{"id":35212,"date":"2013-04-09T09:34:28","date_gmt":"2013-04-09T07:34:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35212"},"modified":"2013-04-09T09:34:28","modified_gmt":"2013-04-09T07:34:28","slug":"gewinnerzielungsabsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnerzielungsabsicht\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht"},"content":{"rendered":"<p>Kennzeichnend f\u00fcr alle sieben Einkunftsarten ist, dass die ihnen jeweils zugrunde liegende Bet\u00e4tigung in der Absicht ausge\u00fcbt wird, positive Ergebnisse, also \u201eGewinne\u201c oder \u201e\u00dcbersch\u00fcsse\u201c zu erzielen.<\/p>\n<p>Fehlt eine solche Absicht, wird die Bet\u00e4tigung als \u201eLiebhaberei\u201c im steuerlichen Sinn bezeichnet und ist einkommensteuerlich unbeachtlich. Anfallende \u201eVerluste\u201c bleiben unber\u00fccksichtigt. Damit soll vor allem verhindert werden, dass zu Lasten der Allgemeinheit Ausgaben geltend gemacht werden, die einem Hobby oder einer betriebswirtschaftlich nicht ernsthaften T\u00e4tigkeit dienen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt pr\u00fcft die Eink\u00fcnfte- oder Gewinnerzielungsabsicht bei jeder T\u00e4tigkeit. Bei einer k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung ist die Abgrenzung aber manchmal besonders schwierig, weil sich hier Berufst\u00e4tigkeit und private Lebensgestaltung h\u00e4ufig eng ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine innere Tatsache. Das Finanzamt kann diese Einstellung aber nur aufgrund \u00e4u\u00dferer Merkmale beurteilen. In jedem Einzelfall muss daher anhand objektiver Umst\u00e4nde auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Dies erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, andererseits k\u00f6nnen aber auch die Verh\u00e4ltnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten. Dabei sind die Steuerzahler in der Pflicht, eine behauptete Eink\u00fcnfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht dem Finanzamt gegen\u00fcber mit vern\u00fcnftigen und nachvollziehbaren \u00dcberlegungen darzulegen.<br \/>\nIm Ergebnis nimmt das Finanzamt eine Eink\u00fcnfte- oder Gewinnerzielungsabsicht an, wenn auf eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Jahren gesehen voraussichtlich ein positives Gesamtergebnis, ein steuerlicher \u201eTotalgewinn\u201c, erreicht wird.<br \/>\nSolange f\u00fcr das Finanzamt noch nicht ausreichend klar erkennbar ist, ob Eink\u00fcnfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei vorliegt, hat es die M\u00f6glichkeit, die betreffenden Veranlagungen in diesem Punkt vorl\u00e4ufig durchzuf\u00fchren. F\u00e4llt die Ungewissheit zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, zum Beispiel nach einer \u201eBeobachtungszeit\u201c von mehreren Jahren, weg, wird das Finanzamt die bis dahin vorl\u00e4ufigen Bescheide an die neuen Erkenntnisse anpassen.<\/p>\n<p>Rechtsquelle: \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 EStG,\u00a0\u00a7 165 AO<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kennzeichnend f\u00fcr alle sieben Einkunftsarten ist, dass die ihnen jeweils zugrunde liegende Bet\u00e4tigung in der Absicht ausge\u00fcbt wird, positive Ergebnisse, also \u201eGewinne\u201c oder \u201e\u00dcbersch\u00fcsse\u201c zu erzielen. Fehlt eine solche Absicht, wird die Bet\u00e4tigung als \u201eLiebhaberei\u201c im steuerlichen Sinn bezeichnet und ist einkommensteuerlich unbeachtlich. Anfallende \u201eVerluste\u201c bleiben unber\u00fccksichtigt. 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