{"id":34775,"date":"2013-03-29T16:59:37","date_gmt":"2013-03-29T14:59:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34775"},"modified":"2020-09-14T10:44:34","modified_gmt":"2020-09-14T08:44:34","slug":"private-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs\/","title":{"rendered":"Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie zu Familienheimfahrten nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 und \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a01 bis 3 \u00a0EStG; Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungen durch das Gesetz zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.\u00a0April 2006 ( BStBl\u00a02006 I S.\u00a0353 ) und des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.\u00a0April 2009 ( BGBl.\u00a02009 I S.\u00a0774 , BStBl.\u00a02009 I S.\u00a0536 )<\/strong><\/h2>\n<h3>Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern v. 22.01.2013 &#8211; S 2177.1.1-3\/6 St 32\u00a0Bezug: BMF-Schreiben vom 21.\u00a0Januar 2002 (BStBl\u00a02002 I S.\u00a0148), 27.\u00a0August 2004 (BStBl\u00a02004 I S.\u00a0864) und vom 7.\u00a0Juli 2006 (BStBl\u00a02006 I S.\u00a0446)<\/h3>\n<h3><strong style=\"font-size: 13px;\">Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie zu Familienheimfahrten nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 und \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a01 bis 3 \u00a0EStG Folgendes:<\/strong><\/h3>\n<h2>\u00a0<strong>I.\u00a0Anwendungsbereich des \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 und des \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02 bis 3 \u00a0EStG<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.\u00a0Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs<\/h3>\n<p><strong>1<\/strong> \u00a0Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsverm\u00f6gen richtet sich nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen (R\u00a04.2 Absatz\u00a01\u00a0EStR 2008 ). Zur betrieblichen Nutzung z\u00e4hlt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG . Der private Nutzungsanteil eines zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Kraftfahrzeugs ist nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG mit <strong>1\u00a0Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises<\/strong> zu bewerten, wenn dieses zu <strong>mehr als 50\u00a0Prozent betrieblich genutzt<\/strong> wird. Dies gilt <em>auch f\u00fcr gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge<\/em>. Kraftfahrzeuge i.\u00a0S. dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich f\u00fcr private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 13.\u00a0Februar 2003, BStBl\u00a02003 II S.\u00a0472 ). Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise auch Gel\u00e4ndekraftfahrzeuge, wobei die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung vor der Neuregelung in \u00a7\u00a02 Absatz\u00a02a\u00a0KraftStG zum 1.\u00a0Mai 2005 unerheblich ist. Keine Kraftfahrzeuge i.\u00a0d.\u00a0S. sind Zugmaschinen oder Lastkraftwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich \u201eandere Kraftfahrzeuge\u201d sind. (-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerlexikon\/154198\/Firmenwagen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dienstwagen Besteuerung Rechner<\/a>)<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> \u00a0Die blo\u00dfe <strong>Behauptung<\/strong>, das Kraftfahrzeug werde <strong>nicht f\u00fcr Privatfahrten<\/strong> genutzt oder Privatfahrten w\u00fcrden ausschlie\u00dflich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgef\u00fchrt, reicht nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH-Urteil vom 13.\u00a0Februar 2003, BStBl\u00a02003 II S.\u00a0472 ). Vielmehr trifft den Steuerpflichtigen die objektive <strong>Beweislast<\/strong>, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z.\u00a0B. die ausschlie\u00dflich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs eines Unternehmers, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> \u00a0Die Anwendung von \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG setzt voraus, dass ein Kraftfahrzeug f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte oder f\u00fcr Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugeh\u00f6rigkeit des Kraftfahrzeugs zum Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen ist hierbei nicht erforderlich. F\u00fcr ein Kraftfahrzeug im Privatverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen werden im Ergebnis nur Aufwendungen in H\u00f6he der <strong>Entfernungspauschale<\/strong> i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a09 Absatz\u00a01 Satz\u00a03 Nummer\u00a04 und Nummer\u00a05 Satz\u00a01 bis 6\u00a0EStG zum Abzug zugelassen. Die Regelung des \u00a7\u00a09 Absatz\u00a02\u00a0EStG ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Nachweis der betrieblichen Nutzung i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG<\/h3>\n<p><strong>4<\/strong> \u00a0Der <strong>Umfang der betrieblichen Nutzung<\/strong> ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegen\u00fcber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen k\u00f6nnen zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die \u00fcberwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen \u00fcber einen repr\u00e4sentativen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum (i.