{"id":35341,"date":"1987-11-10T09:47:07","date_gmt":"1987-11-10T07:47:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35341"},"modified":"2013-06-05T15:59:30","modified_gmt":"2013-06-05T13:59:30","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1987-viii-r-53_84-bstbl-1988-ii-s-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1987-viii-r-53_84-bstbl-1988-ii-s-186\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 53\/84) BStBl. 1988 II S. 186"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 53\/84) BStBl. 1988 II S. 186<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei einer typischen Unterbeteiligung sind Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter nicht an denselben Eink\u00fcnften beteiligt. Eine gesonderte Feststellung solcher Eink\u00fcnfte findet deshalb nicht statt.<\/p>\n<p>2. Wird in einem Vertrag \u00fcber eine typische Unterbeteiligung erg\u00e4nzend auf die Vorschriften des BGB und des HGB verwiesen, so ist auf die Teilnahme des Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust \u00a7 337 HGB a.F. (\u00a7 232 HGB n.F.) anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Verlustanteile des Unterbeteiligten sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen in Gestalt der Verminderung der Einlage. Sie sind nicht zu ber\u00fccksichtigen, bevor der Jahresabschlu\u00df der Hauptgesellschaft festgestellt sowie der Verlustanteil des Hauptbeteiligten und dann der Verlustanteil des Unterbeteiligten berechnet worden sind.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1974 \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1977 \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB (a.F.) \u00a7\u00a7 335 f.; HGB (n.F.) \u00a7\u00a7 230 f.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb im Streitjahr 1974 eine zahn\u00e4rztliche Praxis. Sie war in dieser Zeit mit G verheiratet und f\u00fchrte den Namen Dr. G-W. Ihr sp\u00e4terer Ehemann M beteiligte sich 1972\/73 mit Anteilen von je 40 v.H. als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter an zwei verschiedenen Gesellschaften des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR). Es handelte sich um die Aufbaugesellschaften A und B. F\u00fcr das Streitjahr 1974 stellten die Gesellschaften am 15. M\u00e4rz 1976 Jahresabschl\u00fcsse auf, die f\u00fcr A einen Verlust von &#8230;.. DM mit einem Anteil M von &#8230;.. DM und f\u00fcr B einen Verlust von &#8230;.. DM mit einem Anteil M von &#8230;.. DM auswiesen. Diese Betr\u00e4ge wurden mit geringen Abweichungen durch Feststellungsbescheide bestandskr\u00e4ftig festgestellt.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und inwieweit zwischen der Kl\u00e4gerin und M ab 1. Januar 1974 bez\u00fcglich der oben genannten Beteiligungen eine typische stille Gesellschaft vereinbart und auch vereinbarungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden war. Auf den zwischen der Kl\u00e4gerin und M geschlossenen Vertrag vom 1. Januar 1974 wird Bezug genommen. Der Vertrag enth\u00e4lt keine Vereinbarung \u00fcber den Zeitpunkt eines Gewinnzuflusses oder einer Verlustverrechnung.<\/p>\n<p>Laut \u00a7 7 des Vertrages gelten &#8211; soweit nichts anderes bestimmt ist &#8211; die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB).<\/p>\n<p>Aufgrund von Feststellungserkl\u00e4rungen, die allein M unterzeichnet hatte, stellte das Betriebs-Finanzamt in einem an die &#8222;Fa. Unterbeteiligung M&#8220; gerichteten und nur dem M bekanntgegebenen Bescheid vom 2. November 1976 wegen der Gesellschaft\/Gemeinschaft &#8222;Unterbeteiligung M&#8220; f\u00fcr das Streitjahr negative &#8222;Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb&#8220; von &#8230; DM der Aufbaugesellschaft B und von &#8230; DM der Aufbaugesellschaft A fest, die es in H\u00f6he von 70 v.H. M und in H\u00f6he von 30 v.H. der Kl\u00e4gerin zurechnete. