. Mindestbesteuerung befassen. W\u00e4hrend er sich in dem Verfahren I R 35\/12 mit der Frage besch\u00e4ftigen wird, ob in den F\u00e4llen der Liquidationsbesteuerung der Sockelbetrag abziehbarer Verluste in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac wegen des (maximal) dreij\u00e4hrigen Besteuerungszeitraums mehrfach zu gew\u00e4hren ist, wird der BFH in dem Verfahren I R 59\/12 Gelegenheit zur Pr\u00fcfung haben, ob eine verfassungskonforme (einschr\u00e4nkende) Auslegung der Vorschriften zur Mindestbesteuerung geboten ist, weil anderenfalls die zeitliche Streckung eine Verlustnutzung endg\u00fcltig unm\u00f6glich machen w\u00fcrde.<br \/>\nGewerbesteuerpflicht bei Betriebsver\u00e4u\u00dferungen gegen eine Rente auf Lebenszeit nach einer Umwandlung in ein Einzelunternehmen: Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Einzelunternehmens, das kurze Zeit vorher aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, unterliegt grunds\u00e4tzlich der Gewerbesteuer. In dem Verfahren X R 40\/10 hat der X. Senat zu entscheiden, ob bzw. wann der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gewerbesteuerpflichtig ist, wenn der Kaufpreis in Form einer Rente auf Lebenszeit geleistet wird und der Ver\u00e4u\u00dferer \u2013 f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer \u2013 abweichend vom Grundsatz der Sofortbesteuerung die sog. Zuflussbesteuerung gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n<h2>III. Umsatzsteuer<\/h2>\n<p>Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischtgenutzten Geb\u00e4udes: In dem Verfahren V R 19\/09 geht es um die H\u00f6he des Vorsteuerabzugs f\u00fcr Eingangsleistungen zur Herstellung eines Geb\u00e4udes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsums\u00e4tze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze er\u00f6ffnet wird, ist eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig hierbei ist, ob \u00a7 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, der im Ergebnis dazu f\u00fchrt, dass der Umsatzschl\u00fcssel subsidi\u00e4r gegen\u00fcber jedem anderen sachgerechten Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Vorsteuern ist, in Einklang mit dem Unionsrecht steht.<\/p>\n<p>Besteuerung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs: Im Verfahren XI R 6\/11 hat der XI. Senat dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs durch den Leasingnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit (z.B. bei \u00fcber den vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch hinausgehenden Sch\u00e4den am Fahrzeug) ein steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches darstellt.<\/p>\n<p>Verzicht auf Kleinunternehmerregelung durch Abgabe einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung: Kleinunternehmer werden nach dem Umsatzsteuergesetz grunds\u00e4tzlich von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgenommen und m\u00fcssen auch keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgeben. Der XI. Senat hat in dem Verfahren XI R 14\/11 zu kl\u00e4ren, ob ein Kleinunternehmer mit der (blo\u00dfen) Abgabe einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung auf die Anwendung der Regelungen f\u00fcr Kleinunternehmer verzichtet und daran gebunden ist.<\/p>\n<p>Zimmervermietung an Prostituierte: In dem Verfahren XI R 16\/11 ist streitig, ob es sich bei der gewerblichen \u201eVermietung\u201c von m\u00f6blierten Zimmern an Prostituierte zur Aus\u00fcbung ihres Gewerbes um steuerfreie Vermietungsleistungen handelt. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob erbrachte Nebenleistungen wie die Reinigung des jeweiligen Zimmers, das Offenhalten des Hauses sowie ein teilweise vorhandenes Verpflegungsangebot der Zimmer\u00fcberlassung ein anderes Gepr\u00e4ge geben als das eines reinen Mietverh\u00e4ltnisses.<br \/>\nErm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr Fr\u00fchst\u00fccksleistungen an Hotelg\u00e4ste: In dem Verfahren XI R 3\/11 hat der XI. Senat des BFH zu pr\u00fcfen, ob die im Zusammenhang mit der Beherbergung von einem Hotelier erbrachten Verpflegungsleistungen (Fr\u00fchst\u00fcck) unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen der Hauptleistung \u201eBeherbergung\u201c sind, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/p>\n<p>Besteuerung einer Kampfsportschule (Wing Tsun): Das Verfahren XI R 35\/11 betrifft die Frage, ob es sich bei einer Kampfsportschule (Wing Tsun) um eine \u201eberufsbildende Einrichtung\u201c handelt, mit der Folge, dass die Ums\u00e4tze aus diesem Betrieb umsatzsteuerbefreit sind.