{"id":35168,"date":"2013-04-07T17:02:41","date_gmt":"2013-04-07T15:02:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35168"},"modified":"2020-09-14T10:57:25","modified_gmt":"2020-09-14T08:57:25","slug":"steuerfreie-einnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreie-einnahmen\/","title":{"rendered":"Steuerfreie Einnahmen"},"content":{"rendered":"<p>Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb zur Einkommensteuer nicht herangezogen. Allerdings werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes f\u00fcr die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt (so genannter <em>Progressionsvorbehalt<\/em>), insbesondere wenn es sich um Lohnersatzleistungen handelt.<\/p>\n<p>Steuerfrei sind im Wesentlichen die hier aufgez\u00e4hlten Einnahmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>1. Krankenversicherung\/Unfallversicherung<\/h2>\n<p>Steuerfrei sind Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar sowohl Bar- als auch Sachleistungen. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem urspr\u00fcnglich Berechtigten oder den Hinterbliebenen gew\u00e4hrt werden. Die Steuerfreiheit kann auch f\u00fcr Leistungen aus einer ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Unfallversicherung oder einer ausl\u00e4ndischen Krankenversicherung in Betracht kommen.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 1a EStG, <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Krankengeld.html\">Krankengeld Rechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>2. Gesetzliche Rentenversicherung<\/h2>\n<p>Sachleistungen und Kinderzusch\u00fcsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschlie\u00dflich der Sachleistungen nach dem Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte sind steuerfrei.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 1b EStG<br \/>\nEbenfalls steuerfrei sind Zusch\u00fcsse der Tr\u00e4ger der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Krankenversicherung der Rentner.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 14 EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>3. Mutterschaftsgeld<\/h2>\n<p>Steuerfrei sind das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterst\u00fctzung f\u00fcr im Familienhaushalt besch\u00e4ftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Besch\u00e4ftigungsverboten f\u00fcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\u00fcr den entbindungstag w\u00e4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 1d EStG,<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>4. Erziehungsgeld, Elterngeld und Rentenzuschl\u00e4ge f\u00fcr Kindererziehung<\/h2>\n<p>Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der L\u00e4nder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der L\u00e4nder sowie Leistungen f\u00fcr Kindererziehung an M\u00fctter der Geburtsjahrg\u00e4nge vor 1921 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und die Zuschl\u00e4ge nach den \u00a7\u00a7 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz\u00a0oder den \u00a7\u00a7 70 bis 74 Soldatenversorgungsgesetz sind ebenfalls von der Steuer befreit.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 67 EStG, <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Elterngeld.html\">Elterngeldrechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>5. Leistungen an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende<\/h2>\n<p>Steuerfrei sind die Geld- und Sachbez\u00fcge sowie die Heilf\u00fcrsorge, die an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Wehrsoldgesetz und \u00a7 35 Zivildienstgesetz gezahlt werden.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 5 EStG,\u00a0R 3.5 LStR<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>6. Versorgungsbez\u00fcge an Wehr- und Zivildienstbesch\u00e4digte<\/h2>\n<p>Auch die Versorgungsbez\u00fcge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus \u00f6ffentlichen Mitteln an Wehr- und Zivildienstbesch\u00e4digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch\u00e4digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit es sich nicht um Bez\u00fcge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gew\u00e4hrt werden.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 6 EStG,\u00a0R 3.6 LStR<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>7. Beihilfen f\u00fcr Zwecke der Erziehung, Ausbildung<\/h2>\n<p>Steuerfrei sind Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer \u00f6ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f\u00f6rdern. Nicht hierunter fallen Kinderzuschl\u00e4ge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder \u00e4hnlicher Vorschriften gew\u00e4hrt werden. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit ist, dass der Empf\u00e4nger mit den Bez\u00fcgen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet wird.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 11 EStG,\u00a0R 3.11 LStR<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>8. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz<\/h2>\n<p>Leistungen, die aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes gew\u00e4hrt werden (vgl. RNr. 600), sind ebenfalls steuerfrei.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 24 EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>9. Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten<\/h2>\n<p>Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten, aus nebenberuflichen k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer unter \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke (\u00a7\u00a7 52 bis 54 AO) bis zur H\u00f6he von 2.100 Euro im Jahr (= so genannter <em>\u00dcbungsleiterfreibetrag<\/em>).<\/p>\n<p>Eine T\u00e4tigkeit, die ihrer Art nach keine \u00fcbungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit und keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist, wie zum Beispiel eine T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, als Vereinskassier oder als Ger\u00e4te- und Platzwart bei einem Sportverein, ist nicht mit 2.100 Euro beg\u00fcnstigt. F\u00fcr derartige Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten im gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Bereich\u00a0kann allerdings ein allgemeiner Freibetrag bis zur H\u00f6he von 500 Euro im Kalenderjahr in Betracht kommen. Der Ansatz dieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn &#8211; bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen T\u00e4tigkeit &#8211; ganz oder teilweise die Steuerbefreiung f\u00fcr bestimmte Aufwandsentsch\u00e4digungen aus \u00f6ffentlichen Kassen oder der \u00dcbungsleiterfreibetrag gew\u00e4hrt wird. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebent\u00e4tigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zus\u00e4tzlich zu diesen Sonderfreibetr\u00e4gen ber\u00fccksichtigt werden kann.<br \/>\n\u00dcberschreiten die Einnahmen f\u00fcr die genannten T\u00e4tigkeiten den steuerfreien Betrag, d\u00fcrfen die mit den nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nrn. 26 und 26a EStG,\u00a0R 3.26 LStR<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>10. Leistungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz<\/h2>\n<p>Leistungen nach den \u00a7\u00a7 14a Abs. 4, 14b Arbeitsplatzschutzgesetz sind ebenfalls steuerfrei.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 47 EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>11. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz<\/h2>\n<p>Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind steuerfrei, soweit sie nicht nach dessen \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 48 EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>12. Wohngeld<\/h2>\n<p>Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist steuerfrei ebenso wie die sonstigen Leistungen aus \u00f6ffentlichen Haushalten oder Zweckverm\u00f6gen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinn des \u00a7 11 Abs. 2 Nr. 4 Wohngeldgesetz.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 58 EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>13. Soldatenversorgungsgesetz<\/h2>\n<p>Die Arbeitslosenbeihilfe, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei Ausscheiden aus der Dienstzeit geleistet wird, ist steuerfrei.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 2a EStG<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>14. Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder<\/h2>\n<p>Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg\u00e4rten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei. Die Leistungen m\u00fcssen aber zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7 3 Nr. 33 EStG,\u00a0R 3.33 LStR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verschiedene Einnahmen sind steuerfrei und werden deshalb zur Einkommensteuer nicht herangezogen. Allerdings werden bestimmte steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung des Steuersatzes f\u00fcr die steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt (so genannter Progressionsvorbehalt), insbesondere wenn es sich um Lohnersatzleistungen handelt. Steuerfrei sind im Wesentlichen die hier aufgez\u00e4hlten Einnahmen. &nbsp; 1. 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