{"id":35239,"date":"1987-08-07T09:50:32","date_gmt":"1987-08-07T07:50:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35239"},"modified":"2013-06-04T16:54:39","modified_gmt":"2013-06-04T14:54:39","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1987-vi-r-53_84-bstbl-1987-ii-s-822","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1987-vi-r-53_84-bstbl-1987-ii-s-822\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 53\/84) BStBl. 1987 II S. 822"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 53\/84) BStBl. 1987 II S. 822<\/strong><\/p>\n<p>Gibt ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft seine Aufsichtsratsverg\u00fctung an seine Arbeitskollegen weiter, so erzielen diese hierdurch keine Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>EStG 1981 \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Angestellter bei der X-Bank AG in H. Die in den Aufsichtsrat der Bank berufenen Arbeitnehmervertreter (vgl. \u00a7 7 des Gesetzes \u00fcber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer &#8211; MitbestG -) f\u00fchren die Verg\u00fctungen, die sie von der Bank hierf\u00fcr erhalten, teilweise an einen Sozialfonds der Angestellten der X-Bank AG ab, der die Verg\u00fctungen auf die Arbeitnehmer der Bank aufteilt. Dem liegt eine Vereinbarung zugrunde, in der sich die Angestellten f\u00fcr den Fall ihrer Wahl zum Arbeitnehmervertreter verpflichtet haben, die ihnen als Aufsichtsratsmitglieder gezahlten Tantiemen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer abzuf\u00fchren. Im Streitjahr 1981 flo\u00df dem Kl\u00e4ger, der nicht Aufsichtsratsmitglied ist, aus dem Sozialfonds ein Betrag von 30 DM zu.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfa\u00dfte den Betrag von 30 DM in einem gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid als zus\u00e4tzlichen Bezug des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df es sich bei der Zahlung nicht um eine Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit handle. Falls die Zahlung \u00fcberhaupt steuerbar sei, so handle es sich um eine Einnahme i. S. des \u00a7 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die den Werbungskostenpauschbetrag von 200 DM (\u00a7 9 a Nr. 3 EStG) nicht \u00fcbersteige.<\/p>\n<p>Auch die Klage blieb ohne Erfolg. In seinem Urteil f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) im wesentlichen aus: Einnahmen i. S. des \u00a7 19 EStG seien alle im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfenden Zahlungen. Zu den steuerbaren Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit z\u00e4hlten auch Leistungen dritter Personen, wenn die Leistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis st\u00fcnden. Ob es sich bei der Leistung eines Dritten um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle, sei in erster Linie aus der Sicht des Arbeitnehmers zu beurteilen; es komme darauf an, ob der Arbeitnehmer den ihm zugeflossenen Vorteil als Frucht seiner Dienstleistung f\u00fcr den Arbeitgeber betrachte. Danach geh\u00f6rten im Streitfall die Zahlungen aus dem Sozialfonds zu den Einnahmen des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Denn aus dessen Sicht st\u00fcnden die Zahlungen wirtschaftlich im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bank. W\u00e4re der Kl\u00e4ger dort nicht angestellt, so w\u00e4re ihm der Vorteil nicht zugewandt worden. Die Weitergabe von Teilen der Aufsichtsratsverg\u00fctung durch die Arbeitnehmervertreter an die anderen Arbeitnehmer f\u00fchre bei den Arbeitnehmervertretern zwar zu abziehbaren Betriebsausgaben. Bei den beg\u00fcnstigten Arbeitnehmern werde hierdurch indes der Zusammenhang der Zahlung mit der beruflichen T\u00e4tigkeit nicht unterbrochen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiter der Auffassung, da\u00df es sich bei den Zuwendungen aus dem Sozialfonds der Angestellten nicht um Arbeitslohn handle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Ansicht des FG handelt es sich bei dem dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Sozialfonds zugeflossenen Betrag nicht um eine Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Solche Bez\u00fcge und Vorteile werden &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranla\u00dft sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. September 1982 VI R 75\/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Zwar braucht der Einnahme keine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers gegen\u00fcberzustehen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164\/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164). Jedoch mu\u00df sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21\/84, BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406, m. w. N.). Demnach liegt Arbeitslohn dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird (vgl. Offerhaus in: Stolterfoth (Hrsg.), Grundfragen des Lohnsteuerrechts, S. 117 &#8211; 120 -; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., 1987, \u00a7 19 Anm. 7 c).