{"id":35659,"date":"1988-01-28T16:36:16","date_gmt":"1988-01-28T14:36:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35659"},"modified":"2013-06-02T12:21:49","modified_gmt":"2013-06-02T10:21:49","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1988-v-r-112_86-bstbl-1988-ii-s-473","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1988-v-r-112_86-bstbl-1988-ii-s-473\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112\/86) BStBl. 1988 II S. 473"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112\/86) BStBl. 1988 II S. 473<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Leistung gegen Entgelt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) kann dadurch erbracht werden, da\u00df eine Stadt durch die Herstellung von \u00f6ffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die M\u00f6glichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundst\u00fccke an das \u00f6ffentliche Versorgungsnetz anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales &#8222;gegen Entgelt&#8220; (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) ist \u00a7 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht \u00a7 10 UStG 1980.<\/p>\n<p>3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) steht nicht entgegen, da\u00df der Leistende auf Grund gesetzlicher oder beh\u00f6rdlicher Verpflichtung leisten mu\u00df und da\u00df er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung abs\u00e4he; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempf\u00e4nger erw\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die Entgeltlichkeit reicht es aus, da\u00df die Stadt (vgl. Nr. 1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gest\u00fctzten Erwartung handelt, die Leistungsempf\u00e4nger zu entsprechenden Beitr\u00e4gen heranziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr. 1) auf die ihnen verschaffte M\u00f6glichkeit eines Anschlusses an das \u00f6ffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 2 Abs. 3, \u00a7 10 Abs. 1; KStG 1981 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, \u00a7 4 Abs. 3 und 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die durch Umwandlung entstandene Rechtsnachfolgerin des st\u00e4dtischen Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt X (ab 1. Januar 1985).<\/p>\n<p>Die Stadt X erhob in den Streitjahren (1982 und 1983) aufgrund der Wasserhauptleitungsbeitragssatzung vom 18. November 1974 Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Herstellung von Wasserhauptleitungen. Nach \u00a7 1 Abs. 2 dieser Satzung werden diese Beitr\u00e4ge als Abgeltung f\u00fcr die durch die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Nach \u00a7 2 der Satzung unterliegen der Beitragspflicht Grundst\u00fccke, die an die \u00f6ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden k\u00f6nnen. Nach \u00a7 3 Abs. 8 der Satzung betr\u00e4gt der Wasserhauptleitungsbeitrag 0,45 DM je Quadratmeter Beitragsfl\u00e4che zuz\u00fcglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer. &#8211; Nach den Angaben in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre ist von der Stadt X 1982 und 1983 bei den Wasserhauptleitungsbeitr\u00e4gen Umsatzsteuer nicht mehr in Rechnung gestellt worden.<\/p>\n<p>Die Stadt X vereinnahmte in den Streitjahren folgende Wasserhauptleitungsbeitr\u00e4ge: 1982 &#8230; DM, 1983 &#8230; DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte diese Beitr\u00e4ge als Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen der Stadt X, unterwarf sie mit Steuers\u00e4tzen von 6 1\/2 v.H. bzw. 7 v.H. der Umsatzsteuer und setzte mit Bescheiden vom 15. Oktober 1984 bzw. 4. M\u00e4rz 1985 die Umsatzsteuer auf &#8230; DM bzw. &#8230; DM fest.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin geltend, die umsatzsteuerliche Behandlung der Beitr\u00e4ge durch das FA widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. M\u00e4rz 1982 8 C 46\/81 (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UStR &#8211; 1982, 221), in dem ausgef\u00fchrt sei, da\u00df solche Beitr\u00e4ge kein steuerpflichtiges Entgelt darstellten.