\u00a0d.\u00a0R. 3\u00a0Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben \u00fcber die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zur\u00fcckgelegte Strecke) und die Kilometerst\u00e4nde zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> \u00a0Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50\u00a0Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug f\u00fcr eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische <strong>Reiset\u00e4tigkeit<\/strong> benutzen oder die zur Aus\u00fcbung ihrer r\u00e4umlich ausgedehnten T\u00e4tigkeit auf die st\u00e4ndige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.\u00a0B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtier\u00e4rzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4lt, nur f\u00fcr das Kraftfahrzeug mit der h\u00f6chsten Jahreskilometerleistung. F\u00fcr die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze. Die Vermutungsregelung ist nicht anzuwenden, sobald f\u00fcr ein weiteres Kraftfahrzeug der Nachweis \u00fcber die \u00fcberwiegende betriebliche Nutzung erbracht wird.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> \u00a0Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die <strong>Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/strong> und die Familienheimfahrten mehr als 50\u00a0Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> \u00a0Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so ist \u2013\u00a0wenn sich keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen in Art oder Umfang der T\u00e4tigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte ergeben\u00a0\u2013 <em>auch f\u00fcr die folgenden Veranlagungszeitr\u00e4ume von diesem Nutzungsumfang auszugehen<\/em>. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass f\u00fcr eine erneute Pr\u00fcfung des Nutzungsumfangs sein. Die im Rahmen einer rechtm\u00e4\u00dfigen Au\u00dfenpr\u00fcfung erlangten Kenntnisse bestimmter betrieblicher Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen in den Jahren des Pr\u00fcfungszeitraumes lassen Schlussfolgerungen auf die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Pr\u00fcfungszeitraum zu (BFH-Urteil vom 28.\u00a0August 1987, BStBl\u00a01988 II S.\u00a02 ).<\/p>\n<h3>\u00a03.\u00a0Methodenwahl<\/h3>\n<p><strong>8<\/strong> \u00a0Wird das Kraftfahrzeug <strong>zu mehr als 50\u00a0Prozent betrieblich genutzt<\/strong>, kann der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der Besteuerung nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG (<em>1\u00a0%-Regelung<\/em>) oder nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a03\u00a0EStG (<em>Fahrtenbuchmethode<\/em>, Randnummer\u00a021 bis 30) durch Einreichen der Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt vornehmen; die Methodenwahl muss f\u00fcr das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels (vgl. Randnummer\u00a09) ist auch w\u00e4hrend eines Wirtschaftsjahres der \u00dcbergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zul\u00e4ssig. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausge\u00fcbt oder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<h3>\u00a04.\u00a0Kraftfahrzeugwechsel<\/h3>\n<p><strong>9<\/strong> \u00a0Wird das auch privat genutzte Kraftfahrzeug im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, z.\u00a0B. bei Ver\u00e4u\u00dferung des bisher genutzten und Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs, ist der Ermittlung der pauschalen Wertans\u00e4tze im Monat des Kraftfahrzeugwechsels der inl\u00e4ndische Listenpreis des Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage \u00fcberwiegend genutzt hat.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>II.\u00a0Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.\u00a0Listenpreis<\/h3>\n<p><strong>10<\/strong> \u00a0F\u00fcr den <strong>pauschalen Nutzungswert<\/strong> ist der inl\u00e4ndische <em>Listenpreis<\/em> des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr <em>Sonderausstattung<\/em> (z.