{"id":34906,"date":"2013-04-04T10:41:19","date_gmt":"2013-04-04T08:41:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34906"},"modified":"2020-09-14T12:53:37","modified_gmt":"2020-09-14T10:53:37","slug":"steuerliche-regelungen-erwerb-und-betrieb-einer-photovoltaikanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerliche-regelungen-erwerb-und-betrieb-einer-photovoltaikanlage\/","title":{"rendered":"Steuerliche Regelungen Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage"},"content":{"rendered":"<h2>Steuerliche Regelungen im\u00a0Zusammenhang mit dem Erwerb\u00a0und Betrieb einer Photovoltaikanlage\u00a0im privaten Haushalt<\/h2>\n<p><em>Der aktuelle\u00a0Tipp\u00a0STAND: JANUAR 2013<\/em><\/p>\n<p><strong><em>Die sich aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergebenden steuerlichen Fragen sollen hier im \u00dcberblick angesprochen werden.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Immer mehr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger installieren auf dem Dach Ihres Hauses eine<br \/>\nPhotovoltaikanlage. \u00dcber diese Anlagen wird Sonnenenergie in elektrische Energie<br \/>\numgewandelt. Der so gewonnene Strom wird an einen Energieversorger verkauft<br \/>\nund in das Stromnetz eingespeist. Hierf\u00fcr erhalten die Inhaber von Photovoltaikanlagen<br \/>\nEinspeiseverg\u00fctungen. Dabei gilt es einige steuerliche Regelungen zu beachten.<br \/>\nDieser Aktuelle Tipp m\u00f6chten Ihnen zu diesem Thema einen \u00dcberblick geben.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf das zum 1. Januar 2009 in Kraft<br \/>\ngetretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und<br \/>\nzur \u00c4nderung damit zusammenh\u00e4ngender Vorschriften (Emeuerbare-<br \/>\nEnergien-Gesetz, EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2074) zuletzt ge\u00e4ndert<br \/>\ndurch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschafrlicherVorschriften vom<br \/>\n20. Dezember 2012 (BGBl. IS. 2730). Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>MINISTERIUM F\u00dcR FINANZEN UND WIRTSCHAFT<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. \u00a0 ERSTER KONTAKT MIT DEM FINANZAMT 3<\/strong><\/p>\n<p><strong>II. UMSATZSTEUER 3<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. \u00a0UMSATZSTEUERPFLICHT 3<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. VEREINFACHUNG DER BESTEUERUNG DURCH NICHTERHEBUNG\u00a0<\/strong><strong>DER STEUER (KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NACH \u00a7 19 UMSATZ\u00a0<\/strong><strong>STEUERGESETZ &#8211; USTG) 4<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. OPTION ZUR REGELBESTEUERUNG 4<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. AUSGANGSUMS\u00c4TZE BEI REGELBESTEUERUNG 5<\/strong><\/p>\n<p><strong>5. BESTEUERUNGSVERFAHREN 6<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. UNTERNEHMENSVERM\u00d6GEN 6<\/strong><\/p>\n<p><strong>7. VORSTEUERABZUG AUS DEN ANSCHAFFUNGS- BZW.\u00a0<\/strong><strong>HERSTELLUNGSKOSTEN 6<\/strong><\/p>\n<p><strong>8. ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN BZW.\u00a0UMSATZSTEUERJAHRESERKL\u00c4RUNGEN 7<\/strong><\/p>\n<p><strong>9. \u00a0BEISPIEL F\u00dcR EINE UMSATZSTEUERJAHRESERKL\u00c4RUNG 8<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>III. EINKOMMENSTEUER \u00a09<\/strong><\/p>\n<p><strong> 1. STEUERPFLICHT 9<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. GEWINNERMITTLUNG 10<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. ABSCHREIBUNG 10<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN 11<\/strong><\/p>\n<p><strong>5. ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL F\u00dcR EINE GEWINNERMITTLUNG 11<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>IV. GEWERBESTEUER 13<\/strong><\/p>\n<p><strong>V. GRUNDERWERBSTEUER 13<\/strong><\/p>\n<p><strong>VI. STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN 14<\/strong><\/p>\n<p><strong>VII. WEITERE FRAGEN? 14<\/strong><\/p>\n<h3>I. ERSTER KONTAKT MIT DEM FINANZAMT<\/h3>\n<p>Photovoltaikanlagen werdennach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ge-<br \/>\nf\u00f6rdert. Wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen<br \/>\nverkauft, liegt aus steuerlicher Sicht <em>grunds\u00e4tzlich eine unternehmerische\/gewerbliche T\u00e4tigkeit<\/em> vor.