{"id":35619,"date":"2013-04-11T16:44:08","date_gmt":"2013-04-11T14:44:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35619"},"modified":"2020-09-14T10:08:08","modified_gmt":"2020-09-14T08:08:08","slug":"bverfg-beschluss-vom-3-6-1987-1-bvl-5_81-bstbl-1988-ii-s-395","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-3-6-1987-1-bvl-5_81-bstbl-1988-ii-s-395\/","title":{"rendered":"Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zul\u00e4ssig ist"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerfG-Beschlu\u00df vom 3.6.1987 (1 BvL 5\/81) BStBl. 1988 II S. 395<\/strong><\/p>\n<p>Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da\u00df bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/splittingtabelle.htm\">Zusammenveranlagung<\/a> nur mit dem letzten Ehegatten zul\u00e4ssig ist (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da\u00df nach \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Ehegatten, die unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, k\u00f6nnen w\u00e4hlen, ob sie sich getrennt (\u00a7 26a EStG) oder zusammen (\u00a7 26b EStG) zur Einkommensteuer veranlagen lassen wollen (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Regelung kann Probleme aufwerfen, wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahres mit verschiedenen Personen verheiratet ist.<\/p>\n<p>Solange das Einkommensteuergesetz diese Frage nicht ausdr\u00fccklich regelte, vertrat der Bundesfinanzhof zun\u00e4chst die Ansicht, da\u00df eine Zusammenveranlagung nur mit dem Ehegatten zul\u00e4ssig sei, mit dem der Steuerpflichtige am Ende des Veranlagungszeitraums verheiratet sei (BFHE 62, 438). In einem sp\u00e4teren Urteil r\u00e4umte er den Steuerpflichtigen dann ein Wahlrecht ein (BFH, BStBl III 1965 S. 611).<\/p>\n<p>Dieses Wahlrecht ist durch das Gesetz zur \u00c4nderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steuer\u00e4nderungsgesetz 1968) vom 20. Februar 1969 (BGBl I S. 141) beseitigt worden. Durch Art. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erhielt \u00a7 26 EStG folgende Fassung:<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 26<\/p>\n<p>(1) &#8230; Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgel\u00f6st worden ist, bleibt f\u00fcr die Anwendung des Satzes 1 unber\u00fccksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.<\/p>\n<p>(2) und (3) &#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens war seit 1957 verheiratet und lebte nach eigenem Vorbringen mit seiner Ehefrau bis September 1976 zusammen. Diese hatte im streitbefangenen Veranlagungszeitraum 1976 keine eigenen Eink\u00fcnfte. Nach der rechtskr\u00e4ftigen Scheidung am 30. September 1976 ging der Kl\u00e4ger am 2. Dezember 1976 eine neue Ehe ein und lebte mit seiner zweiten Frau, die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezog, seit dem 15. Dezember 1976 zusammen.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1976 reichten der Kl\u00e4ger und seine geschiedene Ehefrau eine gemeinsam unterschriebene Einkommensteuererkl\u00e4rung ein und beantragten Zusammenveranlagung; die zweite Ehefrau beantragte Einzelveranlagung. F\u00fcr den Fall, da\u00df eine Zusammenveranlagung mit der ersten Ehefrau nicht zul\u00e4ssig sei, stellten der Kl\u00e4ger und seine zweite Ehefrau hilfsweise Antrag auf ihre Zusammenveranlagung. Das Finanzamt f\u00fchrte nach \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Veranlagung gem\u00e4\u00df diesem Hilfsantrag durch. Dagegen hat der Kl\u00e4ger Sprungklage nach \u00a7 45 FGO erhoben.