<\/p>\n<h2>IV. Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/h2>\n<p>Schenkung eines Ferienhauses als steuerfreie Zuwendung eines \u201eFamilienwohnheims\u201c: In dem Verfahren II R 35\/11 stellt sich die Frage, ob ein \u201eFamilienwohnheim\u201c im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, an dem zu Lebzeiten Eigentum und Miteigentum unter Ehegatten steuerfrei \u00fcbertragen werden kann, auch dann vorliegt, wenn die Immobilie zwar ausschlie\u00dflich f\u00fcr famili\u00e4re Wohnzwecke genutzt wird, jedoch als Ferienhaus nicht den Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens bildet.<\/p>\n<p>Freigebige Zuwendung durch Nichtteilhabe an Steuererstattungen an Ehegatten bei Zusammenveranlagung: In dem Verfahren II R 64\/11 wird der II. Senat kl\u00e4ren, ob eine freigebige Zuwendung zwischen Eheleuten vorliegt, wenn die Eheleute im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung leben und ein Ehegatte zugunsten des anderen Ehegatten auf seinen Ausgleichsanspruch f\u00fcr Steuererstattungen aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer verzichtet.<\/p>\n<h2>V. Grunderwerbsteuer<\/h2>\n<p>Wiedereintritt eines ehemaligen Gesellschafters in Grundbesitz haltende Personengesellschaft: Gehen bei einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf neue Gesellschafter \u00fcber, fingiert \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG ein auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft. Gegenstand des Verfahrens II R 3\/11 ist, ob auch der Wiedereintritt eines zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters eine f\u00fcr \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG relevante Ver\u00e4nderung des Gesellschafterbestands ist.<\/p>\n<h2>VI. Kraftfahrzeugsteuer<\/h2>\n<p>Biogasanlage als landwirtschaftlicher Betrieb: Im Verfahren II R 55\/11 ist streitig, ob unter die <a title=\"Befristete Steuerbefreiung aus technischen Gr\u00fcnden wegen geringer Emissionen\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/kfz-steuer\/KFZ-Steuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kraftfahrzeugsteuerbefreiung<\/a> nach \u00a7 3 Nr. 7 Buchstabe a KraftStG f\u00fcr Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben auch eine Zugmaschine f\u00e4llt, die in einer Biogasanlage eingesetzt wird, in der die gesamte Ernte des Landwirts zur Stromerzeugung verwendet wird.<\/p>\n<h2>VII. Stromsteuer<\/h2>\n<p>Stromsteuer: Gegenstand des Revisionsverfahrens VII R 25\/11 ist die Frage, ob der Widerruf der Erlaubnis, als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz entnehmen zu d\u00fcrfen, rechtm\u00e4\u00dfig ist. Dies h\u00e4ngt insbesondere davon ab, welche von den im Rahmen der Kreislaufwirtschaft\/Recycling durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten dem Produzierenden Gewerbe und welche der nicht beg\u00fcnstigten Abfallbeseitigung zuzuordnen sind.<\/p>\n<h2>VIII. Tabaksteuer<\/h2>\n<p>Tabaksteuerpflicht des mit unversteuerten Zigaretten handelnden Hehlers: In dem Verfahren VII R 44\/11 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob ein Hehler die Tabaksteuer schuldet, wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte und im Inland unversteuerte Zigaretten \u00fcbernimmt, um sie weiterzuverkaufen.<\/p>\n<h2>IX. Zollrecht<\/h2>\n<p>Besteuerung von Sondennahrung zur Ern\u00e4hrung von Patienten: Gegenstand des Verfahrens VII R 54\/11 ist die Frage, welcher zolltariflichen Einreihung die zur Ern\u00e4hrung von Patienten bestimmte Sondennahrung unterliegt, weil der anzuwendende Umsatzsteuersatz davon abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Zollrecht: In dem Verfahren VII R 6\/12 hat der VII. Senat zu kl\u00e4ren, ob eine Zollpr\u00e4ferenz nach den Assozierungsabkommen EG-Israel oder EG-PLO f\u00fcr aus dem Westjordanland eingef\u00fchrte Waren gew\u00e4hrt werden kann. Die Waren hat der Lieferant der Kl\u00e4gerin in seiner Produktionsst\u00e4tte in dem von Israel 1967 besetzten Westjordanland hergestellt.