{"id":35171,"date":"2013-04-07T17:10:30","date_gmt":"2013-04-07T15:10:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35171"},"modified":"2017-12-30T18:58:16","modified_gmt":"2017-12-30T16:58:16","slug":"werbungskosten-betriebsausgaben-nicht-abzugsfahige-ausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/werbungskosten-betriebsausgaben-nicht-abzugsfahige-ausgaben\/","title":{"rendered":"Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<h2>1. Was sind \u201eWerbungskosten\u201c?<\/h2>\n<p>Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem <em>Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen<\/em> dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu ber\u00fccksichtigen, bei der sie entstanden sind. Werbungskosten k\u00f6nnen auch im Hinblick auf ein k\u00fcnftiges Dienstverh\u00e4ltnis entstehen. Werbungskosten gibt es bei den Eink\u00fcnften aus<\/p>\n<ul>\n<li>nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit,<\/li>\n<li>Kapitalverm\u00f6gen,<\/li>\n<li>Vermietung und Verpachtung und<\/li>\n<li>den sonstigen Eink\u00fcnften im Sinn des \u00a7 22 EStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei den anderen Einkunftsarten spricht man von <em>Betriebsausgaben<\/em>.<\/p>\n<h2>2. Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Werbungskosten<\/h2>\n<p>Bei verschiedenen Einkunftsarten k\u00f6nnen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Diese Pauschbetr\u00e4ge betragen<\/p>\n<ul>\n<li>bei Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit\u00a0(Arbeitnehmer-Pauschbetrag) 920 Euro,<\/li>\n<li>bei Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit,\u00a0soweit es sich um Versorgungsbez\u00fcge handelt 102 Euro,<\/li>\n<li>bei Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen\u00a0(Sparer-Pauschbetrag) 801 Euro,<\/li>\n<li>bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen\u00a0(zum Beispiel Renten), Unterhaltsleistungen,<\/li>\n<li>Altersvorsorgevertr\u00e4gen, Pensionsfonds,\u00a0Pensionskassen und Direktversicherungen 102 Euro.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Werbungskosten sind nicht zu erm\u00e4\u00dfigen, wenn die unbeschr\u00e4nkte Einkommensteuerpflicht lediglich w\u00e4hrend eines Teils des Kalenderjahrs bestanden hat.<\/p>\n<p>Erzielen beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, so steht ihnen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Veranlagungsform \u2013 beiden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Sollten bei einem Ehegatten die Einnahmen niedriger als 920 Euro sein, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur bis zur H\u00f6he der Einnahmen abgezogen werden. Neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gesondert als Werbungskosten abziehbar. Werden h\u00f6here steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Werbungskosten als 920 Euro nachgewiesen, so sind anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Werbungskosten abzuziehen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gew\u00e4hrt. Sind die Einnahmen niedriger als 801 Euro beziehungsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten niedriger als 1.602 Euro, ist der Sparer-Pauschbetrag nur bis zur H\u00f6he der Einnahmen abzuziehen. Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind die Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen abgegolten. Der Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen, Unterhaltsleistungen, Altersvorsorgevertr\u00e4gen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erh\u00e4lt bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, jeder Ehegatte, der solche Einnahmen hat, den Werbungskosten-Pauschbetrag in H\u00f6he von 102 Euro. Sind die Einnahmen niedriger als 102 Euro, darf der Pauschbetrag nur bis zur H\u00f6he der Einnahmen abgezogen werden. Werden h\u00f6here steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Werbungskosten als 102 Euro nachgewiesen, so sind anstelle des Pauschbetrags die nachgewiesenen tats\u00e4chlichen Werbungskosten abzuziehen.<br \/>\nRechtsquelle: \u00a7\u00a7 9a, 20 Abs. 9 EStG, R 9a EStR<\/p>\n<h2>3. Kosten der Lebensf\u00fchrung<\/h2>\n<p>Soweit im Einkommensteuergesetz nichts anderes bestimmt ist (zum Beispiel Abzug als Sonderausgabe oder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung), sind die Aufwendungen f\u00fcr den Haushalt eines Steuerb\u00fcrgers und den Unterhalt seiner Familienangeh\u00f6rigen vom Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und k\u00f6nnen auch nicht in einen abziehbaren oder nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Kosten der Lebensf\u00fchrung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen f\u00fcr Wohnung, Ern\u00e4hrung, Kleidung, K\u00f6rperpflege, Zeitung und Rundfunk. Aufwendungen f\u00fcr b\u00fcrgerliche Kleidung und Schuhe sind als Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung selbst dann nicht abziehbar, wenn der Steuerb\u00fcrger die Kleidungsst\u00fccke ausschlie\u00dflich bei der Berufsaus\u00fcbung tr\u00e4gt. Nur wenn entsprechende Aufwendungen ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich beruflich\/betrieblich veranlasst sind (zum Beispiel Arbeitsmittel oder typische Berufskleidung) sind sie als Werbungskosten\/Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nSind Aufwendungen sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasst (so genannte <em>gemischte Aufwendungen<\/em>, zum Beispiel f\u00fcr das private Telefon, mit dem berufliche Gespr\u00e4che gef\u00fchrt werden, der PC, der beruflich und privat genutzt wird, f\u00fcr Reisen, die beruflich und privat veranlasst sind, Steuerberatungskosten), dann sind diese Aufwendung entsprechend der beruflichen\/betrieblichen oder privaten Veranlassung nach objektiven Kriterien in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil aufzuteilen, hilfsweise erfolgt die Aufteilung durch Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<h3>Zuwendungen an Dritte<\/h3>\n<p>Freiwillige Zuwendungen und solche aufgrund freiwillig begr\u00fcndeter Rechtspflicht sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (zum Beispiel geschiedene Ehegatten) sind ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<h3>Nicht abzugsf\u00e4hige Steuern<\/h3>\n<p>Auch die Einkommensteuer und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer f\u00fcr Ums\u00e4tze, die Entnahmen sind, sind nicht abzugsf\u00e4hig. Das gilt auch f\u00fcr die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (zum Beispiel S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen).<\/p>\n<h3>Bu\u00dfgelder, Geldstrafen<\/h3>\n<p>Weiterhin nicht abzugsf\u00e4hig sind auch Geldbu\u00dfen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie Geldstrafen. Soweit mit Geldbu\u00dfen auch der wirtschaftliche Vorteil abgesch\u00f6pft wird und hierbei Ertragsteuern nicht ber\u00fccksichtigt wurden, kann dieser Teil vom Abzugsverbot ausgenommen werden.<br \/>\nAufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigung und das Strafverfahren k\u00f6nnen aber Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, wenn die Tat in Aus\u00fcbung der beruflichen oder betrieblichen T\u00e4tigkeit begangen worden ist.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 12 EStG,\u00a0R 4.13, 12.1, 12.3 EStR,\u00a0R 9.1 LStR<\/p>\n<p>Mehr Infos: unter\u00a0<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html\">http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Was sind \u201eWerbungskosten\u201c? Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu ber\u00fccksichtigen, bei der sie entstanden sind. Werbungskosten k\u00f6nnen auch im Hinblick auf ein k\u00fcnftiges Dienstverh\u00e4ltnis entstehen. 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