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage &#8211; durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 628 ver\u00f6ffentlichtes Urteil &#8211; mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die Beitr\u00e4ge seien Entgelt f\u00fcr steuerpflichtige sonstige Leistungen der Stadt X.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen &#8211; Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1982 um &#8230; DM und 1983 um &#8230; DM herabzusetzen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 2 Abs. 1 und 3, \u00a7 3 Abs. 9 und \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und macht geltend, das FG sei davon ausgegangen, da\u00df ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die Stadt X mit ihrem Versorgungsbetrieb Wasserwerk Unternehmer i. S. des \u00a7 2 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 UStG 1980 sei. Dem k\u00f6nne nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Mit Erla\u00df der Bescheide \u00fcber die Heranziehung zu Wasserhauptleitungsbeitr\u00e4gen sei die Stadt X in Aus\u00fcbung hoheitlicher Gewalt t\u00e4tig geworden. \u00dcbe eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts hoheitliche Gewalt aus, so werde sie nicht als Unternehmer t\u00e4tig, so da\u00df hierwegen die Umsatzsteuerbarkeit entfalle. Aus\u00fcbung hoheitlicher Gewalt sei sowohl in bezug auf die Art der T\u00e4tigkeit als auch hinsichtlich des Charakters der wahrzunehmenden Aufgaben gegeben. Bezogen auf die Art der T\u00e4tigkeit liege ein Handeln in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt vor, weil die Stadt X als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt den B\u00fcrgern im Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung gegen\u00fcberstehe. Dabei beziehe sich das Merkmal der \u00f6ffentlichen Gewalt nicht auf den Zweck ihrer Aus\u00fcbung, sondern auf ihre \u00f6ffentlich-rechtliche Rechtsform, indem einseitig in den Rechtsbereich des B\u00fcrgers eingegriffen werde. Mit dieser verwaltungsrechtlichen Auffassung stehe die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in Einklang. Auch insoweit werde bei Pr\u00fcfung der Frage, ob \u00f6ffentliche Gewalt ausge\u00fcbt wird, darauf abgestellt, ob der Leistende dem Leistungsempf\u00e4nger als Hoheitsperson gegen\u00fcbertrete (Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 20. Mai 1938 V 295\/37, RFHE 44, 65; das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. April 1961 V 164\/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Umsatzsteuergesetz 1951, \u00a7 2 Abs. 3, Rechtsspruch 21). Komme es sonach f\u00fcr das Kriterium der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt &#8211; ungeachtet des Charakters der Aufgabe &#8211; auf die Art und Weise an, in der eine Amtshandlung vorgenommen werde, so entfalle die Steuerbarkeit der erlassenen Beitragsbescheide schon deswegen, weil sich die Stadt X als Mittel der Inanspruchnahme der B\u00fcrger des Verwaltungsaktes bedient habe.<\/p>\n<p>In Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt habe die Stadt X auch deswegen gehandelt, weil sie mit der Herstellung von Wasserhauptleitungen eine den K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts eigent\u00fcmliche und ihnen vorbehaltene Aufgabe erf\u00fcllt habe. Die Herstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege im \u00f6ffentlichen Interesse, nicht im Interesse des einzelnen Beitragspflichtigen. Anders verhalte es sich mit dem Anschlu\u00df des Grundst\u00fccks eines Beitragspflichtigen an die zentrale Wasserversorgung; der Anschlu\u00df erfolge im wesentlichen im Individualinteresse. Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege zum einen im \u00f6ffentlichen Interesse, weil sie allen B\u00fcrgern einer Gemeinde den Wasserbezug erm\u00f6glichen solle; aus den verschiedensten Gr\u00fcnden, insbesondere aus Kostengr\u00fcnden, w\u00e4ren nur wenige B\u00fcrger in der Lage, ihren Wasserbedarf mit Eigenversorgungsanlagen zu decken. Das \u00f6ffentliche Bed\u00fcrfnis an einer zentralen Wasserversorgungsanlage gehe jedoch \u00fcber die \u00f6ffentliche Aufgabe, allen B\u00fcrgern die Wasserversorgung zu erm\u00f6glichen, weit hinaus. In diesem Zusammenhang sei u.a. auf den gesundheitspolitischen Aspekt der Kontrollm\u00f6glichkeit einer gesundheitsgef\u00e4hrdenden Verunreinigung des Wassers (z.B. Verschmutzung des Trinkwasserreservoires des Rheines durch die chemische Industrie) und den Aspekt eines wirkungsvollen Feuerschutzes hinzuweisen. Demgegen\u00fcber liege der Anschlu\u00df eines Grundst\u00fccks an die zentrale Wasserversorgungsanlage &#8211; zumindest weit \u00fcberwiegend &#8211; im Individualinteresse des jeweiligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers. Der \u00f6ffentlich-rechtliche Charakter der Aufgabe der Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage werde manifestiert durch einen Anschlu\u00df- und Benutzungszwang. Der Unternehmereigenschaft der Stadt X stehe mithin auch entgegen, da\u00df die von der Stadt X wahrgenommene Aufgabe durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen als \u00f6ffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei. Die Stadt X sei mithin nicht als Unternehmer &#8211; im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art Wasserwerk &#8211; t\u00e4tig geworden, sondern in Aus\u00fcbung hoheitlicher Gewalt. Demzufolge habe sie nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehandelt. Die Steuerbarkeit der Wasserhauptleitungsbeitr\u00e4ge entfalle mithin schon aus diesem Grunde.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil gehe ferner zu Unrecht davon aus, da\u00df die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 3 Abs. 9 und \u00a7 1 Abs. 1 i.V. m. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 erf\u00fcllt seien. Es verkenne, da\u00df bez\u00fcglich der Herstellung von Wasserhauptleitungen mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches zwischen der Stadt X und dem Beitragspflichtigen eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht vorliege und da\u00df es sich bei den Beitr\u00e4gen nicht um Entgelt i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 bzw. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 handele. Der Annahme eines Leistungsaustausches stehe entgegen, da\u00df es im Falle der Bereitstellung von Wasserhauptleitungen an der Person des Leistungsempf\u00e4ngers fehle. Der einzelne Beitragspflichtige w\u00fcrde allenfalls unter dem Aspekt der Versorgung seines Grundst\u00fccks mit Wasser als Leistungsempf\u00e4nger angesehen werden k\u00f6nnen. Dies scheitere jedoch daran, da\u00df mit der Schaffung einer zentralen Anlage die betreffende K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts sich nicht an den einzelnen, sondern an die Allgemeinheit wende. Allenfalls diese, nicht der einzelne Beitragspflichtige, k\u00f6nnte mithin als Leistungsempf\u00e4nger angesehen werden. Selbst mit der \u00dcberlegung, da\u00df die Schaffung einer zentralen Anlage f\u00fcr den einzelnen Beitragspflichtigen mit dem Vorteil der M\u00f6glichkeit einer Inanspruchnahme der Wasserversorgung verbunden sei, lasse sich die Qualifizierung eines Beitragspflichtigen als Leistungsempf\u00e4nger nicht rechtfertigen. F\u00fcr den einzelnen Beitragspflichtigen bedeute &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; die Bereitstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als f\u00fcr einen potentiellen Autok\u00e4ufer die Bereitstellung des f\u00fcr die Produktion von Automobilen erforderlichen Maschinenparks durch einen Produzenten. Es handele sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung zu einer Leistung, aber nicht um einen Teil der Leistung. Die f\u00fcr die Bereitstellung der Anlage get\u00e4tigten Arbeits- und Materialaufwendungen h\u00e4tten den Bereich der K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts nicht verlassen. Es fehle also ein f\u00fcr den Leistungsbegriff wesentliches Element, n\u00e4mlich die Person des Leistungsempf\u00e4ngers. Begrifflich k\u00f6nne eine Vorbereitungshandlung nicht Gegenstand der Leistung sein. Insoweit bestehe eine Parallele zum Zivilrecht: Vorbereitungshandlungen seien nicht Gegenstand des Schuldverh\u00e4ltnisses, weil sie den Rechtskreis des Gl\u00e4ubigers nicht ber\u00fchren, sondern sich noch in der Sph\u00e4re des Schuldners vollziehen. F\u00fcr den Beitragspflichtigen ergebe sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das \u00fcber die Entgeltsentrichtung hinausgehe, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sein Grundst\u00fcck tats\u00e4chlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen werde. Erst von da ab liege eine Ausrichtung der Leistung der K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts auf das Individualinteresse des Beitragspflichtigen vor, so da\u00df dieser sich als Leistungsempf\u00e4nger qualifizieren lasse.<\/p>\n<p>Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage und der Anschlu\u00df eines Grundst\u00fccks lasse sich nicht als Teil einer einheitlichen Leistung ansehen. Dies ergebe sich aus dem unterschiedlichen Kreis der pflichtigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. Der Kreis der beitragspflichtigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer im Falle der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage gehe erheblich \u00fcber den Kreis der geb\u00fchrenpflichtigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer im Falle des Anschlusses des Grundst\u00fccks hinaus. Denn nach der einschl\u00e4gigen Satzung der Stadt X unterl\u00e4gen der Beitragspflicht Grundst\u00fccke schon dann, wenn sie bebaut werden d\u00fcrften, also ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie tats\u00e4chlich bebaut worden seien oder noch bebaut w\u00fcrden. Der Umsatzsteuerbarkeit stehe demnach auch entgegen, da\u00df die Beitragspflichtigen nicht als Leistungsempf\u00e4nger angesehen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nehme das angefochtene Urteil zu Unrecht an, da\u00df es sich bei den Beitr\u00e4gen zur Herstellung von Wasserhauptleitungen um Entgelt i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 handele. Im Gegensatz zu Geb\u00fchren, wie z.B. der Hausanschlu\u00dfgeb\u00fchr, stellten \u00f6ffentlich-rechtliche Beitr\u00e4ge &#8211; ebenso wie Steuern und Z\u00f6lle &#8211; kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Denn in dem einer Beitragspflicht unterliegenden Sachverhalt wendeten die Pflichtigen nicht etwa etwas auf, um die Leistung zu erhalten, sondern weil sie durch die Satzung der Stadt X i.V. m. \u00a7 6 des Nieders\u00e4chsischen Kommunalabgabengesetzes verpflichtet seien, sich an den Aufwendungen f\u00fcr die vornehmlich im \u00f6ffentlichen Interesse errichtete zentrale Wasserversorgungsanlage zu beteiligen. Der Beitrag gehe \u00fcber den Charakter eines reinen Baukostenzuschusses weit hinaus. Dies werde deutlich, wenn man die Vorschriften, die f\u00fcr die vertragliche Regelung der Beziehungen eines Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zu einem Versorgungsunternehmen gelten, zum Vergleich heranziehe. Nach \u00a7 9 der Verordnung \u00fcber allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl I 1980, 750) sei bei vertraglicher Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen eine Verpflichtung zur Entrichtung eines dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Beitrag entsprechenden Baukostenzuschusses nur dann gegeben, wenn das betreffende Grundst\u00fcck tats\u00e4chlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus dem verwendeten Begriff des Anschlu\u00dfnehmers. Bei vertraglicher Regelung einer Hauptleitung-Beitragspflicht fehle es mithin an einem Anschlu\u00dfzwang. Mangels Anschlu\u00dfzwanges vollziehe sich in diesen F\u00e4llen zwischen den Vertragspartnern ein entgeltlicher Leistungsaustausch, da der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als Anschlu\u00dfnehmer einen direkten Vorteil erwerbe und entgelte. Sofern die Beitragspflicht jedoch nicht auf rechtsgesch\u00e4ftlicher Grundlage beruhe, sondern auf hoheitlicher (satzungsrechtlicher) Gestaltung, fehle es begrifflich am Anschlu\u00dfnehmer bzw. am Leistungsempf\u00e4nger, weil der Beitragspflichtige das beim Leistungsaustausch erforderliche Begriffsmerkmal der Freiwilligkeit nicht erf\u00fclle. Hieran werde deutlich, da\u00df der Wasserhauptleitungs-Beitrag im Streitfall nicht nur zur Abgeltung des individuellen Vorteils des betroffenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers bestimmt sei, sondern insbesondere auch zur Abgeltung von Vorteilen, die sich f\u00fcr den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Verfolgung anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Zwecke (z.B. Feuerschutz, Gesundheitsvorsorge) erg\u00e4ben.