{"id":35625,"date":"1988-01-20T16:36:54","date_gmt":"1988-01-20T14:36:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35625"},"modified":"2013-06-02T11:53:30","modified_gmt":"2013-06-02T09:53:30","slug":"bfh-beschluss-vom-20-1-1988-i-b-72_87-bstbl-1988-ii-s-412","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-1-1988-i-b-72_87-bstbl-1988-ii-s-412\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 20.1.1988 (I B 72\/87) BStBl. 1988 II S. 412"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 20.1.1988 (I B 72\/87) BStBl. 1988 II S. 412<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antragsteller (Steuerausl\u00e4nder) tr\u00e4gt keinen Rechtsanspruch gegen\u00fcber dem BMF auf Unterlassung einer Auskunftserteilung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eines EG-Mitgliedstaates ohne Ersuchen schl\u00fcssig vor, wenn die beabsichtigte Auskunft lediglich einen Zahlungsvorgang betrifft und der Antragsteller nur darlegt, da\u00df die Steuer- und Zollabteilung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rde einen Informationsaustausch untereinander pflege.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 114; AO 1977 \u00a7 30; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; EGAHiG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 3 Abs. 2; DBA-Frankreich 1959 Art. 22 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) ist der ehemalige Inhaber eines Einzelunternehmens in Paris. Aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit der inl\u00e4ndischen Y-GmbH stand dem Antragsteller eine Forderung in H\u00f6he von knapp 100.000 DM zu, die die Y-GmbH am 3. Juli 1980 auf das Konto des Antragstellers bei einer Bank in Luxemburg \u00fcberwies. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF -) beabsichtigt, dem franz\u00f6sischen Ministere des Finances Mitteilung von der Zahlung der knapp 100.000 DM zu machen.<\/p>\n<p>Um dies zu verhindern, beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) K\u00f6ln den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung, durch die dem BMF untersagt wird, die beabsichtigte Mitteilung an das franz\u00f6sische Ministere des Finances zu erteilen. Das FG lehnte diesen Antrag durch Beschlu\u00df vom 16. April 1987 ab. Der Beschlu\u00df des FG wurde dem Antragsteller am 27. April 1987 zugestellt. Er legte am 11. Mai 1987 beim FG Beschwerde ein, der dieses nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung der Vorentscheidung die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.<\/p>\n<p>Der BMF beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache unter im einzelnen n\u00e4her umschriebenen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen. Dazu ist erforderlich, da\u00df ein schl\u00fcssig vorgetragener Rechtsanspruch des Antragstellers durch Ma\u00dfnahmen des BMF gef\u00e4hrdet erscheint (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. November 1975 I B 73\/75, BFHE 117, 220, BStBl II 1976, 118). Ob der vom Antragsteller behauptete Rechtsanspruch tats\u00e4chlich besteht, ist im Hauptsacheverfahren zu kl\u00e4ren (BFH-Beschlu\u00df vom 20. November 1969 I B 47\/69, BFHE 97, 285, BStBl II 1970, 83).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall fehlt es an einem vom Antragsteller schl\u00fcssig vorgetragenen Rechtsanspruch.<\/p>\n<p>a) Ein solcher ergibt sich nicht aus \u00a7 1004 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das dort gesch\u00fctzte allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gew\u00e4hrt zwar jedermann Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209\/83 u.a., BVerfGE 65, 1). Der Antragsteller hat jedoch in seinem Antrag nicht geltend gemacht, da\u00df von ihm Daten erhoben oder gespeichert w\u00fcrden. Auch betrifft die vom BMF beabsichtigte Mitteilung an das franz\u00f6sische Ministere des Finances nur die Zahlung eines Betrages von knapp 100.000 DM durch die Y-GmbH auf ein Konto des Antragstellers bei einer Bank in Luxemburg. Dieser Vorgang ist kein vom allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht gesch\u00fctztes &#8222;pers\u00f6nliches Datum&#8220; des Antragstellers.<\/p>\n<p>b) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus \u00a7 1004 BGB analog i.V.m. \u00a7 30 der Abgabenordnung (AO 1977). Zwar sch\u00fctzt diese Vorschrift u.a. vor der unbefugten Offenbarung der Verh\u00e4ltnisse eines &#8222;anderen&#8220; durch einen Amtstr\u00e4ger. Auch geht der Begriff des &#8222;anderen&#8220; \u00fcber den des Steuerpflichtigen hinaus (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 30 AO 1977 Anm. 8). \u00a7 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 erkl\u00e4rt jedoch die Offenbarung ausdr\u00fccklich f\u00fcr befugt, soweit sie durch Gesetz zugelassen ist. Eine entsprechende Zulassung ergibt sich aus \u00a7 2 Abs. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes (EGAHiG), wie unter c) n\u00e4her auszuf\u00fchren sein wird.