<\/p>\n<p>Die Aufnahme dieser unternehmerischen T\u00e4tigkeit hat der Betreiber der Photovoltaik-<br \/>\nanlage seinem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br \/>\nDieses versendet dann einen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fragebogen-zur-steuerlichen-erfassung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Fragebogen zur steuerlichen Erfassung<\/a>, in welchem<br \/>\nneben den pers\u00f6nlichen Daten im Wesentlichen die Art und die voraussichtliche<br \/>\nH\u00f6he der Einnahmen bzw. des erwarteten Gewinns erfragtwerden. Auf Basis dieser<br \/>\nDaten wird das Finanzamt pr\u00fcfen, ob evtl. <em>Steuervorauszahlungen<\/em> zu leisten und<br \/>\nwelche Steuererkl\u00e4rungen bzw.Voranmeldungen k\u00fcnftig abzugebensind. DerFrage<br \/>\nbogen zur steuerlichen Erfassung ist auch im Internet unter www.fa-baden-wuerttemberg.<br \/>\nde erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>II. UMSATZSTEUER<\/h2>\n<h3>1. UMSATZSTEUERPFLICHT<\/h3>\n<p>Ums\u00e4tze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen gninds\u00e4tzlich der<br \/>\nUmsatzsteuer. Die vom Betreiber der Anlage gew\u00e4hlte Besteuerungsform hat ent<br \/>\nscheidenden Einfluss auf die Umsatzbesteuerung. Informationen zur gew\u00e4hlten<br \/>\nBesteuerungsform ben\u00f6tigt neben dem Finanzamt auch der jeweilige Netzbetreiber,<br \/>\num gegen\u00fcber dem Anlagenbetreiber durch zutreffende Gutschriften abrechnen zu<br \/>\nk\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>2. VEREINFACHUNG DER BESTEUERUNG DURCH NICHTERHEBUNG DER STEUER<br \/>\n(KLEINUNTERNEHMERREGELUNG NACH \u00a7 19 UMSATZSTEUERGESETZ &#8211; USTG)<\/h3>\n<p>Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann als sog. Kleinunternehmer behandelt<br \/>\nwerden, wenn dieUms\u00e4tze im Gr\u00fcndungsjahr nichtmehr als 17.500 \u20ac betragen und<br \/>\nim Folgejahr 50.000 \u20ac voraussichtlich nicht \u00fcbersteigen werden. Wurde die unter<br \/>\nnehmerische T\u00e4tigkeit nurw\u00e4hrend eines Teils des Kalenderjahres ausge\u00fcbt, ist der<br \/>\ntats\u00e4chliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Auf die Ums\u00e4tze wird<br \/>\ndann keine Umsatzsteuer erhoben. Hierf\u00fcr ist allerdings Voraussetzung. dass der<br \/>\nAnlagenbetreiber keine Rechnungen bzw. das Energieversorgungsunternehmen<br \/>\nkeine Gutschrift mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt.<\/p>\n<p>Um diese Umsatzgrenzen \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigt das Finanzamt eine<br \/>\nindividuelle Prognoseberechnung, die im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung<br \/>\nvorzunehmen ist.<\/p>\n<p>Wird die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/umsatzsteuer-rechnung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuer in der Rechnung (oder Gutschrift)<\/a> offen ausgewiesen, ist<br \/>\ndiese durch denAnlagenbetreiber zwingendan das Finanzamt abzuf\u00fchren.<\/p>\n<h3>3. OPTION ZUR REGELBESTEUERUNG<\/h3>\n<p>Bei Anwendung der Klemunternehmerreglung kann keine Vorsteuer aus den Ein-<br \/>\ngangsrechnungen vom Finanzamt erstattet werden. Betreiber von Photovoltaikanla-<br \/>\ngen verzichten deshalb regelm\u00e4\u00dfig auf die <em>Kleinunternehmerregelung<\/em> und w\u00e4hlen<br \/>\ndie sogenannte Regelbesteuerung, weil dann das Finanzamt die vom Verk\u00e4ufer der<br \/>\nPhotovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet.<br \/>\nDer Anlagenbetreiber wird, wenn er sich f\u00fcr die Regelbesteuerung entscheidet,<br \/>\nsteuerlichwie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss die aus der Lieferung<br \/>\nan das Energieversorgungsuntemehmen entstehende Umsatzsteuer an das Finanz<br \/>\namt abf\u00fchren.<\/p>\n<p>\u00dcbt derAnlagenbetreiber die Option zur Regelbesteuenmg aus, ist erhieran f\u00fcrmin<br \/>\ndestens f\u00fcnf Jahre gebunden. Danach kann die Option zur Regelbesteuerungnur mit<br \/>\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Die Option kann<br \/>\nbereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<h3>4. AUSGANGSUMS\u00c4TZE BEI REGELBESTEUERUNG<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Lieferung des erzeugten Stroms entsteht die Umsatzsteuer i.H. von derzeit<br \/>\n<strong>19 %<\/strong>. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, wo die Elektrizit\u00e4t tats\u00e4chlich verbraucht wird<br \/>\nund ob sich der Verg\u00fcmngsanspruch des Anlagenbetreibers nach \u00a7 33 Abs. 1 EEG<br \/>\noder nach\u00a7 33 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.M\u00e4rz 2012 geltenden Fassung richtet.