{"id":35176,"date":"2013-04-08T18:05:54","date_gmt":"2013-04-08T16:05:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35176"},"modified":"2020-09-14T10:58:09","modified_gmt":"2020-09-14T08:58:09","slug":"sonderausgaben-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgaben-3\/","title":{"rendered":"Sonderausgaben"},"content":{"rendered":"<h2>1. Was sind \u201eSonderausgaben\u201c?<\/h2>\n<p>Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung, die aus besonderen Gr\u00fcnden steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Es k\u00f6nnen nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerb\u00fcrgers beruhen und von ihm tats\u00e4chlich geleistet werden.<\/p>\n<p>Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist es f\u00fcr den Abzug von Sonderausgaben gleichg\u00fcltig, ob sie der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat.<\/p>\n<p>Sonderausgaben, die ein Kind des Steuerb\u00fcrgers aufgrund einer eigenen Verpflichtung zu leisten hat, k\u00f6nnen beim Steuerb\u00fcrger nicht\u00a0ber\u00fccksichtigt werden, auch wenn dieser mit den Aufwendungen finanziell belastet ist. Beitr\u00e4ge zur Basisabsicherung bei der Kranken- und Pflegeversicherung k\u00f6nnen jedoch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beitr\u00e4ge eines Kindes, f\u00fcr das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.<\/p>\n<h2>2. Welche Aufwendungen werden anerkannt?<\/h2>\n<p>Sonderausgaben sind folgende Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie solche behandelt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr;<\/li>\n<li>auf besonderen Verpflichtungsgr\u00fcnden beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Eink\u00fcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung au\u00dfer Betracht bleiben;Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen beruhen, sind nur noch ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig bei \u00dcbertragung eines Betriebs, Teilbetriebs sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei \u00dcbertragung eines GmbH-Anteils oder des Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft;<\/li>\n<li>Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr die Altersvorsorge, insbesondere Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie Beitr\u00e4ge zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung;<\/li>\n<li>sonstige Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beitr\u00e4ge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen (Kfz-Haftpflicht, Tierhaftpflicht) und an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit;<\/li>\n<li>gezahlte Kirchensteuer. Dies gilt nicht f\u00fcr die auf Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, f\u00fcr die der gesonderte Steuertarif der Abgeltungsteuer Anwendung findet, entfallende Kirchensteuer. An die Stelle des Sonderausgabenabzugs tritt insoweit eine pauschale Erm\u00e4\u00dfigung der Abgeltungsteuer um ein Viertel der auf die Kapitalertr\u00e4ge entfallenden Kirchensteuer;<\/li>\n<li>zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, h\u00f6chstens jedoch 4.000 Euro je Kind, soweit die Aufwendungen nicht erwerbsbedingt sind;<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr; bei Ehegatten, die die Voraussetzungen f\u00fcr das Veranlagungswahlrecht erf\u00fcllen, gilt dieser H\u00f6chstbetrag f\u00fcr jeden Ehegatten;<\/li>\n<li>zu den ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen geh\u00f6ren auch die Kosten f\u00fcr eine ausw\u00e4rtige Unterbringung; Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung sind nur dann ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, wenn eine nachhaltige berufsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung der erlernten F\u00e4higkeiten zur Erzielung von Eink\u00fcnften angestrebt wird; zweckgebundene steuerfreie Bez\u00fcge zur unmittelbaren F\u00f6rderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen;<\/li>\n<li>30 Prozent des Entgelts, h\u00f6chstens aber 5.000 Euro im Jahr, das der Steuerpflichtige f\u00fcr ein Kind, f\u00fcr das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, f\u00fcr dessen Besuch einer Privatschule im Inland oder im europ\u00e4ischen Ausland oder einer Deutsche Schule im Ausland entrichtet. Ma\u00dfgeblich ist hier das reine Schulgeld ohne das Entgelt f\u00fcr Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem im Inland anerkannten oder einem inl\u00e4ndischen Abschluss an einer \u00f6ffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss f\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Soweit Aufwendungen f\u00fcr bestimmte