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt die Vorentscheidung keine zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehende Verletzung des UStG 1980.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, da\u00df diese Voraussetzungen f\u00fcr die Streitjahre (1982 und 1983) insoweit erf\u00fcllt sind, als es um anderes denn die Herstellung von Wasserhauptleitungen und die Erhebung von entsprechenden Beitr\u00e4gen hierf\u00fcr geht; hiervon ist auch das FG ausgegangen. Die Kl\u00e4gerin meint jedoch, Steuerbarkeit liege insoweit nicht vor, als die Stadt X mit dem Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt X Wasserhauptleitungen hergestellt und hierwegen Wasserhauptleitungsbeitr\u00e4ge erhoben hat. Insoweit vermag der Senat der Kl\u00e4gerin nicht zu folgen.<\/p>\n<p>a) Die Stadt X war mit dem erw\u00e4hnten Eigenbetrieb Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 UStG 1980 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt, wobei gewerblich oder beruflich jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>Hierzu bestimmt \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 erg\u00e4nzend, da\u00df juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 und \u00a7 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich t\u00e4tig sind. Damit ber\u00fccksichtigt das Gesetz, da\u00df juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts in erster Linie nicht zur Aus\u00fcbung unternehmerischer T\u00e4tigkeit, sondern zur Wahrnehmung staatlicher oder anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher Funktionen geschaffen werden, denen gegen\u00fcber eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung als Abweichung von der eigentlichen Aufgabenstellung erscheint. Dementsprechend wird umsatzsteuerrechtlich zwischen der insoweit irrelevanten Bet\u00e4tigung im eigentlichen Aufgabenbereich einerseits (nichtunternehmerische Sph\u00e4re) und der umsatzsteuerrechtlich relevanten T\u00e4tigkeit im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben andererseits (unternehmerische Sph\u00e4re) unterschieden (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25\/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 unter B 3b und 4b).<\/p>\n<p>b) Bei der Pr\u00fcfung, ob der Eigenbetrieb der Stadt X in den Streitjahren (1982 und 1983) einen Betrieb gewerblicher Art darstellte, ist f\u00fcr die Bezugnahme auf k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Vorschriften durch \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980 die Regelung des KStG 1981 ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1981, auf den in erster Linie verwiesen ist, f\u00fchrt als unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig an: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Zur Bestimmung dieses Begriffes legt Abs. 1 des &#8211; ebenfalls in Bezug genommenen &#8211; \u00a7 4 KStG 1981 fest, da\u00df Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, vorbehaltlich des \u00a7 4 Abs. 5 KStG 1981, alle Einrichtungen sind, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der juristischen Personen wirtschaftlich herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 KStG 1981, dessentwegen das Gesetz den eben angef\u00fchrten Vorbehalt macht, bestimmt, da\u00df zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe geh\u00f6ren, die \u00fcberwiegend der \u00f6ffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), wobei f\u00fcr die Annahme eines Hoheitsbetriebes Zwangs- oder Monopolrechte nicht ausreichen sollen. Andererseits ist in \u00a7 4 Abs. 3 KStG 1981 geregelt, da\u00df zu den Betrieben gewerblicher Art auch diejenigen Betriebe geh\u00f6ren, die der Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t oder W\u00e4rme, dem \u00f6ffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.