{"id":35628,"date":"1988-02-03T16:35:20","date_gmt":"1988-02-03T14:35:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35628"},"modified":"2013-06-04T13:33:41","modified_gmt":"2013-06-04T11:33:41","slug":"bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-399_83-bstbl-1988-ii-s-416","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-2-1988-i-r-399_83-bstbl-1988-ii-s-416\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 399\/83) BStBl. 1988 II S. 416"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 399\/83) BStBl. 1988 II S. 416<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckabwicklung eines r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten Anschaffungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7 18 KVStG 1972 l\u00f6st in der Regel als weiteres Anschaffungsgesch\u00e4ft B\u00f6rsenumsatzsteuer aus. Etwas anderes gilt bei r\u00fcckwirkend unwirksamen Anschaffungsgesch\u00e4ften, deren wirtschaftliches Ergebnis nicht bestehenbleibt.<\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7\u00a7 17, 18; AO 1977 \u00a7 41 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1983, 517)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ver\u00e4u\u00dferte und \u00fcbereignete am 26. Juli 1979 Gesch\u00e4ftsanteile an der K-GmbH an die A-GmbH (K\u00e4uferin) zum Kaufpreis von X Mio DM. Verkauf und Abtretung wurden notariell beurkundet. Der \u00fcber dieses Rechtsgesch\u00e4ft ergangene B\u00f6rsenumsatzsteuerbescheid ist bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>In der Folgezeit entstanden zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten. Die K\u00e4uferin vertrat die Auffassung, da\u00df die bei Vertragsabschlu\u00df bestehenden Erwartungen an den Gewinn der K-GmbH sich nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten. Eine wesentliche Grundlage des Kaufvertrags habe damit nicht vorgelegen bzw. sei weggefallen. Die K\u00e4uferin verlangte deshalb die Aufhebung der \u00dcbertragungsvertr\u00e4ge bzw. die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags und weigerte sich, den Kaufpreis zu entrichten. Der Kl\u00e4ger forderte demgegen\u00fcber die Bezahlung des Kaufpreises und die Erf\u00fcllung weiterer Pflichten der K\u00e4uferin aus dem Kaufvertrag.<\/p>\n<p>Als keine Einigung erzielt wurde, schlossen die Vertragsparteien am 17. Dezember 1981 eine als &#8222;Vergleich&#8220; bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung (Vereinbarung), wonach der Kaufvertrag &#8222;r\u00fcckabzuwickeln&#8220; sei. Der Kaufvertrag sei &#8222;von Anfang an unwirksam&#8220; gewesen. Die Vereinbarung stand unter dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt, da\u00df die R\u00fcckabwicklung &#8222;f\u00fcr die K\u00e4uferin steuerlich m\u00f6glich&#8220; sei. Anderenfalls vereinbarten die Vertragsparteien eine R\u00fcckabwicklung auf der Grundlage eines erm\u00e4\u00dfigten Kaufpreises.<\/p>\n<p>Noch am 17. Dezember 1981 \u00fcbertrug die K\u00e4uferin die erworbenen Gesch\u00e4ftsanteile durch notariell beurkundete Abtretung an den Kl\u00e4ger zur\u00fcck.<\/p>\n<p>F\u00fcr die R\u00fcckabtretung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) mit Steuerbescheid vom 23. Februar 1982 B\u00f6rsenumsatzsteuer aus wiederum X Mio DM gegen den Kl\u00e4ger fest.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb erfolglos (s. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 517).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) lie\u00df die Revision zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die aufgrund der gesetzlichen R\u00fccktrittsrechte beider Vertragsparteien vorgenommene R\u00fcckabwicklung sei kein Anschaffungsgesch\u00e4ft i.S. der \u00a7\u00a7 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 (KVStG 1972).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG und den Steuerbescheid vom 23. Februar 1982 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers haben im Juni 1985 dem erkennenden Senat angezeigt, da\u00df sie ihre Mandate niedergelegt haben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>A. Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht dadurch unzul\u00e4ssig, da\u00df die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers im Laufe des Revisionsverfahrens ihr Mandat niedergelegt haben. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 &#8211; BFHEntlG &#8211; (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) schreibt lediglich vor, da\u00df sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer vertreten lassen mu\u00df. Das bedeutet, da\u00df alle Proze\u00dfhandlungen nur durch diese postulationsf\u00e4higen Vertreter wirksam vorgenommen werden k\u00f6nnen. Die entscheidenden Proze\u00dfhandlungen des Kl\u00e4gers, die Einlegung und Begr\u00fcndung der Revision, erfolgten jedoch durch postulationsf\u00e4hige Vertreter und sind deshalb wirksam (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17\/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265).<\/p>\n<p>B. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet und war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der R\u00fcckerwerb der Anteile an der K-GmbH durch den Kl\u00e4ger unterlag der B\u00f6rsenumsatzsteuer. Der B\u00f6rsenumsatzsteuer unterliegt nach \u00a7 17 Abs. 1 KVStG 1972 u.a. der Abschlu\u00df von Anschaffungsgesch\u00e4ften \u00fcber Wertpapiere, wenn die Gesch\u00e4fte im Inland abgeschlossen werden. Anschaffungsgesch\u00e4fte in diesem Sinne sind entgeltliche Vertr\u00e4ge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind (\u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972).<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 17. Dezember 1981 erf\u00fcllte diese Voraussetzungen.<\/p>\n<p>a) Die Vereinbarung war auf den Erwerb von Wertpapieren gerichtet (\u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972). Gesch\u00e4ftsanteile an GmbH sind &#8222;Wertpapiere&#8220; i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 KVStG 1972, da sie gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 2 KVStG 1972 als &#8222;Dividendenwerte&#8220; gelten, die gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972 als Wertpapiere gelten.<\/p>\n<p>b) Die Vereinbarung war auf den &#8222;entgeltlichen&#8220; Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet (\u00a7 18 Abs. 1 KVStG 1972).<\/p>\n<p>Aus dem urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag stand dem Kl\u00e4ger ein Kaufpreisanspruch \u00fcber X Mio DM gegen die K\u00e4uferin zu. Dieser Anspruch bestand noch im Zeitpunkt der Vereinbarung, da die K\u00e4uferin ihre Zahlungsverpflichtung noch nicht erf\u00fcllt hatte. Durch die R\u00fcckabwicklungsvereinbarung erhielt der Kl\u00e4ger einen auf R\u00fcckerwerb der Anteile gerichteten Anspruch und verzichtete gleichzeitig auf seinen Kaufpreisanspruch. Dieser Verzicht stellte das Entgelt des Kl\u00e4gers f\u00fcr den R\u00fcckerwerb dar.<\/p>\n<p>c) Der R\u00fcckabwicklungsvertrag war auch wirksam. Zwar bed\u00fcrfen die Verpflichtung zur Abtretung und die Abtretung von Gesch\u00e4ftsanteilen an GmbH gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Wird jedoch &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Abtretung als dingliches Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft notariell beurkundet, so wird der Formmangel des Verpflichtungsgesch\u00e4fts dadurch geheilt (\u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG).<\/p>\n<p>2. Die f\u00fcr das R\u00fcckabwicklungsgesch\u00e4ft entstandene B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht entfiel weder dadurch, da\u00df dieses Rechtsgesch\u00e4ft an eine aufl\u00f6sende Bedingung gekn\u00fcpft war, noch dadurch, da\u00df es lediglich der R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Kaufvertrages diente.<\/p>\n<p>a) Aus \u00a7 41 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergibt sich, da\u00df unwirksame Rechtsgesch\u00e4fte der Besteuerung nur zugrunde zu legen sind, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 41 AO 1977 Tz. 1). Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach auch f\u00fcr Verkehrsteuern (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 41 AO 1977 Tz. 2).<\/p>\n<p>Unwirksam i.S. des \u00a7 41 AO 1977 sind nur Rechtsgesch\u00e4fte, die von Anfang an (ex tunc) unwirksam sind oder werden. Wirkt die Unwirksamkeit nur f\u00fcr die Zukunft (ex nunc), so bleibt der Steuertatbestand erf\u00fcllt und der Steueranspruch entstanden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1976 III R 113\/74, BFHE 119, 214, BStBl II 1976, 656; vom 2. August 1983 VIII R 15\/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736; vom 8. Mai 1985 I R 12\/85, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV &#8211; ; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 41 AO 1977 Tz. 1; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 41 AO 1977 Anm. 5; anderer Ansicht: Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \u00a7 41 Tz. 4).<\/p>\n<p>b) Das der Besteuerung im Streitfall zugrunde liegende Rechtsgesch\u00e4ft war nicht unwirksam in diesem Sinne. Das gilt sowohl f\u00fcr das R\u00fcckabwicklungsgesch\u00e4ft als auch f\u00fcr den r\u00fcckabgewickelten Kaufvertrag.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Unwirksamkeit des dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden R\u00fcckabwicklungsgesch\u00e4fts bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist zwar an die Bedingung gekn\u00fcpft, da\u00df die R\u00fcckabwicklung &#8222;f\u00fcr die K\u00e4ufer auch steuerlich m\u00f6glich sei&#8220;. Selbst wenn diese Bedingung bei Bejahung der B\u00f6rsenumsatzsteuerpflicht eintr\u00e4te, wird dadurch die R\u00fcck\u00fcbertragung nicht unwirksam i.S. des \u00a7 41 AO 1977. Aufl\u00f6send bedingte Rechtsgesch\u00e4fte werden bei Eintritt der Bedingung nicht r\u00fcckwirkend unwirksam. Das b\u00fcrgerliche Recht mi\u00dft dem Eintritt einer Bedingung grunds\u00e4tzlich keine r\u00fcckwirkende Kraft bei (\u00a7 158 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB &#8211; ; Wolf in Soergel\/Siebert, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, \u00a7 158 Rdnr. 29; Staudinger\/Dilcher, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, \u00a7 158 Rdnr. 12; Steffen in Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes &#8211; BGB-RGRK -, \u00a7 159 Anm. 1).