{"id":35661,"date":"1988-03-08T16:37:52","date_gmt":"1988-03-08T14:37:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=35661"},"modified":"2013-06-02T10:24:39","modified_gmt":"2013-06-02T08:24:39","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-1988-vii-r-6_87-bstbl-1988-ii-s-480","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-1988-vii-r-6_87-bstbl-1988-ii-s-480\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.3.1988 (VII R 6\/87) BStBl. 1988 II S. 480"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.1988 (VII R 6\/87) BStBl. 1988 II S. 480<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden gegen\u00fcber Personen, die nach \u00a7 69 i.V.m. \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 haften.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 34, 35, 69, 119 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) wurde vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) durch Haftungsbescheid f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndige Lohnsteuern einer GmbH in Anspruch genommen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA im Haftungsbescheid aus: &#8222;Die GmbH schuldet Lohnsteuer f\u00fcr Oktober 1977 bis November 1978. F\u00fcr die R\u00fcckst\u00e4nde haften Sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 35, 69 und 71 AO 1977 in H\u00f6he von 13.348,07 DM.&#8220;<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit folgender Begr\u00fcndung statt: Der angefochtene Haftungsbescheid werde nicht den Bestimmtheitserfordernissen der \u00a7\u00a7 157 Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 AO 1977 gerecht. W\u00fcrden in einem Haftungsbescheid Steuern f\u00fcr mehrere Kalenderjahre angefordert, so m\u00fc\u00dften die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Steuern betragsm\u00e4\u00dfig gesondert ausgewiesen werden, da dies f\u00fcr die Frage des Erl\u00f6schens und der Verj\u00e4hrung bedeutsam sei.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen. Das FA begr\u00fcndet seine Revision wie folgt: Der Haftungsbescheid entspreche den formellen Erfordernissen. Denn aus dem Senatsurteil vom 7. Mai 1985 VII R 175\/82 (BFH\/NV 1986, 313) ergebe sich, da\u00df ein Haftungsbescheid in der Regel auch dann inhaltlich bestimmt sei, wenn er keine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Lohnsteueranmeldungszeitr\u00e4umen enthalte. Zudem seien dem Kl\u00e4ger als Verf\u00fcgungsberechtigten und somit f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer Verantwortlichen die im Haftungsbescheid angesprochenen Verh\u00e4ltnisse bekannt. Er sei der verantwortliche Lohnbuchhalter der GmbH gewesen und gegen\u00fcber den Lohnsteuerpr\u00fcfern als Auskunftsperson aufgetreten. Deshalb h\u00e4tten f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine Zweifel bestehen k\u00f6nnen, f\u00fcr welche Sachverhalte er als Haftender in Anspruch genommen werde.<\/p>\n<p>Der angefochtene Haftungsbescheid sei somit inhaltlich bestimmt, weil f\u00fcr den Kl\u00e4ger erkennbar sei, da\u00df er f\u00fcr bestimmte betragsm\u00e4\u00dfig angegebene und hinsichtlich des Gesamtzeitraums n\u00e4her konkretisierte Steuern in Anspruch genommen werde. Die in der Entscheidung des Senats in BFH\/NV 1986, 313 f\u00fcr den Haftungsbescheid gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgestellten Grunds\u00e4tze m\u00fc\u00dften auch f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsberechtigten gelten, da dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erf\u00fcllen habe und insofern dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gleichgestellt sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Haftungsbescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben, ohne die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner zu pr\u00fcfen. Der Senat kann deshalb nicht entscheiden, ob der Kl\u00e4ger einen Haftungstatbestand erf\u00fcllt hat. Hierf\u00fcr kommt nach der Begr\u00fcndung des Haftungsbescheids durch das FA die Haftung als Verf\u00fcgungsberechtigter (\u00a7\u00a7 69, 35 AO 1977) und als Steuerhinterzieher (\u00a7 71 AO 1977) in Betracht. In der Einspruchsentscheidung und im Tatbestand des Urteils des FG wird der Kl\u00e4ger aber auch &#8211; zus\u00e4tzlich &#8211; als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH (Haftung nach \u00a7\u00a7 69, 34 Abs. 1 AO 1977) bezeichnet. Das FG hat hierzu &#8211; auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht &#8211; keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen.<\/p>\n<p>Der Senat vermag der Vorentscheidung nicht zu folgen, da\u00df der Klage schon aus formellen Gr\u00fcnden stattzugeben ist. Die Rechtsausf\u00fchrungen des FG \u00fcber die Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Haftungsbescheiden stehen mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Da nach dieser Rechtsprechung die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls und damit von dem jeweiligen Haftungstatbestand, den das FG nicht gepr\u00fcft hat, abh\u00e4ngt, kann der Senat auch hinsichtlich der vom FG entschiedenen formellen Frage keine abschlie\u00dfende Entscheidung treffen.<\/p>\n<p>2. a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, haben die Formvorschriften f\u00fcr Steuer- und Haftungsbescheide (vgl. \u00a7\u00a7 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, 211 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -) keinen Selbstzweck. Die Anforderungen an den Inhalt eines Haftungsbescheids k\u00f6nnen deshalb nicht anhand allgemeiner, f\u00fcr alle F\u00e4lle geltender Kriterien bestimmt werden. Die Frage, inwieweit in einem Haftungsbescheid die Haftungsschuld selbst bestimmt und insbesondere auf die einzelnen Haftungszeitr\u00e4ume aufgegliedert sein mu\u00df, mu\u00df vielmehr je nach Art des Haftungsbescheids unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1981 VII R 105\/78, BFHE 134, 532, BStBl II 1982, 226; vom 12. M\u00e4rz 1985 VII R 194\/83, BFH\/NV 1986, 317, und VII R 22\/84, BFH\/NV 1987, 227; BFH\/NV 1986, 313, und das Urteil des VI. Senats vom 20. Mai 1980 VI R 169\/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669). Der Senat hat deshalb in den vorstehend zitierten Entscheidungen f\u00fcr die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (\u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977, 109 Abs. 1, 103 AO) die Auffassung vertreten, da\u00df im Regelfall auf eine Aufgliederung des im Bescheid in einer Summe angegebenen Lohnsteuerhaftungsbetrags nach Anmeldungszeitr\u00e4umen verzichtet werden kann. Er hat dies damit begr\u00fcndet, da\u00df dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als dem zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer Verpflichteten (\u00a7 34 AO 1977), in der Regel die Verh\u00e4ltnisse bekannt sind, die im Haftungsbescheid mit einem einzigen Lohnsteuerbetrag f\u00fcr den Gesamtzeitraum angesprochen werden, so da\u00df f\u00fcr ihn keine Zweifel bestehen, f\u00fcr welche Sachverhalte er mit dem in einer Summe ausgewiesenen Steuerbetrag als Haftender in Anspruch genommen werden soll. Auch nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 208\/82, BFHE 145, 29, BStBl II 1986, 152) bedarf es bei der vom Arbeitgeber nachzufordernden Lohnsteuer nicht der Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Monate des Haftungszeitraums, wenn der Lohnsteuerhaftungsbescheid nach Ablauf des Streitjahres nur f\u00fcr einige Monate dieses Jahres ergeht.<\/p>\n<p>b) Der Senat h\u00e4lt an seiner Rechtsauffassung auch unter der Geltung der AO 1977 fest. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Vorschriften \u00fcber Steuerbescheide auf Haftungsbescheide nicht mehr sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (so aber fr\u00fcher gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 2 AO; vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 1985 VII R 112\/81, BFHE 143, 203, 204, BStBl II 1985, 562). Es kann dahinstehen, ob damit f\u00fcr die Frage der Bestimmtheit von Haftungsbescheiden die f\u00fcr Form und Inhalt der Steuerbescheide geltende Bestimmung des \u00a7 157 Abs. 1 AO 1977 (fr\u00fcher \u00a7 211 AO) jede Bedeutung verloren hat (vgl. hierzu Lohse, Gefahr f\u00fcr das Steueraufteilungsgebot in Haftungsbescheiden?, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1986, 60). F\u00fcr Haftungsbescheide gilt jedenfalls nunmehr unmittelbar \u00a7 119 Abs. 1 AO 1977, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein mu\u00df. Darin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, da\u00df ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollst\u00e4ndig den Willen der Beh\u00f6rde bekunden mu\u00df, der in den \u00a7\u00a7 157 Abs. 1 AO 1977, 211 AO nur n\u00e4her konkretisiert ist (vgl. BFH\/NV 1986, 313, 314; 1987, 227, 228).