<\/p>\n<p>2. Das Finanzgericht hat beschlossen, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber einzuholen, ob \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG in der f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1976 geltenden Fassung gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus:<\/p>\n<p>a) Die vorgelegte Bestimmung sei f\u00fcr das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich. Bei ihrer Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit sei die Klage unbegr\u00fcndet. Im Falle der Verfassungswidrigkeit m\u00fcsse das Bundesverfassungsgericht die in Frage stehende Norm hingegen entweder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren oder ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen. Im letzteren Falle m\u00fcsse das Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die beanstandete Regelung durch eine verfassungsm\u00e4\u00dfige ersetzt habe. Bei einer Nichtigerkl\u00e4rung m\u00fcsse die bestehende Regelungsl\u00fccke dagegen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden. Es sei dann das vom Bundesfinanzhof vor dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1968 anerkannte Wahlrecht der Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hren, so da\u00df der Einkommensteuerbescheid aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten sei, die Zusammenveranlagung des Kl\u00e4gers mit seiner ersten Ehefrau durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG verfassungswidrig. Die Vorschrift lasse au\u00dfer Betracht, da\u00df in F\u00e4llen wie dem vorliegenden die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Betroffenen sehr verschieden liegen k\u00f6nnten. Je nachdem erg\u00e4ben sich bei insgesamt unver\u00e4nderter H\u00f6he der Eink\u00fcnfte eines Steuerpflichtigen und seiner beiden Ehepartner au\u00dferordentlich verschiedene steuerliche Belastungen, die nicht durch eine entsprechend unterschiedliche Leistungsf\u00e4higkeit gerechtfertigt seien. Eine erhebliche Schlechterstellung trete auch gegen\u00fcber solchen Steuerpflichtigen ein, die im Jahr der Beendigung ihrer Ehe nicht wieder heirateten. Das vorlegende Gericht belegt dies durch Berechnung der steuerlichen Belastungen, die der Kl\u00e4ger, seine geschiedene und seine jetzige Ehefrau bei den denkbaren Kombinationen im Rahmen der Veranlagung zu tragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die daraus folgenden Unterschiede gebe es keine dem Art. 3 Abs. 1 GG gen\u00fcgenden sachlichen Gr\u00fcnde. Verwaltungstechnische Erw\u00e4gungen k\u00f6nnten die Entscheidung des Gesetzgebers schon deshalb nicht rechtfertigen, weil F\u00e4lle wie der vorliegende nicht massenhaft auftr\u00e4ten. Au\u00dferdem seien Regelungen denkbar, die dem Arbeitsanfall bei den Finanzbeh\u00f6rden Rechnung tr\u00fcgen, ohne willk\u00fcrliche Unterschiede in der steuerlichen Belastung der Betroffenen hervorzurufen. Die vom Bundesfinanzhof gefundene L\u00f6sung eines freien Wahlrechts ber\u00fccksichtige beispielsweise alle sch\u00fctzenswerten Interessen in angemessener Weise. Wenn eine \u00fcbereinstimmende Aus\u00fcbung des Wahlrechts scheitere, k\u00f6nne die Regelung des \u00a7 26 Abs. 2 und 3 EStG entsprechend angewandt werden.<\/p>\n<p>Die steuerliche Mehrbelastung, die sich im Ausgangsverfahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger ergebe, sei ferner geeignet, ehe- und familienbezogene Entscheidungen, vor allem die Entscheidung \u00fcber den Zeitpunkt einer neuen Eheschlie\u00dfung, negativ zu beeinflussen. Das stelle einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Rechte nach Art. 6 Abs. 1 GG dar. Verwaltungstechnische Erw\u00e4gungen d\u00fcrften gegen\u00fcber diesem Grundrecht nicht ins Feld gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Zu der Vorlage haben sich der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung, der Pr\u00e4sident des Bundesfinanzhofes und der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>1. Der Bundesminister hat ausgef\u00fchrt, da\u00df der Gesetzgeber die Tatbest\u00e4nde, f\u00fcr die er die zur Pr\u00fcfung gestellte Vorschrift geschaffen habe, sachgem\u00e4\u00df ausgew\u00e4hlt und bewertet habe. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte f\u00fcr alle in einem Veranlagungszeitraum mehrfach verheirateten Steuerpflichtigen gleich und trage dem Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG gerade dadurch Rechnung, da\u00df er das Splitting auf die Eink\u00fcnfte aus der letzten Ehe anwende. Diese sei am Ende des Veranlagungszeitraums auf Dauer angelegt und bringe daher die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen am besten zum Ausdruck. Das gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die Eink\u00fcnfte der Ehegatten h\u00f6her oder niedriger als in der ersten Ehe seien. Auch diese werde nicht benachteiligt. Der wiederverheiratete Ehegatte erhalte den Splittingvorteil f\u00fcr das ganze Jahr. Der fr\u00fchere Ehegatte dagegen k\u00f6nne f\u00fcr sich entweder ebenfalls den Splittingtarif beanspruchen (\u00a7 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG) oder die getrennte Veranlagung w\u00e4hlen. Die vom vorlegenden Gericht angestrebte Wahlm\u00f6glichkeit f\u00fchre zu einer Erschwerung der Veranlagungsarbeit. Mit geschiedenen Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum nicht wieder geheiratet h\u00e4tten, k\u00f6nnten F\u00e4lle wie der vorliegende nicht verglichen werden.<\/p>\n<p>2. Der Pr\u00e4sident des Bundesfinanzhofes hat Stellungnahmen der Ertragsteuersenate \u00fcbersandt, in denen diese mitteilen, sie h\u00e4tten \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1968 bisher nicht angewandt. Sie halten die Bestimmung f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig. Sie sei insgesamt &#8222;ehe-neutral&#8220;. Ein Wahlrecht k\u00f6nne m\u00f6gliche H\u00e4rten nur in begrenztem Umfang beheben, da seine einheitliche Aus\u00fcbung h\u00e4ufig an unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen oder an pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden der Beteiligten scheitere; beim Tode des ersten Ehegatten m\u00fc\u00dften unter Umst\u00e4nden zahlreiche Erben zu einem einheitlichen Antrag bewegt werden. Die Regelungen des \u00a7 26 Abs. 2 und 3 EStG seien mit der im Ausgangsverfahren gegebenen Sachlage nicht vergleichbar. Ihre entsprechende Anwendung komme daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger bestreitet, da\u00df Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen gewichtig genug seien, um die von ihm f\u00fcr richtig gehaltene L\u00f6sung auszuschlie\u00dfen, zumal \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG keineswegs ehe-neutral sei. Das zeige sich insbesondere in solchen F\u00e4llen, in denen ein geschiedener Steuerpflichtiger im Dezember wieder heirate und gleich darauf sterbe. Auch sei es willk\u00fcrlich, einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum elf Monate mit einer einkunftslosen Ehefrau zusammengelebt habe, nur wegen einer erneuten Heirat im zw\u00f6lften Monat so zu behandeln, als ob die erste Ehe nicht bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die zur Pr\u00fcfung gestellte Regelung verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>1. Nach dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung d\u00fcrfen Verheiratete im Vergleich zu Ledigen nicht allein deshalb schlechtergestellt werden, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 47, 1m. w. N.; 69, 188). Damit ist es jedoch vereinbar, da\u00df der Gesetzgeber sie anders als Ledige behandelt, soweit diese Regelung ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und deren Ber\u00fccksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht (vgl. BVerfGE 32, 260m. w. N.). Eine steuerliche Schlechterstellung von Ehegatten ist insbesondere hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise beg\u00fcnstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im ganzen sich aber vorteilhaft oder &#8222;ehe-neutral&#8220; auswirkt (vgl. BVerfGE 32, 260).