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob ein steuerlicher Tatbestand auch dann bestehen bleibt, wenn die Beteiligten die Folgen des Eintritts einer Bedingung nach \u00a7 159 BGB auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt zur\u00fcckbeziehen wollen, da die Formulierung der Vereinbarung vom 17. Dezember 1981 hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt bietet (gegen R\u00fcckbeziehung mit steuerlicher Wirkung H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 41 AO 1977 Anm. 26; ebenso Schmidt in Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1979\/1980, 314, 321).<\/p>\n<p>bb) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Unwirksamkeit des r\u00fcckabgewickelten Kaufvertrages \u00fcberhaupt nach \u00a7 41 AO 1977 dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, auch das R\u00fcckabwicklungsgesch\u00e4ft der Besteuerung nicht zugrunde zu legen. Denn auch der urspr\u00fcngliche Kaufvertrag ist nicht r\u00fcckwirkend unwirksam geworden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers war der urspr\u00fcngliche Kaufvertrag durch die Aus\u00fcbung eines ihm wegen Nichterf\u00fcllung zustehenden gesetzlichen R\u00fccktrittsrechts von Anfang an unwirksam geworden. Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der erkennende Senat nicht an. Eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung beseitigt einen Vertrag nicht insgesamt mit r\u00fcckwirkender Kraft. Durch eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung wandelt sich ein Vertragsverh\u00e4ltnis vielmehr nur in ein Abwicklungs- und R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis um, ohne seine Identit\u00e4t zu verlieren (Kaduk in Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., Vorbemerkung zu \u00a7\u00a7 346 f.). Der Senat folgt der im b\u00fcrgerlichen Recht herrschenden Meinung \u00fcber die Wirkung des R\u00fccktritts (vgl. insbesondere Jan\u00dfen in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, vor \u00a7 346 Rdnrn. 30, 31; Ballhaus in BGB-RGRK, \u00a7 346 Rdnrn. 10 f.; Palandt\/Hinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 47. Aufl., Einf\u00fchrung vor \u00a7 346 Anm. 1 b; Erman\/Westermann, Handkommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., \u00a7 346 Anm. 4; Soergel\/Siebert, a.a.O., 11. Aufl., vor \u00a7 346 Anm. 4; vgl. auch Br\u00f6nner\/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, 13. Aufl., \u00a7 18 Anm. 2). Selbst wenn in der Vereinbarung vom 17. Dezember 1981 die wirksame Aus\u00fcbung eines R\u00fccktrittsrechts des Kl\u00e4gers zu sehen w\u00e4re, k\u00f6nnte somit dieser R\u00fccktritt mangels r\u00fcckwirkender Kraft keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung des R\u00fcckabwicklungsgesch\u00e4ftes besitzen.<\/p>\n<p>3. Alle Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Der erkennende Senat hielt es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig, ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (\u00a7 90 Abs. 2, \u00a7 121 FGO).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit wird darauf hingewiesen, da\u00df das Urteil den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zuzustellen ist. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, da\u00df die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten dem BFH gegen\u00fcber die Niederlegung des Mandats erkl\u00e4rt haben (\u00a7 168 i.V.m. \u00a7 671 BGB, \u00a7 87 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO &#8211; und \u00a7 155 FGO). Die K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrages erlangt in Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollm\u00e4chtigten rechtliche Wirksamkeit (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 87 Abs. 1 ZPO). Sollten die Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers diesem gegen\u00fcber eine wirksame K\u00fcndigung des Gesch\u00e4ftsbesorgungsverh\u00e4ltnisses ausgesprochen haben, so beschr\u00e4nkt sich ihre Verpflichtung darauf, Zustellungen entgegenzunehmen und die zugestellten Schriftst\u00fccke an den Kl\u00e4ger weiterzuleiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.2.1988 (I R 399\/83) BStBl. 1988 II S. 416 Die R\u00fcckabwicklung eines r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten Anschaffungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7 18 KVStG 1972 l\u00f6st in der Regel als weiteres Anschaffungsgesch\u00e4ft B\u00f6rsenumsatzsteuer aus. Etwas anderes gilt bei r\u00fcckwirkend unwirksamen Anschaffungsgesch\u00e4ften, deren wirtschaftliches Ergebnis nicht bestehenbleibt. 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