<\/p>\n<p>Da\u00df dieser Bestimmtheitsgrundsatz in den F\u00e4llen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung nicht verletzt sein mu\u00df, wenn der Haftungsbescheid keine Aufgliederung der Haftungssumme nach den einzelnen Lohnsteueranmeldungszeitr\u00e4umen enth\u00e4lt, hat der Senat in den oben angef\u00fchrten Entscheidungen im einzelnen ausgef\u00fchrt. Wenn ein nach den \u00a7\u00a7 69, 35 AO 1977 haftender Verf\u00fcgungsberechtigter innerhalb der Gesellschaft dieselbe Stellung einnimmt wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, ihm also ebenfalls die Verh\u00e4ltnisse und Sachverhalte im einzelnen bekannt sind, f\u00fcr die er im Haftungsbescheid mit einem in einer Summe ausgewiesenen Haftungsbetrag in Anspruch genommen wird, kann nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen auch ihm gegen\u00fcber auf die Aufgliederung des Haftungsbetrages verzichtet werden. Ob ein derartiger Sachverhalt &#8211; wie von der Revision behauptet &#8211; im Streitfall gegeben ist, wird das FG feststellen und danach die entsprechenden rechtlichen Schlu\u00dffolgerungen hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit des angefochtenen Haftungsbescheids treffen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>c) Der Senat hat sich in seinen Urteilen in BFH\/NV 1986, 317 und 1987, 227, 228 mit der im Schrifttum und in der BFH-Rechtsprechung vertretenen Meinung auseinandergesetzt, wonach zur Bezeichnung der &#8222;Steuer&#8220;, die f\u00fcr die inhaltliche Bestimmtheit von Steuer- und Haftungsbescheiden verlangt wird (\u00a7\u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, 211 Abs. 1 Satz 1 AO), in den F\u00e4llen der Abschnittsbesteuerung auch die Angabe des Besteuerungszeitraums geh\u00f6rt und folglich die auf die einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4ume und Steuertatbest\u00e4nde (so z.B. bei der Gesellschaftsteuer) entfallenden Steuern betragsm\u00e4\u00dfig gesondert ausgewiesen werden m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 1977 I R 243\/74, BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366, und vom 30. Januar 1980 II R 90\/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., \u00a7 157 AO 1977 Tz. 4; v .Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zu Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 157 AO 1977 Anm. 6 und 7; F\u00f6rster in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., \u00a7 157 Anm. 6). Er hat dort bereits auf die gegen\u00fcber diesen F\u00e4llen unterschiedliche Sachlage hingewiesen, die sich im Falle der Inanspruchnahme eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers als Haftungsschuldner f\u00fcr die Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4ge ergibt, die dieser selbst zu den einzelnen F\u00e4lligkeitszeitpunkten anzumelden und abzuf\u00fchren verpflichtet war. Wesentlich ist ferner, da\u00df die Lohnsteuer, f\u00fcr die die in den \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 bezeichneten Personen haften, nicht &#8211; wie z.B. die K\u00f6rperschaftsteuer (vgl. BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) &#8211; eine von einem Steuerpflichtigen f\u00fcr jeweils bestimmte Veranlagungs &#8211; oder sonstige Besteuerungszeitr\u00e4ume geschuldete Steuer ist. Die bei der Lohnzahlung einzubehaltende Lohnsteuer ist vielmehr vom Arbeitgeber jeweils f\u00fcr eine Vielzahl von Arbeitnehmern sp\u00e4testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums an das FA abzuf\u00fchren (\u00a7 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Der Lohnsteueranmeldungszeitraum stellt lediglich einen steuertechnischen Zeitraum dar, der vom Arbeitgeber (Haftungsschuldner) f\u00fcr die Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer, die sich aus vielen Einzeltatbest\u00e4nden f\u00fcr verschiedene Schuldner ergibt, zu beachten ist. Dieser Zeitraum kann zudem je nach den Verh\u00e4ltnissen des Arbeitgebers der Kalendermonat, das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahr sein (\u00a7 41a Abs. 2 EStG).<\/p>\n<p>Der VI. Senat des BFH folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats, soweit er f\u00fcr einen nach Ablauf des Streitjahres ergehenden Lohnsteuerhaftungsbescheid keine Aufgliederung des Haftungsbetrags auf die einzelnen Abf\u00fchrungszeitr\u00e4ume verlangt (BFHE 145, 29, BStBl II 1986, 152). Er f\u00fchrt dazu aus, da\u00df in diesem Falle f\u00fcr die Nachforderung von Lohnsteuer (vom Arbeitgeber) nicht mehr die auf den Monatslohn jeweils entfallenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge relevant seien, da diese letztlich nur eine Art Vorauszahlung auf die vom Arbeitgeber geschuldete Jahreslohnsteuer darstellten. Es bestehen aber Zweifel, ob f\u00fcr die Frage der Bestimmtheit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids auf die Monatslohnsteuer &#8211; falls eine solche \u00fcberhaupt anzunehmen sein sollte (vom VI. Senat offengelassen) &#8211; oder die Jahreslohnsteuer des einzelnen Arbeitnehmers (\u00a7 38a Abs. 1 Satz 1 EStG) abgestellt werden kann. Denn in den Lohnsteueranmeldungen der Arbeitgeber und folglich auch in den Haftungsbescheiden, die gegen die Arbeitgeber und die nach den \u00a7\u00a7 69, 34, 35 AO 1977 haftenden Personen ergehen, kommt in der Regel weder die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Monatssteuer noch dessen Jahreslohnsteuer zum Ausdruck. Lohnsteueranmeldungen und Haftungsbescheide fassen vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die f\u00fcr s\u00e4mtliche Arbeitnehmer eines Betriebes einbehaltene und abzuf\u00fchrende Lohnsteuer in einer Summe zusammen, ohne da\u00df in dieser Tatsache ein Versto\u00df gegen den Bestimmtheitsgrundsatz von Verwaltungsakten gesehen wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VI R 169\/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669).