<br \/>\nDie vom Netzbetreiber gezahlte Einspeiseverg\u00fctung (\u00a716 EEG) ist das Entgelt f\u00fcr<br \/>\ndie Liefenmgen des Anlagebetreibers. Der gesetzlich festgelegte Betrag ist ein<br \/>\n<strong>Nettobetrag<\/strong>, also die Verg\u00fctung ohne Umsatzsteuer (\u00a718 Abs. 2 EEG). Wird der<br \/>\nStrom vom Anlagenbetreiber direkt vermarktet (\u00a7 33a ff EEG 2012), ist das mit dem<br \/>\nDritten vereinbarte Entgelt die Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Zahlt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine <strong>Marktpr\u00e4mie<\/strong> nach \u00a7 33g EEG<br \/>\nbzw. eine <strong>Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie<\/strong> nach \u00a7 33i EEG, handelt es sich jeweils um einen<br \/>\nechten,<em> nicht steuerbaren Zuschuss<\/em>. Sofern f\u00fcr vor dem 1. Januar 2013 erfolgte<br \/>\nStromliefenuigen die Markt- bzw. Flexibilit\u00e4tspr\u00e4mie als Entgeltbestandteil unter<br \/>\nAusweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch f\u00fcr Zwecke des<br \/>\nVorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der zugrunde liegenden<br \/>\nRechnung unterbleibt.<\/p>\n<p>Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Verg\u00fctung nach \u00a7 33 Abs. 2<br \/>\nEEG in der bis zum 31. M\u00e4rz 2012 geltenden Fassung Elektrizit\u00e4t dezentral ver<br \/>\nbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (R\u00fcck-) Lieferung des Netzbetreibers an<br \/>\ndenAnlagenbetreiber vor. Bei einem solchen dezentralen Verbrauch ist das Entgelt<br \/>\naus der Differenz zwischen der Einspeiseverg\u00fctung nach \u00a7 33 Abs. 1Nr. 1EEG und<br \/>\nder Einspeiseverg\u00fctung nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG zu ermitteln (siehe auch Beispiel<br \/>\nunter Nr. 9.).<\/p>\n<p>Bei Anlagen, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden, wird der<br \/>\nDirektverbrauch nicht mehrverg\u00fctet. Wird vom Anlagenbetreiberder Strom nicht in<br \/>\ndas Netz eingespeist, sondern <strong>selbst verbrauch<\/strong>t, ist eine <em>unentgeltliche Wertabgabe<\/em><br \/>\nzu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gninds\u00e4tzlich die Selbstkosten<br \/>\nim Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen(\u00a710 Abs. 4 Nr. 1UStG). Die Anschaffungskosten<br \/>\nder Anlage sind f\u00fcr die Berechnung der Selbstkosten auf die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/AfA.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">betriebsgew\u00f6hnliche<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/AfA.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> Nutzungsdauer<\/a> zu verteilen (vgl. Teil HI, Nr. 3).<\/p>\n<h3>5. BESTEUERUNGSVERFAHREN<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sollversteuerung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Soll-<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sollversteuerung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> Versteuerung<\/a>, \u00a7 16Abs. 1 Satz 1UStG). Dashei\u00dft die Ums\u00e4tze sind in dem Voran-<br \/>\n meldungszeitraum zu erkl\u00e4ren, in dem die Leistung erbracht wurde, also in dem<br \/>\nMonat, in dem der Strom eingespeist wurde.<\/p>\n<p>Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten (Antragstellung formlos oder im Frage<br \/>\nbogen zur steuerlichen Erfassung), dass einUnternehmer, dessen Gesamtumsatz im<br \/>\nJahr der Betriebser\u00f6fmung nicht mehr als 500.000 \u20ac betr\u00e4gt, die Umsatzsteuer nicht<br \/>\nnach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-<br \/>\n Versteuerung, \u00a7 20UStG). DieUms\u00e4tze sind dann erst f\u00fcr denVoranmeldungszeit<br \/>\nraum anzumelden, in dem der Zahlungseingang erfolgt.<\/p>\n<h3>6.UNTERNEHMENSVERM\u00d6GEN<\/h3>\n<p>Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr das Unternehmen genutzt werden, stellengrunds\u00e4tzlich <em>Unter-<\/em><br \/>\n<em> nehmensverm\u00f6gen<\/em> dar. F\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die sowohl unternehmerisch als auch<br \/>\nunternehmensfremd (privat) genutztwerden, hat derUnternehmer ein <strong>Zuordnungs-<\/strong><br \/>\n<strong> wahlrecht<\/strong>. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10%unternehmerisch genutzt, kann<br \/>\ner dem Unternehmensverm\u00f6gen nicht zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Emstufung als Untemehmensverm\u00f6gen ist entscheidend f\u00fcr den Vorsteuerab-<br \/>\nzug. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend<br \/>\nUntemehmensverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die <strong>Zuordnungsentscheidung<\/strong> erfolgt regelm\u00e4\u00dfig durch den Abzug derVorsteuer aus<\/p>\n<p>den Anschaffungs- oderHerstellungskosten im Voranmeldungszeitraum des Bezugs<br \/>\nder Photovoltaikanlage, sp\u00e4testens aber mit dem Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung.<br \/>\nDie Umsatzsteueijameserkl\u00e4nmg muss rechtzeitig eingereicht<br \/>\nwerden. Wurde dieAnlagenichtrechtzeitig zugeordnet, ist ein Abzug derVorsteuer<br \/>\nausdenAnschaffungs- oderHerstellungskosten insgesamt nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>7. VORSTEUERABZUG AUS DEN ANSCHAFFUNGS- BZW. HERSTELLUNGSKOSTEN<\/h3>\n<p>DerVorsteuerabzug ist nach \u00a7 15Abs. 1UStG grunds\u00e4tzlich nur m\u00f6glich, wenn der<br \/>\nAuftraggeber und Rechnungsempfanger f\u00fcr die Photovoltaikanlage mit dem Ver<br \/>\ntragspartner des Energieversorgungsunternehmens identisch ist. Eine nachtr\u00e4gliche<br \/>\nRechnungsberichtigung durch dendie Photovoltaikanlage installierenden Unterneh<br \/>\nmer ist nicht mehr m\u00f6glich, wenn die Rechnung zutreffend den Auftraggeber f\u00fcr die<br \/>\nPhotovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht auch als Vertragspartner des<br \/>\nEnergieversorgungsunternehmens auftritt(z. B.: derEhemann ist Vertragspartner des<br \/>\nEnergieversorgungsunternehmens, die Ehefrau ist lt. Rechnimg die Auftraggeberin<br \/>\nf\u00fcr die Errichtung der Photovoltaikanlage).<\/p>\n<p>Sollten sich die f\u00fcr den Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblichen Nutzungsverh\u00e4ltnisse (z.B.<br \/>\ndurch einen unisatzsteuerfreienVerkauf einer dachintegrierten Photovoltaikanlage<br \/>\nzusammen mit dem Geb\u00e4ude) \u00e4ndern, ist derVorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 15a UStG zu<br \/>\nberichtigen. Der Unternehmer muss dabei die erhaltene Vorsteuer aus der Investition<br \/>\nzeitanteilig wieder an das Finanzamt zur\u00fcckzahlen. Der Berichtigungszeitraum betr\u00e4gt<br \/>\nf\u00fcr eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage f\u00fcnf Jahre, f\u00fcr eine dach<br \/>\nintegrierte Anlage zehn Jahre.<\/p>\n<h3>8. ABGABE VON UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN BZW.<br \/>\nUMSATZSTEUERJAHRESERKL\u00c4RUNGEN<\/h3>\n<p>Bei Anwendimg der Regelbesteuerung muss der Unternehmer im Kalenderjahr der<br \/>\nBetriebsairmahme und im folgenden Kalenderjahr monatlich bis zum 10. Tag des<br \/>\nFolgemonats eine <a href=\"http:\/\/www.umsatzsteuer-voranmeldung.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuer-Voranmeldung<\/a> abgeben und gleichzeitig die von<br \/>\nihm selbst berechnete Steuervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Bestand<br \/>\nbereits bisher ein Unternehmen, das nun um den Betrieb der Photovoltaikanlage<br \/>\nerweitert wird, geltendie bisherigen umsatzsteuerlichen Pflichten.<\/p>\n<p>Ab dem dritten Jahr kann bei kleineren Photovoltaikanlagen ganz auf Voranmel-<br \/>\ndungen verzichtet werden, wenn die <em>Umsatzsteuerzahllast<\/em> aus dem Vorjahr unter<br \/>\n1.000 \u20ac liegt: ansonsten sind die <strong>Voranmeldungen quartalsweise<\/strong>, also bis zum<br \/>\n10. April, 10. Juli, 10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar des folgenden<br \/>\nJahres, abzugeben.<\/p>\n<p>Die Voranmeldungen sind grunds\u00e4tzlich auf <em>elektronischem Weg<\/em> beim Finanzamt<br \/>\neinzureichen. Ab dem 1. Januar 2013 gilt zudem dass die \u00dcbermittlung authentifi-<br \/>\nziert erfolgen muss. Das hierzu erforderliche Programm \u201eELSTER&#8220; ist kostenlos auf<br \/>\neiner CD beim Finanzamt erh\u00e4ltlich bzw. kann unter www.elster.de herunter geladen<br \/>\nwerden. In Ausnahmef\u00e4llen kann das Finanzamt auf Antrag genehmigen, die Voran-<br \/>\nmeldungen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Papierform abzugeben.<br \/>\nEs empfiehlt sich bei der ersten elektronisch \u00fcbermittelten Voranmeldung f\u00fcr den<br \/>\nMonat der Inbetriebnahme eine Kopie des Einspeise-\/Netzanschlussvertrages<br \/>\n(sofern vorhanden &#8211; andernfalls beispielsweise die Kopie der Anmeldung zum<br \/>\nAnschluss an das Stromnetz beim Energieversorger bzw. Netzbetreiber, eine<br \/>\nInbetriebnahmebest\u00e4tigung\u00a0durch die beauftragte Elektroinstallationsfirma, Z\u00e4hlerable-<br \/>\nsungen) und eine Kopie der Rechnung \u00fcber die Anschaffung bzw. Herstellung der<br \/>\nPhotovoltaikanlage beim Finanzamt einzureichen.<\/p>\n<p>In der<em>Voranmeldung sind die Nettoums\u00e4tze<\/em> sowie die darauf entfallende Umsatz-<br \/>\nsteuer (19%) getrennt anzugeben. Von der Umsatzsteuerschuld k\u00f6nnen als <em>Vorsteuer<\/em><br \/>\njene Umsatzsteuerbett\u00e4ge abgezogen werden, die dem Unternehmer im Zusammen-<br \/>\nhang mit der Anlage gesondert in Rechnung gestellt worden sind.<\/p>\n<p><em>Der so errechnete Betrag ist andas Finanzamt abzuf\u00fchren<\/em>. Wirddem Finanzamt die<br \/>\nErm\u00e4chtigung erteilt, Zahlungsbetr\u00e4ge im <em>Lastschriftverfahren<\/em> einzuziehen, er<br \/>\nleichtert dies denZahlimgsverkehr undes besteht nichtdie Gefahr, dass zus\u00e4tzliche<br \/>\nKostenentstehen, wenn eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Diese Erm\u00e4chtigung<br \/>\nist auch im Internetimter www.fa-baden-wuerttemberg.de erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch f\u00fcr die Monate abzugeben, in denen<br \/>\n<strong>keine Ums\u00e4tze<\/strong> erzielt worden sind, zum Beispiel weil eine viertel-, halb- oder j\u00e4hr-<br \/>\nliche Zahlungsweise zwischen Anlagenbetreiber im Netzbetreiber vereinbart ist.