\u00a0B. Navigationsger\u00e4t, BFH-Urteil vom 16.\u00a0Februar 2005, BStBl\u00a02005 II S.\u00a0563 ) einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2003, BStBl II S.\u00a0704 ) ma\u00dfgebend. Das gilt auch f\u00fcr reimportierte Kraftfahr- zeuge. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug mit zus\u00e4tzlicher Sonderausstattung versehen ist, die sich im inl\u00e4ndischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung, der sich aus der Preisliste des Herstellers ergibt, zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen. Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, ist der Wert der \u201eMinderausstattung\u201d anhand des inl\u00e4ndischen Listenpreises eines vergleichbaren inl\u00e4ndischen Kraftfahrzeugs angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Kosten f\u00fcr nur betrieblich nutzbare Sonderausstattung, wie z.\u00a0B. der zweite Pedalsatz eines Fahrschulkraftfahrzeugs, sind nicht anzusetzen. F\u00fcr Kraftfahrzeuge, f\u00fcr die der inl\u00e4ndische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu sch\u00e4tzen. Der Listenpreis ist auf volle Hundert Euro abzurunden. F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2002 ist der Listenpreis f\u00fcr vor dem 1.\u00a0Januar 2002 angeschaffte oder hergestellte Kraftfahrzeuge zun\u00e4chst in Euro umzurechnen und danach auf volle Hundert Euro abzurunden.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> \u00a0Zeitpunkt der <strong>Erstzulassung<\/strong> ist der Tag, an dem das Kraftfahrzeug das erste Mal zum Stra\u00dfenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch f\u00fcr gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ist nicht der Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugtyps, sondern des jeweiligen individuellen Kraftfahrzeugs. Bei inl\u00e4ndischen Kraftfahrzeugen ergibt sich das Datum aus den Zulassungspapieren. Macht der Steuerpflichtige geltend, dass f\u00fcr ein importiertes oder ein reimportiertes Kraftfahrzeug ein anderes Datum ma\u00dfgebend sei, trifft ihn die objektive Beweislast.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte<\/h3>\n<h4>\u00a0a)\u00a0Einzelunternehmen<\/h4>\n<p><strong>12<\/strong> \u00a0Geh\u00f6ren gleichzeitig <strong>mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsverm\u00f6gen<\/strong>, so ist der pauschale Nutzungswert grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsph\u00e4re geh\u00f6renden Personen f\u00fcr Privatfahrten genutzt wird (vgl. Randnummer\u00a02). Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden, weil sie f\u00fcr eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.\u00a0B. bei sog. Werkstattwagen\u00a0\u2013\u00a0BFH-Urteil vom 18.\u00a0Dezember 2008 \u2013\u00a0VI R 34\/07\u00a0\u2013 BStBl\u00a02008 II S.\u00a0381 ) oder diese ausschlie\u00dflich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung \u00fcberlassen werden, ist f\u00fcr diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies gilt entsprechend f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung stehen. Hierzu k\u00f6nnen z.\u00a0B. Vorf\u00fchrwagen eines Kraftfahrzeugh\u00e4ndlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre T\u00e4tigkeit nicht in einer festen \u00f6rtlichen Einrichtung aus- \u00fcben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen k\u00f6nnen, geh\u00f6ren. Gibt der Steuerpflichtige in derartigen F\u00e4llen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem h\u00f6chsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgr\u00fcnden zu folgen und f\u00fcr weitere Kraftfahrzeuge kein zus\u00e4tzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. F\u00fcr die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen geh\u00f6rende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem n\u00e4chsth\u00f6chsten Listenpreis ber\u00fccksichtigt wird. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung f\u00fcr Privatfahrten der Nutzungswert von 1\u00a0Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und f\u00fcr Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem h\u00f6chsten Listenpreis genutzt wird.