<\/p>\n<p>d) Der Senat sieht folglich auch die Jahreslohnsteuer des einzelnen Arbeitnehmers nicht als ein f\u00fcr die Bestimmtheit von Haftungsbescheiden beachtliches Merkmal an. Das gilt auch f\u00fcr die Jahreslohnsteuer s\u00e4mtlicher Arbeitnehmer des Betriebes, da diese Steuersumme &#8211; im Gegensatz zu einer f\u00fcr einen bestimmten Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum) von einem Steuerpflichtigen geschuldete Steuer &#8211; keine im Steuergesetz definierte eigenst\u00e4ndige Steuer darstellt. In seinem Urteil in BFH\/NV 1986, 313 hat der Senat deshalb auch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen einen GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen, der keine Aufgliederung des Haftungsbetrages nach Lohnsteueranmeldungszeitr\u00e4umen enthielt, obwohl sich der Haftungszeitraum &#8211; wie im Streitfall &#8211; \u00fcber das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstreckte (dort: August 1974 bis Januar 1975). Der Senat h\u00e4lt aus den vorstehend dargestellten Gr\u00fcnden an dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p>Die dagegen von der Vorinstanz erhobenen Einwendungen, da\u00df die Aufteilung des Haftungsbetrages f\u00fcr die Feststellung einer (teilweise) eingetretenen Verj\u00e4hrung oder des Erl\u00f6schens des Anspruchs bei Zahlung eines Teilbetrages notwendig sei, sind materieller Art. Materiell-rechtliche Gesichtspunkte betreffen aber die Frage nach der Begr\u00fcndetheit des geltend gemachten Haftungsanspruchs. Sie haben keinen Einflu\u00df auf die mit dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 119 Abs. 1 AO 1977 verbundene Frage nach dem formellen Bestand des Verwaltungsakts. Hierf\u00fcr reicht es &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden in der Regel aus, da\u00df f\u00fcr den Haftungsschuldner erkennbar ist, da\u00df er f\u00fcr bestimmte betragsm\u00e4\u00dfig angegebene und hinsichtlich des Gesamtzeitraums n\u00e4her konkretisierte Steuern in Anspruch genommen werden soll (BFH\/NV 1986, 313, 314).<\/p>\n<p>Gelangt man nach diesen Grunds\u00e4tzen zur formellen Wirksamkeit des Haftungsbescheids, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, da\u00df auf den Einwand der Verj\u00e4hrung oder der teilweisen Tilgung des Haftungsanspruchs die auf einzelne Haftungszeitr\u00e4ume entfallenden Steuern im verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren \u00fcberpr\u00fcft werden und das FA insoweit nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzende Angaben machen kann (vgl. auch BFHE 145, 29, 33, BStBl II 1986, 152, 153 am Ende: nachtr\u00e4gliche Aufteilung des Haftungsbetrages durch das FG nach Zur\u00fcckverweisung). Das Problem der nachtr\u00e4glichen Aufgliederung stellt sich nicht nur bei der die Steuern bestimmter Kalenderjahre betreffenden Verj\u00e4hrung, sondern auch dann, wenn der Haftungsschuldner geltend machen kann, da\u00df er f\u00fcr einzelne Haftungszeitr\u00e4ume innerhalb eines Kalenderjahres &#8211; f\u00fcr die auch nach der Rechtsprechung des VI. Senats eine Aufgliederung im Bescheid nicht erforderlich ist &#8211; den Haftungstatbestand (etwa mangels Verschuldens) nicht erf\u00fcllt. Der Senat vermag keinen Grund daf\u00fcr zu erkennen, warum die M\u00f6glichkeit einer Verj\u00e4hrung von Teilbetr\u00e4gen &#8211; im Gegensatz zu sonstigen, den Haftungsanspruch f\u00fcr bestimmte Zeitabschnitte betreffenden materiell-rechtlichen Einwendungen &#8211; bereits bei der Bestimmtheit und damit bei der formellen Wirksamkeit des Haftungsbescheides ber\u00fccksichtigt werden sollte.<\/p>\n<p>Das FG wird den Sachverhalt auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht zu \u00fcberpr\u00fcfen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.1988 (VII R 6\/87) BStBl. 1988 II S. 480 Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden gegen\u00fcber Personen, die nach \u00a7 69 i.V.m. \u00a7\u00a7 34, 35 AO 1977 haften. AO 1977 \u00a7\u00a7 34, 35, 69, 119 Abs. 1. Vorinstanz: FG M\u00fcnchen Sachverhalt &nbsp; I. 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