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der &#8222;Unterbeteiligungsgesellschaft M-Dr. G&#8220; im Sommer 1981 gelangte der Betriebspr\u00fcfer zu dem Ergebnis, eine stille Gesellschaft k\u00f6nne mangels Unterlagen steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Die Zahlungen der Kl\u00e4gerin stellten private Zuwendungen dar. Dem Pr\u00fcfer folgend, hob das Finanzamt (FA), gest\u00fctzt auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), den Feststellungsbescheid vom 2. November 1976 durch Verf\u00fcgung vom 15. Dezember 1981 gegen\u00fcber M und durch Verf\u00fcgung vom 1. Juni 1982 &#8211; der zum Zwecke der nachtr\u00e4glichen Bekanntgabe ein Schreiben mit einer Ausfertigung des Feststellungsbescheides beigef\u00fcgt war &#8211; gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf. \u00dcber den hiergegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>In der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 25. Juli 1976 w\u00e4hlten die Kl\u00e4gerin und ihr &#8211; inzwischen geschiedener &#8211; Ehemann G die Zusammenveranlagung und gaben f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen von &#8230;. DM aus &#8222;Unterbeteiligung an Aufbaugesellschaften&#8220; an. Nach Eingang einer ESt 4 B-Mitteilung vom 2. November 1976 stellte das FA durch Einkommensteuerbescheid vom 22. November 1976 negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb von &#8230;. DM fest, was eine Einkommensteuer von null DM ergab. Der an &#8222;Herrn und Frau G&#8220; gerichtete und in einer Ausfertigung bekanntgegebene Steuerbescheid war gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) &#8222;hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb&#8220; f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt. Im Anschlu\u00df an die Au\u00dfenpr\u00fcfung lie\u00df das FA durch Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 1982 weder Verluste aus Gewerbebetrieb noch negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zum Abzug zu, was zu einer Einkommensteuerschuld von &#8230;.. DM f\u00fchrte. Der Steuerbescheid, der jedem Ehegatten gesondert bekanntgegeben wurde, war nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus, das FA sei infolge der Vorl\u00e4ufigkeit der Einkommensteuerbescheide vom 22. November 1976 befugt gewesen, diese Bescheide hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zu \u00e4ndern. Die Einkommensteuer 1974 sei auch nicht verj\u00e4hrt (\u00a7\u00a7 145 ff. AO, Art. 97 \u00a7 10 Satz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. Oktober 1973 IV R 80\/72, BFHE 110, 479, BStBl II 1974, 142). Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid habe auch nicht dadurch gegen eine bindende Wirkung des Feststellungsbescheids vom 2. November 1979 (gemeint offenbar 1976) oder gegen das Gebot einer gesonderten Feststellung f\u00fcr die geltend gemachte Unterbeteiligung versto\u00dfen, da\u00df er negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalverm\u00f6gen nicht angesetzt habe. Denn der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber habe der Regelungsinhalt des Gewinnfeststellungsbescheids zu keinem Zeitpunkt rechtliche Wirkung entfaltet. Materiell-rechtlich sei die Nichtanerkennung der behaupteten negativen Eink\u00fcnfte aus stiller Beteiligung zutreffend. Selbst wenn man gewichtige Bedenken gegen die Bejahung der handelsrechtlichen Voraussetzungen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen M und der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckstelle, sei der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verlustanteil nicht als Werbungskosten f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen abzuziehen, da es an einer Verausgabung in 1974 mangele.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 180 AO 1977 sowie die nach ihrer Meinung unzutreffende Verneinung einer Unterbeteiligungsgesellschaft. \u00a7 180 AO 1977 sehe letztlich nur vor, da\u00df einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte &#8211; ungeachtet der Einkunftsqualifikation &#8211; gesondert festgestellt werden m\u00fc\u00dften, wenn sie mehreren Personen steuerlich zuzurechnen seien. Dies sei hier der Fall. Dementsprechend habe die Unterbeteiligungsgesellschaft auch bei der Finanzverwaltung eine eigene Steuernummer erhalten.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; die nach dem Unterbeteiligungsvertrag vereinbarten Gelder tats\u00e4chlich durch Hingabe an M eingezahlt. Da sie keine M\u00f6glichkeit habe, auf die Geschicke und die Lenkung der Unterbeteiligungsgesellschaft Einflu\u00df zu nehmen und keinesfalls die Verwendung ihrer einbezahlten Gelder \u00fcberwachen k\u00f6nne, k\u00f6nne von ihr auch ein entsprechender Nachweis nicht gefordert werden.