{"id":34969,"date":"1987-08-12T17:47:00","date_gmt":"1987-08-12T15:47:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=34969"},"modified":"2013-06-08T15:27:30","modified_gmt":"2013-06-08T13:27:30","slug":"bfh-urteil-vom-12-8-1987-ii-r-225_84-bstbl-1987-ii-s-703","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-8-1987-ii-r-225_84-bstbl-1987-ii-s-703\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 225\/84) BStBl. 1987 II S. 703"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 225\/84) BStBl. 1987 II S. 703<\/strong><\/p>\n<p>Zeigt sich bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, da\u00df die bisher f\u00fcr ein Seeschiff aus den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten entwickelten Teilwerte zu niedrig sind, so ist nunmehr von den besseren Erkenntnissen auszugehen, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven anl\u00e4\u00dflich des Gesellschafterwechsels ergeben haben.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7\u00a7 10, 109 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umstritten ist die H\u00f6he des Teilwertes eines Seeschiffes.<\/p>\n<p>Die im Jahre 1967 in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin hatte ein Passagierschiff in Auftrag gegeben, das am 11. November 1968 in Dienst gestellt wurde. Die Anschaffungskosten betrugen seinerzeit 39.231.900 DM.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin (A GmbH &amp; Co. KG) hatte keine Kapitaleinlage geleistet. Am Verm\u00f6gen und am Ertrag der Kl\u00e4gerin waren nur die Kommanditisten beteiligt.<\/p>\n<p>Die B GmbH, an die das Schiff verchartert worden war, \u00fcbernahm am 30. September 1973 s\u00e4mtliche Kommanditanteile gegen eine Abfindung in H\u00f6he von 85 v. H. ihres Nominalwertes. F\u00fcr die ausgeschiedenen Kommanditisten entstand ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 18.176.820 DM.<\/p>\n<p>Kurz darauf, am 4. Dezember 1973, ver\u00e4u\u00dferte die B GmbH 85 v. H. ihrer von den ausscheidenden Kommanditisten \u00fcbernommenen Kommanditbeteiligung an die C. Hierbei entstand ein weiterer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 1.074.325 DM.<\/p>\n<p>Die durch die Ver\u00e4u\u00dferung von Kommanditanteilen aufgedeckten stillen Reserven sind in der Steuerbilanz der Kl\u00e4gerin auf den 31. Dezember 1973 als zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten der neuen Kommanditisten f\u00fcr das Seeschiff aktiviert worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ermittelte in ihren Verm\u00f6gensaufstellungen 1974 bis 1979 die Teilwerte f\u00fcr das Seeschiff in der Weise, da\u00df sie von den Anschaffungskosten des Jahres 1968 ausging und AfA-S\u00e4tze sowie Nutzungsdauer nach den Richtlinien der Oberfinanzdirektion (OFD) Hamburg f\u00fcr die Bewertung der Seeschiffe vom 18. Januar 1962 ansetzte. Das beklagte Finanzamt (FA) leitete dagegen die Teilwerte aus den Anschaffungskosten der Gesellschafter f\u00fcr den Erwerb der Kommanditanteile im Jahre 1973 ab und erfa\u00dfte die bei der \u00dcbertragung der Kommanditanteile aufgedeckten stillen Reserven. Im \u00fcbrigen verfuhr es nach den Richtlinien der Bewertung der Seeschiffe.<\/p>\n<p>Es stellte die Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens f\u00fcr die Stichtage 1. Januar 1974 bis einschlie\u00dflich 1. Januar 1979 durch Bescheide vom 15. Mai 1979 bzw. vom 26. August 1981 unter Zugrundelegung der von ihm errechneten Teilwerte des Seeschiffes fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosen Einspr\u00fcchen hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben und geltend gemacht, da\u00df die Aufdeckung der stillen Reserven durch das Ausscheiden von Kommanditisten bei der Teilwertermittlung nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe. Sie hat beantragt, die Einheitswerte auf den 1. Januar 1974 bis einschlie\u00dflich 1. Januar 1979 entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, das FA habe bei der Ermittlung des Teilwertes zu Recht die zus\u00e4tzlichen Anschaffungskosten ber\u00fccksichtigt, die den neuen Kommanditisten beim Erwerb der Kommanditanteile entstanden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ihre Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG l\u00e4\u00dft im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, da\u00df die Teilwerte des Seeschiffes an den einzelnen Stichtagen niedriger gewesen seien, als sie vom FA angesetzt worden sind.