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a01:<\/h4>\n<p>Zum Betriebsverm\u00f6gen des Versicherungsmaklers C geh\u00f6ren f\u00fcnf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschlie\u00dflich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge betr\u00e4gt jeweils mehr als 50\u00a0Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatverm\u00f6gen. Die private Nutzungsentnahme nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG ist f\u00fcr vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1\u00a0Prozent des Listenpreises. Zus\u00e4tzlich ist f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte der Betriebsausgabenabzug zu k\u00fcrzen. Dabei ist der h\u00f6chste Listenpreis zugrunde zu legen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Zum Betriebsverm\u00f6gen eines Architekturb\u00fcros geh\u00f6ren sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten\/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erkl\u00e4rt glaubhaft eine Nutzungsentnahme f\u00fcr die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den h\u00f6chsten Listenpreisen. Die \u00fcbrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten\/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung \u00fcberlassen; sie werden im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu \u00fcberwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erkl\u00e4rt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme f\u00fcr zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsph\u00e4re geh\u00f6renden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich gefolgt werden. Die reine M\u00f6glichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und \u00dcberwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z.\u00a0B. am Wochenende) f\u00fchrt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.<\/p>\n<h4>\u00a0b)\u00a0Personengesellschaft<\/h4>\n<p><strong>13<\/strong> \u00a0Befinden sich Kraftfahrzeuge im Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, ist ein pauschaler Nutzungswert f\u00fcr den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist. Randnummer\u00a012 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a02:<\/h4>\n<p>Der IJK-OHG geh\u00f6ren die Gesellschafter I, J und K an. Es befinden sich 4 Kraftfahrzeuge im Betriebsverm\u00f6gen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsph\u00e4re nutzt die betrieblichen Kraftfahrzeuge. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge betr\u00e4gt jeweils mehr als 50\u00a0Prozent. Die Bruttolistenpreise der Kraftfahrzeuge betragen 80.000\u00a0\u20ac, 65.000\u00a0\u20ac, 50.000\u00a0\u20ac und 40.000\u00a0\u20ac. I nutzt das 80.000\u00a0\u20ac \u2013\u00a0Kraftfahrzeug, J das 50.000\u00a0\u20ac\u00a0\u2013 Kraftfahrzeug, K das 65.000\u00a0\u20ac \u2013\u00a0Kraftfahrzeug und Frau J das 40.000\u00a0\u20ac\u00a0\u2013 Kraftfahrzeug. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich f\u00fcr den Gesellschafter I mit 1\u00a0Prozent von 80.000\u00a0\u20ac, f\u00fcr den Gesellschafter K mit 1\u00a0Prozent von 65.000\u00a0\u20ac und f\u00fcr den Gesellschafter J mit 1\u00a0Prozent von 50.000\u00a0\u20ac zuz\u00fcglich 1\u00a0Prozent von 40.000\u00a0\u20ac anzusetzen.<\/p>\n<h3>\u00a03.\u00a0Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs<\/h3>\n<p><strong>14<\/strong> \u00a0Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte genutzt wird.<\/p>\n<p><strong>15<\/strong> \u00a0Die Monatswerte sind nicht anzusetzen f\u00fcr volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte <em>ausgeschlossen<\/em> ist.<\/p>\n<p><strong>16<\/strong> \u00a0Hat ein Steuerpflichtiger<em> mehrere Betriebsst\u00e4tten<\/em> in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG die Entfernung zur n\u00e4her gelegenen Betriebsst\u00e4tte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsst\u00e4tte sind zus\u00e4tzlich mit 0,002\u00a0Prozent des inl\u00e4ndischen Listenpreises i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG f\u00fcr jeden weiteren Entfernungskilometer (Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsst\u00e4tte) anzusetzen.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a03:<\/h4>\n<p>Der Unternehmer A wohnt in A-Stadt und hat dort eine Betriebsst\u00e4tte (Entfernung zur Wohnung 30 km). Eine zweite Betriebsst\u00e4tte unterh\u00e4lt er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A f\u00e4hrt zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte mit dem Betriebs-Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis: 22.500\u00a0\u20ac). Er ist an 40\u00a0Tagen von der Wohnung zur Betriebsst\u00e4tte in B-Stadt gefahren, an den anderen Tagen zur Betriebsst\u00e4tte in A-Stadt (insgesamt an 178\u00a0Tagen).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"3\" valign=\"top\" width=\"567\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind wie folgt zu ermitteln:<\/em><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>a)\u00a022.500\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a00,03\u00a0%\u00a0\u00d7\u00a030\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate\u00a0=<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>2.430,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>.\/.