<\/p>\n<p>Da die in den Hauptgesellschaften erwirtschafteten Verluste des Streitjahres anteilig mit ihrer, der Kl\u00e4gerin, Einlage als stiller Unterbeteiligter verrechnet worden seien, l\u00e4gen negative Einnahmen vor, die im Streitjahr, und nicht erst in sp\u00e4teren Jahren zu negativen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Das Zu- und Abflu\u00dfprinzip des \u00a7 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei bei Verlusten nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheids 1974 vom 18. Februar 1982.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. In dem angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid sind zu Recht weder einheitlich festgestellte negative Eink\u00fcnfte aus einer Mitunternehmerschaft noch negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>1. Die Frage, ob die Kl\u00e4gerin als atypische stille Gesellschafterin an einer Mitunternehmerschaft Dr. G-W\/M beteiligt war und aus dieser Mitunternehmerschaft im Streitjahr negative Eink\u00fcnfte erzielt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Diese Frage ist mit bindender Wirkung f\u00fcr das Einkommensteuerverfahren in dem Verfahren \u00fcber die einheitliche Gewinnfeststellung einer m\u00f6glicherweise bestehenden Mitunternehmerschaft Dr. G-W\/M zu entscheiden (\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977; vgl. Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 VIII R 126\/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580).<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist das Gewinnfeststellungsverfahren betreffend Dr. G-W\/M noch nicht abgeschlossen, da \u00fcber den Einspruch gegen die Aufhebungsverf\u00fcgung vom 1. Juni 1982 noch nicht entschieden ist. Das FG ist gleichwohl zutreffend davon ausgegangen, da\u00df negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid nicht festgestellt wurden und da\u00df das FA dementsprechend befugt war, derartige negative Eink\u00fcnfte bei der Einkommensteuerveranlagung unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>Zwar waren urspr\u00fcnglich in dem Feststellungsbescheid vom 2. November 1976 negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Dieser Bescheid war indes infolge der Aufhebungsverf\u00fcgung vom 1. Juni 1982 dem Einkommensteuerverfahren nicht mehr zugrunde zu legen. Da\u00df gegen die Aufhebungsverf\u00fcgung vom 1. Juni 1982 Einspruch eingelegt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufhebungsverf\u00fcgung wirkt wie ein negativer Feststellungsbescheid. Dieser ist, auch wenn er noch nicht unanfechtbar ist, f\u00fcr Steuerbescheide bindend (\u00a7 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).<\/p>\n<p>2. Mit der Revision wird zu Unrecht ger\u00fcgt, da\u00df das FG auch \u00fcber die Frage, ob die Kl\u00e4gerin als typische stille Gesellschafterin negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt hat, nicht habe entscheiden d\u00fcrfen, weil die Entscheidung auch dieser Frage einem Gewinnfeststellungsverfahren vorbehalten sei.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 sind gesondert festzustellen die einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, wenn an diesen mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen liegen bei einer typischen Unterbeteiligung im Verh\u00e4ltnis des Unterbeteiligten zum Hauptbeteiligten nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Rechtsgrunds\u00e4tze zu \u00a7 215 AO (vgl. Gutachten des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 6. Januar 1943 VI D 1\/42, RFHE 52, 314, RStBl 1943, 25; Urteil des BFH vom 18. Februar 1976 I R 116\/75, BFHE 118, 559, BStBl II 1976, 480 a.E.), wonach eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung schon dann nicht in Betracht kommt, wenn mehrere Personen durch ihr gemeinschaftliches Handeln verschiedenartige Eink\u00fcnfte erzielen, durch \u00a7 180 AO 1977 \u00fcberholt sind (so Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Tz. 9; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Tz. 114, m.w.N.; offenlassend BFH-Beschlu\u00df vom 13. M\u00e4rz 1986 IV S 16\/85, BFH\/NV 1986, 606). Denn Hauptbeteiligter sind nicht an denselben Eink\u00fcnften beteiligt. Die Kl\u00e4gerin erzielte &#8211; eine typische Unterbeteiligung unterstellt &#8211; Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1974 (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 20 EStG Tz. 