{"id":35215,"date":"2013-04-09T09:42:16","date_gmt":"2013-04-09T07:42:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35215"},"modified":"2018-05-22T19:53:10","modified_gmt":"2018-05-22T17:53:10","slug":"kunstlerische-tatigkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kunstlerische-tatigkeiten\/","title":{"rendered":"K\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten"},"content":{"rendered":"<h2>Wie wird das Einkommen bildender K\u00fcnstler besteuert?<\/h2>\n<h3>Zuordnung der k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit zu einer bestimmten\u00a0Einkunftsart<\/h3>\n<p>Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht verschiedene Kunstgattungen, sondern spricht allgemein von einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten werden in der Regel zu Eink\u00fcnften<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>aus\u00a0nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit,<\/li>\n<li>aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit (<a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">freiberufliche T\u00e4tigkeit<\/a>) oder<\/li>\n<li>zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Die Zuordnung der T\u00e4tigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart ist wichtig,<\/strong> da hieran bestimmte steuerliche Folgen gekn\u00fcpft sind. Bei K\u00fcnstlern ist vor allem die Abgrenzung zwischen der selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbten gewerblichen oder freiberuflichen T\u00e4tigkeit und der nichtselbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit von erheblicher Bedeutung.<\/p>\n<p>In einem Veranlagungszeitraum k\u00f6nnen, je nach T\u00e4tigkeit, auch <strong>mehrere dieser Einkunftsarten<\/strong> ber\u00fchrt sein.<\/p>\n<p>Soweit eine <strong>freiberufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit<\/strong> gegeben ist, erfolgt die Besteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs im Weg der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Unter Umst\u00e4nden hat der K\u00fcnstler Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Einkommensteuerschuld zu leisten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 13.85pt;\">\u2013 Eine selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit z\u00e4hlt laut EStG zu den<strong> freiberuflichen T\u00e4tigkeiten<\/strong>. Somit ist der Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 18 EStG als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zu versteuern. Zur Ermittlung des Gewinns sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Zu den Betriebseinnahmen geh\u00f6ren auch Einnahmen aus der Einr\u00e4umung von Urheberrechten.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 13.85pt;\">\u2013 Wird die ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit vom Finanzamt<em> nicht als \u201ek\u00fcnstlerisch\u201c<\/em> eingestuft, liegen in der Regel <strong>Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 15 EStG vor. Zur Ermittlung des Gewinns sind auch hier die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Einnahmen aus der Einr\u00e4umung von Urheberrechten geh\u00f6ren in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zus\u00e4tzlich zur Einkommens-teuer der Gewerbesteuer, sofern sie eine bestimmte H\u00f6he \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Bei einer selbstst\u00e4ndigen oder gewerblichen T\u00e4tigkeit kann auch <strong>Umsatzsteuer <\/strong>anfallen, w\u00e4hrend eine Arbeitnehmert\u00e4tigkeit und Umsatzsteuer sich gegenseitig ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>\u2013 K\u00fcnstler, die unter Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den gesch\u00e4ftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind und dessen Weisungen folgen m\u00fcssen, sind nicht-selbst\u00e4ndig (\u00a7 19 EStG). Bei <strong>nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong> ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des K\u00fcnstlers im laufenden Kalenderjahr <strong>Lohnsteuer<\/strong> einzubehalten und wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuf\u00fchren.\u00a0 Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Weil K\u00fcnstler oft nur f\u00fcr wenige Tage bei einem Arbeitgeber besch\u00e4ftigt sind, die Lohnsteuer aber von einem regelm\u00e4\u00dfigen Lohn w\u00e4hrend des gesamten Jahres ausgeht, gelten f\u00fcr K\u00fcnstler Sonderregelungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer.<\/p>\n<p>Bei seiner pers\u00f6nlichen <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\"><strong>Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/strong> <\/a>am Jahresende kann der K\u00fcnstler weitere mit der T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngende sowie pers\u00f6nliche Abzugsbetr\u00e4ge geltend machen. Das so er-mittelte steuerliche Einkommen wird seinem individuellen Steuersatz unterworfen.<\/p>\n<h3><b>Besteuerung der Einnahmen der bildenden K\u00fcnstler aus nebenberuflicher T\u00e4tigkeit <\/b><\/h3>\n<p>Einnahmen aus nebenberuflicher k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeit sind nach \u00a7 3 EStG bis zur H\u00f6he von insgesamt <strong>2.400 Euro j\u00e4hrlich einkommensteuerfrei<\/strong>. Diese T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einer als gemeinn\u00fctzig anerkannten Einrichtung erfolgen.<\/p>\n<h3 style=\"page-break-before: always;\"><b>Besteuerung des Einkommens der bildenden K\u00fcnstler ohne Wohnsitz im Inland <\/b><\/h3>\n<p style=\"margin-bottom: 13.85pt;\">\u2013 Handelt es sich bei den Eink\u00fcnften der K\u00fcnstler ohne Wohnsitz im Inland (= beschr\u00e4nkt steuerpflichtig) um Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, wird die Einkommensteuer im Weg des <strong>Steuerabzugs nach \u00a7 50a EStG<\/strong> erhoben. Der Steuerabzug betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 15 Prozent der Einnahmen.<\/p>\n<p>\u2013 Geh\u00f6ren die Eink\u00fcnfte zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, hat der inl\u00e4ndische Arbeitgeber den <strong>Lohnsteuerabzug<\/strong> vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/doppelbesteuerungsabkommen.html\">Doppelbesteuerungsabkommens<\/a> von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach f\u00fcr k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch mit einem <strong>pauschalen<\/strong> Satz erheben, wenn der K\u00fcnstler nur kurzfristig, h\u00f6chstens f\u00fcr sechs zusammenh\u00e4ngende Monate, besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<h2>Abgrenzung der nichtselbstst\u00e4ndigen von\u00a0der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit<\/h2>\n<p>Nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tig sind Arbeitnehmer. Im Sinn des Steuerrechts sind das alle Personen, die mit ihrer<strong> T\u00e4tigkeit unter der Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den gesch\u00e4ftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind.<\/strong> Dagegen ist nicht Arbeitnehmer, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbten gewerblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bei der Abgrenzung zwischen selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit und nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit kommt es <strong>nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung,<\/strong> zum Beispiel auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverh\u00e4ltnis, als <strong>vielmehr auf die Durchf\u00fchrung<\/strong> der getroffenen Vereinbarung an. Nachdem gerade bei K\u00fcnstlern und verwandten Berufen die steuerliche Einordnung ihrer T\u00e4tigkeit nicht immer einfach ist, hat die Finanzverwaltung f\u00fcr das Steuerrecht im Schreiben vom 5. Oktober 1990 Regelungen getroffen, um den Vollzug f\u00fcr die Praxis zu erleichtern. Danach gilt f\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit im Allgemeinen Folgendes:<\/p>\n<h3>1. T\u00e4tigkeit bei Theaterunternehmen<\/h3>\n<p><em><strong>Spielzeitverpflichtete K\u00fcnstler<\/strong><\/em><\/p>\n<p>K\u00fcnstler und Angeh\u00f6rige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstst\u00e4ndig.<\/p>\n<p><em><strong>Gastspielverpflichtete K\u00fcnstler<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Bei gastspielverpflichteten K\u00fcnstlern und Angeh\u00f6rigen von verwandten Berufen erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Auff\u00fchrungen. Hier gelten die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<ul>\n<li>Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, B\u00fchnenbildner und Kost\u00fcmbildner sind selbstst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Gastspielverpflichtete Dirigenten \u00fcben eine nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbstst\u00e4ndig, wenn sie nur f\u00fcr kurze Zeit einspringen.<\/li>\n<li>Gastspielverpflichtete Schauspieler, S\u00e4nger, T\u00e4nzer und andere K\u00fcnstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbstst\u00e4ndig, wenn sie eine Rolle in einer Auff\u00fchrung \u00fcbernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine k\u00fcnstlerische Konzeption eingehen. Stell- oder Verst\u00e4ndigungsproben reichen nicht aus<\/li>\n<li>Aushilfen f\u00fcr Chor und Orchester sind selbstst\u00e4ndig, wenn sie nur f\u00fcr kurze Zeit einspringen.