<\/p>\n<p>Arbeitslohn k\u00f6nnen auch Zuwendungen eines Dritten sein, wenn sie Entgelt f\u00fcr eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines individuellen Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber erbringt; demgem\u00e4\u00df mu\u00df auch hier der Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitgeber gewahrt sein. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendung wirtschaftlich als Frucht der Dienstleistung des Arbeitnehmers f\u00fcr den Arbeitgeber betrachtet werden kann (BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109\/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707), nicht aber, wenn die Zuwendung bzw. Einnahme auf eigenen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zu dem Dritten beruht (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 19 EStG Anm. 69).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind bei der hier zu beurteilenden Zuwendung an den Kl\u00e4ger nicht gegeben. Dieser hat die streitigen 30 DM von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (\u00fcber den Sozialfonds) erhalten. Es handelt sich also um die Leistung eines Dritten. Zwar ist dem FG darin zuzustimmen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Zuwendung nicht erhalten h\u00e4tte, wenn er nicht bei der X-Bank AG angestellt gewesen w\u00e4re, so da\u00df zwar ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht. Diese Zuwendung ist jedoch kein Entgelt f\u00fcr die Leistungen, die der Kl\u00e4ger im Rahmen dieses individuellen Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt oder erbracht hat, wie dies etwa bei dem ohne Rechtsgrund als Anerkennung f\u00fcr qualitativ besonders gute Arbeitsleistung von einem Dritten gegebene Trinkgeld der Fall sein kann. Die Grundlage f\u00fcr die Zuwendung im Streitfall besteht nicht in den vom Kl\u00e4ger erbrachten Dienstleistungen, sondern beruht auf der besonderen Verpflichtungserkl\u00e4rung des sp\u00e4teren Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat f\u00fcr den Fall seiner Wahl. Weder handelt es sich aus der Sicht des Arbeitgebers bzw. des Dritten um eine Gegenleistung f\u00fcr die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers, noch kann die Zuwendung aus der Sicht des Kl\u00e4gers (Arbeitnehmers) als Frucht seiner Arbeitsleistung verstanden werden (ebenso: Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 19 Anm. 400 &#8222;Aufsichtsratsverg\u00fctung&#8220;).<\/p>\n<p>Da die Zuwendung demnach nicht durch das Dienstverh\u00e4ltnis, sondern durch die besonderen Rechtsbeziehungen des Kl\u00e4gers zu den Arbeitnehmervertretern als Dritte veranla\u00dft ist, kommt auch der Tatsache keine Bedeutung zu, da\u00df es sich bei den von den Arbeitnehmervertretern abgef\u00fchrten Verg\u00fctungen um gewinnabh\u00e4ngige Tantiemen gehandelt hat.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zuwendung an den Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise um sonstige Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 22 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG gehandelt hat. Denn da die Zuwendung im Streitfall nur 30 DM betrug, lag sie jedenfalls unter dem Werbungskostenpauschbetrag des \u00a7 9 a Nr. 3 EStG bzw. unter der Freigrenze des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 2 EStG.<\/p>\n<p>3. Da das FA mit dem Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid vom 24. Februar 1983 hiernach zu Unrecht die Zuwendung im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erfa\u00dft hat, war dieser Bescheid ebenso wie das auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1987 (VI R 53\/84) BStBl. 1987 II S. 822 Gibt ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft seine Aufsichtsratsverg\u00fctung an seine Arbeitskollegen weiter, so erzielen diese hierdurch keine Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. EStG 1981 \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 22. 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