{"id":35630,"date":"1987-11-06T16:40:18","date_gmt":"1987-11-06T14:40:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35630"},"modified":"2013-06-01T08:17:58","modified_gmt":"2013-06-01T06:17:58","slug":"bfh-urteil-vom-6-11-1987-iii-r-112_85-bstbl-1988-ii-s-422","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-11-1987-iii-r-112_85-bstbl-1988-ii-s-422\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 112\/85) BStBl. 1988 II S. 422"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 112\/85) BStBl. 1988 II S. 422<\/strong><\/p>\n<p>Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind au\u00dferhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, so geh\u00f6ren die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung dieses Kindes (i. S. des \u00a7 33a Abs. 2 EStG) wie etwa Schulgelder, Studiengeb\u00fchren, Aufwendungen f\u00fcr B\u00fccher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33a Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, war im Streitjahr 1982 in Berlin (West) als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Seine beiden S\u00f6hne H (geboren im Dezember 1964) und I (geboren im August 1969) lebten in der T\u00fcrkei und gingen dort zur Schule. Sie wohnten in einer f\u00fcr sie angemieteten Wohnung. Der Kl\u00e4ger unterst\u00fctzte die S\u00f6hne mit Geldleistungen.<\/p>\n<p>Im Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1982 begehrte er deshalb die Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungsfreibetr\u00e4gen f\u00fcr die beiden S\u00f6hne. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies &#8211; auch im Einspruchsverfahren &#8211; ab.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragte der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich nur noch die Gew\u00e4hrung von Freibetr\u00e4gen in H\u00f6he von insgesamt 2.534 DM. Er ber\u00fccksichtigte dabei die K\u00fcrzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab diesem eingeschr\u00e4nkten Klageantrag statt. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Gew\u00e4hrung eines Ausbildungsfreibetrages setze Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Berufsausbildung des Kindes voraus. Doch sei ein Nachweis solcher Aufwendungen nicht notwendig, da die Lebenserfahrung der Mitglieder des erkennenden Senats keine andere Feststellung zulasse als die, da\u00df der Besuch einer Schule selbst bei staatlich gew\u00e4hrleisteter Lernmittelfreiheit immer auch unterrichtsbezogene Aufwendungen mit sich bringe. Die H\u00f6he der Freibetr\u00e4ge von zusammen 2.534 DM hielt das FG f\u00fcr zutreffend berechnet.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der vom FG zugelassenen Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, da\u00df dem Kl\u00e4ger im Streitjahr Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung seiner beiden ausw\u00e4rtig untergebrachten S\u00f6hne erwachsen sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und Nr. 2 EStG 1981 erh\u00e4lt ein Steuerpflichtiger einen Ausbildungsfreibetrag dann, wenn &#8211; neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen &#8211; Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung des betreffenden Kindes erwachsen, diese Aufwendungen vom Steuerpflichtigen getragen werden und das Kind ausw\u00e4rtig untergebracht ist.<\/p>\n<p>a) Die S\u00f6hne des Kl\u00e4gers wohnten nach den Feststellungen des FG in einer f\u00fcr sie angemieteten Wohnung in der T\u00fcrkei, mithin au\u00dferhalb des Haushalts des Kl\u00e4gers. Der Senat ist an diese Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Die vom FA insoweit erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch. Sie ist schon nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben worden (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das FA hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb es nicht von sich aus, schon im finanzgerichtlichen Verfahren eine entsprechende Aufkl\u00e4rung verlangt hat. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat insoweit gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ab.