{"id":35283,"date":"1987-11-10T09:47:08","date_gmt":"1987-11-10T07:47:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35283"},"modified":"2013-06-05T15:49:49","modified_gmt":"2013-06-05T13:49:49","slug":"bfh-beschluss-vom-10-11-1987-vii-b-137_87-bstbl-1988-ii-s-43","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-11-1987-vii-b-137_87-bstbl-1988-ii-s-43\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 10.11.1987 (VII B 137\/87) BStBl. 1988 II S. 43"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 10.11.1987 (VII B 137\/87) BStBl. 1988 II S. 43<\/strong><\/p>\n<p>Ein Abrechnungsbescheid, der einen nach Aufrechnung durch das FA geminderten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen feststellt, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 118, 168, 218 Abs. 1 und Abs. 2, 226, 361; FGO \u00a7\u00a7 69, 114.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) hat gegen die der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) unstreitig zustehenden Erstattungsanspr\u00fcche aus Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt aufgerechnet. Die Gegenforderung des FA ergibt sich aus Steuerschulden der Antragstellerin und ihres mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehemannes wegen der Einkommensteuer 1968 bis 1974 sowie 1976 und 1977. Nach einem Aufteilungsbescheid vom 3. Dezember 1986 entfallen auf die Antragstellerin f\u00fcr die Einkommensteuer 1968 bis 1974 keine Steuerschulden. In einem Abrechnungsbescheid vom 2. Dezember 1986 ging das FA von einem unstreitigen Erstattungsanspruch der Antragstellerin aus der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Oktober 1986 in H\u00f6he von 100.180,60 DM aus; es verrechnete einen Betrag von 2.000 DM f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Umsatzsteuer der Antragstellerin und rechnete in H\u00f6he von 5.000 DM mit Einkommensteuerschulden der Eheleute f\u00fcr 1974 auf, indem es eine fr\u00fchere Umbuchung in dieser H\u00f6he aufrechterhielt. Das FA wies darauf hin, da\u00df sich die Zul\u00e4ssigkeit der Aufrechnung aus \u00a7 44 der Abgabenordnung (AO 1977) ergebe, da die Eheleute Gesamtschuldner der Einkommensteuer seien und die Aufteilung lediglich ein Vollstreckungshindernis bewirke, das eine Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens mit den gemeinsamen Einkommensteuerschulden der Eheleute nicht ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat gegen den Abrechnungsbescheid nach erfolglosem Vorverfahren Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Nachdem das FA in den Folgemonaten ebenfalls mit je 5.000 DM aus der Einkommensteuerschuld 1974 der Eheleute gegen die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche der Antragstellerin f\u00fcr die Monate November 1986 bis M\u00e4rz 1987 aufgerechnet hatte, erlie\u00df es entsprechende Abrechnungsbescheide, gegen die Einspruch eingelegt worden ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragte beim FG, dem FA durch einstweilige Anordnung zu untersagen, gem\u00e4\u00df den Abrechnungsbescheiden monatlich 5.000 DM ihrer Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche mit der Einkommensteuerschuld 1974 zu verrechnen, hilfsweise die Vollziehung der Abrechnungsbescheide in H\u00f6he der vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen von insgesamt 30.000 DM auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FG gab dem hilfsweise gestellten Antrag statt, weil nur der Rechtsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben sei. Es sieht Abrechnungsbescheide als der Aussetzung der Vollziehung f\u00e4hige Bescheide an, soweit darin &#8211; wie im Streitfall &#8211; erstmalig und origin\u00e4r \u00fcber die Wirksamkeit der vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen entschieden wird.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob die einstweilige Anordnung oder die Aussetzung der Vollziehung der zutreffende Rechtsbehelf ist, wendet sich das FA gegen den Beschlu\u00df des FG.<\/p>\n<p>Es meint, da\u00df es f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung an einem vollziehbaren Verwaltungsakt fehle, da in den streitigen Abrechnungsbescheiden nur festgestellt werde, da\u00df die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche jeweils in H\u00f6he von 5.000 DM durch Aufrechnung erloschen seien. Da bereits die Aufrechnung durch das FA ein Verwaltungsakt sei, diene ein Abrechnungsbescheid nur dazu, das Erl\u00f6schen des Anspruchs darzutun. Deshalb seien Abrechnungsbescheide keine vollziehbaren Verwaltungsakte, da damit von einem Steuerpflichtigen keine bestimmte Leistung gefordert werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den Beschlu\u00df des FG aufzuheben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat im Streitfall zutreffend die M\u00f6glichkeit der Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide bejaht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 4 FGO kann das Gericht der Hauptsache unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 4 die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen bzw. die Aufhebung der Vollziehung eines schon vollzogenen Verwaltungsakts anordnen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, da\u00df \u00fcberhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt, der vollzogen werden kann. Das ist bei solchen Bescheiden der Fall, die dem Abgabepflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen oder Grundlage f\u00fcr eine Leistungspflicht sind. Ein vollziehbarer Verwaltungsakt liegt stets dann vor, wenn der Steuerschuldner durch den Verwaltungsakt auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Juni 1982 VIII B 138\/81, BFHE 136, 186, 188, BStBl II 1982, 657).<\/p>\n<p>Als vollziehbare Verwaltungsakte kommen im Streitfall nur die Abrechnungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 2 AO 1977 in Betracht, da Aufrechnungserkl\u00e4rungen des FA nach der Rechtsprechung des Senats selbst keine Verwaltungsakte (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1987 VII R 148\/83, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536) und damit auch keiner Aussetzung der Vollziehung f\u00e4hig sind (vgl. Beschlu\u00df des FG Hamburg vom 11. Januar 1985 IV 242\/84 H, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 435).<\/p>\n<p>Die im Streitfall betroffenen Abrechnungsbescheide sind vollziehbar.<\/p>\n<p>Ein Abrechnungsbescheid entscheidet im Rahmen des Steuererhebungsverfahrens \u00fcber die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 218 Abs. 2 AO 1977). Die in ihm getroffenen Feststellungen binden den Steuerpflichtigen und die Finanzbeh\u00f6rde. Die Vollstreckung darf \u00fcber die in ihm festgestellten Betr\u00e4ge nicht hinausgehen. Daraus folgt, da\u00df er dann einer Vollziehung f\u00e4hig ist, wenn in ihm das Bestehen eines Anspruchs gegen den Steuerpflichtigen festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlu\u00df vom 17. April 1984 VII S 15\/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Abgabenordnung, \u00a7 218, Rechtsspruch 5, S. 10).<\/p>\n<p>Einer Aussetzung der Vollziehung steht nicht entgegen, da\u00df im Tenor der Abrechnungsbescheide jeweils auch nach Abzug des vom FA aufgerechneten Betrages in H\u00f6he von 5.000 DM noch ein Erstattungsbetrag zugunsten der Antragstellerin festgestellt wird. Zwar wird damit in den Abrechnungsbescheiden kein Anspruch festgestellt, der als Vollstreckungstitel geeignet w\u00e4re. Somit k\u00f6nnte an sich ein Gebrauch der Wirkungen der Abrechnungsbescheide nie dazu f\u00fchren, da\u00df von der Antragstellerin etwas gefordert werden kann, was im Falle der Verweigerung durch das FA im Wege von Vollziehungsma\u00dfnahmen erzwungen werden k\u00f6nnte oder m\u00fc\u00dfte (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1974 V B 44\/74, BFHE 114, 171, 173, BStBl II 1975, 240).<\/p>\n<p>Jedoch darf der im Tenor der Abrechnungsbescheide festgestellte Steuererstattungsanspruch nicht isoliert gesehen werden, sondern er mu\u00df zu den vorausgegangenen Umsatzsteuerbescheiden in Beziehung gesetzt werden. In diesen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 218 Abs. 1 Satz 2, 168 AO 1977 ergangenen Steuerbescheiden war jeweils ein um 5.000 DM (dem vom FA aufgerechneten Betrag) h\u00f6herer Erstattungsbetrag festgesetzt worden. Insofern hat sich die rechtliche Situation der Antragstellerin durch die vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen und deren Best\u00e4tigung in den Abrechnungsbescheiden gegen\u00fcber der vor Ergehen der Abrechnungsbescheide bestehenden Rechtsposition zu ihrem Nachteil ver\u00e4ndert. In allen F\u00e4llen, in denen die vorher bestehende rechtliche Situation des Steuerpflichtigen durch einen Verwaltungsakt verschlechtert wird, hat dieser aber eine den Steuerpflichtigen belastende Wirkung, die einen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 69 FGO rechtfertigt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28. November 1974 V B 52\/73, BFHE 114, 169, 170, BStBl II 1975, 239, und vom 5. Februar 1976 V B 73\/75, BFHE 118, 149, BStBl II 1976, 435; R\u00f6nitz, Der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz in der Finanzgerichtsbarkeit &#8211; Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung -, Steuerberaterkongre\u00df- Report 1978, 61, 64, 65, 69; Eyermann\/Fr\u00f6hler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 80 Anm. 9; Klemp, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz in Steuersachen (I), Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1974, 443, 445, r.Sp.