{"id":35645,"date":"1988-01-27T16:36:11","date_gmt":"1988-01-27T14:36:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35645"},"modified":"2013-06-02T12:26:11","modified_gmt":"2013-06-02T10:26:11","slug":"bfh-beschluss-vom-27-1-1988-iv-r-14_86-bstbl-1988-ii-s-447","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-1-1988-iv-r-14_86-bstbl-1988-ii-s-447\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1988 (IV R 14\/86) BStBl. 1988 II S. 447"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1988 (IV R 14\/86) BStBl. 1988 II S. 447<\/strong><\/p>\n<p>Vers\u00e4umt ein Proze\u00dfbeteiligter den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aus einem in seiner Person liegenden Grund, liegt kein Fall des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist als Rechtsanwalt selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Nach einer Betriebspr\u00fcfung verwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) das Buchf\u00fchrungsergebnis wegen verschiedener M\u00e4ngel und nahm Hinzusch\u00e4tzungen beim Umsatz und Gewinn der Jahre 1979 bis 1981 vor; er erlie\u00df dementsprechend Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide. Das Finanzgericht (FG) wies die gegen diese Bescheide gerichtete Anfechtungsklage ab. Zur m\u00fcndlichen Verhandlung war der Kl\u00e4ger nicht erschienen; das FG hat sein Urteil im Anschlu\u00df an die m\u00fcndliche Verhandlung vom 21. November 1985 verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>In einem am 25. November 1985 beim FG eingegangenen Schriftsatz bat der Kl\u00e4ger um Wiedereinsetzung und Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins, weil er auf dem Wege zum Gericht infolge eines entgleisten Diabetes das Bewu\u00dftsein verloren habe. In seinem Urteil wies das FG darauf hin, da\u00df wegen der Urteilsverk\u00fcndung die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wieder er\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gleichwohl legte der Kl\u00e4ger Revision ein. Er r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil er wegen seiner pl\u00f6tzlichen Erkrankung nicht an der Verhandlung habe teilnehmen k\u00f6nnen und deshalb nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht statthaft und damit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Gegen das Urteil des FG konnte der Kl\u00e4ger Revision einlegen, wenn diese vom FG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden war (\u00a7 115 Abs. 1 und 2 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFHEntlG -). Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, konnte der Kl\u00e4ger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und mit ihr auch geltend machen, da\u00df das Verfahren des FG an einem Mangel leide, auf dem die Entscheidung beruhen k\u00f6nne (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).<\/p>\n<p>Von dieser M\u00f6glichkeit hat der Kl\u00e4ger keinen Gebrauch gemacht, sondern unmittelbar Revision zum BFH eingelegt. Eine derartige Revision kann nur auf die in \u00a7 116 Abs. 1 FGO angegebenen M\u00e4ngel gest\u00fctzt werden. Werden solche M\u00e4ngel in der Revisionsbegr\u00fcndung nicht dargelegt, ist die Revision nicht statthaft und als unzul\u00e4ssig zu verwerfen (\u00a7 126 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall beruft sich der Kl\u00e4ger darauf, da\u00df er auf dem Weg zu der vom FG anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung infolge seines Diabetes das Bewu\u00dftsein verloren habe und anschlie\u00dfend station\u00e4r behandelt worden sei. Er sieht darin einen Revisionsgrund i.S. von \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Dies trifft jedoch nicht zu.<\/p>\n<p>a) Nach der genannten Vorschrift liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war und der Proze\u00dff\u00fchrung auch nicht zugestimmt hat. Wird ein derartiger Mangel nachgewiesen, ist das angefochtene Urteil stets aufzuheben, weil unwiderleglich vermutet wird, da\u00df es auf diesem Mangel beruht (absoluter Revisionsgrund, \u00a7 119 Nr. 4 FGO). Gleichartige Regelungen sind in \u00a7 133 Nr. 3 und \u00a7 138 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthalten.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sieht die Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nicht vor. Die R\u00fcge mangelnder Vertretung kann demnach nur innerhalb einer Revision erhoben werden, die aus den allgemeinen Gr\u00fcnden der \u00a7\u00a7 545 bis 547 ZPO zul\u00e4ssig ist; sie bildet dann jedoch einen absoluten Revisionsgrund (\u00a7 551 Nr. 5 ZPO).<\/p>\n<p>b) \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO beinhaltet eine Schutzvorschrift f\u00fcr Beteiligte, die im Vorproze\u00df nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten waren und deshalb weder selbst noch durch einen berufenen Vertreter zu Wort kommen konnten (vgl. Stein\/Jonas\/Grunsky, Zivilproze\u00dfordnung, 20. Aufl., \u00a7 551 Anm. 20). Dabei kann sich der Mangel der Vertretungsmacht aus materiell-rechtlichen oder aus verfahrensrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Anwendung der Vorschrift auf F\u00e4lle mangelnder Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis oder mangelnder Beteiligungsf\u00e4higkeit wird bef\u00fcrwortet (Thomas\/Putzo, Zivilproze\u00dfordnung, 15. Aufl., \u00a7 551 Anm. 2 Nr. 5; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 133 Anm. 12).<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat dar\u00fcber hinaus einen Fall mangelnder Vertretung auch dann angenommen, wenn ein Beteiligter oder sein Vertreter zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geladen war und deshalb nicht aufgetreten ist.