\u00a0178\u00a0Tage\u00a0\u00d7\u00a030\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a00,30\u00a0\u20ac\u00a0=<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>1.602,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>828,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>b)\u00a022.500\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a00,002\u00a0%\u00a0\u00d7\u00a070 (100\u00a0.\/.\u00a030) km\u00a0\u00d7\u00a040\u00a0Tage\u00a0=<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>1.260,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>.\/.\u00a040\u00a0Tage\u00a0\u00d7\u00a0100\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a00.30\u00a0\u20ac\u00a0=<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>1.200.00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>60,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0\u00a0<strong>\u00a0<em>Summe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben 888,00\u00a0\u20ac<\/em> <\/strong><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>\u00a04.\u00a0Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten<\/h3>\n<p><strong>17<\/strong> \u00a0Nutzt der Steuerpflichtige das betriebliche Kraftfahrzeug auch im Rahmen<strong> anderer Einkunftsarten<\/strong>, sind die auf diese au\u00dferbetriebliche, aber nicht private Nutzung entfallenden Aufwendungen grunds\u00e4tzlich nicht mit dem nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG (1\u00a0%-Regelung) ermittelten Betrag abgegolten (BFH-Urteil vom 26.\u00a0April 2006, BStBl\u00a02007 II S.\u00a0445 ). Es bestehen keine Bedenken, diese Entnahme mangels anderer Anhaltspunkte mit 0,001\u00a0% des inl\u00e4ndischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs je gefahrenem Kilometer zu bewerten; dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschr\u00e4nkungen die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird einkommensteuerrechtlich auf den Ansatz einer zus\u00e4tzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschr\u00e4nkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden.<\/p>\n<h3>\u00a05.\u00a0Begrenzung der pauschalen Wertans\u00e4tze (sog. Kostendeckelung)<\/h3>\n<p><strong>18<\/strong> \u00a0Der <em>pauschale Nutzungswert<\/em> nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und Familienheimfahrten nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG k\u00f6nnen die f\u00fcr das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tats\u00e4chlich<em> entstandenen Aufwendungen \u00fcbersteigen<\/em>. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind diese Betr\u00e4ge h\u00f6chstens mit den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kraftfahrzeugen k\u00f6nnen die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertans\u00e4tze auf die nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Gesamtaufwendungen dieser Kraftfahrzeuge begrenzt werden; eine <em>fahrzeugbezogene \u201eKostendeckelung\u201d<\/em> ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>19<\/strong> \u00a0Wird neben dem pauschalen Nutzungswert nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG eine Entnahme aufgrund der Nutzung des Kraftfahrzeugs zur Erzielung anderer Einkunftsarten erfasst, ist auch dieser Betrag den tats\u00e4chlichen Aufwendungen gegen\u00fcberzustellen (vgl. Randnummer\u00a017).<\/p>\n<p><strong>20<\/strong> \u00a0Bei Anwendung der Kostendeckelung m\u00fcssen dem Steuerpflichtigen als abziehbare Aufwendungen <strong>mindestens<\/strong> die nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 Satz\u00a02, \u00a7\u00a09 Absatz\u00a01 Satz\u00a03 Nummer\u00a04 und Nummer\u00a05\u00a0EStG ermittelten Betr\u00e4ge (<strong>Entfernungspauschalen<\/strong>) verbleiben.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a04:<\/h4>\n<p>F\u00fcr ein zu mehr als 50\u00a0Prozent f\u00fcr betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis 35.600\u00a0\u20ac) sind im Wirtschaftsjahr 7.400\u00a0\u20ac Gesamtkosten angefallen. Das Kraftfahrzeug wurde an 200\u00a0Tagen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte (Entfernung 27\u00a0Kilometer) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>1.\u00a0pauschaler Wertansatz nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG :<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a035.600\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a00,03\u00a0%\u00a0\u00d7\u00a027\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate\u00a0=<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a03.460,32\u00a0\u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>2.