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 80 Rdnr. 21).<\/p>\n<p>Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH zur Aussetzung der Vollziehung negativer Gewinnfeststellungsbescheide vom 14. April 1987 GrS 2\/85 (BFHE 149, 493, 502, BStBl II 1987, 637) sind Verwaltungsakte vollziehbar, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschr\u00e4nkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben. Der Streitfall entspricht der angef\u00fchrten 2. Alternative, da mit der in den Abrechnungsbescheiden enthaltenen Entscheidung \u00fcber die Aufrechnung die in den vorangegangenen Umsatzsteuerbescheiden enthaltene positive Regelung \u00fcber den Erstattungsanspruch insoweit wieder beseitigt wird. Das FG hat deshalb mit Recht die Vollziehbarkeit der Abrechnungsbescheide hinsichtlich der darin getroffenen Entscheidung \u00fcber die Aufrechnung bejaht.<\/p>\n<p>Soweit im Schrifttum (vgl. Finkelnburg\/Jank, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 574 FN 24; Appel, Probleme der beh\u00f6rdlichen Aufrechnung und vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter &#8211; BayVBl &#8211; 1983, 201, 204, 1. Sp.; Hetzer, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gegen Aufrechnung durch Finanzbeh\u00f6rden, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 2315, 2317) die einstweilige Anordnung und nicht die Aussetzung der Vollziehung als zutreffender vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung angesehen wird, kann dem f\u00fcr den Streitfall nicht gefolgt werden. Denn dabei w\u00fcrde \u00fcbersehen, da\u00df der Antragstellerin jeweils ein bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 festgesetzter Erstattungsanspruch aus ihren monatlichen Voranmeldungen zustand, der erst durch die Aufrechnungserkl\u00e4rungen des FA &#8211; und durch die Abrechnungsbescheide verbindlich festgestellt &#8211; in H\u00f6he des aufgerechneten Betrages getilgt worden ist. Mit ihrem Begehren auf Auszahlung des ungek\u00fcrzten Erstattungsbetrages &#8211; wie er sich aus den Voranmeldungen ergibt &#8211; verfolgt die Antragstellerin daher kein weitergehendes Ziel als mit der Aussetzung der Vollziehung, sondern sie wehrt sich nur gegen die Ab\u00e4nderung der H\u00f6he der sich aus den Voranmeldungen ergebenden Erstattungsanspr\u00fcche durch die feststellende Wirkung der Abrechnungsbescheide (vgl. auch f\u00fcr einen \u00e4hnlichen Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Erstattungsbescheides, durch den zum Nachteil des Beg\u00fcnstigten ein fr\u00fcherer Erstattungsbescheid ge\u00e4ndert worden ist: Beschlu\u00df des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 1972 I 4a\/72, EFG 1973, 29, 30).<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde handelt es sich bei den Abrechnungsbescheiden hinsichtlich der sich durch die Aufrechnungen ergebenden Differenz um vollziehbare Verwaltungsakte, da die vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen die bereits festgesetzten Erstattungsanspr\u00fcche der Antragstellerin mindern. Die vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen k\u00f6nnen daher in ihrer Wirkung durch Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide einstweilen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, indem das FA die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche, auch soweit es sie zur Tilgung der Einkommensteuerschulden 1974 verwendet hat, einstweilen erf\u00fcllen mu\u00df (vgl. Beschlu\u00df in BFHE 136, 186, 189, BStBl II 1982, 657).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 10.11.1987 (VII B 137\/87) BStBl. 1988 II S. 43 Ein Abrechnungsbescheid, der einen nach Aufrechnung durch das FA geminderten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen feststellt, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt. AO 1977 \u00a7 118, 168, 218 Abs. 1 und Abs. 2, 226, 361; FGO \u00a7\u00a7 69, 114. Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG Sachverhalt &nbsp; I. Der Antragsgegner und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-11-1987-vii-b-137_87-bstbl-1988-ii-s-43\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 10.11.1987 (VII B 137\/87) BStBl. 1988 II S. 43<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35283","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35283","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35283"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35283\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35283"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35283"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35283"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}