{"id":35162,"date":"2013-04-07T16:44:12","date_gmt":"2013-04-07T14:44:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35162"},"modified":"2021-12-17T17:01:39","modified_gmt":"2021-12-17T15:01:39","slug":"veranlagung-von-ehegatten-veranlagungswahlrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veranlagung-von-ehegatten-veranlagungswahlrecht\/","title":{"rendered":"Veranlagung von Ehegatten \u2013 Veranlagungswahlrecht"},"content":{"rendered":"<p>Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Lauf dieses Zeitraums eingetreten sind, k\u00f6nnen zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. F\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung k\u00f6nnen die Ehegatten aber auch die besondere Veranlagung beantragen. Eine Sonderregelung gilt f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist. Insoweit kommt das Veranlagungswahlrecht auch dann in Betracht, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines&nbsp;anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats hat, sofern die Eink\u00fcnfte beider Ehegatten zusammen mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte nicht mehr als 16.008 Euro im Kalenderjahr betragen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde zu erbringen.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7\u00a7 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 Nr. 2, 26 EStG,&nbsp;R 26 EStR<\/p>\n<p>\u201eDie einzige abartige Veranlagung, die ich kenne, wird vom Steueramt verschickt.&#8220; (<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerzitate.htm\">Zitat<\/a>: Wolfgang Neu\u00df)<\/p>\n<h2>Getrennte Veranlagung<\/h2>\n<p>Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Eink\u00fcnfte zuzurechnen. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass eine getrennte Veranlagung zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchrt, da die Einkommensteuer f\u00fcr jeden Ehegatten nach dem Grundtarif zu berechnen ist. Die Summe der abziehbaren au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen wird wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und ist bei beiden Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte zu ber\u00fccksichtigen, wenn diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die als Sonderausgaben abzuziehenden Kinderbetreuungskosten. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als gen\u00fcgend ansehen. Andere Sonderausgaben k\u00f6nnen dagegen nur von dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. Der Abzugsbetrag ist insoweit f\u00fcr beide Ehegatten unabh\u00e4ngig voneinander zu ermitteln. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung bei Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steht den Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 26a EStG,&nbsp;\u00a7 61 EStDV,&nbsp;R 26a EStR, <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/grundtabelle\/\">Grundtarif<\/a><\/p>\n<h2>Zusammenveranlagung<\/h2>\n<p>Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Eink\u00fcnfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Dies ist die h\u00e4ufigste und regelm\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigste Veranlagungsart. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingtarif berechnet.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 26b EStG,&nbsp;R 26b EStR,&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/splittingtabelle.htm\">Splittingtarif<\/a><\/p>\n<h2>Besondere Veranlagung<\/h2>\n<p>Die besondere Veranlagung kann nur f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung durchgef\u00fchrt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Ehegatten gemeinsam w\u00e4hlen. Die Ehegatten werden dann so veranlagt, als w\u00e4ren sie unverheiratet. Diese Veranlagungsart bietet sich insbesondere dann an, wenn Arbeitnehmer vor der Eheschlie\u00dfung als verwitwete Personen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens (<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuerklassen.htm\">Lohnsteuerklasse III<\/a>) haben. F\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung f\u00fchrt in diesen F\u00e4llen sowohl die Zusammenveranlagung als auch die getrennte Veranlagung regelm\u00e4\u00dfig zu einer Steuernachzahlung, wenn auch der Ehegatte steuerpflichtige Eink\u00fcnfte hat. Grund hierf\u00fcr ist, dass wegen des vorangegangenen Witwen-(Witwer-)Splittings das Einkommen des anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung regelm\u00e4\u00dfig einem h\u00f6heren Steuersatz unterworfen wird. Im Rahmen der besonderen Veranlagung bleibt die Verg\u00fcnstigung erhalten. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den f\u00fcr Unverheiratete geltenden Vorschriften zu ermitteln.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 26c EStG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Lauf dieses Zeitraums eingetreten sind, k\u00f6nnen zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. F\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung k\u00f6nnen die Ehegatten aber auch die besondere Veranlagung beantragen. 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