<\/p>\n<p>Weder das FA noch das FG haben den Teilwertbegriff des \u00a7 10 des Bewertungsgesetzes (BewG) verkannt. Nach der Rechtsprechung deckt sich der Teilwert des einzelnen Wirtschaftsgutes in der Regel mit seinen Wiederbeschaffungskosten am Stichtag (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. M\u00e4rz 1973 III R 88\/69, BFHE 109, 63, 66 oben, BStBl II 1973, 475). Hieran hat sich das FA gehalten, wenn es bei der Anwendung der Richtlinien f\u00fcr die Bewertung der Seeschiffe, die keine die Gerichte bindende Rechtsvorschrift sind, die zus\u00e4tzlichen Anschaffungskosten der neuen Kommanditisten f\u00fcr das Seeschiff im Rahmen der \u00dcbernahme von Kommanditanteilen bei der Entwicklung der Teilwerte ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Es mag sein, da\u00df in der Praxis die Teilwerte f\u00fcr ein Schiff auf der Grundlage der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten entwickelt werden; hierbei handelt es sich um eine Methode, die nur solange vertretbar ist, als nicht bessere Erkenntnisse vorliegen, die zu einer zutreffenderen Wertermittlung f\u00fchren. Diese besseren Erkenntnisse haben sich im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterwechsel im Jahre 1973 ergeben. Bei dieser Gelegenheit hat sich gezeigt, da\u00df die bisherigen Buchwerte (und die aus den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten entwickelten &#8222;Teilwerte&#8220;) hinter den Teilwerten erheblich zur\u00fcckblieben und somit hohe stille Reserven vorhanden waren. Diese sind durch die Abfindungen anl\u00e4\u00dflich des Gesellschafterwechsels aufgedeckt worden und haben zu aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der neuen Gesellschafter gef\u00fchrt, die nach den Feststellungen des FG auch tats\u00e4chlich aktiviert worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 29. Oktober 1942 III 124\/42, RStBl 1943, 69, 71). Dadurch ergaben sich im \u00fcbrigen zus\u00e4tzliche Abschreibungsm\u00f6glichkeiten. Irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die zus\u00e4tzlichen Aktivierungen bei dem Seeschiff zu Unrecht erfolgt sind, da\u00df vielmehr ein Gesch\u00e4ftswert h\u00e4tte aktiviert werden m\u00fcssen, der bewertungsrechtlich nicht als Wirtschaftsgut des Betriebsverm\u00f6gens zu erfassen gewesen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 II R 186\/79, BFHE 148, 177, BStBl II 1987, 97), sind nicht vorhanden. Unter den genannten Umst\u00e4nden besteht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein Anspruch darauf, weiterhin Werte als Teilwerte anzusetzen, die sich anl\u00e4\u00dflich des Gesellschafterwechsels im Jahre 1973 als zu niedrig erwiesen haben. Das FA und das FG mu\u00dften vielmehr die daraus folgenden besseren Erkenntnisse ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin gegen die Fortentwicklung der neuen Werte f\u00fcr die Zeit nach dem Gesellschafterwechsel keine konkreten Einwendungen erhoben hat, und auch sonst nicht erkennbar ist, da\u00df die fortentwickelten Werte, die von einem Wert des Schiffes am 1. Januar 1974 von 33.628.923 DM zu einem Wert am 1. Januar 1979 von 12.676.436 DM gef\u00fchrt haben, fehlerhaft ist, konnte die Revision der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 225\/84) BStBl. 1987 II S. 703 Zeigt sich bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, da\u00df die bisher f\u00fcr ein Seeschiff aus den urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten entwickelten Teilwerte zu niedrig sind, so ist nunmehr von den besseren Erkenntnissen auszugehen, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven anl\u00e4\u00dflich des Gesellschafterwechsels ergeben haben. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-8-1987-ii-r-225_84-bstbl-1987-ii-s-703\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.8.1987 (II R 225\/84) BStBl. 1987 II S. 703<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-34969","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34969","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=34969"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/34969\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=34969"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=34969"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=34969"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}