{"id":35626,"date":"1988-02-04T16:35:15","date_gmt":"1988-02-04T14:35:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35626"},"modified":"2013-06-04T13:40:26","modified_gmt":"2013-06-04T11:40:26","slug":"bfh-beschluss-vom-4-2-1988-v-r-57_83-bstbl-1988-ii-s-413","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-4-2-1988-v-r-57_83-bstbl-1988-ii-s-413\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 4.2.1988 (V R 57\/83) BStBl. 1988 II S. 413"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 4.2.1988 (V R 57\/83) BStBl. 1988 II S. 413<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Revision ist unzul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung die Aufhebung der Pr\u00fcfungsanordnung begehrt und es mit der Revision vers\u00e4umt, seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung umzustellen.<\/p>\n<p>2. Die Aufforderung zur Umstellung eines Anfechtungsantrages auf einen Feststellungsantrag kann unterbleiben, wenn die Revision mit dem neuen Antrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3. In besonderen F\u00e4llen kann die Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung mit dem Beginn der Pr\u00fcfung zusammenfallen.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 40, 76 Abs. 2, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 \u00a7\u00a7 193, 194, 196, 197.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt eine Landwirtschaft und eine Gastwirtschaft.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ordnete beim Kl\u00e4ger unter Hinweis auf \u00a7 193 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Umsatzsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Jahr 1979 an. Die Pr\u00fcfungsanordnung wurde am 20. Oktober 1980 zur Post gegeben. In der Pr\u00fcfungsanordnung war als voraussichtlicher Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung der 4. November 1980 angegeben. Bei dieser zum festgelegten Zeitpunkt auch tats\u00e4chlich begonnenen Pr\u00fcfung wurden unvollst\u00e4ndige Aufzeichnungen festgestellt.<\/p>\n<p>Am 15. Dezember 1980 erlie\u00df das FA eine Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Jahre 1977 und 1978, in welcher der Beginn der Pr\u00fcfung f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume auf denselben Tag festgelegt wurde. Die Pr\u00fcfungsanordnung, in der wiederum auf \u00a7 193 AO 1977 hingewiesen wurde, wurde dem Steuerpflichtigen am 15. Dezember 1980 ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>Die am 30. November 1981 erhobene Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen die Pr\u00fcfungsanordnung vom 15. Dezember 1980 hatte keinen Erfolg. Die Anordnung der Pr\u00fcfungserweiterung wurde im Rahmen der Beschwerdeentscheidung vom 29. Januar 1982 durch die Oberfinanzdirektion (OFD) damit begr\u00fcndet, da\u00df die vom FA f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum 1979 festgestellten M\u00e4ngel voraussichtlich auch in den Vorjahren vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuerpr\u00fcfung wurde entsprechend durchgef\u00fchrt. Eine Schlu\u00dfbesprechung hat nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kl\u00e4ger die ersatzlose Aufhebung der Pr\u00fcfungsanordnung begehrte, ab. Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers lie\u00df der Senat die Revision zu.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der \u00a7\u00a7 193, 196, 197 AO 1977 und macht geltend, die Pr\u00fcfungsanordnung enthalte keine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ausdehnung des Pr\u00fcfungszeitraums. Dies sei nach \u00a7 126 AO 1977 nicht heilbar. Au\u00dferdem sei die Pr\u00fcfungsanordnung nicht in der angemessenen Frist vor den Pr\u00fcfungshandlungen (\u00a7 197 AO 1977) bekanntgegeben worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Pr\u00fcfungsanordnung vom 15. Dezember 1980 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt aus, zur Begr\u00fcndung einer Pr\u00fcfungsanordnung gen\u00fcge der Hinweis auf die Rechtsgrundlage (\u00a7 193 AO 1977), da dies zum Verst\u00e4ndnis der Anordnung ausreiche. Die besondere Begr\u00fcndungspflicht des \u00a7 4 Abs. 2 der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) &#8211; BpO(St) &#8211; greife nicht ein, da bei der Pr\u00fcfungsanordnung vom 15. Dezember 1980 keine Ausdehnung eines regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungszeitraums von \u00fcber drei Jahren vorgelegen habe, sondern nur eine Aufhebung der Selbstbeschr\u00e4nkung auf ein Jahr durch das FA. Dar\u00fcber hinaus sei ein evtl. Mangel durch die Begr\u00fcndung in der Beschwerdeentscheidung der OFD geheilt.