Bauma\u00dfnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen<\/p>\n<ul>\n<li>in Baudenkm\u00e4lern oder<\/li>\n<li>in f\u00f6rmlich festgelegten Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen<\/li>\n<\/ul>\n<p>bei der Einkommensbesteuerung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, erfolgt der Abzug ebenfalls bei den Sonderausgaben. Gleiches gilt f\u00fcr bestimmte, nach den Bestimmungen der Denkmal- oder Archivpflege erforderliche Ma\u00dfnahmen zur Erhaltung schutzw\u00fcrdiger Kulturg\u00fcter (zum Beispiel von Kunstgegenst\u00e4nden, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archiven). Ausf\u00fchrliche Informationen hierzu enthalten die ebenfalls vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen \u201eSteuertipps f\u00fcr Haus und Grund\u201c.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7\u00a7 10, 10f, 10g EStG,\u00a0R 10.1, 10.2, 10.3, 10.5, 10.6, 10.7, 10.9 EStR<\/p>\n<h2>3. Unterhaltsleistungen<\/h2>\n<p>F\u00fcr den Abzug von Unterhaltsleistungen (vgl. RNr. 135) an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommen zwei M\u00f6glichkeiten in Betracht, und zwar<\/p>\n<ul>\n<li>als Sonderausgaben (so genanntes begrenztes Realsplitting); dabei werden die Unterhaltsleistungen beim Geber (= Unterhaltsverpflichteter) als Sonderausgaben abgezogen und beim Empf\u00e4nger (= Unterhaltsberechtigter) als steuerpflichtige sonstige Eink\u00fcnfte erfasst; sowohl der Abzug wie auch die Versteuerung sind auf einen Jahresh\u00f6chstbetrag von 13.805 Euro begrenzt;<\/li>\n<li>als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung; abgezogen werden hier die Unterhaltsleistungen beim Geber bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 8.004 Euro; beim Empf\u00e4nger bleiben diese steuerfrei; der Abzug\u00a0kann aber bei eigenen Bez\u00fcgen und Eink\u00fcnften des Empf\u00e4ngers entfallen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Beide Verg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen f\u00fcr die Unterhaltsleistung an eine Person nicht nebeneinander beansprucht werden. Sowohl der H\u00f6chstbetrag von 13.805 Euro als auch der H\u00f6chstbetrag von 8.004 Euro erh\u00f6hen sich gegebenenfalls um Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese f\u00fcr die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) erforderlich sind.<br \/>\nBer\u00fccksichtigung beim Sonderausgabenabzug(\u201ebegrenztes Realsplitting\u201c)<\/p>\n<p>Es ist unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden und ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen beziehungsweise um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die Unterhaltsleistungen den H\u00f6chstbetrag von 13.805 Euro im Kalenderjahr, so sind die dar\u00fcber hinaus gezahlten Betr\u00e4ge nicht abzugsf\u00e4hig, auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn der Sonderausgabenabzug auf einen niedrigeren Betrag als 13.805 Euro beschr\u00e4nkt wird. Ist Unterhalt an mehrere geschiedene Ehegatten zu leisten, so sind die Unterhaltsleistungen an jeden Empf\u00e4nger bis zu 13.805 Euro abziehbar.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellt, dem der Empf\u00e4nger zugestimmt hat. Der Antrag kann nur jeweils f\u00fcr ein Kalenderjahr gestellt und nicht zur\u00fcckgenommen werden. Eine einmal erteilte Zustimmung bleibt solange wirksam, bis sie ausdr\u00fccklich widerrufen wird. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, f\u00fcr das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll, gegen\u00fcber dem Finanzamt zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Sonderausgabenabzug kommt grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Sonderregelung gilt f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, sofern deren Eink\u00fcnfte mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr betragen. In diesen F\u00e4llen kommt der Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats hat und die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empf\u00e4nger durch eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Steuerbeh\u00f6rde nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>Beim Empf\u00e4nger werden die zuflie\u00dfenden Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Geber als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig sind, als sonstige Eink\u00fcnfte behandelt, h\u00f6chstens jedoch bis zum Jahresbetrag von 13.805 Euro (gegenenfalls zuz\u00fcglich Beitr\u00e4ge des Gebers zur Kranken- und Pflegeversicherung f\u00fcr die Absicherung des Empf\u00e4ngers auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau). Werbungskosten, mindestens aber ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, k\u00f6nnen von den Einnahmen (gegebenenfalls mit wiederkehrenden Bez\u00fcgen) abgezogen werden. Sind die Unterhaltsleistungen h\u00f6her als 13.805 Euro, so k\u00f6nnen die Werbungskosten nur anteilig ber\u00fccksichtigt werden und soweit sie den Betrag von 102 Euro \u00fcbersteigen. Die H\u00f6he der zu entrichtenden Einkommensteuer f\u00fcr die Unterhaltsleistungen richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls.<\/p>\n<p>Damit der Unterhaltsberechtigte durch diese Regelung nicht benachteiligt wird, hat der Gesetzgeber den Abzug der Unterhaltsleistungen von der Zustimmung des Empf\u00e4ngers abh\u00e4ngig gemacht. Bei der Zustimmung muss der Unterhaltsempf\u00e4nger bedenken, dass sein zu versteuerndes Einkommen durch die Einbeziehung der Unterhaltsleistungen Einkommensgrenzen \u00fcberschreiten kann, die ihm bestimmte Verg\u00fcnstigungen, wie Verm\u00f6gensbildung, Wohnungsbauf\u00f6rderung, Sozialwohnung, Wohngeld oder BAf\u00f6G, verwehren. Das Erfordernis der Zustimmung wird im Allgemeinen zu der Vereinbarung f\u00fchren,\u00a0dass der Unterhaltsverpflichtete die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Steuer zu ersetzen und andere Nachteile auszugleichen hat. Der Empf\u00e4nger hat hierauf regelm\u00e4\u00dfig einen Anspruch.<\/p>\n<p>Das Realsplitting ist f\u00fcr Unterhaltsverpflichtete zumeist von Vorteil, da die Steuererm\u00e4\u00dfigung beim Geber regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her ist als die dem Empf\u00e4nger zu erstattende Steuer. Um die auf die Unterhaltsleistungen entfallende Einkommensteuer festzustellen, d\u00fcrfte in aller Regel eine zur Steuerhilfe berechtigte Person oder das zust\u00e4ndige Finanzamt zu Rat zu ziehen sein.<\/p>\n<p>Verweigert der Empf\u00e4nger seine Zustimmung, obwohl ihm die Erstattung der anfallenden Steuer und der Ausgleich anderer Nachteile zugesagt worden ist, kann auf die Zustimmung b\u00fcrgerlich-rechtlich ein Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten bestehen. Die Zivilgerichte &#8211; so auch der Bundesgerichtshof &#8211; haben dies bereits mehrfach best\u00e4tigt. Eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung zur Zustimmung und die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs sind als Zustimmung anzusehen, die jedoch im Fall der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung nur f\u00fcr das Kalenderjahr wirkt, das Gegenstand des Rechtsstreits war, und daher f\u00fcr die Folgejahre keine Bindungswirkung hat.<br \/>\nKommt es trotzdem nicht zur Zustimmung oder wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, so besteht f\u00fcr den Unterhaltsverpflichteten nur die M\u00f6glichkeit, die Unterhaltsleistungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Empf\u00e4nger nicht unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig und die Sonderregelung f\u00fcr EU- oder EWR-Staatsangeh\u00f6rige (vgl. RNr. 145) nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/p>\n<p>Der Geber kann die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 8.004 Euro (gegenenfalls zuz\u00fcglich Beitr\u00e4ge des Gebers zur Kranken- und Pflegeversicherung f\u00fcr die Absicherung des Empf\u00e4ngers auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau) im Kalenderjahr als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehen.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt der Unterhaltsempf\u00e4nger jedoch \u00fcber weitere eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge, wird der H\u00f6chstbetrag um diese Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge gek\u00fcrzt, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr \u00fcbersteigen. Die Unterhaltsleistungen, gleich welcher H\u00f6he, unterliegen in diesem Fall beim Unterhaltsempf\u00e4nger nicht der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7\u00a7 1a Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1a, 33a Abs. 1 EStG,\u00a0R 10.2, 33a.1 EStR<\/p>\n<h2>4. Vorsorgeaufwendungen<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem sind <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Vorsorgeaufwendungen.html\">Vorsorgeaufwendungen<\/a> als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig &#8230;<\/p>\n<h2>5. Spenden<\/h2>\n<p>Zuwendungen zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 52 bis 54 der Abgabenordnung werden in begrenzter H\u00f6he steuermindernd ber\u00fccksichtigt (zu den gemeinn\u00fctzigen Zwecken geh\u00f6ren insbesondere auch religi\u00f6se, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke).<\/p>\n<p>Der Abzug der Zuwendungen ist im Rahmen der Einkommensteuer auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Ums\u00e4tze und der im Kalenderjahr aufgewendeten L\u00f6hne und Geh\u00e4lter begrenzt. Zuwendungsbetr\u00e4ge, die diese H\u00f6chsts\u00e4tze \u00fcberschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, sind im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen als Sonderausgaben abzuziehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Zuwendungen an steuerbeg\u00fcnstigte Stiftungen sowie Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts bestehen erweiterte Abzugsm\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den vorstehend genannten H\u00f6chstbetr\u00e4gen k\u00f6nnen Zuwendungen in den Verm\u00f6gensstock einer derartigen Stiftung auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann vom Spender der H\u00f6he nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<h3>Beitr\u00e4ge\/Spenden an politische Parteien<\/h3>\n<p>F\u00fcr Beitr\u00e4ge und Spenden an politische Parteien wird die geschuldete Einkommensteuer um 50 Prozent der geleisteten Beitr\u00e4ge und Spenden erm\u00e4\u00dfigt (\u00a7 34g EStG). Diese Steuererm\u00e4\u00dfigung ist auf 825 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung auf 1.650 Euro begrenzt. Soweit diese Ausgaben 1.650 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro) \u00fcbersteigen, sind sie als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig (\u00a7 10b Abs. 2 EStG).<br \/>\nMitgliedsbeitr\u00e4ge und Spenden an politische Parteien sind danach zus\u00e4tzlich bis zur H\u00f6he von 1.650 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur H\u00f6he von 3.300 Euro als Sonderausgabe ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Mit der Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34g EStG sind Parteispenden insgesamt also bis zur H\u00f6he von 3.300 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur H\u00f6he von 6.600 Euro steuerlich beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<h3>Unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen<\/h3>\n<p>Vereine ohne Parteicharakter (unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen) sind ebenfalls steuerlich beg\u00fcnstigt. Allerdings beschr\u00e4nkt sich die Beg\u00fcnstigung auf den Steuerabzug nach \u00a7 34g EStG. Danach kann f\u00fcr Beitr\u00e4ge und Spenden an unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen \u2013 neben einem Abzug f\u00fcr Zuwendungen an politische Parteien \u2013 ebenfalls\u00a0ein Steuerabzug in H\u00f6he von 50 Prozent der Ausgaben, h\u00f6chstens 825 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung h\u00f6chstens 1.650 Euro, beansprucht werden. F\u00fcr \u00fcber 1.650 Euro (oder 3.300 Euro) hinausgehende Ausgaben kommt keine Steuerbeg\u00fcnstigung &#8211; auch nicht \u00fcber den Abzug als Sonderausgaben nach \u00a7 10b Abs. 2 EStG &#8211; in Betracht. Die Zuwendungen sind entsprechend nachzuweisen. Vereine ohne Parteicharakter sind solche, deren Zweck ausschlie\u00dflich darauf gerichtet ist, durch die Teilnahme an Wahlen (Bundes-, Landes- oder Kommunalebene) bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verein bei Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen wenigstens ein Mandat errungen hat oder den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden angezeigt hat, dass er an einer der genannten n\u00e4chsten Wahlen teilnehmen will. Soweit der Verein dann tats\u00e4chlich jedoch nicht teilnimmt, sind nur Zuwendungen, die bis zum Wahltag geleistet wurden, steuerbeg\u00fcnstigt. Erst wenn er dann wieder an einer Wahl teilgenommen hat, wird die Erm\u00e4\u00dfigung wieder gew\u00e4hrt, allerdings erst f\u00fcr Zuwendungen, die nach Beginn des Wahljahrs geleistet werden.<\/p>\n<h3>Zuwendungsbest\u00e4tigung<\/h3>\n<p>Zuwendungen sind nur dann absetzbar, wenn dem Finanzamt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zuwendungsbest\u00e4tigung nach amtlichem Muster vorgelegt wird. Der Grund f\u00fcr die strenge Nachweispflicht liegt in Folgendem: Nach \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke nur dann als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig, wenn die Spende vom Empf\u00e4nger auch tats\u00e4chlich f\u00fcr diese Zwecke verwendet wird. Dies f\u00fchrt f\u00fcr den Spender, aber auch f\u00fcr das Finanzamt insoweit zu Problemen, als die Spende im Zeitpunkt der Zuwendung und unter Umst\u00e4nden auch bei der Durchf\u00fchrung der Einkommensteuerveranlagung noch nicht verwendet wurde. Aus diesem Grund wird der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empf\u00e4nger (neben anderen Angaben) best\u00e4tigt, dass er die Zuwendung nur f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet. Diese Zuwendungsbest\u00e4tigung hat somit &#8211; anders als zum Beispiel Belege \u00fcber Werbungskosten oder andere Sonderausgaben &#8211; nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung f\u00fcr den Spendenabzug.