\u00a0privater Nutzungsanteil nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG :<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a035.600\u00a0\u20ac\u00a0\u00d7\u00a01\u00a0%\u00a0\u00d7\u00a012\u00a0Monate\u00a0=<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a04.272,00\u00a0\u20ac<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>3.\u00a0Pr\u00fcfung der Kostendeckelung:<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Gesamtaufwendungen<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>7.400,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>Pauschale Wertans\u00e4tze (Summe aus 1. und 2.)<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>7.732,32\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>H\u00f6chstbetrag der pauschalen Wertans\u00e4tze<\/em><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"283\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<em>7.400,00\u00a0\u20ac<\/em><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die pauschalen Wertans\u00e4tze \u00fcbersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der pauschale Wertansatz f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG und der private Nutzungsanteil nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG sind auf die H\u00f6he der Gesamtaufwendungen von 7.400\u00a0\u20ac beschr\u00e4nkt. Die Entfernungspauschale nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a09 Absatz\u00a01 Satz\u00a03 Nummer\u00a04\u00a0EStG i.\u00a0H.\u00a0v.\u00a01.620,00\u00a0\u20ac (200\u00a0Tage\u00a0\u00d7\u00a027\u00a0km\u00a0\u00d7\u00a00,30\u00a0\u20ac) ist zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>III.\u00a0Ermittlung des tats\u00e4chlichen privaten Nutzungswerts<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.\u00a0F\u00fchrung eines Fahrtenbuches<\/h3>\n<p><strong>21<\/strong> \u00a0Ein <strong>Fahrtenbuch<\/strong> soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sph\u00e4re erm\u00f6glichen und darstellen. Es muss <strong>laufend gef\u00fchrt<\/strong> werden.<\/p>\n<p><strong>22<\/strong> \u00a0Werden mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsph\u00e4re geh\u00f6renden Personen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte oder zu Familienheimfahrten genutzt, ist diese Nutzung f\u00fcr jedes der Kraftfahrzeuge, das zu mehr als 50\u00a0Prozent betrieblich genutzt wird, entweder pauschal im Wege der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3.\u00a0August 2000, BStBl\u00a02001 II S.\u00a0332 ). Geh\u00f6ren dabei gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsverm\u00f6gen, und wird nicht f\u00fcr jedes dieser Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch im Sinne des \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a03\u00a0EStG gef\u00fchrt, ist f\u00fcr diejenigen Kraftfahrzeuge, f\u00fcr die kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, und die f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte oder f\u00fcr Familienheimfahrten genutzt werden, \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG (1\u00a0%-Regelung) und \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG (pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben) anzuwenden. Die Rdnrn. 12 und 13 gelten entsprechend.<\/p>\n<h4>\u00a0Beispiel\u00a05:<\/h4>\n<p>Zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers C geh\u00f6ren 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge betr\u00e4gt jeweils mehr als 50\u00a0Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeuge im Privatverm\u00f6gen. F\u00fcr ein Kraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt. Die (pauschale) private Nutzungsentnahme f\u00fcr die vier weiteren auch privat genutzten Kraftfahrzeuge ist nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG mit jeweils 1\u00a0Prozent des Listenpreises anzusetzen. F\u00fcr das Kraftfahrzeug, f\u00fcr das ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird, ist die Nutzungsentnahme mit den tats\u00e4chlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen anzusetzen.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Elektronisches Fahrtenbuch<\/h3>\n<p><strong>23<\/strong> \u00a0Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell gef\u00fchrten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen m\u00fcssen <em>nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden<\/em> (BFH-Urteil vom 16.\u00a0November 2005, BStBl\u00a02006 II S.\u00a0410 ).<\/p>\n<h3>\u00a03.\u00a0Anforderungen an ein Fahrtenbuch<\/h3>\n<p><strong>24<\/strong> \u00a0Ein <strong>Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form<\/strong> gef\u00fchrt werden. Es muss die Fahrten einschlie\u00dflich des an ihrem Ende erreichten <em>Gesamtkilometerstandes<\/em> vollst\u00e4ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH-Urte<strong>il vom 9.