{"id":34767,"date":"2013-03-29T08:14:22","date_gmt":"2013-03-29T06:14:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34767"},"modified":"2013-03-29T08:17:50","modified_gmt":"2013-03-29T06:17:50","slug":"finanzgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/finanzgericht\/","title":{"rendered":"Finanzgericht"},"content":{"rendered":"<h2>Die Finanzgerichtsbarkeit<\/h2>\n<h3>Sachliche Zust\u00e4ndigkeit<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht \u00fcberpr\u00fcft im Wesentlichen Entscheidungen von\u00a0Finanzbeh\u00f6rden (Finanz\u00e4mter, Zoll\u00e4mter, Familienkassen).\u00a0Wenn jemand sich durch eine Verwaltungsentscheidung in Steuersachen in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt f\u00fchlt oder meint, eine von ihm beantragte Entscheidung sei zu Unrecht nicht ergangen, kann er Klage beim Finanzgericht erheben.\u00a0Das Finanzgericht kann Bescheide der Finanzverwaltung aufheben, \u00e4ndern oder die Verwaltung verpflichten, zugunsten des rechtsuchenden Steuerb\u00fcrgers t\u00e4tig zu werden. So wird z. B. gestritten \u00fcber die H\u00f6he steuer- pflichtiger Ums\u00e4tze und Gewinne, \u00fcber die H\u00f6he von Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen, \u00fcber die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer sowie \u00fcber Stundung und Erlass von Steuern.<\/p>\n<h3>Gerichtsaufbau<\/h3>\n<p>Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut:<br \/>\nIn erster Instanz entscheidet das Finanzgericht als oberes Landesgericht. Seiner Entscheidung geht in der Regel ein Vorverfahren voraus, in dem das Finanzamt (z. B. bei Einspr\u00fcchen \u00fcber Steuerbescheide) oder die Familienkasse Gelegenheit hat, die angefochtene Entscheidung auf die Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nGegen Urteile des Finanzgerichts kommt das Rechtsmittel der Revision in Betracht, wenn bestimmte wesentliche M\u00e4ngel des Verfahrens ger\u00fcgt wer- den sollen oder das Finanzgericht &#8211; insbesondere wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache &#8211; die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann selbst\u00e4ndig durch Beschwerde angefoch- ten werden. \u00dcber die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde ent- scheidet der Bundesfinanzhof.<\/p>\n<h3>\u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/h3>\n<p>In Schleswig-Holstein gibt es nur ein Finanzgericht. Dieses Gericht mit dem Sitz in Kiel ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Klagen und Antr\u00e4ge gegen Finanz\u00e4mter und Familienkassen in Schleswig-Holstein. F\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber Z\u00f6lle, Verbrauchsteuern usw. in Schleswig-Holstein ist das Finanzgericht Hamburg \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h3>Spruchk\u00f6rper<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht ist in Spruchk\u00f6rper (sog. Senate) aufgeteilt. Diese ent- scheiden in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern (davon eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender) und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Bei Beschl\u00fcssen, die au\u00dferhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung ergehen, und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.<br \/>\nDaneben besteht auch die M\u00f6glichkeit der Entscheidung durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter, wenn die Beteiligten hiermit einver- standen sind. Ferner kann der Senat (ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter) einen Rechtsstreit zur Entscheidung auf einen sei- ner Mitglieder zu Entscheidung \u00fcbertragen, wenn die Sache keine besonde- ren Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<br \/>\nDas Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat derzeit f\u00fcnf Senate. Ihnen sind insgesamt 60 ehrenamtliche Richterinnen und Richter zugeordnet. Der Anteil der Frauen betr\u00e4gt ca. 35 v. H.<\/p>\n<p>Die Besetzung der Senate wie auch die Verteilung der Prozesse auf die einzelnen Senate werden vom Pr\u00e4sidium des Gerichts im Gesch\u00e4ftsverteilungsplan jeweils f\u00fcr ein Jahr im Voraus festgelegt. Dabei werden auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestimmten Senaten zugewiesen.<\/p>\n<h2>Das Verfahren<\/h2>\n<h3>Das Verfahren bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung<\/h3>\n<p>Die Entscheidungen des Gerichts werden zun\u00e4chst ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorbereitet:<\/p>\n<p>Stellungnahmen werden eingeholt, Akten beigezogen, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverst\u00e4ndige geladen. In geeigneten F\u00e4llen wird auch die \u00d6rtlichkeit in Augenschein genommen.