<br \/>\nDer Umsatz ist in diesen F\u00e4llen mit 0 \u20ac zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Kalenderjahr ist eine <strong>Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung<\/strong> bis sp\u00e4testens zum<br \/>\n<strong>31. Mai des Folgejahres<\/strong> abzugeben, in welcher die Daten der Voranmeldungen<br \/>\nzusammengefasst undggf. darin noch nicht enthaltene Ums\u00e4tze undVorsteuern kor<br \/>\nrigierend aufgenommen werden.<\/p>\n<h3>9. BEISPIEL F\u00dcR EINE UMSATZSTEUERJAHRESERKL\u00c4RUNG<\/h3>\n<p>Ein Hausbesitzer erwirbt im M\u00e4rz 2012 eine Photovoltaikanlage zum Preis von<br \/>\n11.900 \u20ac (brutto). Ihm liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnimg des Lieferanten vor, in<br \/>\nder die Umsatzsteuer i.H. von 1.900 \u20ac gesondert ausgewiesen ist. Dadie maximale<br \/>\nLeistung der Anlage nur 4.600 kWh pro Jahr betr\u00e4gt, wird der voraussichtlich mit<br \/>\nder Anlage zu erzielende Gesamttunsatz denBetrag von 17.500 \u20ac nicht\u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber demFinanzamt hat der Anlagenbetreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br \/>\ndes \u00a7 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem<br \/>\nUnternehmen bei Leistungsbezug zugeordnet. Hinsichtlich der zu erkl\u00e4renden Um<br \/>\ns\u00e4tze ist zu beachten, dass nach \u00a7 18Abs. 2 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG<br \/>\ngenannten Vergtmingsbetr\u00e4gen nicht enthalten ist.<\/p>\n<p>Im Jahr 2012 produziert der Hausbesitzer 4.500 kWh Solarstrom. Davon wurden f\u00fcr<br \/>\neigene (private) Zwecke 320 kWh verbraucht. Im Rahmen der Umsatzsteuererkl\u00e4<br \/>\nrung 2012muss der Hausbesitzer folgende Besteuerungsgrundlagen erkl\u00e4ren:<\/p>\n<p>A) UMS\u00c4TZE 2012<br \/>\nJahresumsatz (netto) 4.500kWh x 0,2443 \u20ac\/kWh 1.099.35\u20ac<br \/>\nUmsatzsteuer (19 %) 208,87 \u20ac<br \/>\nJahresumsatz brutto 1.308.22 \u20ac<br \/>\nIn der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2012 ist der Nettoumsatz i.H.v. 1.099 \u20ac (gerundet)<br \/>\nin Zeile 33, Kennziffer 177(Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 %), einzu-<br \/>\njagen.<\/p>\n<p>In diesem Gesamtumsatz ist derEigenverbrauch bereits enthalten, da beim Energie<br \/>\nverbrauch f\u00fcr eigene(private) Zwecke umsatzsteuerHch zun\u00e4chsteine Lieferungan<br \/>\nden Netzbetreiber erfolgt. Der insoweit erzielte Umsatz betr\u00e4gt 78,17\u20ac (= 320kWh<br \/>\nx 0,2443\u20ac\/kWh) zzgl. Umsatzsteuer i.H. von 14,85 \u20ac (=78,17 \u20ac x 19%).<br \/>\nDer Netzbetreiber hat wegen der sich daran anschlie\u00dfenden R\u00fcckliefenmg an den<br \/>\nHausbesitzer eine Rechnung i.H. von 52.42 \u20ac (= 320 kWh x 0,1638\u20ac\/kWh (Diffe<br \/>\nrenz aus der Einspeiseverg\u00fctung i.H. von 0.2443 \u20ac\/kWh imd derVerg\u00fctimg f\u00fcr den<br \/>\nSelbstverbrauch i.H. von 0,0805 \u20ac\/kWh)) zu erteilen und 9,96 \u20ac Umsatzsteuer<br \/>\n(52,42 \u20ac x 19 %) gesondert auszuweisen. Diesen Betrag kann der Hausbesitzer<br \/>\nwegender privaten Verwendung des Stroms (Endverbrauch) nicht alsVorsteuer be<br \/>\nr\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>B) VORSTEUERABZUG 2012<br \/>\nDie gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten der Photovoltaikanlage<br \/>\ni.H. von 1.900,00 \u20ac ist als abziehbare Vorsteuer in Zeile 62, Kennziffer 320 (Vorsteuerbetr\u00e4ge<br \/>\naus Rechnungenvon anderen Unternehmern), einzutragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>III. EINKOMMENSTEUER<\/h2>\n<h3>1. STEUERPFLICHT<\/h3>\n<p>Der durch die Photovoltaikanlage entstehende<em> Gewinn oder Verlust<\/em> z\u00e4hlt zu den<br \/>\n<strong>Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb<\/strong> (\u00a7 15 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG) und muss im<br \/>\nZugeder <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung<\/a> in der Anlage G eingetragen werden. Ergeben<br \/>\nsich ausderPhotovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, k\u00f6nnen diese steuer-<br \/>\nlich ber\u00fccksichtigt werden, wenn aus der Anlage, \u00fcber deren gesamte Nutzungsdauer<br \/>\nvon 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-)Gewinn erwirtschaftet wird. Bei<br \/>\nAnlagen, die seit 2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzimg<br \/>\nregelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt. Die H\u00f6he der Einkommensteuer richtet sich nach den pers\u00f6n-<br \/>\nlichen Einkommensverh\u00e4ltnissen des Betreibers.