{"id":35638,"date":"1988-02-05T16:35:14","date_gmt":"1988-02-05T14:35:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35638"},"modified":"2013-06-04T13:40:45","modified_gmt":"2013-06-04T11:40:45","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-244_83-bstbl-1988-ii-s-436","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-244_83-bstbl-1988-ii-s-436\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 244\/83) BStBl. 1988 II S. 436"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 244\/83) BStBl. 1988 II S. 436<\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des erh\u00f6hten Pauschbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG wegen st\u00e4ndiger Hilflosigkeit k\u00f6nnen bei K\u00f6rperbehinderten, die in ihrer Erwerbsf\u00e4higkeit um mindestens 50 v.H. gemindert sind, nur durch einen Ausweis nach \u00a7 3 Abs. 5 SchwbG (nunmehr \u00a7 4 Abs. 5 SchwbG n. F.) nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33b Abs. 3; EStDV \u00a7 65; SchwbG \u00a7 3 (SchwbG n.F. \u00a7 4).<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der im Jahre 1949 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist K\u00f6rperbehinderter und lebt in der Pflegeanstalt in X. Nach einem amts\u00e4rztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Y vom 18. Dezember 1970 leidet er an Debilit\u00e4t als Folge eines fr\u00fchkindlichen Gehirnschadens. Aufgrund dieses Befundes bescheinigte der Amtsarzt, da\u00df die dauernde Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers seit seiner Geburt 100 v.H. betragen habe und er st\u00e4ndig so hilflos sei, da\u00df er st\u00e4ndiger Wartung und Pflege bed\u00fcrfe. Nach einer Bescheinigung der Pflegeanstalt vom 7. November 1977 erforderte die geistige Behinderung des Kl\u00e4gers, der st\u00e4ndig pflegebed\u00fcrftig sei, weiterhin die Unterbringung in einer Einrichtung f\u00fcr geistig Behinderte.<\/p>\n<p>Am 4. Oktober 1979 erteilte das Versorgungsamt Z dem Kl\u00e4ger einen Schwerbehindertenausweis, in dem der Grad der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit f\u00fcr die Streitjahre (1978 und 1979) mit 80 v.H. festgestellt wurde. Die Eintragung des Merkzeichens &#8222;H&#8220; f\u00fcr dauernde Hilflosigkeit lehnte es ab.<\/p>\n<p>Mit seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre beantragte der Kl\u00e4ger die Gew\u00e4hrung des erh\u00f6hten Pauschbetrages von 7.200 DM wegen dauernder Hilflosigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte lediglich den Pauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 3 Satz 2 EStG in H\u00f6he von 2.070 DM.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG i.V. m. \u00a7 65 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV). Er vertritt die Auffassung, \u00a7 65 Abs. 1 EStDV 1977 beziehe sich nicht auf den Pauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG, so da\u00df der Nachweis f\u00fcr die Inanspruchnahme dieses Pauschbetrags an keine bestimmte Form gebunden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin gehend zu \u00e4ndern, da\u00df anstelle des Pauschbetrags von 2.070 DM der Pauschbetrag von 7.200 DM ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des erh\u00f6hten Pauschbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in der nach \u00a7 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorgeschriebenen Form h\u00e4tte nachweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Die in \u00a7 65 EStDV festgelegte Nachweisform bezieht sich bereits nach dem klaren Wortlaut der Regelung auch auf den auf 7.200 DM erh\u00f6hten Pauschbetrag, der Blinden und K\u00f6rperbehinderten gew\u00e4hrt wird, die infolge der K\u00f6rperbehinderung st\u00e4ndig so hilflos sind, da\u00df sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen k\u00f6nnen (\u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG). Denn nach dieser Vorschrift, die in \u00a7 33b Abs. 6 EStG eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Pauschbetr\u00e4ge nach \u00a7 33b Abs. 2 und 3 des Gesetzes nachzuweisen. Zu diesen Pauschbetr\u00e4gen rechnet auch der erh\u00f6hte Pauschbetrag des \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. September 1984 VI R 164\/80, BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129, zum Verh\u00e4ltnis des erh\u00f6hten Pauschbetrags zu den anderen Pauschbetr\u00e4gen).<\/p>\n<p>Wird der Pauschbetrag des \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von Steuerpflichtigen beantragt, die in ihrer Erwerbsf\u00e4higkeit um mindestens 50 v.H. gemindert sind, so sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des K\u00f6rperbehinderten-Pauschbetrags grunds\u00e4tzlich durch einen Ausweis nach \u00a7 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes &#8211; SchwbG &#8211; (nunmehr \u00a7 4 Abs. 5 i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 1986 &#8211; SchwbG n. F. -, BGBl I 1986, 1.421) nachzuweisen. Der Ausweis wird von den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (den Versorgungs\u00e4mtern) aufgrund von Feststellungen \u00fcber die Art der Behinderung ausgestellt (vgl. \u00a7 4 Abs. 5 SchwbG n. F.; zur \u00dcbertragung der Zust\u00e4ndigkeit auf andere Beh\u00f6rden im Falle der Ausweisverl\u00e4ngerung vgl. Jung\/Cramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 3. Aufl., \u00a7 4 Anm. 7). Die Finanzbeh\u00f6rden sind an die von den Versorgungs\u00e4mtern hinsichtlich der einschl\u00e4gigen gesundheitlichen Merkmale getroffenen Feststellungen gebunden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1985 III R 204\/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245).