<\/p>\n<p>Mit der Revision werde erstmalig eine Verletzung der Vorschrift des \u00a7 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geltend gemacht. Insoweit liege aber ein Versto\u00df nicht vor, da der Kl\u00e4ger bereits am 4. November 1980 auf eine Ausdehnung des Pr\u00fcfungszeitraums hingewiesen und als Termin zur Fortsetzung der Pr\u00fcfung der 15. Dezember 1980 vereinbart worden sei. Au\u00dferdem sei die Pr\u00fcfungsanordnung vor der tats\u00e4chlichen Pr\u00fcfung der Jahre 1977 und 1978 \u00fcbergeben worden. Dies reiche als angemessene Frist aus, da der Kl\u00e4ger bereits von der Ausdehnung des Pr\u00fcfungszeitraums in Kenntnis gesetzt worden sei und damit ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich auf die Pr\u00fcfung einzustellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe dementsprechend auch bereits am 15. Dezember 1980 die Unterlagen f\u00fcr die Jahre 1977 und 1978 bereitgehalten und weder bei der \u00dcbergabe der Pr\u00fcfungsanordnung noch w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung Einw\u00e4nde gegen die Ausdehnung der Pr\u00fcfung geltend gemacht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unzul\u00e4ssig. Sie war durch Beschlu\u00df zu verwerfen (\u00a7\u00a7 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger beantragt wie im Klageverfahren, die Pr\u00fcfungsanordnung des FA aufzuheben. Das Begehren des Kl\u00e4gers ist damit auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet (\u00a7 40 Abs. 1, 1. Alternative FGO). F\u00fcr eine Anfechtungsklage besteht kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn sich der zugrunde liegende Verwaltungsakt in der Hauptsache erledigt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. April 1984 IV R 244\/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790). Die im vorliegenden Verfahren gegebene M\u00f6glichkeit, eine Fortsetzungsfeststellungsklage (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) zu erheben, schlie\u00dft die Zul\u00e4ssigkeit der Anfechtungsklage aus.<\/p>\n<p>Mit der Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 196 AO 1977 wird dem Steuerpflichtigen aufgegeben, die Au\u00dfenpr\u00fcfung zu dulden. Diese Duldungspflicht endet mit dem Abschlu\u00df der Au\u00dfenpr\u00fcfung, d.h. mit der ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Abschlu\u00dferkl\u00e4rung der pr\u00fcfenden Beh\u00f6rde (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214\/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21). In der Regel kann die Au\u00dfenpr\u00fcfung mit Zusendung des Pr\u00fcfungsberichts (\u00a7 202 Abs. 1 AO 1977) als abgeschlossen angesehen werden. Nach den nicht mit Revisionsr\u00fcgen angefochtenen Feststellungen des FG wurde die Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt. Es bestehen somit keine Bedenken, von einer Erledigung des Verwaltungsakts der Pr\u00fcfungsanordnung in der Hauptsache auszugehen.<\/p>\n<p>Aus der Feststellung des FG, da\u00df die Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt worden ist, ergibt sich auch, da\u00df die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Festlegung des Pr\u00fcfungsbeginns ist ein Verwaltungsakt, durch den die Beh\u00f6rde zu erkennen gibt, da\u00df der Steuerpflichtige die Pr\u00fcfung an dem Tag zu dulden hat, auf den der voraussichtliche Pr\u00fcfungsbeginn festgelegt ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49\/83, unter 3.1 bis 3.5, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). Mit der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung ist die auf den Beginn bezogene Duldungspflicht des Steuerpflichtigen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Der Senat sieht davon ab, den Kl\u00e4ger darauf hinzuweisen, da\u00df er seinen Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung umstellt.