{"id":35220,"date":"1987-08-07T09:50:31","date_gmt":"1987-08-07T07:50:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35220"},"modified":"2013-06-04T16:55:05","modified_gmt":"2013-06-04T14:55:05","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1987-vi-r-60_84-bstbl-1987-ii-s-780","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1987-vi-r-60_84-bstbl-1987-ii-s-780\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 60\/84) BStBl. 1987 II S. 780"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 60\/84) BStBl. 1987 II S. 780<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen aus Anla\u00df einer Promotion k\u00f6nnen Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium Gegenstand eines Dienstverh\u00e4ltnisses ist (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 127\/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87).<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist katholischer Geistlicher. Er wurde f\u00fcr die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. August 1982 von seinem Arbeitgeber zum Zwecke eines Promotionsstudiums in der Theologie unter Fortzahlung seiner Bez\u00fcge beurlaubt. Im Streitjahr beliefen sich seine Einnahmen auf &#8230; DM.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger mit der Promotion verbundene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Diese erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nicht an. Statt dessen gew\u00e4hrte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Freibetrag in H\u00f6he von 1.200 DM als Sonderausgaben.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) unter K\u00fcrzung der Aufwendungen der H\u00f6he nach im wesentlichen statt.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrte aus, zwar seien nach der &#8211; zutreffenden &#8211; st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sowohl Aufwendungen f\u00fcr ein Hochschulstudium als auch f\u00fcr eine Promotion regelm\u00e4\u00dfig nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Anders verhalte es sich aber, wenn, wie im Streitfall, die Verpflichtung, zu studieren und zu promovieren, Gegenstand des ausge\u00fcbten Berufes sei. Wie sich aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe, habe der Kl\u00e4ger nicht au\u00dferhalb eines bestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses promoviert, etwa um einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, sondern er habe seine Dienstbez\u00fcge erhalten, um zu promovieren. W\u00e4re er seiner diesbez\u00fcglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, h\u00e4tte er bei dauerhafter Pflichtverletzung seine Einnahmen verloren. Hinzu komme, da\u00df beim Kl\u00e4ger als Geistlichem die Annahme, er strebe mit der Promotion einen Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart an, praktisch ausscheide. Die Promotion k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger allenfalls ein besseres Fortkommen im Beruf des Geistlichen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Mit der zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Promotionskosten seien auch bei einem berufst\u00e4tigen Arbeitnehmer keine Werbungskosten (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. August 1967 VI R 63\/67, BFHE 90, 34, BStBl III 1967, 779). Mit der Erlangung des Doktortitels sei eine Verbesserung des gesellschaftlichen Ansehens verbunden, weshalb diesbez\u00fcgliche Aufwendungen zumindest teilweise privat veranla\u00dft seien. Da eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht m\u00f6glich sei, seien die Aufwendungen insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Anerkennung derartiger Aufwendungen im Streitfall w\u00fcrde auch zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber solchen Steuerpflichtigen f\u00fchren, die ihr Hochschulstudium mit anschlie\u00dfender Promotion selbst finanzierten, denen der Arbeitgeber die Ablegung eine Promotion aus Gr\u00fcnden des beruflichen Fortkommens jedoch nahegelegt habe (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 IV R 266\/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind. Eine berufliche Veranlassung ist bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden (BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 227\/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771, m. w. N.). Ob ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht, ist nach dem Beruf, d.h. der durch das Dienstverh\u00e4ltnis geschuldeten Leistung, zu bestimmen. Danach k\u00f6nnen Aufwendungen, die \u00fcblicherweise der privaten Lebensf\u00fchrung dienen, Werbungskosten sein, wenn sie durch ein entsprechendes Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft sind.<\/p>\n<p>a) Die Rechtsprechung unterscheidet seit jeher zwischen den der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zuzurechnenden Berufsausbildungskosten einerseits und den Berufsfortbildungskosten andererseits, die als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anerkannt werden (BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 44\/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94). Zu den Berufsausbildungskosten z\u00e4hlen nach gefestigter Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1978 IV R 45\/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431 unter 2., m. w. N.), an der der Senat festh\u00e4lt, im Regelfall auch Aufwendungen zur Erlangung eines Doktortitels. Sie teilen das rechtliche Schicksal der Aufwendungen f\u00fcr ein akademisches Studium. Die Doktorarbeit dokumentiert die durch das Studium erworbene Qualifikation des Akademikers, und der Doktortitel weist ihn als solchen nach au\u00dfen aus (v. Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 347).<\/p>\n<p>b) Ist Gegenstand eines \u00f6ffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses ein Ausbildungsverh\u00e4ltnis, so sind die hierf\u00fcr gew\u00e4hrten Bez\u00fcge als Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen (BFH-Urteile vom 19. April 1985 VI R 131\/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465, und vom 18. Juli 1985 VI R 93\/80, BFHE 144, 237, BStBl II 1985, 644). Aufwendungen, die im Hinblick auf das Ausbildungsziel get\u00e4tigt werden, sind folgerichtig Werbungskosten.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, wenn im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses Gegenstand der Ausbildung die Durchf\u00fchrung eines Fach- oder Hochschulstudiums ist. Die durch das Studium veranla\u00dften Ausgaben sind ihrem Wesen nach zwar Berufsausbildungskosten. Diese Beurteilung wird jedoch durch den Umstand \u00fcberlagert, da\u00df die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer veranla\u00dft und deshalb nach \u00a7 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind (BFH-Urteile vom 28. September 1984 VI R 127\/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87, und VI R 144\/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).<\/p>\n<p>Dieser Gesichtspunkt greift in gleicher Weise ein, wenn sich die Dientsverpflichtung auf die Erlangung der Doktorw\u00fcrde bezieht. Hier wie dort werden Aufwendungen, die \u00fcblicherweise zu den Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung z\u00e4hlen, aufgrund eines Dienstverh\u00e4ltnisses zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erbracht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Verpflichtung zu einem Promotionsstudium gleichzeitig mit, im Anschlu\u00df an oder zeitlich nach einem Hochschulstudium eingegangen wird.<\/p>\n<p>c) Die hiergegen vorgebrachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch. Eine vermeintliche Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die Hochschulstudium wie Promotion selbst finanzieren und diese Kosten nicht als Werbungskosten absetzen k\u00f6nnen, besteht deshalb nicht, weil diese Steuerpflichtigen anders als im vorliegenden Streitfall f\u00fcr das Erbringen der betreffenden wissenschaftlichen Leistungen auch keine zu versteuernden Einnahmen erzielen.<\/p>\n<p>2. Nach den Feststellungen und W\u00fcrdigungen des FG, die im \u00fcbrigen von der Revision nicht angegriffen werden, war der Kl\u00e4ger im Streitjahr zur Durchf\u00fchrung eines Promotionsstudiums nach seinem Dienstvertrag verpflichtet und wurde hierf\u00fcr bezahlt. Da auch nicht streitig ist, da\u00df die einzelnen, vom FG als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen durch diese Dienstpflichten veranla\u00dft waren, war die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 60\/84) BStBl. 1987 II S. 780 Aufwendungen aus Anla\u00df einer Promotion k\u00f6nnen Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium Gegenstand eines Dienstverh\u00e4ltnisses ist (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 127\/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87). EStG 1981 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1987-vi-r-60_84-bstbl-1987-ii-s-780\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 60\/84) BStBl. 1987 II S. 780<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35220","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35220","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35220"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35220\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35220"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35220"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35220"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}