\u00a0November 2005, BStBl\u00a02006 II S.\u00a0408 ).<\/strong> Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R\u00a08.1 Absatz\u00a09 Nummer\u00a02 Satz\u00a03\u00a0LStR 2008 ):<\/p>\n<ul>\n<li>Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich\/beruflich veranlassten Fahrt,<\/li>\n<li>Reiseziel,<\/li>\n<li>Reisezweck und<\/li>\n<li>aufgesuchte Gesch\u00e4ftspartner.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umst\u00e4nde im Einzelfall die betriebliche\/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten nicht beeintr\u00e4chtigt werden. So sind z.\u00a0B. folgende berufsspezifisch bedingte Erleichterungen m\u00f6glich:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>25<\/strong> \u00a0Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtige, die regelm\u00e4\u00dfig aus betrieblichen\/beruflichen Gr\u00fcnden gro\u00dfe Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zur\u00fccklegen<\/p>\n<p>Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Gesch\u00e4ftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei gr\u00f6\u00dferer Differenz zwischen direkter Entfernung und tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometern erforderlich.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0<strong>26<\/strong> \u00a0Taxifahrer, Fahrlehrer<\/p>\n<p>Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Gesch\u00e4ftspartner ausreichend, t\u00e4glich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe \u201eTaxifahrten im Pflichtfahrgebiet\u201d o.\u00a0\u00e4. Wurden Fahrten durchgef\u00fchrt, die \u00fcber dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>27<\/strong> \u00a0F\u00fcr Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Gesch\u00e4ftspartner \u201eLehrfahrten\u201d, \u201eFahrschulfahrten\u201d o.\u00a0\u00e4. anzugeben.<\/p>\n<p><strong>28<\/strong> \u00a0Werden regelm\u00e4\u00dfig dieselben Kunden aufgesucht, wie z.\u00a0B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer gef\u00fchrt, unter der sie sp\u00e4ter identifiziert werden k\u00f6nnen, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung f\u00fcr die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Gesch\u00e4ftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Gesch\u00e4ftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>29<\/strong> \u00a0F\u00fcr die Aufzeichnung von Privatfahrten gen\u00fcgen jeweils Kilometerangaben; f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte gen\u00fcgt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.<\/p>\n<h3>\u00a04.\u00a0Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches<\/h3>\n<p><strong>30<\/strong> \u00a0Wird die <strong>Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der F\u00fchrung eines Fahrtenbuches<\/strong> von der Finanzverwaltung z.\u00a0B. anl\u00e4sslich einer Betriebspr\u00fcfung <strong>nicht anerkannt<\/strong>, ist der private Nutzungsanteil nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50\u00a0Prozent betr\u00e4gt. F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten ist die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG vorzunehmen.<\/p>\n<h3>\u00a05.\u00a0Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1\u00a0%-Regelung<\/h3>\n<p><strong>31<\/strong> \u00a0Betr\u00e4gt der Umfang der <strong>betrieblichen Nutzung 10 bis 50\u00a0Prozent<\/strong>, darf der private Nutzungsanteil nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG (1\u00a0%-Regelung) bewertet werden.<\/p>\n<p>Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a01\u00a0EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden <em>tats\u00e4chlichen Selbstkosten<\/em> (vgl. Randnummer\u00a032) zu bewerten. F\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 Satz\u00a03\u00a02. Alternative\u00a0EStG zu ermitteln.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>IV.\u00a0Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Kraftfahrzeug<\/strong><\/h2>\n<p><strong>32<\/strong> \u00a0Zu den Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Kraftfahrzeug (<em>Gesamtkosten<\/em>) geh\u00f6ren Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsl\u00e4ufig anfallen (BFH-Urteil vom 14.\u00a0September 2005, BStBl\u00a02006 II S.\u00a072 ). Zu den Gesamtkosten geh\u00f6ren nicht die Sonderabschreibungen (BFH-Urteil vom 25.\u00a0M\u00e4rz 1988, BStBl\u00a01998 II S.\u00a0655 ). Au\u00dfergew\u00f6hnliche Kraftfahrzeugkosten sind da- gegen vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschlie\u00dflich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z.\u00a0B. Mautgeb\u00fchren auf einer privaten Urlaubsreise\u00a0\u2013\u00a0BFH-Urteil vom 14.