<\/p>\n<h3>Vereinfachter Spendennachweis<\/h3>\n<p>F\u00fcr Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro wird es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden zugelassen, dass anstelle einer von der K\u00f6rperschaft ausgestellten Zuwendungsbest\u00e4tigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird. Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>der Empf\u00e4nger der Zuwendung eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (zum Beispiel eine Gemeinde) oder eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle ist, oder<\/li>\n<li>der Empf\u00e4nger eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft (zum Beispiel ein gemeinn\u00fctziger Verein) ist, die steuerlich wirksame Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausstellen darf, wenn der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck, f\u00fcr den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben \u00fcber die Freistellung des Empf\u00e4ngers von der K\u00f6rperschaftsteuer (= \u201eAnerkennung\u201c als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft) auf einem vom Empf\u00e4nger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zus\u00e4tzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der vereinfachte Spendennachweis kann au\u00dferdem bei Spenden auf bestimmte, zur Hilfe in Katastrophenf\u00e4llen eingerichtete Sonderkonten von inl\u00e4ndischen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Dienststellen oder inl\u00e4ndischen amtlich anerkannten Verb\u00e4nden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden. Eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung besteht in diesen F\u00e4llen nicht.<br \/>\nBei der Buchungsbest\u00e4tigung kann es sich zum Beispiel um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Best\u00e4tigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbest\u00e4tigung m\u00fcssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empf\u00e4ngers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft \u00fcberwiesen, muss zus\u00e4tzlich zur Buchungsbest\u00e4tigung auch der vom Zuwendungsempf\u00e4nger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben \u00fcber die Steuerbeg\u00fcnstigung des Empf\u00e4ngers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7\u00a7 10b, 34g EStG\u00a0\u00a7 50 EStDV\u00a0\u00a7\u00a7 51 &#8211; 68 AO\u00a0R 10b.1, 10b.2, 10b.3 EStR<\/p>\n<h2>6. Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Sonderausgaben<\/h2>\n<p>F\u00fcr bestimmte Sonderausgaben wie Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbertragung, gezahlte Kirchensteuer, Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung, Schulgeldzahlungen und Spenden wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn nicht h\u00f6here Aufwendungen nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Wird bei der Veranlagung von Ehegatten die <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/splittingtabelle.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Splittingtabelle<\/a> angewendet, erh\u00f6ht sich der Pauschbetrag auf 72 Euro.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7 10c EStG<\/p>\n<p>Siehe auch\u00a0<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben.html\">http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben.html<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Was sind \u201eSonderausgaben\u201c? Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung, die aus besonderen Gr\u00fcnden steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Es k\u00f6nnen nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerb\u00fcrgers beruhen und von ihm tats\u00e4chlich geleistet werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist es f\u00fcr den Abzug von Sonderausgaben gleichg\u00fcltig, ob sie der Ehemann oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgaben-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sonderausgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[28],"class_list":["post-35176","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-einkommensteuer","tag-sonderausgaben"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35176","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35176"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35176\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}