<\/li>\n<li>Gastspielverpflichtete K\u00fcnstler einschlie\u00dflich der Instrumentalsolisten sind selbstst\u00e4ndig, wenn sie an einer konzertanten Opernauff\u00fchrung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>2. T\u00e4tigkeit bei Kulturorchestern<\/h3>\n<p>S\u00e4mtliche gastspielverpflichtete K\u00fcnstler, zum Beispiel Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind <strong>selbstst\u00e4ndig<\/strong>. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstst\u00e4ndig, wenn sie nur f\u00fcr kurze Zeit einspringen.<\/p>\n<h3>3. T\u00e4tigkeit bei H\u00f6rfunk und Fernsehen<\/h3>\n<p>Bei Rundfunk und Fernsehen werden neben dem fest angestellten Personal auch K\u00fcnstler und Angeh\u00f6rige von verwandten Berufen aufgrund von <strong>Honorarvertr\u00e4gen<\/strong> t\u00e4tig und als freie Mitarbeiter bezeichnet. Diese werden in der Regel als nichtselbstst\u00e4ndig T\u00e4tige behandelt.<\/p>\n<p>Bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern sind jedoch <strong>selbstst\u00e4ndig<\/strong>, soweit sie nur f\u00fcr einzelne Produktionen (zum Beispiel ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) t\u00e4tig werden. Dabei handelt es sich um folgende Mitarbeiter:<\/p>\n<ul>\n<li>Architekten<\/li>\n<li>Arrangeure<\/li>\n<li>Artisten, die als Gast au\u00dferhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen<\/li>\n<li>Autoren<\/li>\n<li>Berichterstatter<\/li>\n<li>Bildhauer<\/li>\n<li>B\u00fchnenbildner<\/li>\n<li>Choreographen<\/li>\n<li>Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Tr\u00e4ger des Chors oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors sind<\/li>\n<li>Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Tr\u00e4ger des Chors oder Klangk\u00f6rpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangk\u00f6rpers sind<\/li>\n<li>musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Tr\u00e4ger des Chors oder Klangk\u00f6rpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangk\u00f6rpers sind<\/li>\n<li>Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken<\/li>\n<li>Diskussionsleiter<\/li>\n<li>Dolmetscher<\/li>\n<li>Fachberater<\/li>\n<li>Fotografen<\/li>\n<li>Gespr\u00e4chsteilnehmer<\/li>\n<li>Grafiker<\/li>\n<li>Interviewpartner<\/li>\n<li>Journalisten<\/li>\n<li>Kommentatoren<\/li>\n<li>Komponisten<\/li>\n<li>Korrespondenten<\/li>\n<li>Kost\u00fcmbildner<\/li>\n<li>Kunstmaler<\/li>\n<li>Lektoren<\/li>\n<li>Moderatoren, wenn der eigensch\u00f6pferische Teil der Leistung \u00fcberwiegt<\/li>\n<li>Quizmaster<\/li>\n<li>Realisatoren, wenn der eigensch\u00f6pferische Teil der Leistung \u00fcberwiegt<\/li>\n<li>Regisseure<\/li>\n<li>Solisten f\u00fcr Gesang, Musik oder Tanz, die als Gast au\u00dferhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen<\/li>\n<li>Schriftsteller<\/li>\n<li>\u00dcbersetzer<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine von vornherein auf Dauer angelegte T\u00e4tigkeit eines freien Mitarbeiters ist <strong>nichtselbstst\u00e4ndig<\/strong>, auch wenn f\u00fcr sie mehrere Honorarvertr\u00e4ge abgeschlossen werden.\u00a0Die T\u00e4tigkeit f\u00fcr denselben Auftraggeber in mehreren zusammenh\u00e4ngenden Leistungsbereichen ist einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen <strong>Mischt\u00e4tigkeit<\/strong> richtet sich nach der \u00fcberwiegend ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit. Dabei kann auch auf die H\u00f6he des aufgeteilten Honorars abgestellt werden.\u00a0Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen geh\u00f6rt, als selbstst\u00e4ndig anerkannt werden. Das f\u00fcr die Veranlagung des Mitarbeiters zust\u00e4ndige Finanzamt muss dann eine entsprechende Bescheinigung erteilen. Geh\u00f6rt der freie Mitarbeiter zu den vorgenannten Berufsgruppen, dann kann er gleichwohl aufgrund besonderer Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls nichtselbstst\u00e4ndig sein.<\/p>\n<h3>4. T\u00e4tigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten\u00a0in Eigen- und Auftragsproduktionen einschlie\u00dflich\u00a0Synchronisierung<\/h3>\n<ul>\n<li>Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert und daher selbstst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter sind dagegen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und daher nichtselbstst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Synchronsprecher und Synchronregisseure sind in der Regel selbstst\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Ausl\u00e4ndische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland t\u00e4tig werden, k\u00f6nnen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2007 (BStBl 2009 II S. 931) selbstst\u00e4ndig sein.