<\/p>\n<h3>2. GEWINNERMITTLUNG<\/h3>\n<p>Der tats\u00e4chliche Gewinn oder Verlust wird anhand der sogenannten <a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einnahme-\u00dcberschuss-<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/einnahme-ueberschuss-rechnung.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> Rechnung<\/a> ermittelt. Der Vordruck ist beim Finanzamt erh\u00e4ltlich oder kann<br \/>\nunterwww.fa-baden-wuerttemberg.de henmtergeladen werden.<\/p>\n<p>DerGewinn oderVerlust ermittelt sich durch die Angabe der Summe aller im Kalen<br \/>\nder zugeflossenen <strong>Betriebseinnahmen<\/strong> aus den Verg\u00fctungen f\u00fcr eingespeisten imd<br \/>\ngegebenenfalls selbstverbrauchten Strom, vermindert umdie imKalenderjahr abge-<br \/>\nflossenen <strong>Betriebsausgaben<\/strong> (z.B. Darlehenszinsen, Abschreibung, Versicherungen,<br \/>\nlaufende Bettiebs- und Wartungskosten). Bei denEinnahmen ist auch die Entnahme<br \/>\ndes selbstverbrauchten Stroms anzusetzen. Sie ist typisierend mit 0,20 \u20ac\/kWh zu<br \/>\nbewerten.<\/p>\n<h3>3. ABSCHREIBUNG<\/h3>\n<p>Neben den laufenden Kosten ist auch die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/AfA.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Abschreibung<\/a>\u00a0(AfA) als Betriebsausgabe<br \/>\nim Rahmen der Gewinnermittlimg abzugsf\u00e4hig. Photovoltaikanlagen, die auf das<br \/>\nDach aufgesetzt werden, dienen ausschlie\u00dflich der Stromerzeugung und gelten<br \/>\ndaher als ,Betriebsvorrichtung&#8220;. Dies hat zur Folge, dass sie steuerlich zu den be<br \/>\nweglichen Wirtschaftsg\u00fctem gerechnet werden und deren Anschaffungs- bzw. Her<br \/>\nstellungskosten \u00fcber die steuerliche <strong>Nutzungsdauer von 20 Jahren<\/strong> in gleichen<br \/>\nJahresbetr\u00e4gen (<em>j\u00e4hrliche AfA = 5 %<\/em>) abgeschrieben werden k\u00f6nnen. Im Jahr der<br \/>\nInbetriebnahme, kann die AfA nur <em>zeitanteilig<\/em> vorgenommen werden, also noch f\u00fcr<br \/>\ndie verbleibenden Monate des Jahres.<\/p>\n<p>Neben der linearen Abschreibung sindunterbestimmtenVoraussetzungen zus\u00e4tzlich<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderabschreibungen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Sonderabschreibungen<\/a> (\u00a7 7g Abs. 5 EStG) in H\u00f6he von bis zu 20 % der Anschaf-<br \/>\nfungs- bzw. Herstellungskosten m\u00f6glich, die beliebig \u00fcber die ersten f\u00fcnf Jahre<br \/>\nverteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unter bestimmtenVoraussetzungen kannbereitsvor der eigentlichen Investition ein<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/investitionsabzugsbetrag\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Investitionsabzugsbetrag<\/a> (\u00a7 7g Abs. 1 EStG) gewinnmindernd abgezogen werden.<br \/>\nDadurch k\u00f6nnen bereits im Jahr vor der Investition bis zu<strong> 40 %<\/strong> der voraussichtlichen<br \/>\nAnschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogenwerden. Voraussetzung<br \/>\nhierf\u00fcr istjedoch,dass die Investitionsabsicht, eine Photovoltaikanlage zu betreiben,<br \/>\nanhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschl\u00e4gen, Informati-<br \/>\nonsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen, bereits im<br \/>\nJahr vor der eigentlichen Investition nachgewiesen wird.<br \/>\n10<br \/>\nDie vorgenannten Grundss\u00e4tze gelten auch f\u00fcr sogenannte \u201edachintegrierteAnlagen&#8220;<br \/>\n(z.B. in Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodi\u00fcen).<br \/>\nZur Ermittlung der obenerl\u00e4uterten Abschreibungsm\u00f6glichkeiten m\u00fcssen in diesen<br \/>\nF\u00e4llen allerdings die Investitionskosten in die Kosten f\u00fcr eine herk\u00f6mmliche Dach<br \/>\neindeckung unddie Mehrkosten f\u00fcr die Solarettomproduktion aufgeteilt werden, da<br \/>\nnur der Teil der Mehrkosten \u00fcber die Abschreibung im Rahmen der Solarstrom-<br \/>\nproduktion beg\u00fcnstigt ist. Ergeben sich hierzu keine Angaben aus der Hersteller-<br \/>\nrechnung, ist im Einzelfall sachgerecht zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<h3>4. AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<\/h3>\n<p>S\u00e4mtliche Belege, die die Photovoltaikanlage betreffen, m\u00fcssen zehn Jahre lang auf-<br \/>\nbewahrt werden.