<\/p>\n<p>a) Zwar ist der \u00dcbergang von dem Anfechtungs- zum Feststellungsbegehren auch im Revisionsverfahren zul\u00e4ssig (vgl. BFH-Urteile vom 3. November 1970 VII R 43\/69, unter 1., BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114, und vom 23. M\u00e4rz 1976 VII R 106\/73, BFHE 118, 503, insbesondere 506, BStBl II 1976, 459). Dies setzt auch nicht voraus, da\u00df sich der Verwaltungsakt erst im Revisionsverfahren erledigt hat, da eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in dem Fall zul\u00e4ssig ist, in dem sich der strittige Verwaltungsakt schon vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl. Urteil in BFHE 140, 518 unter 1., BStBl II 1984, 790, m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) der Pr\u00fcfungsanordnung haben, da er damit die Auswertung der durch die Pr\u00fcfung erlangten Kenntnisse durch das FA verhindern k\u00f6nnte (BFH-Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210\/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit w\u00fcrde die Verwertung der Pr\u00fcfungserkenntnisse verhindern (BFH-Beschlu\u00df vom 24. Juni 1982 IV B 3\/82, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659, m.w.N.).<\/p>\n<p>c) Es er\u00fcbrigt sich jedoch, den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 2 FGO auf eine \u00c4nderung seines Antrags hinzuweisen, weil bei einer Einschr\u00e4nkung auf den Feststellungsantrag die dann zul\u00e4ssige Revision aus den folgenden Erw\u00e4gungen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re:<\/p>\n<p>aa) Zu Recht hat das FG angenommen, da\u00df die Pr\u00fcfungsanordnung des FA vom 15. Dezember 1980 ausreichend begr\u00fcndet ist. Nach \u00a7 193 Abs. 1 AO 1977 ist eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei Steuerpflichtigen zul\u00e4ssig, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Wie jeder Verwaltungsakt ist die Anordnung nach \u00a7 121 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 196 AO 1977 im allgemeinen zu begr\u00fcnden. Zur Begr\u00fcndung der Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei diesen Steuerpflichtigen gen\u00fcgt jedoch der Hinweis auf die Rechtsvorschrift des \u00a7 193 AO 1977 (BFH-Urteil vom 10. Februar 1983 IV R 104\/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, und Beschlu\u00df vom 3. April 1985 IV B 26\/85, BFH\/NV 1986, 710). Wird allerdings der \u00fcbliche -vgl. \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St)- Pr\u00fcfungszeitraum erweitert, so mu\u00df die Begr\u00fcndung die vom FA angestellten Ermessenserw\u00e4gungen erkennen lassen (Beschlu\u00df in BFH\/NV 1986, 710).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erweiterung einer zun\u00e4chst auf ein Veranlagungsjahr beschr\u00e4nkten Pr\u00fcfung (\u00a7 194 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) auf insgesamt drei Jahre ebenso begr\u00fcndet werden mu\u00df. Jedenfalls ist die Begr\u00fcndung in der Beschwerdeentscheidung der OFD ausreichend (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt Urteil vom 7. November 1985 IV R 6\/85, unter 2.a), BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).<\/p>\n<p>bb) Auch soweit der Kl\u00e4ger vorbringt, der voraussichtliche Pr\u00fcfungsbeginn sei ihm nicht in angemessener Zeit vor Pr\u00fcfungsbeginn bekanntgegeben worden, w\u00fcrde das Urteil des FG den Angriffen der Revision standhalten.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df als Pr\u00fcfungsbeginn insoweit der 15. Dezember 1980 festgelegt worden ist. Damit ist der angefochtene Verwaltungsakt i.S. des \u00a7 118 Abs. 2 FGO Gegenstand der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG geworden (vgl. Beschlu\u00df vom 17. Juli 1967 GrS 3\/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285; Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 7\/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589).