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>5. Wiederholungshonorare<\/h3>\n<p><strong>Wiederholungshonorare werden grunds\u00e4tzlich der Einkunftsart zugerechnet, zu der das Ersthonorar geh\u00f6rt hat.<\/strong>\u00a0 War das Ersthonorar dem Arbeitslohn zuzuordnen, werden Wiederholungshonorare entsprechend einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. M\u00e4rz 1995\u00a0(BStBl 1995 II S. 471) dann ausnahmsweise als Einnahmen aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit behandelt, wenn die Leistungsschutzrechte des Arbeitnehmers nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber \u00fcbergegangen und die H\u00f6he der jeweiligen Verg\u00fctungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind. Wiederholungshonorare und Erl\u00f6sbeteiligungen, die an aus\u00fcbende K\u00fcnstler von H\u00f6rfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte f\u00fcr die \u00dcbertragung origin\u00e4rer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2006 (BStBl 2006 II S. 917) keinen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<h3>6. Abgrenzung der T\u00e4tigkeiten in der Sozialversicherung<\/h3>\n<p>F\u00fcr die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von im k\u00fcnstlerischen Bereich Besch\u00e4ftigte oder T\u00e4tige haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Schreiben vom 13. April 2010 einen eigenst\u00e4ndigen <strong>Abgrenzungskatalog<\/strong> f\u00fcr im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion t\u00e4tige Personen bekannt gegeben. Erg\u00e4nzend wird hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von drehtagsverpflichteten Film- und Fernsehschauspielern noch auf die \u00dcbereinkunft zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V. und dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V. vom 23. April 2008 hingewiesen. Bei Synchronsprechern sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Rundschreiben vom 30. September 2005 zusammengefasst. Rechtsquelle: \u00a7 19 EStG,\u00a0\u00a7 1 LStDV,\u00a0Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen\u00a0vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638)<\/p>\n<h2>Preisgelder<\/h2>\n<p><strong>Preisgelder f\u00fcr k\u00fcnstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.<\/strong> Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen auszugehen.<\/p>\n<p>Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines<strong> leistungsbezogenen Entgelts<\/strong> hat und sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der T\u00e4tigkeit des K\u00fcnstlers ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der K\u00fcnstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgem\u00e4\u00df in nicht unbedeutendem Umfang die pers\u00f6nlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des K\u00fcnstlers f\u00f6rdert. Dies ist beispielsweise der Fall bei werbewirksamen Auszeichnungen im Rahmen von Ausstellungen, etwa Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse oder bei Film- und Produzentenpreisen, die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung zur Herstellung eines neuen Films unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart<\/strong> haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empf\u00e4ngers zu w\u00fcrdigen, die Pers\u00f6nlichkeit des Preistr\u00e4gers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen.\u00a0Rechtsquelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen\u00a0vom 5. September 1996 (BStBl 1996 I S. 1150)\u00a0und vom 23. Dezember 2002 (BStBl 2003 I S. 76)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie wird das Einkommen bildender K\u00fcnstler besteuert? Zuordnung der k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit zu einer bestimmten\u00a0Einkunftsart Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht verschiedene Kunstgattungen, sondern spricht allgemein von einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit. K\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten werden in der Regel zu Eink\u00fcnften aus\u00a0nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit (freiberufliche T\u00e4tigkeit) oder zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb f\u00fchren. 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