<\/p>\n<p>Das systematische Verh\u00e4ltnis der Abs. 3 und 5 in \u00a7 4 KStG 1981 zueinander stellt sich wie folgt dar: Abs. 3 ist die speziellere Norm und geht als solche dem Abs. 5 vor. Da die in Abs. 3 angef\u00fchrten Betriebe, soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts t\u00e4tig werden, nach allgemeiner Auffassung zum \u00f6ffentlichen Recht \u00f6ffentliche Gewalt aus\u00fcben (sog. schlichte Hoheitsverwaltung bzw. Handeln im Rahmen der Daseinsf\u00fcrsorge), ergibt sich hieraus zugleich, da\u00df das K\u00f6rperschaftsteuerrecht (\u00a7 4 Abs. 5 KStG 1981) und damit auch das diesem insoweit angeglichene Umsatzsteuerrecht (\u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1980) im Verh\u00e4ltnis zum allgemeinen Verwaltungsrecht den Begriff der Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt enger fassen und dementsprechend nicht jede Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt im verwaltungsrechtlichen Sinne als Hoheitsbetrieb behandeln (Senatsbeschlu\u00df vom 17. April 1969 V B 53\/68, BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415 zu der &#8211; inhaltlich mit \u00a7 4 Abs. 3 und 5 KStG 1981 \u00fcbereinstimmenden &#8211; Rechtslage aufgrund der \u00a7\u00a7 2 und 4 Satz 1 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KStDV &#8211; a. F.; vgl. auch Urteile vom 15. M\u00e4rz 1972 I R 232\/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500; vom 12. M\u00e4rz 1975 I R 255\/72, BFHE 115, 391, BStBl II 1975, 549; vom 22. September 1976 I R 102\/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793; vom 4. Juli 1985 V R 35\/78, BFHE 144, 84, BStBl II 1985, 559).<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der BFH (Urteil in BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) entschieden, da\u00df eine Gemeinde bei der Wasserversorgung der Bev\u00f6lkerung nicht in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt handelt. Angesichts dessen braucht hier nicht im einzelnen dargelegt zu werden, da\u00df der Eigenbetrieb der Stadt X die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 1 KStG 1981 erf\u00fcllt und nicht unter \u00a7 4 Abs. 5 KStG 1981 f\u00e4llt.<\/p>\n<p>c) Die Stadt X hat ferner Leistungen i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Stadt X hat Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne bewirkt, denn sie hat durch den Bau der \u00f6ffentlichen Hauptwasserleitungen den Berechtigten die M\u00f6glichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundst\u00fccke an das \u00f6ffentliche Versorgungsnetz anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>d) Die Leistungen der Kl\u00e4gerin sind im Hinblick auf die erhobenen Rohrnetzkostenbeitr\u00e4ge auch &#8222;gegen Entgelt&#8220; i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1980 erbracht worden.<\/p>\n<p>Dadurch, da\u00df das Gesetz die Steuerbarkeit von der Leistungsausf\u00fchrung &#8222;gegen Entgelt&#8220; abh\u00e4ngig macht, wird die sog. Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung zur tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzung der Steuerbarkeit erhoben. Die Bedeutung des entsprechenden Tatbestandsmerkmales ist dem im Ersten Abschnitt des UStG 1980 (Steuergegenstand und Geltungsbereich) stehenden \u00a7 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht dem im Dritten Abschnitt (Bemessungsgrundlage) befindlichen \u00a7 10 UStG 1980. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats.<\/p>\n<p>Im Senatsurteil vom 17. Februar 1972 V R 118\/71 (BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405) hei\u00dft es zwar, die S\u00e4tze 2 bis 4 des \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht. Der Zusammenhang dieser Bemerkung macht jedoch deutlich, da\u00df damit ausschlie\u00dflich die Bedeutung des Entgeltbegriffes f\u00fcr die Bemessungsgrundlage gemeint war. Der Senat hat nicht ausgesprochen, da\u00df die erw\u00e4hnte Legaldefinition auch f\u00fcr die im Rahmen der Steuerbarkeit zu pr\u00fcfende Entgeltlichkeit hat ma\u00dfgebend sein sollen.