<\/p>\n<p>Weiter hat das FG festgestellt, da\u00df die Pr\u00fcfung dementsprechend durchgef\u00fchrt worden ist. Folglich steht fest, da\u00df die Pr\u00fcfung der Jahre 1978 und 1979 am 15. Dezember 1980 begonnen wurde. Die Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsbeginns am Tag des tats\u00e4chlichen Pr\u00fcfungsbeginns ist jedoch im Streitfall kein Versto\u00df gegen \u00a7 197 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Die Einhaltung einer Frist f\u00fcr die Bekanntgabe ist nicht erforderlich, wenn der Pr\u00fcfungszweck dadurch gef\u00e4hrdet wird (\u00a7 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) oder wenn der Steuerpflichtige auf die Einhaltung der Frist verzichtet hat (\u00a7 197 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Eine Gef\u00e4hrdung des Pr\u00fcfungszweckes wurde vom FA nicht geltend gemacht. Ein Verzicht auf die Einhaltung der Frist liegt nach dem Urteil in BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435 nicht bereits darin, da\u00df der Kl\u00e4ger sich erst nach Abschlu\u00df der Pr\u00fcfung gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung gewandt hat.<\/p>\n<p>Die Frist des \u00a7 197 Abs. 1 AO 1977 wurde im Streitfall auch nicht bereits vor Aush\u00e4ndigung der Pr\u00fcfungsanordnung in Lauf gesetzt. Eine m\u00fcndliche Ank\u00fcndigung der Pr\u00fcfung reicht hierf\u00fcr nicht aus; denn die Pr\u00fcfungsanordnung ist schriftlich zu erteilen (\u00a7 196 AO 1977). Gleichwohl war die Bekanntgabefrist im vorliegenden Fall nicht unangemessen kurz.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit der Bekanntgabefrist h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab (allgemeine Meinung, vgl. z.B. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 197 AO 1977 Tz. 3). Der Zweck der Vorschrift des \u00a7 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 liegt darin, es dem Steuerpflichtigen zu erm\u00f6glichen, sich auf die bevorstehende Pr\u00fcfung vorzubereiten (vgl. Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 197 AO 1977 Anm. 38); er soll sich ohne unzumutbarem Aufwand auf die Pr\u00fcfung einstellen k\u00f6nnen (so Schick, a.a.O., \u00a7 197 AO 1977 Anm. 40 f.). Es kommt deshalb darauf an, welche Vorbereitungshandlungen die konkrete Pr\u00fcfung vom Steuerpflichtigen verlangt.<\/p>\n<p>Demnach kann in besonderen F\u00e4llen die Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung auch mit dem Beginn der Pr\u00fcfung zusammenfallen. Dies kann vor allem f\u00fcr Anordnungen einer erg\u00e4nzenden Pr\u00fcfung angenommen werden; f\u00fcr sie kann die angemessene Frist in der Regel k\u00fcrzer als bei einer erstmaligen Pr\u00fcfungsanordnung sein (so Schick, a.a.O., \u00a7 197 AO 1977 Anm. 47 und \u00a7 196 AO 1977 Anm. 251; ferner Schuhmann, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung 1984, 174, unter III.), h\u00e4ufig auch ganz entfallen (so Papperitz, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 1983, 342, 343). Dies ist insbesondere gerechtfertigt, wenn hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Pr\u00fcfers keine Abweichung von der ersten und unbeanstandeten Pr\u00fcfungsanordnung feststellbar ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht vorgetragen, da\u00df es durch die Pr\u00fcfungserweiterung zu St\u00f6rungen seines Gesch\u00e4ftsbetriebs gekommen sei oder da\u00df besondere Vorkehrungen seinerseits hinsichtlich des erweiterten Pr\u00fcfungsumfangs erforderlich gewesen seien. Es ist daher nicht ersichtlich, da\u00df das FA im vorliegenden Fall den Beginn der weitergehenden Pr\u00fcfung unangemessen sp\u00e4t mitgeteilt hat, zumal in diesem Zusammenhang auch die organisatorischen und terminlichen Belange der Betriebspr\u00fcfungsstelle mitzubeachten sind (vgl. Erhard\/Wenzig, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung, 5. Aufl., S. 51).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 4.2.1988 (V R 57\/83) BStBl. 1988 II S. 413 1. 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