<br \/>\nZudem werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen beigeladen, die \u00fcber den Prozessstoff unterrichtet werden und sich am Verfahren aktiv beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Der Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung<\/h3>\n<p>Wenn die Streitsache gen\u00fcgend vorbereitet ist, werden im Regelfall alle Beteiligten zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung geladen, in der der Rechtsstreit im Allgemeinen abschlie\u00dfend er\u00f6rtert und entschieden wird. An dieser m\u00fcndlichen Verhandlung nehmen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als gleichberechtigte Mitglieder des Senats teil. Die Sitzungen der Senate sind in der Regel \u00f6ffentlich.<\/p>\n<p>Eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter hat die anstehenden Sachen f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung besonders intensiv vorbereitet und unter Umst\u00e4nden die Angelegenheit auch schon einmal mit den Beteiligten er\u00f6r- tert. Diese Richterin oder dieser Richter (Berichterstatterin oder Berichterstatter) fasst den Ablauf des Geschehens, das zu dem Prozess gef\u00fchrt hat, und die wesentlichen rechtlichen Argumente der Verfahrensbeteiligten (Sachverhalt) vor der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Regel schriftlich zusammen und erarbeitet in der Regel eine schriftliche Stellungnahme zur Rechtslage. Beides gemeinsam bildet das \u201eVotum\u201c, auf dessen Grundlage die Richterin oder der Richter zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zusammenh\u00e4ngend \u00fcber das Anliegen der Kl\u00e4gerin oder des Kl\u00e4gers, \u00fcber die unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten, \u00fcber die bereits festgestellten Tatsachen und \u00fcber die noch streitigen Behauptungen berichtet.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag dient, da die Berufsrichterin oder der Berufsrichter und die Verfahrensbeteiligten in der Regel schon \u00fcber den Sach- und Streitbestand unterrichtet sind, in erster Linie der umfassenden Information der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter \u00fcber den Prozessstoff. Wenn Ihnen nach dem Vortrag noch etwas unklar ist, sollten Sie im Anschluss Fragen an die\u00a0Berufsrichterin oder den Berufsrichter oder an die Verfahrensbeteiligten richten. Auch haben Sie das Recht auf Einsicht der Akten. Die Qualit\u00e4t der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter h\u00e4ngt im Wesentlichen davon ab, dass sie sich mit den Einzelheiten des Streitfalls vertraut machen.<\/p>\n<p>Die Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie &#8211; oder er erteilt allen Beteiligten das Wort und ist f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf\u00a0der Sitzung verantwortlich. Es ist \u00fcblich, dass die oder der Vorsitzende die weitere Aufkl\u00e4rung des Falles durch Fragen an die Beteiligten und durch die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen selbst durch- f\u00fchrt. Aber auch die anderen Berufsrichterinnen und Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter k\u00f6nnen Fragen stellen oder Hinweise geben.<\/p>\n<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter m\u00fcssen unparteiisch sein. Diese Haltung muss in ihrem gesamten Verhalten gegen\u00fcber den Prozessbeteiligten zum Ausdruck kommen. Das Gesetz verlangt und die Beteiligten erwarten, dass jede Richterin, jeder Richter bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung offen ist f\u00fcr alle noch vorzutragenden Argumente und sich erst dann in gemeinsamer Beratung mit anderen Richterinnen und Richter ein Urteil bildet.<\/p>\n<h3>Die Beratung<\/h3>\n<p>Im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung wird \u00fcber die Rechtssache beraten. An der Beratung nehmen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in voller richterlicher Unabh\u00e4ngigkeit mit gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil. Sie sind wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen, welches sie nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden haben. Sie m\u00fcssen sich nach dem Inhalt der m\u00fcndlichen Verhandlung eine eigene Meinung bilden und zur Diskussion stellen. Wenn sich bei der Beratung im Senat kein \u00fcbereinstimmendes Urteil herausbildet, wird abgestimmt. Dabei kommt den Stimmen der ehrenamtli- chen Richterinnen und Richter das gleiche Gewicht zu wie den Stimmen der Berufsrichterinnen und Berufsrichter einschlie\u00dflich der oder des\u00a0Vorsitzenden. In der Beratung wird auch \u00fcber Streitf\u00e4lle entschieden, in denen mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung ent- schieden wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist die Meinungsbildung, vor allem am Anfang der T\u00e4tigkeit, nicht immer leicht. Beim Finanzgericht geht\u00a0es h\u00e4ufig um Rechtsfragen, bei deren L\u00f6sung die Berufsrichterinnen und Berufsrichter den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern durch Kenntnisse und Erfahrungen \u00fcberlegen sind. Die ehrenamtlichen\u00a0Richterinnen