28, 29, 190), die aus der Zurverf\u00fcgungstellung ihres Kapitals herr\u00fchrten. Der Hauptbeteiligte M dagegen erstrebte wirtschaftliche Vorteile durch einen sinnvollen Einsatz des von der Kl\u00e4gerin aufgenommenen Kapitals. Ein gemeinschaftliches Gesellschaftsverm\u00f6gen bestand nicht (vgl. u.a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1409, m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des FG, wonach der Kl\u00e4gerin jedenfalls im Streitjahr keine negativen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zuzurechnen sind. Dabei bedarf es keiner Pr\u00fcfung der Frage, ob zwischen der Kl\u00e4gerin und M eine typische Unterbeteiligung bestanden hat. Wenn keine solche Unterbeteiligung bestanden hat, ist nach Sachlage das Zustandekommen negativer Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ohnehin nicht denkbar. Wenn eine typische Unterbeteiligung am 1. Januar 1974 begr\u00fcndet worden sein sollte, so w\u00e4ren die hieraus m\u00f6glicherweise herr\u00fchrenden negativen Eink\u00fcnfte der unterbeteiligten Kl\u00e4gerin &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; allenfalls nach Ablauf des Streitjahres (1974) entstanden.<\/p>\n<p>Bei den m\u00f6glicherweise vorliegenden Eink\u00fcnften aus einer typischen Unterbeteiligung w\u00fcrde es sich um Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1974 handeln. F\u00fcr deren Ermittlung ist das Zu- und Abflu\u00dfprinzip ma\u00dfgebend. Denn die rechtliche Wertung des von der Kl\u00e4gerin dargestellten Sachverhalts ergibt, da\u00df ihr m\u00f6glicherweise Werbungskosten &#8211; und nicht etwa negative Einnahmen &#8211; dadurch entstanden sind, da\u00df ihr die Verluste des Hauptbeteiligten anteilig zugerechnet und mit ihrer Einlage verrechnet wurden (Beschlu\u00df des Senats vom 30. September 1980 VIII B 84\/79, auszugsweise abgedruckt in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1981, 1317, und Urteil des FG M\u00fcnchen vom 5. November 1980 V (IX) 57\/76 E 2 &#8211; rechtskr\u00e4ftig -, BB 1981, 1315). Der Zeitpunkt des Abflusses von Werbungskosten bestimmt sich nach \u00a7 11 EStG. Dies gilt auch f\u00fcr Werbungskosten in Gestalt der Verminderung der Einlage.<\/p>\n<p>Eine Verminderung der Einlage durch anteilige Verlustverrechnung konnte vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 1974 nicht erfolgt sein. Denn mangels einer zur Frage des Verrechnungszeitpunkts getroffenen ausdr\u00fccklichen Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und M gelten insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Vertrags vom 1. Januar 1974 die Vorschriften des BGB und des HGB. Danach sind, f\u00fcr den Fall, da\u00df die Vorschriften des BGB keine Regelungen enthalten, in \u00dcbereinstimmung mit dem zivilrechtlichen Schrifttum und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die \u00a7\u00a7 335 f. HGB in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (\u00a7\u00a7 230 f. HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes) entsprechend anzuwenden (vgl. Karsten Schmidt, a.a.O.; Hadding in Soergel, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., vor \u00a7 705 Tz. 35 a.E.; BGH-Urteil vom 11. Juli 1968 II ZR 179\/66, BGHZ 50, 316, 320, 323). Gem\u00e4\u00df \u00a7 337 Abs. 1 HGB in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (\u00a7 232 HGB n.F.) wird am Schlu\u00df jedes Gesch\u00e4ftsjahres der Gewinn und Verlust berechnet. Die Auszahlung des Gewinns ist f\u00e4llig und die Verrechnung des Verlustes kann erfolgen nach Feststellung des Jahresabschlusses (BFH-Beschlu\u00df, auszugsweise abgedruckt in BB 1981, 1317, und Urteil des FG M\u00fcnchen in BB 1981, 1315). Auf die Unterbeteiligung \u00fcbertragen bedeutet dies, da\u00df der Verlustanteil des Unterbeteiligten mit seiner Einlage nicht verrechnet werden kann und von ihm daher Werbungskosten in Gestalt der Verminderung der Einlage nicht abgeflossen sind, bevor der Jahresabschlu\u00df der Hauptgesellschaft festgestellt sowie der Verlustanteil des Hauptbeteiligten und dann der Verlustanteil des Unterbeteiligten berechnet worden sind. Dies alles konnte im Streitfall nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember 1974 geschehen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 53\/84) BStBl. 1988 II S. 186 1. 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