<\/p>\n<h2>X. Abgabenordnung \/ Verfahrensrecht \/ Vollstreckung<\/h2>\n<p>Grobes Verschulden bei Benutzung des <a title=\"Was ist Elster?\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/elster\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerprogramms ElsterFormular<\/a>: Das Verfahren X R 8\/11 hat die Frage zum Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingabefehler bzw. \u00dcbertragungsfehler des Steuerpflichtigen bei der Benutzung des Programms ElsterFormular der Finanzverwaltung dessen grobes Verschulden i.S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begr\u00fcnden und damit eine sp\u00e4tere Korrektur des Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><a title=\"Zinsbeginn bei Aufl\u00f6sung des Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsbeginn-bei-auflosung-des-investitionsabzugsbetrages-nach-%c2%a7-7g-abs-3-estg\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verzinsung des Investitionsabzugsbetrags<\/a> bei Aufgabe einer Investitionsabsicht: Beabsichtigt ein Gewerbetreibender ein bestimmtes Wirtschaftsgut anzuschaffen, kann er einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Gibt er diese Absicht sp\u00e4ter auf, ist dieser Abzugsbetrag r\u00fcckwirkend aufzuheben. Eine daraus resultierende h\u00f6here Einkommensteuer ist zu verzinsen. In dem Verfahren IV R 9\/12 ist zu kl\u00e4ren, ob der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Einkommensteuer entstanden ist oder aber 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anschaffungsabsicht aufgegeben wurde.<\/p>\n<p>Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgelds wegen Nichtvorlage von Unterlagen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung: In dem Verfahren IV R 25\/11 wird der IV. Senat damit befasst sein, ob die Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes rechtswidrig ist, wenn das FA bei der im Ermessen stehenden Festsetzung der H\u00f6he des Verz\u00f6gerungsgeldes zum Nachteil des Steuerpflichtigen von dessen fehlender Mitwirkung f\u00fcr einen Zeitraum ausgeht, in dem noch nicht \u00fcber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pr\u00fcfungsanordnung entschieden worden war.<\/p>\n<p>Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation: Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug m\u00fcssen Steuerpflichtige besondere Aufzeichnungen \u00fcber Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen f\u00fchren und diese auf Anforderung der Finanzverwaltung vorlegen. Sollte der I. Senat in dem Verfahren I R 45\/11 vom Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung mit nahe stehenden Personen ausgehen, wird er die in der Literatur stark umstrittene Frage zu kl\u00e4ren haben, ob die besonderen Dokumentationspflichten mit Europarecht vereinbar sind.<\/p>\n<p>Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: In den Verfahren I R 54\/12 und X R 2\/12 ist zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung deshalb unrichtig ist, weil in ihr nicht darauf hingewiesen wird, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.<br \/>\nHerausgabeverlangen des Insolvenzverwalters f\u00fcr Kontoauszug des Steuerkontos: Der II. Senat wird in dem Verfahren II R 17\/11 entscheiden, ob ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einen Auszug des Steuerkontos des Insolvenzschuldners beanspruchen kann.<br \/>\nErstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen: In dem Verfahren VII R 11\/12 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob auf Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide geleistete Vorauszahlungen zu erstatten sind, wenn die Jahressteuer wegen Verj\u00e4hrung nicht mehr festgesetzt werden kann.<\/p>\n<p><a title=\" Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufstr\u00e4gern \u2013 Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/viii-r-61-06-zulaessigkeit-einer-aussenpruefung-bei-zur-verschwiegenheit-verpflichteten-und-zur-auskunftsverweigerung-berechtigten-berufstraegern-keine-vorbeugende-unterlassungsklage-gegen-die-anferti\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Au\u00dfenpr\u00fcfung und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht<\/a>: Der VIII. Senat wird in den Verfahren VIII R 43\/09 sowie VIII R 44\/09 entscheiden, ob die Aufforderung des FA an einen Steuerberater, seine in einem <a title=\"EDV-Buchhaltung mit GdpdU\" href=\"http:\/\/www.ms-buchhalter.