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Beschwerdeverfahren aufgrund des Patentgesetzes (PatG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) entschieden (Beschl\u00fcsse vom 16. Juli 1965 Ia ZB 3\/64, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1965, 2252; vom 28. Juni 1983 KVR 7\/82, NJW 1984, 494). In diesen Verfahren kommt eine Rechtsbeschwerde zum BGH nur in Betracht, wenn sie vom Untergericht zugelassen wird; eine Zulassung wegen geltend gemachter Verfahrensm\u00e4ngel ist dabei in \u00a7 41p Abs. 2 PatG und \u00a7 73 Abs. 2 GWB nicht vorgesehen. Jedoch ist nach \u00a7 41p Abs. 3 PatG und \u00a7 73 Abs. 3 GWB die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der absoluten Revisionsgr\u00fcnde des \u00a7 551 ZPO, darunter auch derjenige mangelnder Vertretung, geltend gemacht wird. Der BGH hat diese Bestimmung auf den Fall mangelnder Ladung vor allem deshalb angewendet, weil darin die Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs liege und die Rechtsbeschwerde wegen eines solchen Fehlers nicht zugelassen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der BFH hat an die Rechtsprechung des BGH angekn\u00fcpft, obwohl nach der Regelung der FGO die Revision vom FG auch im Hinblick auf ger\u00fcgte Verfahrensfehler zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf einen derartigen Verfahrensmangel gest\u00fctzt werden kann; die Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs bildet alsdann einen absoluten Revisionsgrund (\u00a7 119 Nr. 3 FGO). Auf diesen Unterschied gegen\u00fcber dem vom BGH behandelten Verfahrensrecht ist bereits im BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 VI R 3\/79 (BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654) hingewiesen worden. Gleichwohl hat der BFH einen Fall mangelnder Vertretung darin gesehen, da\u00df der Beteiligte oder sein Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter nicht zum Termin geladen waren und deshalb nicht erschienen sind (Urteile vom 14. Dezember 1971 VIII R 13\/67, BFHE 104, 491, BStBl II 1972, 424; vom 15. November 1974 VI R 107\/74, BFHE 114, 457, BStBl II 1975, 335) oder da\u00df das FG zu Unrecht von einer m\u00fcndlichen Verhandlung abgesehen hat (Urteil vom 25. August 1982 I R 120\/82, BFHE 136, 518, BStBl II 1983, 46; Beschlu\u00df vom 9. Juni 1986 IX B 90\/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich dieser Rechtsprechung unter Hinweis darauf angeschlossen, da\u00df im Falle der Abweichung der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes angerufen werden m\u00fcsse. Es hat deswegen einen im Wege der zulassungsfreien Revision geltend zu machenden Vertretungsmangel angenommen, wenn die m\u00fcndliche Verhandlung infolge fehlerhafter Ladung vers\u00e4umt wurde (Urteil vom 1. Dezember 1982 9 CB 748\/80, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, \u00a7 133 VwGO Nr. 39) oder sie zu einem Zeitpunkt stattfindet, zudem nicht geladen worden war (Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486\/82, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1983, 173). Es hat sp\u00e4ter offengelassen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (Beschlu\u00df vom 9. Dezember 1986 6 CB 91\/84, Buchholz, 310, \u00a7 102 VwGO Nr. 11).<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat braucht zu dieser Rechtsprechung nicht Stellung zu nehmen. Er hat insbesondere nicht zu entscheiden, ob eine erweiternde oder analoge Auslegung von \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO im Hinblick auf die erw\u00e4hnten Verfahrensm\u00e4ngel erforderlich ist, obwohl es bei ihnen in der Sache um die Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs geht und dieser Mangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>In jedem Fall geht \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO davon aus, da\u00df der Beteiligte in gesetzeswidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war. Die Vorschrift kann deshalb erweiternd oder im Wege der Rechtsfortbildung nur auf F\u00e4lle angewendet werden, in denen das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht gen\u00fcgt und dadurch den Beteiligten die Teilnahme unm\u00f6glich gemacht hat. Dies trifft nicht zu, wenn das Gericht die gesetzlichen Vorschriften beachtet hat, der Beteiligte an der m\u00fcndlichen Verhandlung aber aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht teilnehmen konnte. Es wird die Auffassung vertreten, im Falle unverschuldeter S\u00e4umnis m\u00fcsse den Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden und die verk\u00fcndete Entscheidung aufgehoben werden (Kopp, a.a.O., \u00a7 60 Anm. 4, m.w.N.); das angefochtene Urteil hat diese M\u00f6glichkeit verneint, weil \u00a7 56 FGO Wiedereinsetzung nur f\u00fcr die Vers\u00e4umung von Fristen vorsehe. Der Sachverhalt kann auch zu der Pr\u00fcfung Anla\u00df geben, ob dem Kl\u00e4ger &#8211; wenn auch ohne Verschulden des Gerichts &#8211; das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden ist oder ob es sich um ein zuf\u00e4lliges Geschehen handelt, das von ihm auch im Hinblick auf die Interessen des Proze\u00dfgegners getragen werden mu\u00df. Zu beiden Fragen h\u00e4tte im Rahmen einer nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassenen Verfahrensrevision Stellung genommen werden k\u00f6nnen. Eine derartige Revision ist jedoch nicht anh\u00e4ngig, weil der Kl\u00e4ger es unterlassen hat, Nichtzulassungsbeschwerde gegen\u00fcber dem FG-Urteil einzulegen.<\/p>\n<p>Die Revision kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 27. Januar 1967 VI R 216\/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). Auf die M\u00f6glichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kl\u00e4ger in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden; sie mu\u00dfte ihm als Rechtsanwalt ohnehin bekannt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1988 (IV R 14\/86) BStBl. 1988 II S. 447 Vers\u00e4umt ein Proze\u00dfbeteiligter den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung aus einem in seiner Person liegenden Grund, liegt kein Fall des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO vor. 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