<\/p>\n<p>c) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus \u00a7 1004 BGB analog i.V.m. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG. Nach letzterer Vorschrift kann der BMF dem franz\u00f6sischen Ministere des Finances als der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eines EG-Mitgliedstaates ohne Ersuchen Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm\u00f6gen sowie der Umsatzsteuer erteilen, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr die Vermutung bestehen, da\u00df franz\u00f6sische Steuern verk\u00fcrzt worden sind oder werden k\u00f6nnten. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen im Streitfall schon deshalb, weil der Antragsteller Betriebseinnahmen auf einem Konto bei einer luxemburgischen Bank vereinnahmte und ein solcher Umstand die Vermutung begr\u00fcndet, da\u00df die Einnahme gegen\u00fcber den franz\u00f6sischen Finanzbeh\u00f6rden nicht erkl\u00e4rt werden sollte. Der beabsichtigten Auskunftserteilung steht \u00a7 3 Abs. 1 EGAHiG nicht entgegen, weil es an den Voraussetzungen der Vorschrift fehlt. Auf die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 EGAHiG mu\u00df der erkennende Senat nicht n\u00e4her eingehen, weil die Vorschrift die Auskunftserteilung in das Ermessen des BMF stellt. Eine Ermessens\u00fcberschreitung, ein Ermessensfehlgebrauch oder ein Ermessensmi\u00dfbrauch des BMF ist regelm\u00e4\u00dfig dann nicht festzustellen, wenn kein Interesse eines Steuerinl\u00e4nders an der Unterlassung der Auskunftserteilung erkennbar ist.<\/p>\n<p>d) Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf Art. 22 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 &#8211; DBA-Frankreich 1959 &#8211; (BGBl II 1961, 397), weil im Umkehrschlu\u00df aus \u00a7 1 Abs. 3 EGAHiG i.V.m. \u00a7 2 AO 1977 folgt, da\u00df Art. 22 Abs. 2 DBA-Frankreich 1959 die Auskunftserteilung nach \u00a7 2 Abs. 2 EGAHiG nicht einschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall fehlt es au\u00dferdem an der Darlegung und an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller.<\/p>\n<p>a) Ein Anordnungsgrund i.S. des \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO setzt die Darlegung voraus, da\u00df die Regelung &#8222;um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden&#8220; n\u00f6tig erscheint. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung mu\u00df auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt bleiben (BFH-Beschlu\u00df vom 13. Juni 1975 VI B 22\/75, BFHE 116, 106, BStBl II 1975, 717). Die f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Anordnung sprechenden Gr\u00fcnde m\u00fcssen deshalb so schwerwiegend sein, da\u00df sie die einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH-Beschlu\u00df vom 26. Januar 1983 I B 48\/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233). Als Anordnungsgrund gen\u00fcgen blo\u00dfe Rechtsnachteile nicht, wie sie von der Erfassung tats\u00e4chlich erzielter Einnahmen in einem ausl\u00e4ndischen Besteuerungsverfahren ausgehen. Ein Anordnungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn ins Gewicht fallende und \u00fcber die Besteuerung im Ausland hinausgehende Nachteile glaubhaft gemacht werden.<\/p>\n<p>b) An der Darlegung und Glaubhaftmachung solcher Nachteile fehlt es jedoch im Streitfall. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, da\u00df die konkrete Besorgnis besteht, das franz\u00f6sische Ministere des Finances werde die ihm mitgeteilten Informationen an Personen weitergeben, die mit der Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens in Frankreich nicht befa\u00dft sind. Selbst wenn man jedoch eine entsprechende Besorgnis ann\u00e4hme, so ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, da\u00df dem Antragsteller daraus ins Gewicht fallende Nachteile drohen w\u00fcrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 20.1.1988 (I B 72\/87) BStBl. 1988 II S. 412 Ein Antragsteller (Steuerausl\u00e4nder) tr\u00e4gt keinen Rechtsanspruch gegen\u00fcber dem BMF auf Unterlassung einer Auskunftserteilung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eines EG-Mitgliedstaates ohne Ersuchen schl\u00fcssig vor, wenn die beabsichtigte Auskunft lediglich einen Zahlungsvorgang betrifft und der Antragsteller nur darlegt, da\u00df die Steuer- und Zollabteilung der zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-1-1988-i-b-72_87-bstbl-1988-ii-s-412\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 20.1.1988 (I B 72\/87) BStBl. 1988 II S. 412<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35625","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35625","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35625"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35625\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35625"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35625"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35625"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}