\u00a0September 2005, BStBl\u00a02006 II S.\u00a072 ). Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a03\u00a0EStG sind die verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches an- teilig der privaten Nutzung, der Nutzung f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte oder f\u00fcr Familienheimfahrten zuzurechnen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>V.\u00a0Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a01.\u00a0Mehrfache Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte<\/h3>\n<p><strong>33<\/strong> \u00a0Werden t\u00e4glich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte zur\u00fcckgelegt, so vervielfacht sich der pauschale Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG nicht. F\u00fcr die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs sind auch die Mehrfachfahrten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>\u00a02.\u00a0Abziehbare Aufwendungen bei behinderten Menschen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie Familienheimfahrten<\/h3>\n<p><strong>34<\/strong> \u00a0Behinderte Menschen, deren Grad der <em>Behinderung mindestens 70<\/em> betr\u00e4gt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung <em>weniger als 70, aber mindestens 50 betr\u00e4gt und die in ihrer Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt<\/em> sind, k\u00f6nnen ihre <strong>tats\u00e4chlichen Kosten<\/strong> f\u00fcr die Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftfahrzeuges f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen. Dabei ist der Gewinn nicht um Aufwendungen in H\u00f6he des in \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06\u00a0EStG jeweils genannten positiven Unterschiedsbetrags zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>VI.\u00a0Umsatzsteuerliche Beurteilung<\/strong><\/h2>\n<p><strong>35<\/strong> \u00a0Zur Frage des <strong>Vorsteuerabzugs<\/strong> und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen vgl. BMF-Schreiben vom 27.\u00a0August 2004 ( BStBl\u00a02004 I S.\u00a0864 ). Ist die Anwendung der 1\u00a0%-Regelung gem. \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a02\u00a0EStG ausgeschlossen, weil das Kraftfahrzeug zu weniger als 50\u00a0Prozent betrieblich genutzt wird, und wird der nicht unternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grunds\u00e4tzlich der f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>VII.\u00a0Zeitliche Anwendung<\/strong><\/h2>\n<p><strong>36<\/strong> \u00a0Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 21.\u00a0Januar 2002 ( BStBl\u00a02002 I S.\u00a0148 ) und vom 7.\u00a0Juli 2006 ( BStBl\u00a02006 I S.\u00a0446 ) und ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Randnummer\u00a017 ist erstmals ab dem Veranlagungszeit- raum 2007 anzuwenden; wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichen- den Wirtschaftsjahr ermittelt, ist Randnummer\u00a017 erstmals ab 1.\u00a0Januar 2007 anzuwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt\u00a0I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>Gz: IV C 6\u00a0\u2013\u00a0S 2177\/07\/10004<\/strong><\/p>\n<p>Hinweis:<br \/>\nDiese Karte entspricht dem BMF-Schreiben vom 8.\u00a0November 2009 , BStBl\u00a02009 I S.\u00a01326 , in der in Randnummer\u00a012 durch das BMF-Schreiben vom 15.\u00a0November 2012 , BStBl\u00a02012 I S.\u00a01099 , ge\u00e4nderten und in allen offenen F\u00e4llen anzuwendenden Fassung.Diese Karte\u00a04. 1 ersetzt die bisherige Karte\u00a04. 1-lfd.Nr.\u00a086\/2009<\/p>\n<p>-&gt; siehe auch\u00a0<a title=\"Weitere Infos zur privaten PKW-Nutzung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte sowie zu Familienheimfahrten nach \u00a7\u00a04 Absatz\u00a05 Satz\u00a01 Nummer\u00a06 und \u00a7\u00a06 Absatz\u00a01 Nummer\u00a04 Satz\u00a01 bis 3 \u00a0EStG; Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungen durch das Gesetz zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.\u00a0April 2006 ( BStBl\u00a02006 I S.\u00a0353 ) und des Gesetzes zur Fortf\u00fchrung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/private-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2323],"class_list":["post-34775","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-private-nutzung-kraftfahrzeug"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34775","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34775"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34775\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34775"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34775"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34775"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}