<\/p>\n<p>b) Durch die ausw\u00e4rtige Unterbringung der S\u00f6hne sind Aufwendungen (insbesondere f\u00fcr die Anmietung der Wohnung) entstanden. Diese Aufwendungen hat der Kl\u00e4ger jedenfalls teilweise getragen. Er hat nach den vom FG in seinem Urteil in Bezug genommenen \u00dcberweisungsbelegen im Streitjahr allein ausweislich der Postabschnitte 1.400 DM an den \u00e4lteren Sohn H \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>c) Bei den genannten Unterbringungskosten handelt es sich schlie\u00dflich auch um Ausbildungskosten i. S. des \u00a7 33a Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Anders als noch \u00a7 33a Abs. 2 EStG 1975 setzt die f\u00fcr das Streitjahr geltende Gesetzesfassung nicht mehr voraus, da\u00df f\u00fcr die Inanspruchnahme eines Ausbildungsfreibetrages dem Steuerpflichtigen durch die ausw\u00e4rtige Unterbringung im Verh\u00e4ltnis zu einer solchen in seinem Haushalt Mehraufwendungen tats\u00e4chlich entstanden sein m\u00fcssen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1976 VI R 7\/76 (BFHE 121, 41, BStBl II 1977, 240) ist insoweit \u00fcberholt (s. hierzu auch Fitsch in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33a Anm. 71, sowie den Beschlu\u00df des BFH vom 21. September 1979 VI B 84\/79, nicht ver\u00f6ffentlicht &#8211; NV -).<\/p>\n<p>Doch folgt daraus nicht, da\u00df &#8211; wovon offenbar das FA und das FG ausgegangen sind &#8211; die Kosten einer ausw\u00e4rtigen Unterbringung keine Berufsausbildungskosten (mehr) sein k\u00f6nnten. Die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes stehenden Kosten sind vielf\u00e4ltiger Art. Zu ihnen geh\u00f6ren nicht nur die unmittelbar das Erlangen von fachlichen F\u00e4higkeiten und Kenntnissen betreffenden Ausgaben, sondern grunds\u00e4tzlich alle Aufwendungen, die durch die Ausbildung zu dem gew\u00e4hlten Beruf an einem bestimmten, frei gew\u00e4hlten Ort veranla\u00dft sind (BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 40\/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135). Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind au\u00dferhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, geh\u00f6ren demnach die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung dieses Kindes (i. S. des \u00a7 33a Abs. 2 EStG 1981) wie etwa Schulgelder, Studiengeb\u00fchren, Aufwendungen f\u00fcr B\u00fccher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsst\u00e4tte (s. hierzu auch Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33a EStG Anm. 50 und 196, unter Hinweis auf Abschn. 103 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1984; ebenso Fitsch, a. a. O., \u00a7 33a Anm. 72). Von der Zugeh\u00f6rigkeit der Unterbringungskosten zu den Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung eines Kindes geht im \u00fcbrigen auch der Gesetzgeber des EStG 1981 aus. Denn er hat den Ausbildungsfreibetrag f\u00fcr \u00fcber 18 Jahre alte Kinder bei einer ausw\u00e4rtigen Unterbringung um 1.800 DM h\u00f6her angesetzt, als bei einer Unterbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen; f\u00fcr Kinder unter 18 Jahren wird ein Freibetrag \u00fcberhaupt nur gew\u00e4hrt, wenn sie ausw\u00e4rtig untergebracht sind, mithin typischerweise auch Unterbringungskosten anfallen.<\/p>\n<p>d) Da\u00df die vom Kl\u00e4ger nachgewiesenen Zahlungen unter den nach \u00a7 33a Abs. 2 EStG in Betracht kommenden Freibetr\u00e4gen lagen, ist nicht entscheidend. \u00a7 33a Abs. 2 EStG enth\u00e4lt eine typisierende Regelung. Der Ausbildungsfreibetrag wird, wenn Aufwendungen dieser Art \u00fcberhaupt angefallen sind, unabh\u00e4ngig davon gew\u00e4hrt, wie hoch die tats\u00e4chlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen waren (s. zuletzt BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1986 III R 177\/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, Abschn. 3b bb der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>e) Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offenbleiben, ob das FG hinsichtlich der Ausbildungskosten im engeren Sinn (f\u00fcr die Anschaffung von Schulb\u00fcchern und Schreibmaterial) wegen der &#8222;Lebenserfahrung der Mitglieder des erkennenden Senats&#8220; auf weitere Feststellungen verzichten durfte (s. hierzu jedoch das Urteil vom selben Tage III R 178\/85, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n<p>2. Im \u00fcbrigen ist das Urteil frei von Rechtsfehlern. Die erstmals f\u00fcr das Streitjahr 1982 geltende K\u00fcrzung der Freibetr\u00e4ge (zur Anpassung an die Verh\u00e4ltnisse im Ausland) gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) hatte der Kl\u00e4ger bereits von sich aus ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.11.1987 (III R 112\/85) BStBl. 1988 II S. 422 Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind au\u00dferhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, so geh\u00f6ren die Aufwendungen f\u00fcr die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung dieses Kindes (i. 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