<\/p>\n<h3>5. ZUSAMMENFASSENDES BEISPIEL F\u00dcR EINE GEWINNERMITTLUNG<\/h3>\n<p>Der Anlagenbetreiber erwirbt am 23. M\u00e4rz 2012 eine Photovoltaikanlage mit<br \/>\n4.600 kWh zum Preis von 11.900 \u20ac (netto 10.000 \u20ac) f\u00fcr sein privat genutztes Ein<br \/>\nfamilienhaus. Die Inbe\u00fciebnahme und Zahlung erfolgt noch im M\u00e4rz 2012. Dem<br \/>\nAnlagenbetreiber liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung des Lieferanten vor, in der<br \/>\ndie Umsatzsteuer i.H. von 1.900\u20ac gesondert ausgewiesenist. Der Anlagenbeueiber<br \/>\nverzichtet gegen\u00fcber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br \/>\ndes \u00a7 19UStG und hat die Anlage bei Leisnmgsbezug insgesamt seinem<br \/>\nUnternehmen zugeordnet.<\/p>\n<p>Der Anlagenbetreiber erh\u00e4lt f\u00fcr die Energieeinspeisung vom Energieversorger f\u00fcr<br \/>\ndas Jahr 2012 folgende Einspeiseverg\u00fcrung:<br \/>\nEinspeisevergtttung nach \u00a7 33 Abs. 1 EEG<br \/>\n\u201eeingespeister Strom&#8220;<br \/>\n4.180 kWh x 0.2443 \u20ac\/kWh= 1.021,17 \u20ac (netto)<br \/>\nzuz\u00fcgl. 19%USt 194,02 \u20ac 1.215,19\u20ac<br \/>\nEinspeiseverg\u00fctung nach \u00a7 33 Abs. 2 EEG<br \/>\n\u201eselbst verbrauchter Strom&#8220;<br \/>\n320 kWh x 0,0805 \u20ac\/kWh = 25,76 \u20ac (netto)<br \/>\nzuz\u00fcgl. 19% USt aus gesamt privat<br \/>\ngelieferten Strom:<br \/>\n19% von (320 kWh x 0,2443 \u20ac\/kWh)= 14,85 \u20ac 40,61 \u20ac<br \/>\ninsgesamt 1.255,80 \u20ac<br \/>\n11<br \/>\nDie Abschreibung f\u00fcr die Photovoltaikanlage berechnet sich wie folgt:<br \/>\nAnschaffungskosten netto 10.000.00 \u20ac<br \/>\nx lineare AfA (=5%) 500,00 \u20ac<br \/>\n=AfA2012 (zeitanteilig) 10\/12 416.67 \u20ac<br \/>\nDer Anlagenbetreiber hat die Investitionskosten zur H\u00e4lfte, d.h. in H\u00f6he von 5.000 \u20ac<br \/>\nmit Hilfe eines Bankdarlehens finanziert. Es entstehen ihm daher im Jahr 2012 im<br \/>\nZusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage noch Aufwendungen f\u00fcr<br \/>\nSchuldzinsen (150 \u20ac) und B\u00fcromaterial (brutto 23,80 \u20ac). Das Finanzamt erstattet<br \/>\ndem Anlagenbetreiber im Jahr 2012 die Vorsteuer aus derRechnimg des Lieferanten<br \/>\nder Photovoltaikanlage i.H. von 1.900 \u20ac sowie aus der Rechung f\u00fcr das B\u00fcromate<br \/>\nrial i.H. von 3,80 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Gewinn aus Gewerbebetrieb betr\u00e4gt somit 524.26 \u20ac undermittelt sichwiefolgt:<\/p>\n<p>A) BETRIEBSEINNAHMEN<br \/>\nZahlungen desNetzbetreibers (netto 1.021,17 \u20ac +25,76 \u20ac) 1.046,93\u20ac<br \/>\n+ vereinnahmte Umsatzsteuer 208.87 \u20ac<br \/>\n([4.180 kWh+ 320kWh] x 0.2443 \u20ac\/kWhx 19%)<br \/>\n+ Entnahme selbstverbrauchter Strom (320 kWh x 0,20 \u20ac\/kWh) 64.00 \u20ac<br \/>\n+ vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer 1.903,80 \u20ac<br \/>\n(1.900,00\u20ac + 3,80 \u20ac)<br \/>\n= Summe Betriebseinnahmen 3.223,60 \u20ac<br \/>\nB) BETRIEBSAUSGABEN<br \/>\nAbsetzungen f\u00fcr Abnutzung 416.67 6<br \/>\n+ gezahlte Umsatzsteuer im Jahr 2012 2.112,67 \u20ac<br \/>\n(Anschaffung der Anlage 1.900,00 \u20ac<br \/>\n+ B\u00fcromaterial 3,80 \u20ac<br \/>\n+ ans Finanzamt abgef\u00fchrt 208,87 \u20ac)<br \/>\n+ Schuldzinsen 150,00 \u20ac<br \/>\n+ B\u00fcromaterial (netto) 20.00 \u20ac<br \/>\n= Summe Betriebsausgaben 2.699,34 \u20ac<br \/>\nC) STEUERLICHES ERGEBNIS 2012<br \/>\nSumme Betriebseinnahmen 3.223.60 \u20ac<br \/>\n&#8211; Summe Betriebsausgaben 2.699,34 \u20ac<br \/>\n= Gewinn 524,26 \u20ac<br \/>\n12<\/p>\n<h3>IV. GEWERBESTEUER<\/h3>\n<p>F\u00fcr den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten<br \/>\nGeb\u00e4udes ist <strong>keine Gewerbeanzeige<\/strong> nach \u00a7 14 der Gewerbeordnung bei der Ge-<br \/>\nmeindeverwaltung abzugeben. Denn aus der Sicht des Gewerberechts wird eine<br \/>\nsolche T\u00e4tigkeit als \u201eVerwaltung eigenenVerm\u00f6gens&#8220; und damit nicht als Aus\u00fcbung<br \/>\neines Gewerbes im Sinne des Gewerberechts angesehen. Da der Betreiber der Photo-<br \/>\nvoltaikanlage regelm\u00e4\u00dfig nur einen Vertragspartner &#8211; den Energieversorger &#8211; hat.<br \/>\nbesteht auch kein Bedarf nach einer gewerberecht\u00fcchen \u00dcberwachung. Auch wenn<br \/>\ndas Geb\u00e4ude vermietet ist, ist eine Gewerbeanzeige nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Ein Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7 15 EStG ist dem Grunde nach auch <a href=\"http:\/\/www.gewerbesteuerpflicht.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">gewerbe-<\/a><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.gewerbesteuerpflicht.