<\/p>\n<p>2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ist so ausgestaltet, da\u00df verheiratete Steuerpflichtige, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums eine neue Ehe eingehen, in jedem Falle in den Genu\u00df des f\u00fcr Ehegatten vorgesehenen Splittingvorteils gelangen k\u00f6nnen; im Vergleich zu Ledigen werden sie daher jedenfalls nicht benachteiligt. Die vermeintlich nachteilige Wirkung bei solchen Steuerpflichtigen, deren zweiter Ehegatte eigene Eink\u00fcnfte hat, w\u00e4hrend der erste einkunftslos war, ist zumindest ehe-neutral. Im umgekehrten Falle ist der Splittingvorteil zwar gr\u00f6\u00dfer. Die Tatsache, da\u00df das Gesetz auch diese M\u00f6glichkeit zul\u00e4\u00dft, beweist aber gerade, da\u00df es nicht speziell gegen verheiratete Steuerpflichtige gerichtet ist. Im \u00fcbrigen steht die zur Pr\u00fcfung gestellte Norm in unl\u00f6sbarem Zusammenhang zu der Entscheidung des geltenden Einkommensteuerrechts, Verheirateten den Vorteil des Splittings ohne R\u00fccksicht darauf zuzuerkennen, wie lange sie im Laufe eines Veranlagungszeitraums verheiratet waren.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die zur Pr\u00fcfung gestellte Vorschrift verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es bestehen ausreichende Gr\u00fcnde, die es rechtfertigen, da\u00df in F\u00e4llen wie dem vorliegenden der Steuervorteil nicht vollst\u00e4ndig ausgenutzt werden kann, der daraus entsteht, da\u00df der Gesetzgeber eine Ehe steuerlich auch dann f\u00fcr den ganzen Veranlagungszeitraum anerkennt, wenn sie in dessen Verlauf nur kurz bestanden hat.<\/p>\n<p>1. Der Gesetzgeber geht davon aus, da\u00df die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (\u00a7 36 Abs. 1 EStG) und da\u00df dieser Zeitpunkt daher grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Heranziehung zur Einkommensteuer ma\u00dfgebend ist. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfGE 72, 200). Infolgedessen konnte der Gesetzgeber der im Veranlagungszeitraum zuletzt bestehenden Ehe ausschlaggebende Bedeutung f\u00fcr die Ehegattenbesteuerung zumessen. Das gilt um so mehr, als damit f\u00fcr den Augenblick, in dem die Steuerschuld nach \u00a7 36 Abs. 1 EStG entsteht, tats\u00e4chlich die zuverl\u00e4ssigsten Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsf\u00e4higkeit der beteiligten Personen gewonnen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die Regelung des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich ferner dadurch gerechtfertigt, da\u00df sie eine Reihe von verfahrensrechtlichen Problemen vermeidet, die bei der Gew\u00e4hrung eines Wahlrechts oder bei der ebenfalls in Betracht zu ziehenden anteiligen Ber\u00fccksichtigung der verschiedenen Ehezeiten auftreten k\u00f6nnten. Solche Schwierigkeiten k\u00f6nnten sich etwa ergeben, wenn f\u00fcr die beteiligten Steuerpflichtigen verschiedene Finanzbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig w\u00e4ren, wenn der Partner aus der fr\u00fcheren Ehe nicht zur Zusammenveranlagung mit seinem geschiedenen Ehegatten bereit w\u00e4re oder wenn er auch seinerseits wieder verheiratet w\u00e4re und mit seinem neuen Ehepartner zusammenveranlagt werden m\u00f6chte. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt die zur Pr\u00fcfung gestellte Norm eine klare und einfache Regelung, die weder f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden noch f\u00fcr die Steuerpflichtigen besondere Schwierigkeiten aufwirft. Das ist zumindest dann ein ausreichender Grund f\u00fcr eine Verschiedenbehandlung, wenn diese &#8211; wie vorliegend &#8211; nur im Rahmen einer Verg\u00fcnstigung wirksam wird, die ihrerseits auf einem Entgegenkommen des Gesetzgebers beruht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG-Beschlu\u00df vom 3.6.1987 (1 BvL 5\/81) BStBl. 1988 II S. 395 Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da\u00df bei Steuerpflichtigen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums mehrfach verheiratet waren, eine Zusammenveranlagung nur mit dem letzten Ehegatten zul\u00e4ssig ist (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG). A. 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