<\/p>\n<p>2. Die Regelung des \u00a7 65 EStDV steht im Einklang mit den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des BVG zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben nicht nur das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit (nunmehr Grad der Behinderung) zu ermitteln, sondern nach \u00a7 4 Abs. 4 SchwbG n. F. auch die erforderlichen Feststellungen zu treffen, soweit neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nachteilsausgleiche sind nach \u00a7 48 SchwbG n. F. Hilfen f\u00fcr Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Die Feststellungen sind ohne R\u00fccksicht darauf zu treffen, auf welcher Rechtsgrundlage die Nachteilsausgleiche beruhen (vgl. Jung\/Cramer, a.a.O., \u00a7 4 Anm. 14). Ziel der durch Art. 2 Nr. 1c des Achten Gesetzes \u00fcber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 14. Juni 1976 &#8211; 8. AnpG-KOV &#8211; (BGBl I 1976, 1.481) eingef\u00fchrten und damit bereits in den Streitjahren anwendbaren Regelung des \u00a7 4 Abs. 4 SchwbG n. F. war es, f\u00fcr die verschiedensten Verg\u00fcnstigungen einheitliche Grundlagen zu schaffen (Wilrodt\/Neumann, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 6. Aufl., \u00a7 3 Rdnr. 3a). Die Beh\u00f6rden der Versorgungsverwaltung haben im Schwerbehindertenrecht nicht \u00fcber soziale Leistungen zu entscheiden, sondern stellvertretend f\u00fcr andere Verwaltungen in ausschlie\u00dflicher Zust\u00e4ndigkeit die gesundheitlichen Voraussetzungen festzustellen, die au\u00dferhalb ihrer eigenen Zust\u00e4ndigkeit verschiedenartige Berechtigungen ausl\u00f6sen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 6. Oktober 1981 9 RVs 3\/81, BSGE 52, 168). Bescheinigungen anderer Beh\u00f6rden (z.B. amts\u00e4rztliche Gutachten) sind deshalb zum Nachweis der gesundheitlichen Merkmale, von denen die Gew\u00e4hrung des erh\u00f6hten Pauschbetrags des \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG abh\u00e4ngt, nicht geeignet.<\/p>\n<p>3. Ist ein Steuerpflichtiger infolge seiner K\u00f6rperbehinderung st\u00e4ndig so hilflos, da\u00df er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, so ist im Ausweis nach \u00a7 4 Abs. 5 SchwbG n. F. das Merkzeichen &#8222;H&#8220; einzutragen. Entgegen der Auffassung der Revision stimmt dieses die Hilflosigkeit kennzeichnende Merkmal mit dem Begriff der Hilflosigkeit in \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG \u00fcberein. Dies folgt bereits unmittelbar aus \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Schwerbehindertengesetzes vom 15. Mai 1981 &#8211; SchwbAwV &#8211; (BGBl I 1981, 431), wonach im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen &#8222;H&#8220; einzutragen ist, wenn der Schwerbehinderte hilflos i. S. des \u00a7 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist. Allerdings war nach den Ausweisrichtlinien, die w\u00e4hrend der Streitjahre galten, das Merkmal &#8222;H&#8220; vorgesehen, falls die Hilflosigkeit als gesundheitliche Voraussetzung in gleicher Weise wie f\u00fcr einen Anspruch auf Pflegezulage nach \u00a7 35 Abs. 1 BVG bestand (Richtlinien \u00fcber Ausweise f\u00fcr Schwerbesch\u00e4digte und Schwerbehinderte &#8211; Stand: Januar 1977, Beilage zu Heft 3\/4, Bundesversorgungsblatt 1977). Hiernach mu\u00dfte der Behinderte so hilflos sein, da\u00df er f\u00fcr die gew\u00f6hnlichen und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des t\u00e4glichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedurfte. Die Umschreibung der Hilflosigkeit in \u00a7 35 Abs. 1 BVG stimmt jedoch inhaltlich weitgehend mit der Legaldefinition des \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG \u00fcberein. Dieses gesundheitliche Merkmal war deshalb auch in den Streitjahren im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu ermitteln (vgl. auch Urteil des BSG vom 6. November 1985 9a RVs 10\/84, BSGE 59, 103).<\/p>\n<p>4. Die amts\u00e4rztliche Bescheinigung vom 18. Dezember 1970 kann auch nicht im Hinblick auf die \u00dcbergangsregelung in \u00a7 65 Abs. 2 EStDV als ausreichender Nachweis angesehen werden. Nach dieser, der Regelung des Art. 3 8. AnpG-KOV entsprechenden Vorschrift gelten als Nachweis \u00fcber das Vorliegen einer Behinderung bestimmte amtliche Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten des 8. AnpG-KOV am 20. Juni 1976 erteilt worden sind, bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums (vgl. auch Abschn. 194 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien und Abschn. 70 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien). Nach den Feststellungen des FG, die mangels Verfahrensr\u00fcgen f\u00fcr den erkennenden Senat bindend sind (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), bezogen sich die Angaben im Schwerbehindertenausweis vom 4. Oktober 1979 auf beide Streitjahre, so da\u00df schon aus diesem Grund die amts\u00e4rztliche Bescheinigung f\u00fcr diesen Zeitraum nicht mehr als Nachweis geeignet war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 244\/83) BStBl. 1988 II S. 436 Die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des erh\u00f6hten Pauschbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG wegen st\u00e4ndiger Hilflosigkeit k\u00f6nnen bei K\u00f6rperbehinderten, die in ihrer Erwerbsf\u00e4higkeit um mindestens 50 v.H. gemindert sind, nur durch einen Ausweis nach \u00a7 3 Abs. 5 SchwbG (nunmehr \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1988-iii-r-244_83-bstbl-1988-ii-s-436\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 5.2.1988 (III R 244\/83) BStBl. 1988 II S. 436<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-35638","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35638","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=35638"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/35638\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=35638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=35638"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=35638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}