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> steuerpflichtig<\/a>. Gewerbesteuer f\u00e4llt aber erst an, wennder Gewinn aus der gewerbe-<br \/>\nlichen T\u00e4tigkeit 24.500 \u20ac im Jahr \u00fcbersteigt. Insofern d\u00fcrfte bei einer Anlage auf<br \/>\ndem eigenen Wohnhaus regelm\u00e4\u00dfig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>V. GRUNDERWERBSTEUER<\/h2>\n<p>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks stellt sichdie Frage, ob der Kaufpreisanteil<br \/>\nf\u00fcr eine aufdem Grundst\u00fcck bzw. dem Geb\u00e4ude vorhandene Photovoltaikanlage der<br \/>\nGrundderwerbsteuer unterliegt:<br \/>\n\u2022 Dient der erzeugte Strom ausschlie\u00dflich der Eigenversorgung, wird der auf<br \/>\ndie Photovoltaikanlage entfallende Kaufpreisanteil in die grunderwerbsteuerrechtliche<br \/>\nBemessungsgrundlage mit einbezogen.<br \/>\n\u2022 Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom im Rahmen eines Gewer-<br \/>\nbebetriebs an einen Energieversorger geliefert, ist die Photovoltaikanlage als<br \/>\nBetriebsvorrichtung einzustufen. Sie geh\u00f6rt damit nicht zum Grundst\u00fcck; der<br \/>\nauf sie entfallende Kaufpreisanteil wird nicht mit Grunderwerbsteuer belastet.<br \/>\n\u2022 Eine Besonderheit gut f\u00fcr dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Sie dienen<br \/>\nauch als Ersatz f\u00fcr eine ansonsten erforderliche Dacheindeckimg und sind<br \/>\ndeshalb dem Geb\u00e4ude zuzurechnen, selbst wenn der damit erzeugte Strom im<br \/>\nRahmen eines Gewerbebetriebs in das Netz eingespeist wird. Der entspre-<br \/>\nchende Kaufpreisanteil geh\u00f6rt zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grunderwerbsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grunderwerbsteuer Rechner<\/a><br \/>\n13<\/p>\n<h2>VI. STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN<\/h2>\n<p>Werden Bauleistungen f\u00fcr Unternehmen erbracht, sind die Auftraggeber gem.<br \/>\n\u00a7\u00a7 48 ff. EStG grunds\u00e4tzlich verpflichtet, von dem Entgelt f\u00fcr die Bauleistungen<br \/>\neinen<strong> Steuerabzug i.H. von 15 %<\/strong>vorzunehmen. Die Installation einer<br \/>\nPhotovoltaikanlage stellt<strong> keine Bauleistung<\/strong> i.S. der Tz 5des BMF-Schreibens<br \/>\nvom 27. Dezember 2002. BStBl I S. 1399 dar. Es handelt sich nicht um die<br \/>\nHerstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung. \u00c4nderung oder Beseitigimg<br \/>\nvon Bauwerken. Damit unterliegen diese Leistungen nicht der Bauabzugsteuer.<br \/>\nDies gilt jedoch nicht f\u00fcr die Beurteilung der Steuerschuld des Leistungsempf\u00e4ngers<br \/>\nnach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.<\/p>\n<p>Sofern es sichum eine dachintegrierte Photovoltaikanlage handelt, sind die<br \/>\nInvestitionskosten zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage in einen<br \/>\nTeilbetrag f\u00fcr die normale Dacheindeckimg und die Mehrkosten f\u00fcr die Solarsttomproduktion<br \/>\naufzuteilen (vgl. Tz 3.4). Der Bauabzugsteuer unterliegt nur\u00a0der Teilbetrag f\u00fcr die normale Dacheindeckung.<\/p>\n<h2>WEITERE FRAGEN?<\/h2>\n<p>Bitte haben Sie Verst\u00e4ndnis, dass die steuerliche Thematik hier nur kurz angespro-<br \/>\nchen werden kann und dass m\u00f6glicherweise individuelle Besonderheiten zu beach-<br \/>\nten sind. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, k\u00f6nnen Sie sich an das Finanzamt<br \/>\nwenden. Ansprechpartner sind selbstverst\u00e4ndlich auch die Angeh\u00f6rigen der steuer-<br \/>\nberatenden Berufe.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitergehende Fragen k\u00f6nnen Sie auch auf die Brosch\u00fcre \u201eSteuertipps f\u00fcr<br \/>\nExistenzgr\u00fcnder&#8220; zur\u00fcckgreifen, die Sie auf der Internetseite des Ministeriums f\u00fcr<br \/>\nFinanzen und Wirtschaft Baden-W\u00fcrttemberg kostenlos herunterladen k\u00f6nnen.<br \/>\nhttp:\/\/www.nrfw.baden-wuerttemberg.de\/Publikationen\/Steuerratgeber<br \/>\n14<br \/>\nBei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr <a href=\"http:\/\/www.steuerliches-info-center.de\/DE\/FinanzverwaltungDerLaender\/finanzverwaltungderlaender_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Finanzamt<\/a>.<\/p>\n<p>Herausgeber des Aktuellen Tipps:<br \/>\nMinisterium f\u00fcr Finanzen und Wirtschaft<br \/>\nBaden-W\u00fcrttemberg<br \/>\nNeues Schloss<br \/>\nSchlossplatz 4<br \/>\n70173 Stuttgart<br \/>\nwww.mfw.baden-wuerttemberg.de<br \/>\n15<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Regelungen im\u00a0Zusammenhang mit dem Erwerb\u00a0und Betrieb einer Photovoltaikanlage\u00a0im privaten Haushalt Der aktuelle\u00a0Tipp\u00a0STAND: JANUAR 2013 Die sich aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergebenden steuerlichen Fragen sollen hier im \u00dcberblick angesprochen werden. Immer mehr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger installieren auf dem Dach Ihres Hauses eine Photovoltaikanlage. \u00dcber diese Anlagen wird Sonnenenergie in elektrische Energie umgewandelt. 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