<\/p>\n<p>Die in der zitierten Entscheidung weiter enthaltene Bemerkung, die Neufassung des Gesetzes (Streichung von &#8222;vereinbarungsgem\u00e4\u00df&#8220; in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967) mache deutlich, da\u00df auch bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer letztlich nur nach der Gegenleistung bemessen werde, die der Unternehmer tats\u00e4chlich erhalten habe, gibt ebenfalls keinen Anhalt f\u00fcr die Annahme, da\u00df die Vorschriften zur Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Steuerbarkeit h\u00e4tten eine Rolle spielen sollen. Insoweit hat der Senat lediglich auf einen durch \u00a7 17 UStG 1967\/73 (insbesondere durch die Regelung zum Ausgleich der Umsatzsteuerbelastung im Hinblick auf Entgeltherabsetzungen und auf ein Uneinbringlichwerden von Entgelt) gew\u00e4hrleisteten entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz hingewiesen.<\/p>\n<p>Die mit dem Senatsurteil vom 7. Mai 1981 V R 47\/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, da\u00df nur die &#8222;gegen Entgelt&#8220; bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980), hat zum Inhalt, da\u00df ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein mu\u00df, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet.<\/p>\n<p>Der Entgeltlichkeit (Steuerbarkeit) einer Leistung steht nicht entgegen, da\u00df der Leistende auf Grund beh\u00f6rdlicher oder gesetzlicher Verpflichtung leisten mu\u00df und da\u00df er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung abs\u00e4he. Unerheblich ist, ob die Leistung vom Leistungsempf\u00e4nger erw\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>e) Hiernach sind die umstrittenen Leistungen der Stadt X (Erm\u00f6glichung des Anschlusses an das \u00f6ffentliche Wasserversorgungsnetz f\u00fcr die insoweit erschlossenen Grundst\u00fccke) gegen Entgelt erbracht worden.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df die Stadt X Wasserhauptleitungen herstellte und hierf\u00fcr nach ihrer Wasserhauptleitungsbeitragssatzung von den Empf\u00e4ngern der damit verbundenen Leistungen (Erm\u00f6glichung des Anschlusses) Beitr\u00e4ge erhob. Die Zweckgerichtetheit des Handelns der Stadt X lag in den Streitjahren mithin vor. Zwar war trotz der Beitragspflicht der Leistungsempf\u00e4nger das Handeln der Stadt X nicht wie bei Leistungen im Rahmen gegenseitiger Vertr\u00e4ge in dem Sinne zweckgerichtet, da\u00df die Leistung nur um der Gegenleistung willen erbracht worden ist. Es reicht jedoch aus, da\u00df die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gest\u00fctzten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempf\u00e4nger zu entsprechenden Beitr\u00e4gen heranziehen zu k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht nicht die abgabenrechtliche Qualit\u00e4t der von der Stadt X erhobenen Beitr\u00e4ge entgegen. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegen\u00fcber den Verwaltungstr\u00e4gern zu erbringen sind, lassen sich in Steuern sowie in Vorzugsleistungen in Geld (besonders Geldabgaben) aufgliedern. W\u00e4hrend Steuern keine Gegenleistungen f\u00fcr eine besondere Leistung darstellen (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), werden die Vorzugsleistungen in Geld f\u00fcr bestimmte Gegenleistungen (besondere Vorteile) gefordert. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird zwischen Beitr\u00e4gen und Geb\u00fchren unterschieden. Geb\u00fchren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung f\u00fcr eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von demjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beitr\u00e4ge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer \u00f6ffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gew\u00e4hrt; f\u00fcr ihre Erhebung gen\u00fcgt bereits die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme (Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., \u00a7 42 IIa 2 = S. 306 ff.). Der abgabenrechtliche Charakter unterstreicht mithin die angenommene Zweckgerichtetheit des Handelns der Kl\u00e4gerin. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1976 V R 20\/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, \u00a7 1 Ziff. 1, R. 539) Beitr\u00e4ge anders gew\u00fcrdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p>f) Die Stadt X hat die umstrittenen Leistungen im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art erbracht. Ihr als gewerbliche oder berufliche Bet\u00e4tigung anzusehender Betrieb einer \u00f6ffentlichen Wasserversorgungseinrichtung schlie\u00dft auch die Herstellung derjenigen Versorgungsanlagen ein, durch welche die Einzelanschl\u00fcsse erst erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>2. Die umstrittenen Beitr\u00e4ge stellen die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von der Stadt X erbrachten Leistungen dar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1980).<\/p>\n<p>Aus der Formulierung: &#8222;&#8230; um zu erhalten.&#8220;, in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 kann nicht geschlossen werden, da\u00df beim Leistungsempf\u00e4nger der Wille vorhanden sein m\u00fc\u00dfte, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob einzelne der Eigent\u00fcmer oder dinglich Berechtigten von Grundst\u00fccken, die durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen seitens der Stadt X erschlossen wurden, auf die ihnen verschaffte M\u00f6glichkeit eines Anschlusses an das \u00f6ffentliche Wasserversorgungsnetz Wert gelegt haben oder nicht. \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1980 bestimmt nur den Umfang des Entgelts (aus der Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers). Auf die Steuerbarkeit der Leistung (s. oben II 1d) hat die Vorschrift keinen Einflu\u00df.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, hat der Senat im Urteil in BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 entschieden, da\u00df in \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967 &#8211; nichts anderes gilt f\u00fcr \u00a7 10 UStG 1980 &#8211; die S\u00e4tze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion f\u00fcr die Bemessungsgrundlage enthalten, so da\u00df Satz 2 nicht f\u00fcr sich gelesen werden darf. In Satz 3 wird f\u00fcr den Fall der Gew\u00e4hrung einer Gegenleistung durch einen anderen als den Leistungsempf\u00e4nger die erforderliche Verkn\u00fcpfung der Gegenleistung mit der Leistung durch die Worte: &#8222;&#8230; f\u00fcr die Leistung &#8230;&#8220; gekennzeichnet. Dies rechtfertigt den Schlu\u00df, da\u00df der Gesetzgeber auch in Satz 2 nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dem Leistungsempf\u00e4nger m\u00fcsse an der Erlangung der Leistung gelegen sein, sondern da\u00df die Fassung des Gesetzeswortlauts auf die typischen Anwendungsf\u00e4lle zugeschnitten ist, d.h. bei Gew\u00e4hrung der Verg\u00fctung durch den Leistungsempf\u00e4nger: auf den Leistungsaustausch aufgrund eines gegenseitigen Vertrages. Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90\/75 (BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempf\u00e4ngers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist.<\/p>\n<p>3. Der 8. Senat des BVerwG hat dem erkennenden Senat auf Anfrage mitgeteilt, da\u00df er sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>4. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob der allgemeine oder der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz zur Anwendung kommt (\u00a7 12 UStG 1980). Das FA hat die umstrittenen Ums\u00e4tze mit dem erm\u00e4\u00dfigten Satz zur Umsatzsteuer herangezogen. Dem Senat w\u00e4re mithin durch das Verb\u00f6serungsverbot eine Korrektur verwehrt, falls er zu dem Ergebnis k\u00e4me, die Steuer h\u00e4tte mit dem allgemeinen Satz erhoben werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1988 (V R 112\/86) BStBl. 1988 II S. 473 1. 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