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Datenverarbeitungssystem erstellte Buchf\u00fchrung<\/a> dem Pr\u00fcfer im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung in Teilen zug\u00e4nglich zu machen (\u00a7 147 Abs. 6 AO), nichtig oder zumindest rechtswidrig ist, weil der Steuerberater als Berufsgeheimnistr\u00e4ger ein Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (\u00a7\u00a7 102, 104 AO) hat und in diesem Fall eine Straftat durch Offenbarung von Informationen \u00fcber Mandanten (\u00a7 203 Abs.1 Nr. 3 StGB) begehen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Steuerverk\u00fcrzung des Steuerberaters wegen falscher Gewinnermittlung f\u00fcr Mandanten: Das Verfahren VIII R 27\/10 hat die Frage zum Gegenstand, ob die f\u00fcnfj\u00e4hrige Festsetzungsverj\u00e4hrung f\u00fcr den Fall einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung auch dann gilt, wenn allein der Steuerberater bei der Erstellung der Gewinnermittlung leichtfertig gehandelt hat.<br \/>\nEinspruchsentscheidung per Ferrari-Fax: In dem Verfahren VIII R 9\/10 wird der VIII. Senat entscheiden, ob eine Einspruchsentscheidung, die das Finanzamt im Wege eines aus einer E-Mail umgewandelten Faxes versendet hat, nichtig ist, weil sie nicht mit einer elektronischen Signatur versehen war.<\/p>\n<h2>XI. Investitionszulage<\/h2>\n<p>Haftung des Teilnehmers an einem Subventionsbetrug: Gegenstand des Verfahrens III R 25\/10 ist die Frage, ob der Teilnehmer an einem Subventionsbetrug (\u00a7 264 StGB) f\u00fcr die zu Unrecht gew\u00e4hrte Investitionszulage haftet, obwohl \u00a7 71 AO eine Haftung nur bei Steuerhinterziehung (370 AO) und Steuerhehlerei (\u00a7 374 AO) vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten.<\/p>\n<p>Gemeinsam handelnde Gruppe nat\u00fcrlicher Personen: In den Verfahren III R 30\/11 und III R 33\/11 geht es um Auslegungsfragen, die sich durch einen Verweis im InvZulG 2005 auf den Begriff des kleinen und mittleren Unternehmens gem\u00e4\u00df der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (sog. KMU-Empfehlung) ergeben. Konkret stellt sich das Problem, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln einer Gruppe nat\u00fcrlicher Personen auch dann von verbundenen Unternehmen auszugehen ist, wenn keine konzernrechtliche Verflechtung besteht.<\/p>\n<h2>XII. Berufsrecht<\/h2>\n<p>Widerruf der Anerkennung als <a href=\"http:\/\/steuerberater.biz\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerberatungsgesellschaft<\/a>: Nachdem eine Steuerberatungsgesellschaft ihren Unternehmensgegenstand um Inkassot\u00e4tigkeit erg\u00e4nzte, widerrief die Steuerberaterkammer die Anerkennung. In dem Verfahren VII R 26\/10 hat der VII. Senat zu entscheiden, ob eine gewerbliche Inkassot\u00e4tigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einkommensteuer 1. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb Betriebsausgabenabzug f\u00fcr teilweise als Arbeitszimmer genutzte R\u00e4ume: In den Verfahren III R 62\/11 und X R 32\/11 werden der III. Senat und der X. Senat damit befasst sein, ob im Anschluss an die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 GrS 1\/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-im-jahr-2013-zu-erwartende-entscheidungen-von-besonderer-bedeutung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Im Jahr 2013 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[2322],"class_list":["post-34566","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online","tag-bfh-entscheidungen-2013"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34566","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34566"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34566\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34566"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34566"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34566"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}