und Richter m\u00fcssen sich jedoch auch \u00fcber Rechtsfragen eine eigene Meinung bilden. Den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern obliegt dabei, die f\u00fcr die L\u00f6sung des Falles n\u00f6tigen Informationen \u00fcber die Gesetze, Rechtsmeinung und Entscheidungen anderer Gerichte in die Beratung einzubringen. Besonders wichtig ist die Mitarbeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, wenn es um wirtschaftliche Betrachtungsweise, um die Angemessenheit bestimmter Gestaltung, um Sch\u00e4tzungen und Ermessensfragen sowie Treu und Glauben geht. Bei diesen Fragen f\u00e4llt der Informationsvorsprung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter weniger ins Gewicht als bei der Entscheidung von Rechtsfragen.<\/p>\n<p>Die Beratung ist geheim. Der Bruch des Beratungsgeheimnisses ist mit Strafe bedroht. Die Verschwiegenheit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet nicht mit Ablauf der Amtszeit. Das Steuergeheimnis, zu dessen Wahrung jede Richterin und jeder Richter am Finanzgericht dar\u00fcber hinaus verpflichtet ist, erstreckt sich auf alle Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen, die der Richterin oder dem Richter aus den Akten, w\u00e4hrend der Verhandlung oder w\u00e4hrend der Beratung bekannt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter<\/h2>\n<p><em><strong>Die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist in der\u00a0Finanzgerichtsordnung geregelt.<\/p>\n<h3>Pers\u00f6nliche Voraussetzungen<\/h3>\n<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter m\u00fcssen Deutsche sein. Sie sollen das 30. Lebensjahr vollendet und w\u00e4hrend des letzten Jahres vor ihrer Wahl ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder berufliche Niederlassung inner- halb des Gerichtsbezirks gehabt haben.<\/p>\n<p>Ein bestimmter Personenkreis kann &#8211; zur Vermeidung von Interessenkollision &#8211; nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern berufen werden. Hierzu geh\u00f6ren u.a. Mitglieder der gesetzgebenden K\u00f6rperschaften eines Landes, Richterinnen und Richter, Angeh\u00f6rige der Steuerverwaltung, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater.<\/p>\n<p>Ausschluss- und Hinderungsgr\u00fcnde<br \/>\nBestimmte Personen sind kraft Gesetzes als ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeschlossen. Das Gesetz nennt die folgenden Ausschlussgr\u00fcnde:<br \/>\n\u2014 Folgen eine strafgerichtlichen Verurteilung (Unf\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter, Verurteilung zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe, Verurteilung wegen einer Steuerstraftat innerhalb der letzten 10 Jahre).<br \/>\n\u2014 Erhebung der Anklage wegen einer Tat, die den Verlust der F\u00e4higkeit zur<br \/>\nBekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter zur Folge haben kann.<br \/>\n\u2014 Mangelndes Wahlrecht.<br \/>\n\u2014 Verm\u00f6gensverfall.<\/p>\n<h3>Ablehnung<\/h3>\n<p>Ein bestimmter Personenkreis darf die Berufung zum Amt der ehrenamtli- chen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Hierzu geh\u00f6ren u.a. Geistliche, \u00c4rztinnen und \u00c4rzte, Sch\u00f6ffinnen und Sch\u00f6ffen und andere ehrenamtliche Richterinnen und Richter, Personen, die bereits zwei\u00a0Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder Richter beim Finanzgericht t\u00e4tig gewesen sind, zudem Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br \/>\nAu\u00dferdem kann in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen auf Antrag von der \u00dcbernahme des Amtes befreit werden.<br \/>\nDaneben gibt es bestimmte im Gesetz genannte Gr\u00fcnde, in denen das Gericht ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorzeitig von ihrem Amt ent- binden kann. Erw\u00e4hnt seien die Anklageerhebung und Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, der Verlust des Wahlrechts, eine grobe Verletzung der Amtspflichten und die Aufgabe des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung in Schleswig-Holstein.<br \/>\nAu\u00dferdem k\u00f6nnen ehrenamtliche Richterinnen und Richter in besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen auf ihren Antrag von der weiteren Aus\u00fcbung des Amtes entbunden werden.<\/p>\n<p>Entsteht bei Beteiligten der Eindruck, eine Richterin oder ein Richter sei bereits festgelegt oder sonst wie voreingenommen, so k\u00f6nnen sie diese Richterin oder diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. \u00dcber das Gesuch entscheidet der Senat unter Hinzuziehung einer neuen Richterin oder eines neuen Richters anstelle der Betroffenen. Hat der Antrag Erfolg, so sind die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Ein solcher Beschluss kann \u00fcbrigens auch dann ergehen, wenn Richterinnen oder Richter selbst Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit in bestimmten Verfahren \u00e4u\u00dfern. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn sie oder nahe Verwandte pers\u00f6nlich am Verfahren beteiligt oder finanziell an seinem Ausgang interessiert sind. Dasselbe gilt, wenn sie bei anderer Gelegenheit am Verfahren &#8211; auch am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren &#8211; mitgewirkt haben. Auch in die- sem Fall m\u00fcssen die oder der Vorsitzende alsbald unterrichtet werden.<\/p>\n<h3>Berufung und Ernennung<\/h3>\n<p>Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden auf 5 Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagsliste gew\u00e4hlt. Es sind so viele Richterinnen und Richter zu berufen, dass voraussichtlich jede Richterin oder jeder Richter zu h\u00f6chstens 12 ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.<br \/>\nDas Pr\u00e4sidium des Finanzgerichts stellt zu Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres f\u00fcr jeden Senat eine Liste auf mit der Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu Sitzungen heranzuziehen sind. Beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ist f\u00fcr die Heranziehung von Vertreterinnen und\u00a0Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung f\u00fcr jeden Senat eine Hilfsliste aufgestellt. Sie enth\u00e4lt ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die in Kiel oder in der N\u00e4he wohnen.<\/p>\n<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von Ihrer ersten Dienstleistung in \u00f6ffentlicher Sitzung des Gerichts durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats zu vereidigen. Die Vereidigung gilt f\u00fcr die Dauer des Amtes. Die Schw\u00f6renden sollen bei der Eidleistung die rechte Hand erheben.<\/p>\n<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen:<br \/>\n\u201eIch schw\u00f6re, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin \/ eines ehrenamt- lichen Richters getreu dem Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und getreu dem Gesetz zu erf\u00fcllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und\u00a0Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und\u00a0Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.\u201c\u00a0Der Eid kann ohne die Worte \u201eso wahr mir Gott helfe\u201c geleistet werden. Geben ehrenamtliche Richterinnen und Richter an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgr\u00fcnden keinen Eid leisten wollen, so sprechen sie die Worte: \u201eIch gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin &#8230;\u201c.<br \/>\nGeben ehrenamtliche Richterinnen und Richter an, das sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Betreuungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so k\u00f6nnen sie diese dem Eid oder dem Gel\u00f6bnis anf\u00fcgen.<\/p>\n<h3>Rechte und Pflichten<\/h3>\n<p>Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken bei der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichterin oder der Berufsrichter mit. Sie haben ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu erf\u00fcllen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den jeweiligen Sitzungstag bestimmten ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind die \u201egesetzlichen Richter\u201c im Sinne des Grundgesetzes. Sie d\u00fcrfen daher der Sitzung, zu der sie geladen sind, nur aus zwingenden Gr\u00fcnden fernbleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber m\u00fcssen sie f\u00fcr die Sitzung freistellen. Hintergr\u00fcnde sind m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig der zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftstelle mitzuteilen.<\/p>\n<p>-&gt; siehe auch <a href=\"http:\/\/www.finanzgericht.org\" target=\"_blank\">Finanzgericht.org<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzgerichtsbarkeit Sachliche Zust\u00e4ndigkeit Das Finanzgericht \u00fcberpr\u00fcft im Wesentlichen Entscheidungen von\u00a0Finanzbeh\u00f6rden (Finanz\u00e4mter, Zoll\u00e4mter, Familienkassen).\u00a0Wenn jemand sich durch eine Verwaltungsentscheidung in Steuersachen in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt f\u00fchlt oder meint, eine von ihm beantragte Entscheidung sei zu Unrecht nicht ergangen, kann er Klage beim Finanzgericht erheben.\u00a0Das Finanzgericht kann Bescheide der Finanzverwaltung aufheben, \u00e4ndern oder die Verwaltung verpflichten, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/finanzgericht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Finanzgericht<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-34767","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34767","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34767"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34767\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34767"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34767"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34767"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}